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BGH

Gericht: BGH

Die Revision ;:h es Klägers gegen das Urteil des . dass der Klager sein 'Scheiäungsbegehren nicht auf Iden Ehebruch mit-; dem Beklagten;stützen würde. an beide Töchter je, 50 DM monatlich als Unterhalt zu zahlen» Die Berufung des /Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht in IflHW m34 3er Massgabe zurückgewiesen? Er hat behauptet, der Kläger sei zeugungsunfähig gewesen-, -Em als Reichssr'hu] vngsleiter der USD AP riebt kj nd erlös 'zu bleiben,, habe er seiner Frau aussereheliehen Verkehr ge-, stattetv" ..aus -diesem Grunde 'habe er auch die Ehelichkeit .r-n der Kinder nicht angefechten und sich im^EheScheide verfahren -nicht aufiden■ Ehebruch; seiner Ihraä berufend :h;S Der Kläger hat das- bestritten nnd entge||i;etv r::'; an seiner Zeugungsfahigkeit-habe er nicht gezweifen,, ii|J Seine Frau habe ihn nmiUnkiären darüber gelassen^ ob er ly; |g der Erzeuger der Kinder seireder nichip Die -|d^eqhtüngs-id-|| klage habe er aus Rücksicht auf' seine Dräu und die Kinder Kf nicht erhoben. - Der Kläger hat gegen das Erteil Berufung eingelegte -Er hat die Glaubwürdigkeit der Aussage seiner f ■•’liheren Drau angezweifelt und 'im übrigen seinen Vortrag .ergänzt „'S -:.! ; Dia .Shellchiceer nicht angefechten« weil er bis zur Erstattung des Blufcgruppengutachtens in dem Unterhaltsprozess Mitte 1950 nur einen Verdacht, jedoch keine sichere Kenntnis von der:ausserehelichen Zeugung deru Kinder: -gehaht und 'weil er den/U^^ rechts- B« i d.er Beurteilung , des mit der^Klhgehgeltehd gemach"/ ten Scha,densersatzanspruches ist in tatsächlicher Hinsicht ; auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts davon / auszugehen, : dass' die...während der Ehe des Klägers mit ' Lise-h lotte h'etzt Frau IfHHWii, gehörehen Kinder u nicht von ihm erzeugt /Sind, sondern aus einem ehebreche-- -rischen 'Verkehr ;des 33'eklägten' mit der' damaligen Frau des : Klägers ötammeh/, ’’Beit Kläger erblickt/ den Schaden, dessen /: Ersatz er auf Grund dieses Sachverhalts verlangt, daring dass durch den-Ehebruch das Beklagten.' miV-'seinerfrüheren; Ehefrau und durch die"als dessen/Folge'eingetretene Erzeu-: gung und Geburt von z\vei /Kindern1 für ihn ein bestimmtes familienrechtliches Verhältnis zu' diesen KindernKoegründet / worden ist, auf Grund dessen er verpflichtet -ist,/den 1//■././,'W § 1593 B&fe'llcanli^äie Kindeav das während der Ehe gehören ist, nur geltend ge ■ inächir werden).'wenn zur Erhebung der Anfechtungsklage für den Kläger unstreitig verstrichen und auch:, die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, eine solche'';Klageh^ : hf' hpf ■; Zur "Begründung seines - ' sei es ' auf § 823 ■■ sei es auf; § '826 BGB gestützten - Schadensersatzanspruches muss aber der Kläger sich darauf berufen, dass die beiden Kinder nicht von ihnr. sondern sei-gerade die Grundlage der Klage, indem der Ehe-)| mann geltend mache, dass der Ehebrecher Diesen Zustand .ppll in einer gegen die guten Sitten verstossbhdeh Preise und jgfj mit dem Versatz, ihn, den Ehemann, : zu s chad lg en;. geführt habe« Die natürliche Tatsache deriddssefehelichen Erzeugung dürfe zwar nicht zu dem Zweck'geltend gemacht « ® werden, um aus ihr die 'gesetzliche Unehelichkeit ;zu fol- i gern, abgesehen davon sei sie aber nichtin fedem Dalle ;7 | als rechtlich ungeschehen 'fu behandeln, auff diesen natürlichen Vorgang ankomme ? sofern aus"'der .Herkunft des Kindes auf einen Ehebruch geschlossen werden könne? JZ 1955 •, 74'/) nicht so folgen« ..Sie