Januar 1956 die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin durch das gegen sie durchgeführtc Strafverfahren nicht aus Gründen politischer "Innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an kann der Anspruch durch Klage gegen das Land .Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungsprasi-* denten in Köln, bei dem Landgericht - Entschädig gungskammer - in Köln geltend gemacht werden. Am 25o Marz i960 erließ', das beklagte Land einen weiteren Bescheid, durch den es die von der Klägerin begehrte Anerkennung als Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes aus den Gründen des Bescheides vom 9» Januar 1956 ablehnte. April 196o zugestellt o.Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem am 7« Juli i960 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem sie beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, sie als Verfolgte des nationasozialistischen Regimes anzuerkonnen und festzustellen, daß sie Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 1 3EG habe« Auf eine Mitteilung des Vorsitzenden der für den Rechtsstreit zuständigen Kammer, daß das Featsteilungsbegehren rechtlichen Bedenken begegne und Loistungaklage zu erheben sei, kündigte die Klägerin durch den Schriftsatz vom 23« Januar 1961 die von Januar 1961 erklärte sie, daß diese Anträge abschließenden Charakter hätten und daß durch sie die in der Klageschrift enthaltenen Anträge überholt 30ieno Die Klägerin hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie als Entschädigung Ohne auf die Sache selbst einzugehen, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin deshalb als unbe-briindet angesehen, weil sich ihr Sa chant rag gegen den Bescheid vom 9» Januar 1956 richte und dieser Bescheid wegen Ablaufs der gesetzlich vorgeschriebenen Klagefrist von 3 Monaten mit der Klage nicht mehr angefochten werden können» Der Auffassung des Berufungsgerichts ist entgegen den Angriffen der Revision zuzustimmen» I.« Im vorliegenden Falle liegt die Annahme nahe, daß die Klägerin ihren Klageanspruch, gleichgültig, ob der Bescheid vom 9o Januar 1956 rechts wirksam ist oder nicht, verwirkt hato Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch der insbesondere das Bundesentschädigungsgesetz im öffentlichen Interesse beherrschende Grundsatz der Beschleunigung verbietet es, nach mehr als 4 Jahren den Bescheid der Bntschüdigungsbehörde mit der Behauptung anzugreif on, die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe keine ausreichende Belehrung darüber enthalten, welchen Mindestanforderungen eine gegen den Bescheid erhobene Klage genügen müsse, (vgl» BGH v, U. 3* 1962 - IV ZR 250/61 - )■ Die Klägerin war auch nach den Feststellungen des Berufungs-Urteils (Bl, 8) bereits im Verfahren vor der Ent schädig ungs-behördc durch einen Hechtoanv^nlt vertreten» Einer abschließß*1 den Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die im Bescheid vom 9» Januar 1956 enthaltene Rechtsmittelbelehrung ausreichend ist* 2«, Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage der Einhaltung der Klagefrist, die im Falle der Klägerin sowohl nach § 99 BErgG als auch nach § 216 Abs, 1 BEG 3 Monate seit der Zustellung des Bescheides betrügt, auf den Bescheid vom 9» Januar 1956 öb0 Denn durch diesen Bescheid sind die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abgelehnt worden« Gegen diesen Bescheid mußte sich die Klägerin daher wenden, wenn sie die Ablehnung ihrer sachlichen Anträge nicht hinnehmen wollteo Auf den Bescheid vom 25« März i960 kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht an. Durch diesen Bescheid ist allein der Antrag der Klägerin abgelehnt worden, sie als Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes ansuerkernen. 