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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger, der bis dahin eigene Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht geltend gemacht hatte, hat erstmalig mit Antrag vom 22« November 1962, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 26« November 1962 (BA 237217 Bl« 1), eigene Ansprüche, und zwar wegen Schadens in der Berufsausbildung, geltend gemacht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist (§ 189 BEG) gebeten« Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde in Hildesheim habe sich er3t in dem Entschädigungsverfahren der Erbengemeinschaft ergeben« Nach Hinweis der Entschädigungsbehörde, die Aussichten für die begehrte Wiedereinsetzung seien ungünstig, hat der Kläger geltend gemacht, die Wiedereinsetzung werde nicht v/egen der Zweifel über die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde in Hildesheim begehrt, sondern deshalb, weil das Verfahren der Erbengemeinschaft Überhaupt erst die Grundlage für einen Ausbildungsschaden ira Sinne des BEG erbracht habe; bis dahin sei immer nur von dem ständigen Wohnsitz in Danzig ausgegangen worden (BA 237217 Bl«, 3). Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 28» Januar 1963 den Antrag unter Versagung der Wiedereinsetzung als verspätet abgelehnt * Mit der Klage bat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt0 Er hat nunmehr vorgetragen, er habe erst durch die im Verfahren der Erbengemeinschaft eingeholte Geburtsurkunde erfahren, daß er nicht in sondern in geboren worden sei«, Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Entschädigungsbehörden, die über ihre Zuständigkeit gestritten hätten, vom Antragsteller verlangten, er müsse seinen Anspruch rechtzeitig anmelden» Der Kläger hat Berufung eingelegt» Er hat nunmehr behauptet, er habe die Geburtsurkunde vom 12» September 1957 erst nach dem 1» April 1958 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten erhalten« Dieser habe einen Auftrag, Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht des Klägers geltend zu machen, erst nach Klärung der Zuständigkeitsfrage erhalten» Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEO versagt« Es hat ausgeführt, der Kläger habe seinen Wiedereinoetzungs-antrag zunächst damit begründet, erst in dem Entschädigungsverfahren nach dem Vater des Klägers habe sich die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde ergeben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger von der unter dem 12, September 1957 ausgestellten Geburtsurkunde erst nach dem lo April 1958 erfahren haben wolle« Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger diese Geburtsurkunde demnächst, jedenfalls aber noch im Jahre 1957, erhalten habe, also zu einem Zeitpunkt, der eine rechtzeitige Anmeldung von eigenen Entschädigungsansprüchen ermöglicht hätte. Abgesehen davon habe es der Kläger verabsäumt, alsbald einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzureichen * Eine Abschrift der Geburtsurkunde habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klagers bereits mit Schriftsatz vom 8o Juni 1961 eingereicht (Bl» 4 der BA 229194)« Spätestens in diesem Zeitpunkt sei daher der wirkliche Geburtsort bekannt gewesene Mit der Anmeldung der eigenen Ansprüche hätte der Kläger nicht bis zu dem November 1962 warten dürfen» Da im übrigen selbst eine Anmeldung bei einer unzuständigen Entscbädigungsbebörde die Anmeldefrist gewahrt haben würde (§ 189 Abs«, 2 BEG), könne dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, ohne Rücksicht darauf, ob*-der Kläger bei Zweifeln über die Zuständigkeit vorsorglich bei beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden hätte anmelden müssen» Die Revision macht geltend, der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe zunächst als Vertreter der Erben nach den Eltern des Klägers, Mordechai und Ester SflHHHHIB» am 17« Februar 1957 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Weinstraße Entschädigung beantragt, wobei in dem Antrag Danzig als Wohnsitz angegeben worden sei» Mit Rücksicht hierauf habe er sowohl den Kläger als auch die Tochter Soscha Erst nach Erledigung aller dieser Auflagen im November 1962 habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Mandat Übernommen und am 22, November 1962 den Antrag wegen Ausbildungsschadens für den Kläger eingoreicht. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Kläger seine Geburtsurkunde schon vor dem 1, April 1958 in der Hand gehabt habe, dagegen nicht der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Dem Kläger sei damals aber nicht bekannt gewesen, daß im Hinblick auf § 64 AbSo 1 Satz 2 BEG ein Anspruch wegen Ausbildungsschadens auch in Danzig gegeben gewesen sei, weil eine Zuständigkeit nach § 4 BEG bestanden habe, während sonst mit der Zuständigkeit des § 150 BEG ein Anspruch wegen Ausbildungsschadens in Danzig im Gesetz nicht vorgesehen gewesen sei« Die Kenntnis des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt könne erst in dem Augenblick in Betracht gezogen werden, in dem er die Vertretung übernommen habe* Das sei aber erst geschehen, als alles erledigt gewesen sei, was für die Anerkennung der Zuständigkeit für den Anspruch nach den Eltern verlangt worden seio Auch der Hinweis, daß die Anmeldung vor einer unzuständigen Behörde die Frist ebenfalls gewahrt hätte, treffe nicht zu; denn es habe kein Anspruch des Klägers bestanden, solange nicht der Wohnsitz im Gebiet von Leipzig und die Auswanderung von dort nach Danzig für die Zuständigkeit anerkannt worden sei« 1 BEG gerechtfertigt erscheinen zu lassen« Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt seiner Ausführungen darauf gelegt, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er, wie er behauptet habe, erst nach dem 1« April 1958 erfahren habe, er sei nicht in DflflHP» sondern in geboren« Außerdem habe es der Kläger verabsäumt, alsbald nach Erlangung dieser Kenntnis, welche spätestens am 8« Juni 1961 Vorgelegen habe, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzureichen« Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß es auf die Kenntnis des Klägers von seinem Geburtsort allein nicht entscheidend ankommt« Er konnte nicht beurteilen, ob dem Umstande, daß er vor der Übersiedlung seiner Eltern mit diesen bereits in Papitz einen Y/ohnsitz begründet hatte, rechtliche Bedeutung zukam; er hatte sich außerdem auch an einen Rechtsanwalt gewandt« Es kommt vielmehr auch auf die Kenntnis dieses Rechtsanwalts von dem Sachverhalt an; es ist daher zunächst erheblich, wann dieser von dem Geburtsort des Klägers Kenntnis erlangt hat und ob ihn ein Verschulden trifft, weil er den Anspruch des Klägers erst am 22« November 1962 angemeldet hat, was der Kläger sich dann zurechnen lassen müßte (BGH in LM Nr« 17 zu § 189 BEG 1956)« Entscheidungserheblich ist ferner, ob Rechtsanwalt Dr« NdB in N&NHHA als er von der Geburtsurkunde des Klägers Kenntnis erhielt, mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte des Klägers betraut war (LM Nr« 9 zu § 189 BEG 1956)« Für die Entscheidung der Frage, wann der frühere Bevollmächtigte des Klägers Bas steht bisher nicht fest» Die formelle Bevollmächtigung kann dem maßgeblichen Abschluß des Auftragsver-trages nachgefolgt sein«, Für eine frühere Bevollmächtigung spricht auch der Wortlaut der Vollmachtsurkunde (Bl* 3 der BA 237217)* derzufolge die früheren Vollmachten widerrufen werden» Bas Berufungsgericht muß also durch Ermittlungen von Amts wegen (§ 176 Abs» 1 BEG), etwa durch Vernehmung des Klägers und seines früheren Verfahrensbevollmächtigten» aufklären, wann und in welchem Umfange dieser von dem Kläger den Auftrag zur Geltendmachung von dessen Entschädigungsanspruch erhalten bat» insbesondere ob das schon am 8» Juni 1961 der Fall war, als er dem Amt für Y/ledergut-machung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin die Geburtsurkunde des Klägers (mit dessen Geburtsort Papitz) in beglaubigter Abschrift einreichte (Bl» 4 der BA 219194)o Sollte der Kläger alsbald nach diesen Zeitpunkt, in dem also der wahre Geburtsort des Klägers bekannt war, seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten Auftrag und Vollmacht zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs des Klägers erteilt haben, so wäre es schuldhaft, wenn der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bis zu dem 22o November 1962 (Bl«, 1 der BA 237217) gewartet ioe> Urteil vom 13* Oktober 1965 - IV ZR 22a/64 -)« Gemäß Art. III Nr„ 1 Abs. 2 aaO, welcher nach Arto XII Nr. 6 aaO mit der Verkündung am 18o September 1965 in Kraft getreten ist, greift das BEG-Schlußgesetz nicht ein, wenn der Verfolgte seinen Anspruch bereits nach dem bisherigen Recht geltend machen konnte, aber die Frist des § 189 Abs» 1 BEG versäumt hat„

Zitierte Normen: § 189 BEG
ElternBAGeburtsurkundeBEGAnspruchEntschädigungsbehördeZuständigkeitfrühKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 060
IM NAMEN DES VOLKES
1^^232/64	URTEIL	Verkündet	am
10o November 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem jßntscbädigungsrechtsstreit
 des Cbaim S KflU BflHl/lsrael
(frUber: Kasril S! istraße
 Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Br«
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in mmm, IlBIallee®
Beklagten und Revisionsbeklagten«
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr<> Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24« Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Kläger, am ■■■■9 1921 in PfHD (heute
»geboren, ist jüdischer Herkunft» Mit seinen Eltern übersiedelte er in den Jahren 1922 oder 1923 nach	wo	er	auch die Schule besuchte. Seine
 Schlosoerlehre brach er im Jahre 1935 ab; auch bei
 
zwei weiteren Lehrstellen mußte er vor Abschluß der Lehrzeit ausocheiden« Im März 1939 wanderte er von L^l^l mit seinen Eltern nach Palästina aus.