mag zwar vom rein logischen Standpunkt aus verbreibre sean, sie ist aber - jedenfalls soweit es sich umjdie Frage der Zulässigkeit eines .Schadensersatz-o ansprueh.es ans unerlaubter Handlung gegen den Ehebrecher ..obb handelt - namentlich wegen der Folgen, die sich aus' ihr .ergeben, würden? mit dem Sinn und Zweck des § 1593 BGB nicht .; vereinbar Die Vorschrift soll dem Familienfrieden und dem fohle p des 'Kirides 'dienen„ Biesen Zweck könnte sie7lib:eijrnlcTb.H; "voll.ob erfüllen) wenn sie zwar das Kind in der-rechtlichen- Stellung eines ehelichen Kindes schützen ? Demi das würde ;vbb bedeuten, -dass die Frage der blütmässrgen Abstammung des nach dem. Gesetz als "ehelich geltenden Kindes unter einem ho beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zu dem Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte? mag:zn|a;i;i tioffen, dass diese Bedenken' hei einer ge der vorliegenden Art gegen den Ehebrecher nicht immer im: " g 1 e i eh. ziflEr©:zesh;|n"|n eröffnet, die erst nach langwierigen:xund';:;:sc3iwierigehi: .Beweiserhebungen über die Frage-des ihtebruehBlhuad d^rivltt® blufmassigen Abstammung des Kindes bhtädhieden weiden rr könnten und in denen das Ergebnis der Verhandlung -und der Beweisaufnahme wesentlich von dem nach hem ::Beibfinglings- ;t "grundsatz zu /behandelnden .Vorbringen der Parteien be ein- r flüsst werden könnte^ Es "bedarf ferner keiner näheren Barfg legüngj dass die Durchführung derartiger"umfangreicher f:fgi§ Beweiserhebungen, zu demal wenn sie (wie .etwa bei erbbi©lo-o ;;U| gischen Untersuchungen) unter Hinzuziehung -des1 Kindes vorl) genommen werdeh müssten, nicht nur zu einer ernsten Gefahr, für dessen Ansehen, /Stellung und Fortkommen in .der Gesell.-. ;Frieden in all den Fällen zu besorgen sein, in denen eine .^derartige Klage gegen den .Ehebrecher angestrengt würde, obwohl die'Ehe des Klägers infolge öes in Frage stehenden Ehebruchs noch nicht izehr ü tt e t oder geschieden'wäre« Gegenüber diesen Ery/ägungen findet die entgegenstehen-de'Auffassung des Reichsgerichts in dem angeführten Hinweis,, dass § 1593 BGB es nicht verbiete, die natürliche 'Tatsache der unehelichen Geburt eines als ehelich geltenden Kindes in einem Ehen uheidun,_f i echtes breit oder im Strafprozess geltend zu machen; keine überzeugende Stütze„ In derartigen Bällen erfolgt die Geltendmachung oder unehelichen Abstammung nicht zu dem Zwecke, um daraus Rechte herzuleiten, sondern um daraus einen Tatsache, nämlich den :■ Ehebruch zu folgern. Die Entscheidung über die krage der unehei i eben Abstammung würde dabei ausserdem ,in her, besonderen IProzessart eines w Scheidungsrechtsstreits :©der in .einem Strafverfahren und nicht in einem gewöhnlichen Zivilprozess getroffen werden* RechbsstelRvI lung, -so''ist es auchRträgbar, dass -gr ;äie 1Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber selbst erfüllt und Bass es ihm verwehrt ist, den'Ehebrecher auf Freistellung von seiner Unterhalts-Verpflichtung in Anspruch zu nehmen? ten, sowie auf die Frage btt' im übrigenCdie ITor aus set Zungen für eine Anwendung der; §§ 823 und 826 BG-B gegeben seinff^f:' würden, nicht mehr ahn Damit werden auch;:dleC vbh ;der Eevision su diesen- Fragen-erhobenen Bügeriigegehstähdslosi :fr Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPCh Schmidt C1 :;;i-CCEask:e ff fff fv:sfer|l;h CSeheffDer Sa sflhbefg

Zitierte Normen: § 1593 BGB § 172 StGB § 1593 BGB
Kind©BGBEheEhebrecherEhebruchKläger

Volltext der Entscheidung

lür :l'äs NaehseMagäwerk f ;: für die Amtliche' Sammlung-!