3o Ist danachp wie dies das Berufungsgericht mit Hecht annimnt, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Klagcerhebung allein auf den Bescheid vom 9. Januar 1956 absustellen, so ist dem Berufungsgericht auch darin zuzu-stinmen, daß die Klägerin nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften diesen Bescheid am 7o Juli 196o nicht mehr rechtswirksam mit der Klage angreifen kann« Die sowohl nach dem BErgG wie auch nach dem BEG bestimmte Klagefrist von 3 Monaten seit Zustellung des Bescheides war bei der Erhebung der Klage bereits länger als 4 Jahre abgelaufen. Die Klägerin meint, daß die dem Bescheid vom 9* Januar 1956 beigefügte Rechtsmittelbelehrung angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmung nicht ausreiche, da aus ihr nichts über die Form der Klageerhebersichtlich sei, wie dies § 195 Abs. 2 Ziff„ 3 BEG zwingend verschreibe. Ist danach die Frage der ausreichenden Ecchtsnittelbelehrung allein nach § 94 BErgG 2u beurteilen, so steht allerdings der Rüge der Klägerin licht schon die Überlegung entgegen, daß diese Vorschrift für die Eechtsv/irksamkcit ü’es Bescheides nur Soll-Erforder-lisse auf stellt« Denn auch Soll-Erfordernisse können füi* lie P.echtcwirkcamkcit oiner behördlichen Entscheidung von veittragendor materieller Bedeutung sein« Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die behördliche Handlung -licr also der Bescheid - oiHV ausreichende Rechtsmittolbe-lehrung enthält, die geeignet ist, die Rcchtemittelfriot - richtig hier die klagefrist - in Lauf zu setzen« Im vorliegenden Falle entspricht jedoch die Bechtsmittelbclehrung den Erfordernissen des § 94 BErgD» Denn die Klägerin konnte aus ihr zweifelfrei entnehmen, daß sie gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von 3 Monaten Klage zu erheben hatte, daß die Klage gegen das beklagte Land zu richten sei, daß sie bei dem Landgericht Köln anzubringen sei und daß Anwalt zwang nicht bestehe. Die Klägerin war durch die ihr zugectellte Ecchtsmittclbclehrung in einer jeden Zweifel ausechlicBcnden Weise darüber unterrichtet worden, daß eine Klage, mit der sic den Bescheid vom 9. bei dem Landgericht Köln zu rheben sei0 Die Klägerin konnte sich daher nicht darüber Ti unklaren befinden, daß die bloße Mitteilung an das be-Lagte Land, sie erhebe Klage, zur Wahrung der Klagefrist icht genüge» Ob das beklagte Land verpflichtet gewesen ire, das Schreiben der Klägerin an das Landgericht Köln Diter zu leiten, kann dahinstehen» Las beklagte Land hat ?r Klägerin auf ihr Schreiben nochmals mitgoteilt, daß. Auch :nn cs richtig ist, daß die Klägerin diese Mitteilung ?r EntschUdigungsbehörde erst nach dem Ablauf der Klage-?ist erhalten hat, kann diese hieraus nichts für sich bereiten» Lie Klägerin hätte in diesem Falle Wiedereinsetzung l den vorigen Stand beantragen können» Sie hat jedoch Inger als 4 Jahre hindurch gegen den Bescheid der Ent-:hüdigungsbehÖrde nichts unternommen»
IY_ZR_ 232/62 Verkündet am 16. Januar 1965 Hoeppe, Justizangesteilte als Urkunö«beamter der Geschäftsstelle 2538 015 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Kontoristin Paula van der Str. • ■, Bad G -■prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisiontaklägerin, Rechtsanwalt Pr. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9, Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt; Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts KÖlr vom 5. April 1962 wird zurückgewiesen. Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen--frei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen -2- Tathestand: Die Klägerin wurde durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. August 1938 - I b KMs 5/38 - wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt« Zugleich wurde gemäß § 42 b StGB ihre Unterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt angeordnet. Nach Verbüßung der Gefängnisstrafe wurde sie am 18. Januar 1939 in die Heil- und Pflegeanstalt in Düren eingeliefert. Dort verblieb sie, bis sie im Juli 1944 aus der Anstalt entwich« Seit Kriegsende bemüht sich die Klägerin, als politisch Verfolgte anerkannt und v/egen der von ihr behaupteten Schäden an Freiheit, Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen entschädigt zu werden. Sie behauptet, sie sei seit dem Jahre 1926 Mitglied der KPD gewesen und Opfer eines Komplotts von Nationalsozialisten geworden, die sie aus Gründen politischer Gegnerschaft unschädlich hätten machen wollen. Das Urteil des Landgerichts vom 6. August 1936 beruhe auf unwahren Aussagen von Zeugen, die Mitglieder der NSDAP gewesen seien, und sei falsch. Ihre Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt sei nur angeordnet worden, weil sie sich gegen nationalsozialistische Amtsträger gewandt hätte. Sie sei immer geistig gesund gewesen. In der Heil- und Pflegeonstalt sei sie ständig schwer mißhandelt worden. Infolge dieser Mißhandlungen habe sie Körper- und Gesundheitsschäden erlitten. Das beklagte Land hat durch den Bescheid Vom 9. Januar 1956 die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin durch das gegen sie durchgeführtc Strafverfahren nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sei« Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 21« Januar 1956 zugestellt. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts: "Innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an kann der Anspruch durch Klage gegen das Land .Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungsprasi-* denten in Köln, bei dem Landgericht - Entschädig gungskammer - in Köln geltend gemacht werden. Die Klage ist in doppelter Ausfertigung einzu-rcichen. Im Verfahren vor dem Landgericht, Köln, Reichenspergerplatz 1, besteht gemäß § 1o3 Abs« 1 BEG kein Anwaltszwang«" Am 25o Marz i960 erließ', das beklagte Land einen weiteren Bescheid, durch den es die von der Klägerin begehrte Anerkennung als Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes aus den Gründen des Bescheides vom 9» Januar 1956 ablehnte. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 9. April 196o zugestellt o. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem am 7« Juli i960 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem sie beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, sie als Verfolgte des nationasozialistischen Regimes anzuerkonnen und festzustellen, daß sie Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 1 3EG habe« Auf eine Mitteilung des Vorsitzenden der für den Rechtsstreit zuständigen Kammer, daß das Featsteilungsbegehren rechtlichen Bedenken begegne und Loistungaklage zu erheben sei, kündigte die Klägerin durch den Schriftsatz vom 23« Januar 1961 die von ihr dann auch tatsächlich gestellten Anträge an» In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1961 erklärte sie, daß diese Anträge abschließenden Charakter hätten und daß durch sie die in der Klageschrift enthaltenen Anträge überholt 30ieno Die Klägerin hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, an sie als Entschädigung a) für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 6„ Augubt 1938 bis zu dem 23« Juli 1944 10,800,— DM, b) für Schaden an Körper und Gesundheit eine Rente von monatlich 150,- DM seit dem Io November 1953 und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1942 bis zu dem 31 <> Oktober 1953, o) für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen eine Rente von monatlich 15o,— DM seit dem 10 November 1953 und eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1 .■ August 1938 bis zu dem 31« Oktober 1953 zu zahlen« Die Klage der Klägerin blieb in beiden Instanzen erfolglos o Mit der vom Berufungsgericht zugelossenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanspfüche weiter« Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuwoisen» Entscheidungsgründe: Dio Revision der Klägerin ist nicht begründet« Ohne auf die Sache selbst einzugehen, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin deshalb als unbe-briindet angesehen, weil sich ihr Sa chant rag gegen den Bescheid vom 9» Januar 1956 richte und dieser Bescheid wegen Ablaufs der gesetzlich vorgeschriebenen Klagefrist von 3 Monaten mit der Klage nicht mehr angefochten werden können» Der Auffassung des Berufungsgerichts ist entgegen den Angriffen der Revision zuzustimmen» I.« Im vorliegenden Falle liegt die Annahme nahe, daß die Klägerin ihren Klageanspruch, gleichgültig, ob der Bescheid vom 9o Januar 1956 rechts wirksam ist oder nicht, verwirkt hato Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch der insbesondere das Bundesentschädigungsgesetz im öffentlichen Interesse beherrschende Grundsatz der Beschleunigung verbietet es, nach mehr als 4 Jahren den Bescheid der Bntschüdigungsbehörde mit der Behauptung anzugreif on, die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe keine ausreichende Belehrung darüber enthalten, welchen Mindestanforderungen eine gegen den Bescheid erhobene Klage