Zusammen mit seinen Geschwistern hat der Kläger durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig ererbte Ansprüche nach seinen Eltern geltend gemacht« Der Erbengemeinschaft ist mit Bescheiden vom 14« Oktober 1965 für beide Eltern je ein Betrag von 6«450,~ DM zuerkannt worden (BA 229193 und 229194)«
In dem Verfahren nach dem Vater (BA 229194» Bl« 4) ist am 8« Juni 1961 von dem früheren Proseßbevollmäch-tigten unter anderem eine unter dem 12« September 1957 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers vorgelegt worden O
Der Kläger, der bis dahin eigene Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht geltend gemacht hatte, hat erstmalig mit Antrag vom 22« November 1962, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 26« November 1962 (BA 237217 Bl« 1), eigene Ansprüche, und zwar wegen Schadens in der Berufsausbildung, geltend gemacht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist (§ 189 BEG) gebeten« Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde in Hildesheim habe sich er3t in dem Entschädigungsverfahren der Erbengemeinschaft ergeben« Nach Hinweis der Entschädigungsbehörde, die Aussichten für die begehrte Wiedereinsetzung seien ungünstig, hat der Kläger geltend gemacht, die Wiedereinsetzung werde nicht v/egen der Zweifel über die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde in Hildesheim
 begehrt, sondern deshalb, weil das Verfahren der Erbengemeinschaft Überhaupt erst die Grundlage für einen Ausbildungsschaden ira Sinne des BEG erbracht habe; bis dahin sei immer nur von dem ständigen Wohnsitz in Danzig ausgegangen worden (BA 237217 Bl«, 3).
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 28» Januar 1963 den Antrag unter Versagung der Wiedereinsetzung als verspätet abgelehnt * Mit der Klage bat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt0 Er hat nunmehr vorgetragen, er habe erst durch die im Verfahren der Erbengemeinschaft eingeholte Geburtsurkunde erfahren, daß er nicht in	sondern	in	geboren
 worden sei«, Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Entschädigungsbehörden, die über ihre Zuständigkeit gestritten hätten, vom Antragsteller verlangten, er müsse seinen Anspruch rechtzeitig anmelden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Auch das Landgericht steht auf dem Standpunkt, der Antrag sei verspätet und es könne dem Kläger wegen der versäumten Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden«,
Der Kläger hat Berufung eingelegt» Er hat nunmehr behauptet, er habe die Geburtsurkunde vom 12» September 1957 erst nach dem 1» April 1958 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten erhalten« Dieser habe einen Auftrag, Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht des Klägers geltend zu machen, erst nach Klärung der Zuständigkeitsfrage erhalten»
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen«
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Reviaiönsgericht nicht vertreten lassen«
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEO versagt« Es hat ausgeführt, der Kläger habe seinen Wiedereinoetzungs-antrag zunächst damit begründet, erst in dem Entschädigungsverfahren nach dem Vater des Klägers habe sich die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde ergeben.