Gesetz? BGB § 1593
lech iss atz-% Nimmt der Ehemann unter Berufung auf die §§ 825?
826 EGB einen:Eritten als Erzeuger:eines^während her/Ehe geborenen Kindes« dessen Unehelichkeit nt nicht - rechtskräftig fest gestellt ist, auf Er-'
-Satz Seiner. demtKihdetzütgewährenden- Unterhalts- . ieistungen in Anspruch, so macht er damit dem Verbot?des ;§ 1§0"EGB'-.zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend.*. Daher ist in solchen Pallen die ^Klaget afe	-
Akt ehhmcheh,? tiv MBr:s§S/>§$: .
Urteil des BGH vhmf 30tvBeptemberv	#liit)usleldUfi
 Kt
V erkundet. am' 30 * September 19541 nil Seherin, Just*Angesti9 als .Urkunds-o beamter der Pnsehäftssteile«
Im Namen des Volke
 Stil dem Re ölitis trl;ikj
 des Ingenieurs 03d.b hflfc.in EJ
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Klägers und Revisionsklägers
'Rrdiessb'evflimäol: cigter» IU chtsar.waJ fc
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 den: Kaufmann Vflkftfifiifti
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Beklagten und Revisionsbeklagten
 Ii nge äsbf-or Umäet rigters Rer,b i sanwaih Justizral
 hat derrltl'Zivilseha^^^f^nd-eö|^e^c]h^h|®||313l'lki^lffiwnd-liehe Verhandlung v^||frölrl- 19:ih nhf^ des SenatspräsidentVh Schef f 1 er g I)r „ v„ WernfiIhklk^©^ehb erg||f :'	1
für Recht "erkannt s 111-	r gilt	:ItlV 1
Die Revision ;:h es Klägers gegen das Urteil des . 4t hrvilsesaf s;hes ■Vbehi’ahdh'sgehihhts': inlffüssbivb dorf vom :24:e: März 1953tl|/ird 'zurhokgewiesenr
13)er Kläger ha d:e Kosten der Revision zu tragen«
VlihiReehts "VegeH
: IT at be stahdjltlt
.	'H-—....
In ben Jahren 1941 und 1942 gebar die jetzige Frau
 damals in zweiter Ehe verheiratet'-war'l' z#eatl©c3ätergjderen Erzeuger der Beklagte ist. Im Jahre 1943 schrieb die Ehefrau des Klägers diesem ins Feld, dass nicht er? sondern der Beklagte der Vater der Kinder seic Der Kläger focht 'die ShelichkeitraertK	äuöitfi;e	Staatsan-
waltschaft hat später eine Anfechtung abgezehrt,,
Tn einem tnescheidungsrechtsetreit einigten sieh der Kläger und seine Ehefrau im Jahre 1946 dahin? dass der Klager sein 'Scheiäungsbegehren nicht auf Iden Ehebruch mit-; dem Beklagten;stützen würde. Bafür;verzichtete die Ehefrau privatschriftlich für sich und die beiden Tochter auf Unterbaitsansprüehe » Die Ehe wurde dann aus beuderseiti gern Yerscbuihen durch Urteil, ctes Band.gerich.ts -an E—l vom 28» August "19h? geschieden» Beide Ehegatten verzichteten auf /Rechtsmittel (6 R 299/47 EG Essen)v Die geschiedene Erau des Klägers verheiratete sich wiederr Eie beiden Töchter leben bei ihr» Auf die im Dezember 1949 erhobene : Umterhaltsklage der beiden Töchter verurteilte das Amtsgericht in WJMlHi - 4 C 508/49 - den Kläger? an beide Töchter je, 50 DM monatlich als Unterhalt zu zahlen» Die Berufung des /Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht in IflHW m34 3er Massgabe zurückgewiesen? dass die Unterhai tsrente ob 1» Dezember 1949 zu leisten sei,,
In; .jehernhat der Professor Dr.BflHÜ am 3.4» Juli 1950 ein'Gutachten dahin erstattet? dass der jetzige Klage -nach den Bluteigenschaften unmöglich der Erzeuger der /Cinder he it
K Der Klager; verlangt nunmehr vom Beklagten Schadender satz für die-vom IK/Dezember 1949 bis zur Klageerhebung
 von ihn geleis^t^Unterlialt^feeilf^a|e huh Hole “Son 1
'hi ,D es ■'Deltiaghff.Dglfifan i'rägDK:illftit	II: 1;!Ä- | f
i	die	-Klage abzuweisem .