genügen müsse, (vgl» BGH v, U. 3* 1962 - IV ZR 250/61 - )■ Die Klägerin war auch nach den Feststellungen des Berufungs-Urteils (Bl, 8) bereits im Verfahren vor der Ent schädig ungs-behördc durch einen Hechtoanv^nlt vertreten» Einer abschließß*1 den Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die im Bescheid vom 9» Januar 1956 enthaltene Rechtsmittelbelehrung ausreichend ist* - 6 N 2«, Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage der Einhaltung der Klagefrist, die im Falle der Klägerin sowohl nach § 99 BErgG als auch nach § 216 Abs, 1 BEG 3 Monate seit der Zustellung des Bescheides betrügt, auf den Bescheid vom 9» Januar 1956 öb0 Denn durch diesen Bescheid sind die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen abgelehnt worden« Gegen diesen Bescheid mußte sich die Klägerin daher wenden, wenn sie die Ablehnung ihrer sachlichen Anträge nicht hinnehmen wollteo Auf den Bescheid vom 25« März i960 kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht an. Durch diesen Bescheid ist allein der Antrag der Klägerin abgelehnt worden, sie als Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes ansuerkernen. Biese auf den Gesetzen der Länder beruhende formale Anerkennung (- für Nordrhein-Y/estfalen das Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und Über die Betreuung der Verfolgten vom 4» März 1952 - GVB1 1952, So 39 bietet nur die Voraussetzung für die Betreuung der Verfolgten nach landccrechtlichcn Bestimmungene Hierzu gehören z« Bt. die Ansprüche auf bevorzugte Wohnungosuteilung oder auf steuerliche V ergüns t i gung en' f ür i Hof drhei nMf es if a 1 enJvgD^fe i 1 f ' III des Gesetzes “Betreuung’*). Für die materiellecAns p ru c hs-Berechtigung nach dom BEG und nach dem gemäß § 228 BEG aufrecht erhaltenen Landesrecht ist die Anerkennung ohne rechtliche Bedeutung, Das ist dtu-^h § 228 BEG (ebenso § 84 BErgG) ausdrücklich bestimmt (vgl, hierzu Blessin/Ehrig/WiId en, BEG, 3° Auflo, Anm, 13 zu § 228), 3o Ist danachp wie dies das Berufungsgericht mit Hecht annimnt, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Klagcerhebung allein auf den Bescheid vom 9. Januar 1956 absustellen, so ist dem Berufungsgericht auch darin zuzu-stinmen, daß die Klägerin nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften diesen Bescheid am 7o Juli 196o nicht mehr rechtswirksam mit der Klage angreifen kann« Die sowohl nach dem BErgG wie auch nach dem BEG bestimmte Klagefrist von 3 Monaten seit Zustellung des Bescheides war bei der Erhebung der Klage bereits länger als 4 Jahre abgelaufen. Der Bescheid«, der als Verwaltungsakt der formalen Rechtskraft fähig istp war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung unanfechtbar geworden,, 4o Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß die Klagefrist ungeachtet der am 21. Januar 1956 erfolgten Zustellung nicht in lauf gesetzt worden sei, weil der Bescheid keine ausreichende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe-. Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung beruft sich die Klägerin auf die Vorschrift des § 195 Absa 2 Ziff, 3 BEG. larch muß der Bescheid außer dem Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, die Belehrung enthaltenP in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist. Die Klägerin meint, daß die dem Bescheid vom 9* Januar 1956 beigefügte Rechtsmittelbelehrung angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmung nicht ausreiche, da aus ihr nichts über die Form der Klageerhebersichtlich sei, wie dies § 195 Abs. 2 Ziff„ 3 BEG zwingend verschreibe. Der Ausgangspunkt dieser rechtlichen Darlegung ist unrichtig. Zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom J 9» Januar 1956 galt das BErgG« Die Frage der Rechtswirk-' samkeit der dem Bescheid beigefügten Rechtomittolbelehrung ist daher nicht auf Grund der Vorschrift des § 195 BEG, sondern nach § 94 BErgG zu prüfen und zu entscheiden«-Zwar ist es richtig, daß das BEG gemäß § 241 rückwirkend /om Io Oktober 1953 in Kraft getreten ist» Diese Rückwirkung betrifft jedoch uneingeschränkt nur die materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes« Was die formalen /orschriftcn, zu denen auch die Bestimmungen über die Erfordernisse eines Bescheides gehören., anlangt, so besteht Ln Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber, daß insoweit nur die Vorschriften in Frage kommen, die zu der Zeit in Wirksamkeit waren, als der Bescheid erlassen wurde, (vgl. BGH Urteil v. 14. 