Die Erben nach dem Vater des Klägers hätten ihre Ansprüche bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz rechtzeitig angemeldet« Zweifel an der Zuständigkeit der genannten Entschädigungsbehörde hätten sich erstmals im Juni 1961 ergeben (Bl. 4 der BA 229194). Damals habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers als Bevollmächtigter der Erben die Abgabe der Sache der Erbengemeinschaft an die Entschädigungsbehörde Hildeoheim beantragt« Erst 1961 aufgetretene
 
Zweifel an der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde könnten aber nicht ursächlich dafür gewesen sein, daß der Kläger die bereits am 1« April 1958 ablaufende Anmeldungsfrist nicht gewahrt habe»
Es könne dem Kläger auch nicht geglaubt werden, daß er, wie er später behauptet habe, erst nach dem 1, April 1958 erfahren habe, er sei nicht in DflflHR sondern in	geboren«	Es	müsse davon ausgegangen
 werden, daß der Kläger, der im Kreise seiner Familie aufgewachsen sei, durch seine Eltern von seinem Geburtsort erfahren habCo Zudem erscheine es undenkbar, daß der Kläger weder im Laufe des Schulbesuchs noch anläßlich des Antritts seiner Lehrstelle von seinem tatsächlichen Geburtsort Kenntnis erlangt habe.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger von der unter dem 12, September 1957 ausgestellten Geburtsurkunde erst nach dem lo April 1958 erfahren haben wolle« Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger diese Geburtsurkunde demnächst, jedenfalls aber noch im Jahre 1957, erhalten habe, also zu einem Zeitpunkt, der eine rechtzeitige Anmeldung von eigenen Entschädigungsansprüchen ermöglicht hätte.
Abgesehen davon habe es der Kläger verabsäumt, alsbald einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzureichen * Eine Abschrift der Geburtsurkunde habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klagers bereits mit Schriftsatz vom 8o Juni 1961 eingereicht (Bl» 4 der BA 229194)« Spätestens in diesem Zeitpunkt
 sei daher der wirkliche Geburtsort bekannt gewesene Mit der Anmeldung der eigenen Ansprüche hätte der Kläger nicht bis zu dem November 1962 warten dürfen» Da im übrigen selbst eine Anmeldung bei einer unzuständigen Entscbädigungsbebörde die Anmeldefrist gewahrt haben würde (§ 189 Abs«, 2 BEG), könne dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, ohne Rücksicht darauf, ob*-der Kläger bei Zweifeln über die Zuständigkeit vorsorglich bei beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden hätte anmelden müssen»
Da der Streit über die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde erst Jahre nach dem Ablauf der Frist des § 189 Abs» 1 BEG entstanden sei, verstoße die Entschädigungsbehörde auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf den Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG berufe»
II.
Die Revision macht geltend, der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe zunächst als Vertreter der Erben nach den Eltern des Klägers, Mordechai und Ester SflHHHHIB» am 17« Februar 1957 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/Weinstraße Entschädigung beantragt, wobei in dem Antrag Danzig als Wohnsitz angegeben worden sei» Mit Rücksicht hierauf habe er sowohl den Kläger als auch die Tochter Soscha
VHBW darüber belehrt, daß für Danzig kein Ausbildungsschaden gewährt werden könne»
Er habe daher auch von dem Kläger kein Mandat angenommen, weil dieser schon im März 1939 von DHHVnach Palästina ausgewandert sei und andere Ansprüche als Ausbildungsschaden nicht habe geltend machen können*
Am 8« Juni 1961 habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem obigen Verfahren die im Rahmen des Erbnachweises benötigte Geburtsurkunde des Klägers überreicht. Aus dieser habe er zu dem ersten Male ersehen, daß der Kläger am	1921	in	P flHHHl