Er hat behauptet, der Kläger sei zeugungsunfähig gewesen-, -Em als Reichssr'hu] vngsleiter der USD AP riebt kj nd erlös 'zu bleiben,, habe er seiner Frau aussereheliehen Verkehr ge-, stattetv" ..aus -diesem Grunde 'habe er auch die Ehelichkeit .r-n der Kinder nicht angefechten und sich im^EheScheide verfahren -nicht aufiden■ Ehebruch; seiner Ihraä berufend :h;S
Der Kläger hat das- bestritten nnd entge||i;etv r::'; an seiner Zeugungsfahigkeit-habe er nicht gezweifen,, ii|J Seine Frau habe ihn nmiUnkiären darüber gelassen^ ob er ly; |g der Erzeuger der Kinder seireder nichip Die -|d^eqhtüngs-id-|| klage habe er aus Rücksicht auf' seine Dräu und die Kinder Kf nicht erhoben. Den Kindern habe er den lehelichen; Kamen er-K halten wöl 1 en „ Wegen d es- von s e iner ilrau: -erklärt er Unter- § haltsverzieht es habäher .mit Unterhaltsansprüehen. d;er Kinder nicht gerechnet,.-, "	ha In ch’Krk :| ih |i
Das ■Landgericht hat nach. Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, ,Es hat als"erwiesen- erachtet? Dass der Kläger mit dem ausser ehelichen Werfcehr. .seiner 'Drau -einverstanden :gei| -J wesen seih Der NachweisKidaSäf&er Kläger von-seiner Dräu, und dem. Beklagten gemeinsam, hintergangen worden 'sei/, sei ' nicht"erbrächt, ■	\llh	;r	rh-lfl
- Der Kläger hat gegen das Erteil Berufung eingelegte -Er hat die Glaubwürdigkeit der Aussage seiner f ■•’liheren Drau angezweifelt und 'im übrigen seinen Vortrag .ergänzt „'S -:.! An seiner Zeugungsfähigkeit habe er deshalb nicht gezweihhl f e 11 ,r ■; Ws i 1 "s eine ;e r s t e : D r au anf e in er De hl gebürt g es io r b eg| 1
sei. ; Dia .Shellchiceer nicht angefechten« weil er bis zur Erstattung des Blufcgruppengutachtens in dem Unterhaltsprozess Mitte 1950 nur einen Verdacht, jedoch keine sichere Kenntnis von der:ausserehelichen Zeugung deru Kinder: -gehaht und 'weil er den/U^^	rechts-
wirksam gehalten habe,, oh- s/a gthh ■
na// Bas 0beriandengerieht hat die Berufung zurüekgewiesen« Mit der ’Revision., die das ©berlandesgericht zugelassen hat verfolgt der Kläger seihen Klageantrag weiter. her Beklag-te bittet, die Revision zurückzuweiseht':o-g Jv -v
Ent shfae Idnng s grand eg 1: ,//
B« i d.er Beurteilung , des mit der^Klhgehgeltehd gemach"/ ten Scha,densersatzanspruches ist in tatsächlicher Hinsicht ; auf Grund des insoweit unstreitigen Sachverhalts davon / auszugehen, : dass' die...während der Ehe des Klägers mit ' Lise-h lotte	h'etzt	Frau IfHHWii, gehörehen Kinder u
nicht von ihm erzeugt /Sind, sondern aus einem ehebreche-- -rischen 'Verkehr ;des 33'eklägten' mit der' damaligen Frau des : Klägers ötammeh/, ’’Beit Kläger erblickt/ den Schaden, dessen /: Ersatz er auf Grund dieses Sachverhalts verlangt, daring dass durch den-Ehebruch das Beklagten.' miV-'seinerfrüheren; Ehefrau und durch die"als dessen/Folge'eingetretene Erzeu-: gung und Geburt von z\vei /Kindern1 für ihn ein bestimmtes familienrechtliches Verhältnis zu' diesen KindernKoegründet / worden ist, auf Grund dessen er verpflichtet -ist,/den 1//■././,'W Kindern Unterhalt zu leisten,, / uh.'/;/	/////// -/:// /
, Es mag auf sich beruhen, ©b dem Klägehh/wenn man di©//:/ Auswirkungen dieses ReGhtsverhältnisses/un uhrdr/:/Gesamf--;:/c: heit betrachtet,/durch den Ehebruch des BekJ agier ein