1t. 1956 - IV ZE 157/56 - LM 1 zu I 189 BEG 1956; ebenso BGH Urteil v0 19. 9= 1956 - LM 1 zu 5 236 BEG 1956 - )0Das gilt insbesondere für die Entscheidung, ob eine behördliche Entscheidung - im Bereich lor Entschädigung also vor allem ein Bescheid der Entschädigungsbehörde - in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist danach die Frage der ausreichenden Ecchtsnittelbelehrung allein nach § 94 BErgG 2u beurteilen, so steht allerdings der Rüge der Klägerin licht schon die Überlegung entgegen, daß diese Vorschrift für die Eechtsv/irksamkcit ü’es Bescheides nur Soll-Erforder-lisse auf stellt« Denn auch Soll-Erfordernisse können füi* lie P.echtcwirkcamkcit oiner behördlichen Entscheidung von veittragendor materieller Bedeutung sein« Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die behördliche Handlung -licr also der Bescheid - oiHV ausreichende Rechtsmittolbe-lehrung enthält, die geeignet ist, die Rcchtemittelfriot - richtig hier die klagefrist - in Lauf zu setzen« Im vorliegenden Falle entspricht jedoch die Bechtsmittelbclehrung den Erfordernissen des § 94 BErgD» Denn die Klägerin konnte aus ihr zweifelfrei entnehmen, daß sie gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von 3 Monaten Klage zu erheben hatte, daß die Klage gegen das beklagte Land zu richten sei, daß sie bei dem Landgericht Köln anzubringen sei und daß Anwalt zwang nicht bestehe. Damit ist den Erfordernissen an eine ordnungsmäßige Rechtcmittclbelehrung gemäß § 94 BErgß genügt. Auch eir rcchtsunkunöiger und ungewandter Verfolgter konnte | aus ihr entnehmen, welche Schritte er unternehmen mußte, wenn er den Bescheid der Sntschädigungcbchördo nicht widerspruchslos hir.nehr.cn wollte. Die Frage, ob eine ausreichende Rechts-mittelbelchrung nicht auch schon unter der Herrschaft des BErgG- eine Belehrung über die an eine rcchtswirksarne Klage zu stellenden zwingenden Formerfordomisse erfordere, kann im vorliegenden Falle unentschieden bleiben» Diese Frage würde sich nur stellen und wäre nur dann zu entscheiden, v;enn die Klägerin zwar Klage erhoben hatte, diese Klage jedoch wegen Außerachtlassung der an sie zu stellenden swingenden formalen Anforderungen als unzulässig abgewiesen worden wäre, Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin innerhalb der Klag* frist eine Klage nicht erhoben» Die fehlende Belehrung über die an eine rechtewirksame Klago zu stellenden formalen Anforderungen sind daher für d ? o Versäumung der Klagefrist nicht ursächlich» 5o Zuzustimmen ist der Auffassung des BerufungsgerichtS; die Klägerin könne auch nichts daraus für sich hcrleiten, daß sie kurz vor dem Ablauf d^r klagefrist dem beklagten Iar.de nitgeteilt habe, sie erhebe Klage. Die Klägerin war durch die ihr zugectellte Ecchtsmittclbclehrung in einer jeden Zweifel ausechlicBcnden Weise darüber unterrichtet worden, daß eine Klage, mit der sic den Bescheid vom 9. Januar 1956 angreifen wollte? bei dem Landgericht Köln zu rheben sei0 Die Klägerin konnte sich daher nicht darüber Ti unklaren befinden, daß die bloße Mitteilung an das be-Lagte Land, sie erhebe Klage, zur Wahrung der Klagefrist icht genüge» Ob das beklagte Land verpflichtet gewesen ire, das Schreiben der Klägerin an das Landgericht Köln Diter zu leiten, kann dahinstehen» Las beklagte Land hat ?r Klägerin auf ihr Schreiben nochmals mitgoteilt, daß. Le innerhalb von 3 Monaten seit der Zustellung des Beileides bei dom Landgericht Klage erheben müsse». Auch :nn cs richtig ist, daß die Klägerin diese Mitteilung ?r EntschUdigungsbehörde erst nach dem Ablauf der Klage-?ist erhalten hat, kann diese hieraus nichts für sich bereiten» Lie Klägerin hätte in diesem Falle Wiedereinsetzung l den vorigen Stand beantragen können» Sie hat jedoch Inger als 4 Jahre hindurch gegen den Bescheid der Ent-:hüdigungsbehÖrde nichts unternommen» IJach alledem ist die Revision der Klägerin mit der »stenfolge aus § 225 Abs» 1 BEGr, § 97 Abs» 1 ZPO zurück-weisen» eher Baske Wüstenberg Maaß Wilden