 geboren sei. Er habe daher nunmehr am 8, Juni 1961 beantragt, die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten in Hildesheim abzugeben. Dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz habe jedoch dieser Nachweis nicht genügt. Es sei zu weiteren Auflagen gekommen, und erst am 22, Mai 1962 habe das genannte Amt die Akten an den Regierungspräsidenten in Hildesbeim abgegeben. Dieser habe jedoch den letzten Wohnsitz vor der Auswanderung in Leipzig-Papitz nicht anerkannt und weitere Beweise verlangt. Erst nach Erledigung aller dieser Auflagen im November 1962 habe der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Mandat Übernommen und am 22, November 1962 den Antrag wegen Ausbildungsschadens für den Kläger eingoreicht. Als er die Geburtsurkunde des Klägers erhalten habe, sei die Anmeldefrist vom 1, April 1958 somit bereits abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Kläger seine Geburtsurkunde schon vor dem 1, April 1958 in der Hand gehabt habe, dagegen nicht der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Dem Kläger sei damals
 
aber nicht bekannt gewesen, daß im Hinblick auf § 64 AbSo 1 Satz 2 BEG ein Anspruch wegen Ausbildungsschadens auch in Danzig gegeben gewesen sei, weil eine Zuständigkeit nach § 4 BEG bestanden habe, während sonst mit der Zuständigkeit des § 150 BEG ein Anspruch wegen Ausbildungsschadens in Danzig im Gesetz nicht vorgesehen gewesen sei« Die Kenntnis des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt könne erst in dem Augenblick in Betracht gezogen werden, in dem er die Vertretung übernommen habe* Das sei aber erst geschehen, als alles erledigt gewesen sei, was für die Anerkennung der Zuständigkeit für den Anspruch nach den Eltern verlangt worden seio
 Auch der Hinweis, daß die Anmeldung vor einer unzuständigen Behörde die Frist ebenfalls gewahrt hätte, treffe nicht zu; denn es habe kein Anspruch des Klägers bestanden, solange nicht der Wohnsitz im Gebiet von Leipzig und die Auswanderung von dort nach Danzig für die Zuständigkeit anerkannt worden sei«
III.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg»
Gemäß § 189 Abs» 1 BEG war der Antrag auf Entschädigung wegen des Ausbildungsschadens des Klägers bis zu dem 1» April 1958 zu stellen» Diese Frist hat der Kläger versäumt, der Antrag war also verspätet» Nach § 189 Abs» 3 BEG ist dem Kläger jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten»
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 189 Abs«. 1 BEG gerechtfertigt erscheinen zu lassen« Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt seiner Ausführungen darauf gelegt, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er, wie er behauptet habe, erst nach dem 1« April 1958 erfahren habe, er sei nicht in DflflHP» sondern in	geboren«	Außerdem habe es
 der Kläger verabsäumt, alsbald nach Erlangung dieser Kenntnis, welche spätestens am 8« Juni 1961 Vorgelegen habe, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzureichen« Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß es auf die Kenntnis des Klägers von seinem Geburtsort allein nicht entscheidend ankommt« Er konnte nicht beurteilen, ob dem Umstande, daß er vor der Übersiedlung seiner Eltern mit diesen bereits in Papitz einen Y/ohnsitz begründet hatte, rechtliche Bedeutung zukam; er hatte sich außerdem auch an einen Rechtsanwalt gewandt« Es kommt vielmehr auch auf die Kenntnis dieses Rechtsanwalts von dem Sachverhalt an; es ist daher zunächst erheblich, wann dieser von dem Geburtsort des Klägers Kenntnis erlangt hat und ob ihn ein Verschulden trifft, weil er den Anspruch des Klägers erst am 22« November 1962 angemeldet hat, was der Kläger sich dann zurechnen lassen müßte (BGH in LM Nr« 17 zu § 189 BEG 1956)« Entscheidungserheblich ist ferner, ob Rechtsanwalt Dr« NdB in N&NHHA als er von der Geburtsurkunde des Klägers Kenntnis erhielt, mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte des Klägers betraut war (LM Nr« 9 zu § 189 BEG 1956)« Für die Entscheidung der Frage, wann der frühere Bevollmächtigte des Klägers
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zu dem Verfahrensbevollmächtigten bestellt wurde» also mit der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs des Klägers beauftragt war» ist nicht entscheidend, daß die Vollmachtsurkunde erst am 22„ November 1962 ausgestellt ist (Bio 3 der BA 237217)o Vielmehr kommt es darauf an, wann - auch ohne Vollmachtsurkunde - der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers derart bevollmächtigt worden ist, daß er in der Lage war, für den Kläger als Vertreter in Erscheinung zu treten«,