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V<grlnogens schaden entsfanden ist,,- denn jedenfalls 7ist delf ;| Klager, wie das'.Berufungsgericht ■	reffend dargelegt hat,
 dür ch■ § 1593: BGB g ehihdertdldlemrBek fegt eiidä£ün: sEfsatZ/7fhf zw fordern!^-iaeh § 1593 B&fe'llcanli^äie
 Kindeav das während der Ehe gehören ist, nur geltend ge ■ inächir werden).'wenn ;sie :;r|chtsKräf tig7f esigesID Bas ist hier niedre geschehen, vielffl:eh¥;ll:st edäiet	ü	11
zur Erhebung der Anfechtungsklage für den Kläger unstreitig verstrichen und auch:, die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, eine solche'';Klageh^	:	hf' hpf ■;
Zur "Begründung seines - ' sei es ' auf § 823 ■■ sei es auf; § '826 BGB gestützten - Schadensersatzanspruches muss aber der Kläger sich darauf berufen, dass die beiden Kinder nicht von ihnr. sondern vom Beklagten;erzeugt seien« Das uh
 Reichsgericht
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und. ihm folgend das Oberlandesgericht in Hamm (JZ 1953?
 .757) haben die Auf fassung, rvertreten« .dass derail noch ni^ht die Unehelichkeit' der Kinder geltend 'gemacht werde, denen Ja mit einer solchen Behauptung«keineswegs der gesetzliche PerErihenstand ehelicher Kinder äbg'esprochen werden solle« Diese Behauptung .stelle 'vielmehr lediglich auf .die natür-
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 mit dem Versatz, ihn, den Ehemann, : zu s chad lg en;. herb ei- . geführt habe« Die natürliche Tatsache deriddssefehelichen
 Erzeugung dürfe zwar nicht zu dem Zweck'geltend gemacht « ® werden, um aus ihr die 'gesetzliche Unehelichkeit ;zu fol- i gern, abgesehen davon sei sie aber nichtin fedem Dalle ;7 | als rechtlich ungeschehen 'fu behandeln,	auff
 diesen natürlichen Vorgang ankomme ? sei § 1593 BGB "bedeutungslos, also im Scheidungsrecht (§ 1565 BGB jetzt § 42 EheG) und im Strafrecht (§ 172 StGB) ? sofern aus"'der .Herkunft des Kindes auf einen Ehebruch geschlossen werden könne? aber auch in dem mit dem Strafrecht verwandte?"*
Gebiet de^ bürgen! ich-reciatli ohen Folgen unerlaubter Handlungen? insbesondere im Gebiet des § 826 BGB«
Ger Serial vermag dieser Auffassung, die auch im Schrifttum, mehrfach. Widerspruch gefunden hat (Roque tte?
 JW 1937? 743 ? Going? Uf 1952, 1337 und Boehm er? JZ 1955 •, 74'/) nicht so folgen« ..Sie mag zwar vom rein logischen Standpunkt aus verbreibre sean, sie ist aber - jedenfalls soweit es sich umjdie Frage der Zulässigkeit eines .Schadensersatz-o ansprueh.es ans unerlaubter Handlung gegen den Ehebrecher ..obb handelt - namentlich wegen der Folgen, die sich aus' ihr .ergeben, würden? mit dem Sinn und Zweck des § 1593 BGB nicht .; vereinbar
 Die Vorschrift soll dem Familienfrieden und dem fohle p des 'Kirides 'dienen„ Biesen Zweck könnte sie7lib:eijrnlcTb.H; "voll.ob erfüllen) wenn sie zwar das Kind in der-rechtlichen- Stellung eines ehelichen Kindes schützen ? also*: das ; lhfragestel- ; len seines gesetzlichen Personenstandes verbieten? hdaneben ; aber zulassen würde? die natürliche 1 atsache;/seinerumete-b-. liehen Erzeugung.zu dem unmittelbaren Zwecke geltend zu machen? daraus Rechtsfolgen her.züleiten« Demi das würde ;vbb bedeuten, -dass die Frage der blütmässrgen Abstammung des nach dem. Gesetz als "ehelich geltenden Kindes unter einem ho beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zu dem Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte? ohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden würden? mit denen das Statusverfahren im. Interesse einer Erraitt-
lung der objektiv an Yfahrheit und einer 'Vermeidung von Ge-. '‘abicr. for lie öffentliche S'itf iichkeif rund-- fürilloefBoliatl ■ite St:elliing Aes Kindes ausgesta11et. üsin Es . mag:zn|a;i;i tioffen, dass diese Bedenken' hei einer
 ge der vorliegenden Art gegen den Ehebrecher nicht immer im: " g 1 e i eh. eu'rMäs 3 & b egf Und et (tllifid 1 : So s fand itffi Mo r li eg end en : Falle sowohl der Ehebruch desfBeklägfenh; alhfhuhh die Dafft sacherhass die beiden Kinder" aus diesem Ehebruch her vor ä gegangen "sind j bereits bei -Erhebung der Klage auf Grunä^olli 'des. Ergebnisses früherer:'flflb'she' f esf, räor däSsbhSvin )fidf2 "■"her "'Hinsicht.keiner wei.teren Aufklärung mehr 331. e s e gün s t i g en Vo r aus s e t zung'en wür d en ab er ■■ inifflr&il^lh^g/( Fällen keineswegs immer gegeben sein«, Es würde vielmehr ditreh die" allgemeine Zulassung einerbSchadehsersa'tliäägilo-i ■gegen den Ehebrecher auch -die Mdgli chice if-. ziflEr©:zesh;|n"|n eröffnet, die erst nach langwierigen:xund';:;:sc3iwierigehi: .Beweiserhebungen über die Frage-des ihtebruehBlhuad d^rivltt® blufmassigen Abstammung des Kindes bhtädhieden weiden rr könnten und in denen das Ergebnis der Verhandlung -und der Beweisaufnahme wesentlich von dem nach hem ::Beibfinglings- ;t "grundsatz zu /behandelnden .Vorbringen der Parteien be ein- r flüsst werden könnte^ Es "bedarf ferner keiner näheren Barfg legüngj dass die Durchführung derartiger"umfangreicher f:fgi§ Beweiserhebungen, zu demal wenn sie (wie .etwa bei erbbi©lo-o ;;U| gischen Untersuchungen) unter Hinzuziehung -des1 Kindes vorl) genommen werdeh müssten, nicht nur zu einer ernsten Gefahr, für dessen Ansehen, /Stellung und Fortkommen in .der Gesell.-. Schaft führen, sondern es" auch der Gefahr starker.. s.eeli~,.|| scher Beunruhigungen und Erschütterungemraussetzen würde« .Eine ähnliche Gefährdung würde auch für den ehelichen .
;Frieden in all den Fällen zu besorgen sein, in denen eine .^derartige Klage gegen den .Ehebrecher angestrengt würde, obwohl die'Ehe des Klägers infolge öes in Frage stehenden Ehebruchs noch nicht izehr ü tt e t oder geschieden'wäre«
Gegenüber diesen Ery/ägungen findet die entgegenstehen-de'Auffassung des Reichsgerichts in dem angeführten Hinweis,, dass § 1593 BGB es nicht verbiete, die natürliche 'Tatsache der unehelichen Geburt eines als ehelich geltenden Kindes in einem Ehen uheidun,_f i echtes breit oder im Strafprozess geltend zu machen; keine überzeugende Stütze„
In derartigen Bällen erfolgt die Geltendmachung oder unehelichen Abstammung nicht zu dem Zwecke, um daraus Rechte herzuleiten, sondern um daraus einen Tatsache, nämlich den :■ Ehebruch zu folgern. Die uneheliche Erzeugung des Kindes5 wird also dort, wenn überhaupt, dann nur mittelbar Gegenstand des Rechtsstreits bezvu des Strafverfahrens,,
Die Entscheidung über die krage der unehei i eben Abstammung würde dabei ausserdem ,in her, besonderen IProzessart eines w Scheidungsrechtsstreits :©der in .einem Strafverfahren und nicht in einem gewöhnlichen Zivilprozess getroffen werden*