Bas steht bisher nicht fest» Die formelle Bevollmächtigung kann dem maßgeblichen Abschluß des Auftragsver-trages nachgefolgt sein«, Für eine frühere Bevollmächtigung spricht auch der Wortlaut der Vollmachtsurkunde (Bl* 3 der BA 237217)* derzufolge die früheren Vollmachten widerrufen werden» Bas Berufungsgericht muß also durch Ermittlungen von Amts wegen (§ 176 Abs» 1 BEG), etwa durch Vernehmung des Klägers und seines früheren Verfahrensbevollmächtigten» aufklären, wann und in welchem Umfange dieser von dem Kläger den Auftrag zur Geltendmachung von dessen Entschädigungsanspruch erhalten bat» insbesondere ob das schon am 8»
Juni 1961 der Fall war, als er dem Amt für Y/ledergut-machung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin die Geburtsurkunde des Klägers (mit dessen Geburtsort Papitz) in beglaubigter Abschrift einreichte (Bl» 4 der BA 219194)o Sollte der Kläger alsbald nach diesen Zeitpunkt, in dem also der wahre Geburtsort des Klägers bekannt war, seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten Auftrag und Vollmacht zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs des Klägers erteilt haben, so wäre es schuldhaft, wenn der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bis zu dem 22o November 1962 (Bl«, 1 der BA 237217) gewartet
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hätte. Durch die Bedenken der Entschädigungsbehörden in den Parallelverfahren nach den Eltern des Klägers (BA 229193 und 229194) durfte der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers sich an einer Anmeldung von dessen Entschädigungsanspruch nicht hindern lassen. Spätestens aber mit Empfang des Schreibens des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 27« Juni 1962 (Bl. 8 der BA 229193),, welches die Übernahme der Verfahren nach den Eltern des Klägers nach Hildesheim bestätigt, eine Entscheidung in der Sache in Aussicht stellt und auf das von dem Verfabrensbevollmäcbtigten des Klägers in seinem Schreiben an den Regierungspräsidenten in Hildesbeim vom 26. Juli 1962 (Bl. 17 der BA 219194) Bezug genommen wird, mußte der Rechtsanwalt Dr.	ohne	daß	er	einen	diesbezüglichen
 Auftrag vom Kläger erhalten hatte, auch den eigenen fclntschädigungsanspruch des Klägers in Hildesheim anmelden . Deshalb bedarf es noch der Feststellung, wann - gegebenenfalls vor der formellen Vollmachtsurkunde vom 22. November 1962 (Bl. 3 der BA 237217) - der Rechtsanwalt Dr.	Auftrag	und	Vollmacht zur Geltend-
machung von dessen eigenem Entschädigungsanspruch erhalten hat. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine solche Bevollmächtigung nicht bereits in der Ausstellung der in den Parallelverfahren nach den Eltern des Klägers erteilten Vollmachtsurkunden vom 19. Januar 1957 (Bl. 6 der BA 229195^ Bl. 5 der BA 229194) zu erblicken ist. Denn das könnte dafür sprechen, daß der Kläger seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten bereits damals zur Geltendmachung aller irgendwie in Betracht kommender, etwa auch später in Erscheinung tretender Ansprüche ermächtigt hätte.
 
Aus dem BBG-Schlußgesetz vom 14o September 1965 (BGBl I, 1315) ergibt sich nichts Abweichendeso Die Anmeldung der Ansprüche der Eltern des Klägers durch die Erben ist kein rechtswirksam gestellter Antrag, der im Sinne des § 189 a Abs«, 1 BEG i.d. Fassung des BEG-Schlußgesetzes eine Anmeldung bisher nicht angemeldeter eigener Ansprüche der Erben bis zu dem 31o Dezember 1965 ermöglicht (vgl*. Urteil vom 13* Oktober 1965 - IV ZR 22a/64 -)« Gemäß Art. III Nr„ 1 Abs. 2 aaO, welcher nach Arto XII Nr. 6 aaO mit der Verkündung am 18o September 1965 in Kraft getreten ist, greift das BEG-Schlußgesetz nicht ein, wenn der Verfolgte seinen Anspruch bereits nach dem bisherigen Recht geltend machen konnte, aber die Frist des § 189 Abs» 1 BEG versäumt hat„
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IV o
Aua diesen Gründen ist auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugeo, an das Berufungsgericht zurücltzuverweisen*
Die Entscheidung wegen der Gebühren*- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs* 1 B2G.
Ascher	Wilden	3)r	.Loewenheim
 Dr * Graf
 VodoMühlen