fEs 1st ni.cht zu-verkennen, dass die Unzulässigkeit einer" Schadensersatzklage des Ehemanns gegen den. Ehebrecher in Bällen der hier in Betracht kommender Art für ’den Ehebrecher eine unverdiente Vergünstigung und für den übe-mann eine gewisse Unbilligkeit bedeuten kann. Das traf insbesondere ■■'fürtdie gZeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fatrdJ ienrecl tin eher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12c, April 1938 zu, als die ; Frist für die Anfechtung , fith-der Ehelichkeit schon mit dem |eitpunkt/begannt in welchem ' der Mann die Geburt destKindes^erfahhen;-hattefi die Anfeoh- f t tung also nicht mehr möglich war, wenn" er -von' dendümstahf t den die für die Unehelichkeit sprachen,- erst hachmblauf: f der Anfechtungsfrist Kenntnis erlangt hatte,, Die Annahme;v liegt nahe, dass das Reichsgerichtfsieh bei
 Inkrafttreten des PamilienreehtnändhMngsgesetzes’hi^gänghhen:
Urteil entscheidend von dieser Billigkeitserwägung hat leiten lassen? die heute nicht’ mehr.das Gewicht’ hat, wie zur Zeit '".jener Entscheidung? ■■■weil’ ’die ■'/heutige Rege lung des Arial f e cht uhgsr e cht s es dem Ehemann in erheblich. vielter era Um-; fange ermöglicht, die ihm dutch die uneheliche Gehurt eines :Kindes in seiner Ehe drohenden Nachteile durch rechtzei- . ■ :tige'"Rrhehung der Anfechtungsklage abzuwenden0 Soweit auch hei der■heutigen gesetzlichen Regelung die hier vertretene Auslegung des § 1593 BGB in einzelnen Fällen zugewissem® Unbilligkeiten führen kann, müssen diese um der schwerer « wiegenden Nachteile willen, welche wie dargelegl? bei ,c; ■der gegenteiligen1 Auffassung für deh''':Familränfhihäeh' und das -Wohl des’'■Kindes entstehen konnten, hihgäUpÄmdn gR;! werdenRR'kRR 1 vlriln	■	■	;RR1R,	R.	K	'..''Rulillf
M.’Hinzu kommt, noch folgendes,; her Ehemann der Mutter VüR| ■■■hat p wenn der did ''Ehelichkeit’’ ’.eines” Km 'ÄehruKk'’^
Kindes nicht ahfichtj nach :üem Gesetz insbesondere das R:§ Recht, für;: d i e;’ 1 er son Und1 das”Verrnö gen des Kindes zu sorRRh gen (§1627 BGB), ferner das Rechtvder Verwaltung,und Nutzf nlessnng am Kindesvermögen (§ ;16A9 ’BGB) ;Bnäsvgegehenenfalls| das Recht auf Dienstund Unterhältsleistungeu dösPKindesRR (§ 1617V’1601 ‘BGB) p sowie unter Umständen das Erbrecht amR|:; Kindesvermögen und ein Pflichtteilsrecht gegen die Erben lg des lindes. Gewährt ihm ’das Gesetz ab er. Biese. RechbsstelRvI lung, -so''ist es auchRträgbar, dass -gr ;äie 1Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber selbst erfüllt und Bass es ihm verwehrt ist, den'Ehebrecher auf Freistellung von seiner Unterhalts-Verpflichtung in Anspruch zu nehmen? zu demal da er, dadurch / „-das Kind der Gefahr aussetzen' würd©? „in eine unglückliche..,., schiefe Stellung zu kommen;? wasd§ 1593 BGB gerade yerhin^:.^
i)a somit die Zulässigkeit der erhobenen Klage schon :anr der" Be st immung des- if
 die Flagef cb der ursächli§heCf uM	scheu/demihfi
 Fhebrueh;des Beklagten1 und der Begründuhg||der;-Uhterhalt's-f f: pf licht'des; Klägersldadur£h;:unterbröCHenllst jljiäss ;dieserr;i es unter] aasen hat, die Ihellchk’eit Ade:fc^^
ten, sowie auf die Frage btt' im übrigenCdie ITor aus set Zungen für eine Anwendung der; §§ 823 und 826 BG-B gegeben seinff^f:' würden, nicht mehr ahn Damit werden auch;:dleC vbh ;der Eevision su diesen- Fragen-erhobenen Bügeriigegehstähdslosi :fr
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPCh
 Schmidt C1 :;;i-CCEask:e ff fff fv:sfer|l;h CSeheffDer
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