Für die Frage der Verfassungswidrigkeit ist es zunächst von grundlegender Bedeutung, daß für den in § 41 BEG gewährten Entschädigungsanspruch sachlichrechtlich keine anderen Voraussetzungen bestehen als für den in § 15 BEG geregelten Anspruch, so daß die zu dem Personenkreis der Staatenlosen und Flüchtlinge gehörigen Verfolgten durch die Ausschaltung des § 41 für die ihnen gewährten Entschädigungsansprüche sachlichrechtlich gegenüber den übrigen Verfolgten nicht benachteiligt sind. Oktober 1957 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß die in § 41 BEG geregelten Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen eines Verfolgten, dor an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist, nur bestehen, wenn dem Verfolger an dem Eintritt des Todes ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit -zur Last fällt. Die Frage, ob auch hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen in § 41 BEG die gleichen sind wie in § 15 BEG, ob mit anderen Worten, auch in den Fällen des § 41 nicht nur zwischen dem Körper- oder Gesundheitsschaden und dem Eintritt des Todes, sondern auch zwischen der Verfolgungsmaßnahme selbst und der Todesfolge ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen muß, hat der Senat bisher offengelassen. Denn unter der Voraussetzung, daß dem Verfolger bei der Durchführung der Verfolgungsmaßnahme in Bezug auf den Todeserfolg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist kaum ein Fall denkbar, in dem zwar zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt des Körper- oder Gesundheitsschadens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, der als adäquate Folge dieses Schadens eingetretene Tod jedoch dem Verfolger billigerweise nicht zuzurechnon, also der Bundesrepublik nach dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes eine Haftung für diese Folge der Verfolgungsmaßnahme nicht zuzu demuten wäre. getretenen Schadens ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter den Gesichtspunkt zu stellen, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgen-Vorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die NS-Verfolgung recht und billig ist (Urteil des Senats vom 22» Dezember 1961 - IV ZR 15o/6l -). Der Senat vermag deshalb dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es eine Abgrenzung der objektiven Voraussetzungen des § 15 BEG einerseits und des § 41 BEG andererseits durch eine Beschränkung der Anwendung des § 41 auf die Fälle vornehmen will, in denen kein "unmittelbarer", sondern nur ein mittelbarer (entfernter) Kausalzusammenhang besteht. Diese dem deutschen Rechts-denken fremde Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verursachung scheitert daran, daß es in den Fällen der vom Berufungsgericht angenommenen mittelbaren Kausalität - vermittelt durch eine auf die Verfolgung zurUckzuführende "leichte” Körper- oder GesundheitsSchädigung, die zwar "eine gewisse Lebensgefahr, jedoch keine sichere Todesvoraussicht in sich birgt" -regelmäßig an einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang zv/ischen dieser Schädigung und dem Tod fehlt, weil es für den optimalen Beobachter nicht erkennbar war, daß diese Schädigung zu dem Tode führen werde, *ar dieses aber erkennbar, so wird auch ein"unmittelbarer" ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod zu bejahen sein, da ja ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung in jedem Falle vorausgesetzt ist. Diese Bedeutung besteht darin, daß die Vorschrift den Beweis für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod erleichtert. DV-BEG wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod vermutet, wenn der Tod während oder innerhalb von 8 Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung eingetreten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als eingetreten festgestellt ist. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG geht demgegenüber nur dahin, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen unmittelbar zwischen Verfolgung und Tod ein ursächlicher Zusammenhang besteht. soll, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt• In den Fällen, in denen bei dieser Verfolgtengruppe eine Anwendung des § 41 BEG an sich hätte in Betracht gezogen v/erden können - also beim Pehlen der Vermutungsvoraus-setzungen des § 15 Abs* 2 BEG - ist der Tod des Verfolgten, dessen Hinterbliebene Entschädigungsansprüche geltend machen, in aller Regel im Ausland, und zwar in mehr oder minder großem zeitlichen Abstand von der Verfolgung eingetreten * Hier soll der Hinterbliebene seiner Barlegungsund Beweispflicht nicht schon dadurch genügen können, daß er behauptet und unter Beweis stellt, der Verfolgte sei an einem bestimmten Leiden verstorben und dieses Leiden sei schon innerhalb einer Prist von 8 Monaten nach Beendigung der erlittenen Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten. Bas Berufungsgericht hat nun darauf hingewiesen, daß die hier umstrittene Beschränkung - Nichtanwendbarkeit des § 41 BEG - im BErgG für den Entschädigungsanspruch von Staatenlosen und Flüchtlingen nicht vorgesehen war (wogegen eine daselbst vorgesehene Beschränkung anderer Art im BEG fortgefallen ist). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin, sofern ihre Rechtsstellung nach der jetzt geltenden Regelung ungünstiger ist als nach der des BErgG, sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den nach dem BErgG entschädigten Verfolgten berufen kann. Wie das Bundesverfassungsgericht aaO ausführt, liegt in einem solchen Falle ein verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht schon darin, daß der Ersatz der vorläufigen Regelung durch eine andersartige sich für einzelne Verfolgte ungünstig ausv/irkt, sofern die Neuregelung sachlich ver- Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 2, 38o, 399 ff = NJW 53, 1137 annimmt, der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch seiner rechtlichen Natur nach dem grundrechtlich geschützten Privateigentum nicht gleichgestellt werden kann. Daß die hier umstrittene gesetzliche Regelung, soweit sie eine Änderung des nach dem BErgG bestehenden RechtsZustandes enthält, auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder gegen den durch das Prinzip der Rechtssicherheit gewährleisteten Vertrauensschutz verstößt, ergibt sich ebenfalls aus dem vorläufigen Charakter des BErgG, über den auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestand. Für ein Vertrauen in diesem Sinne bot das BErgG hinsichtlich des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs keine Grundlage, wie auch die Gefahr schädigender Auswirkungen eines solchen Vertrauens in der angegebenen Richtung nicht erkennbar ist. Nach allem ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 41 BEG als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch schon deshalb ausscheidet, weil die Anwendung dieser Bestimmung durch § 163 BEG rechtswirksam ausgeschlossen ist* Im übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 41 BEG, falls diese Bestimmung zur Anwendung käme, als erfüllt angesehen werden könnte. Eine solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es hat die unbestimmte Angabe der Klägerin, ihr Mann sei schwer-krank gewesen, dahin gewürdigt, daß die Klägerin, damit auf den sicherlich geschwächten Zustand ihres Mannes bei seiner Befreiung aus dem Ghetto angespielt habe« Wenn sie diesen Zustand (nachträglich) als Erscheinungsform einer schweren Krankheit gedeutet habe, so sei sie dazu nur durch den plötzlichen Tod ihres Mannes veranlaßt worden, aus dem sie gefolgert habe, daß er schon vorher schwer herzkrank gewesen sei« Biese Folgerung aber sei bei einem Schlaganfall, an dem der Ehemann der Klägerin unstreitig gestorben sei, unrichtig. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die Zeuginnen Adam und Kanitz, deren Bekundungen als Parteivortrag der Klägerin zugrundezulegen seien, ausdrücklich betont hätten, der Verstorbene sei bis zu seinem Tode gesund gewesen. Dezember i960 (Bl. 54 GA) von Symptomen einer Herzkrankheit, die sich in der Zeit vor dem plötzlichen Ableben des Vaters gezeigt hätten, nichts erwähnt, sondern nur erklärt, daß die Todesursache ein Herzinfarkt oder eine Trombose gewesen sei« Es fehlt danach an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, daß bei dem Vater der Klägerin in der Zeit zwischen der Beendigung der Verfolgung und seinem Tode Anzeichen für das Bestehen einer nicht unerheblichen GesundheitsSchädigung hervorgetreten sind« Die gleichwohl vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin das Ghetto zwar geschwächt verlassen haben möge, jedoch nicht todkrank gewesen sei und danach allenfäils an den Folgen einer Schädigung seiner Gesundheit gestorben sei (BU S. Dagegen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Anspruch der Klägerin auch nach § 15 BEG unbegründet sei, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tode ihres Ehemannes und der von diesem erlittenen Verfolgung nicht festgestellt werden könne, verfahrensrechtlichen Bedenken, Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vermutung für einen solchen Zusammenhang nicht besteht. Der Senat hält es jedoch für bedenklich, daß das Berufungsgericht die Präge, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich durch die von ihm erlittene Verfolgungs-maßnahme verursacht sei, auf Grund angenommener eigener Sachkunde, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen, verneint hat. Es soll dabei nicht verkannt werden, daß der Richter sich die zur Beurteilung eines Sachverhalts erforderlichen Erfahrungserkenntnisse, wie sie die Wissenschaft auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet gewonnen hat, auch auf andere Weise als durch Befragung eines Sachverständigen - so s, B, durch aas Studium des einschlägigen Fachschrifttums oder durch Lektüre schriftlicher Gutachten, die in anderen Rechtsstreiten erstattet sind - aneignen kann. In einem solchen Falle kann eine lediglich durch die gerichtliche Praxis erworbene medizinische Fachkunde in aller Hegel nicht ausreichen, um die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod ohne Befragung eines Sachverständigen zu verneinen» Eine solche war deshalb auch hier erforderlich, wenn auch zuzugeben ist, daß der zuzuziehende Sachverständige möglicherweise mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in der Lage sein wird, die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod wahrscheinlich ist, sei es im bejahenden, sei es im verneinenden Sinne zu beantworten.Bei einem solchen Ergebnis seines Gutachtens wurde die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht durchdringen können.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2o19 064 BEG §§ 41, 15 Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 41 BEG sind auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod die gleichen wie in § 15 BEG« § 41 BEG gewährt jedoch, sofern für den Eintritt des Körper- und Gesundheitsschadens die Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG eingreift, gegenüber § 15 BEG eine Bcv/eiserleichterung« BGH, ürt. v. 22« Dezember 196l - IV ZR 232/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZB 232/61 Verkündet am 22o Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Halv/ine K rue Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Hechtanwälte gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 4IHH in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o* Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannoen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18» Mai 1961 aufgehobeh» Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihre Familie stammen aus Budapest» Als diese Stadt Anfang 1944 von den deutschen Truppen besetzt wurde, mußten die Klägerin und ihr Ehemann wegen ihrer jüdischen Abstammung den Judenstern tragen» Anfang April 1944 wurde das Haus, in dem sie wohnten, zu dem Ghetto erklärt und mit einem gelben Davidstern versehen» Die Klägerin und ihr Ehemann und ihre Tochter Elisabeth erhielten Hausarrest und durften täglich nur eine Stunde da3 Haus verlassen, um Einkäufe zu tätigen» Am Io. November 1944 wurde die Tochter verhaftet und in das Konzentrationslager Lichtenv/örth bei Wiener-Neustadt gebracht. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden am 16. November 1944 von SS-Leuten abgeholt und 3 Tage in einer bei Budapest liegenden Ziegelfabrik festgehalten» Anschliessend kamen sie ins Budapester Ghetto und mußten dort in einem Raum leben, der noch 2o weitere Personen beherbergte. Dort blieben sie bis zur Besetzung Budapests durch die einrückenden russischen Truppen im Januar 1945» Der Ehemann der Klägerin brach am 2o. Dezember 1945 auf dem Budapester Bahnhof zusammen und verstarb» Ende 1946 verließ, die Klägerin Ungarn aus politischen Gründen und begab sich zunächst nach Mailand. Seit dem 23« November 1948 wohnt sie in Lyon/Frankreich und ist vom Direktor des französischen Amtes zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenloose als politischer Flüchtling ungarischer Herkunft anerkannt worden. Durch den Bescheid vom 14. Oktober 1959 hat die Landesrentenbehörde in Düsseldorf der Klägerin wegen ihrer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschäden Rente und Kapitalentschädigung gewährt. Die Klägerin hat ferner wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann eine Witwenrente beantragt. Zur Begründung gab sie an, der Tod ihres Ehemannes sei die Folge des Herzleidens und der Kreislaufstörungen gewesen, die dieser sich während der Verfolgung zugezogen habe. Durch Bescheid vom 1„ Harz i960 hat die Landesrentenbehörde in Düsseldorf diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Ehemann sei später als 8 Monate nach dem Ende der Verfolgving verstorben, falle also nicht unter § 15 BEG (verfolgungsbedingte Tötung); § 41 BEG (Todesfälle nach Verfolgungskrankheit ) finde für die nur nach §§ 160 ff BEG berechtigte Personengruppe, zu der die Klägerin, die von keinem Staat und von keiner zwischenstaatlichen Stelle durch Zuwendungen oder durch Kapitalentschädigung betreut wird oder betreut worden ist, gehöre, keine Anwendung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch auf § 41 BEG gestützt werden könne. Es hat dazu ausgeführt, daß die Anwendung dieser Bestimmung bei der Hegelung des Anspruchs auf Schaden an Leben, soweit er Staatenlosen und Flüchtlingen zustehe, vom Gesetzgeber bewußt ausgeschlossen und daß deshalb § 41 BEG in § 165 BEG nicht mit aufgeführt sei* Das Berufungsgericht hat dann im einzelnen näher dargelegt, daß gegen diese gesetzliche Hegelung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden könnten und daß sie auch nicht gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoße* Dieser Auffassung ist jedenfalls im Ergebnis zuzu-stimmen. Für die Frage der Verfassungswidrigkeit ist es zunächst von grundlegender Bedeutung, daß für den in § 41 BEG gewährten Entschädigungsanspruch sachlichrechtlich keine anderen Voraussetzungen bestehen als für den in § 15 BEG geregelten Anspruch, so daß die zu dem Personenkreis der Staatenlosen und Flüchtlinge gehörigen Verfolgten durch die Ausschaltung des § 41 für die ihnen gewährten Entschädigungsansprüche sachlichrechtlich gegenüber den übrigen Verfolgten nicht benachteiligt sind. In seinem RzW 1958, 1o5 Nr. 22 veröffentlichten Urteil vom 3o. Oktober 1957 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß die in § 41 BEG geregelten Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen eines Verfolgten, dor an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist, nur bestehen, wenn dem Verfolger an dem Eintritt des Todes ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit -zur Last fällt. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Verfolgers ist also die Rechtsstellung des Hinterbliebenen, der seinen Versorgungsanspruch auf § 41 BEG stützen kann, nicht günstiger als die des Hinterbliebenen, dem als Anspruchsgrundlage nur die Bestimmung des § 15 BEG zur Verfügung steht« Der Senat hat seither an dieser Rechtsprechung festgehalten, (vgl . insbesondere Urteil vom 14* Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, RzW 1959, 216 Nr. 17 unter Ziff. II, 6). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von ihr abzugehen. Die Frage, ob auch hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen in § 41 BEG die gleichen sind wie in § 15 BEG, ob mit anderen Worten, auch in den Fällen des § 41 nicht nur zwischen dem Körper- oder Gesundheitsschaden und dem Eintritt des Todes, sondern auch zwischen der Verfolgungsmaßnahme selbst und der Todesfolge ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen muß, hat der Senat bisher offengelassen. Auch diese Frage ist zu bejahen. Denn unter der Voraussetzung, daß dem Verfolger bei der Durchführung der Verfolgungsmaßnahme in Bezug auf den Todeserfolg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist kaum ein Fall denkbar, in dem zwar zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt des Körper- oder Gesundheitsschadens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, der als adäquate Folge dieses Schadens eingetretene Tod jedoch dem Verfolger billigerweise nicht zuzurechnon, also der Bundesrepublik nach dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes eine Haftung für diese Folge der Verfolgungsmaßnahme nicht zuzu demuten wäre. Ist das aber der Fall, so ist auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und Tod zu bejahen. Denn die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Sphaden, wie auch die Frage, nach der Verfolgungseigentümlichkeit des ein- getretenen Schadens ist nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter den Gesichtspunkt zu stellen, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegsfolgen-Vorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die NS-Verfolgung recht und billig ist (Urteil des Senats vom 22» Dezember 1961 - IV ZR 15o/6l -). Der Senat vermag deshalb dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es eine Abgrenzung der objektiven Voraussetzungen des § 15 BEG einerseits und des § 41 BEG andererseits durch eine Beschränkung der Anwendung des § 41 auf die Fälle vornehmen will, in denen kein "unmittelbarer", sondern nur ein mittelbarer (entfernter) Kausalzusammenhang besteht. Diese dem deutschen Rechts-denken fremde Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verursachung scheitert daran, daß es in den Fällen der vom Berufungsgericht angenommenen mittelbaren Kausalität - vermittelt durch eine auf die Verfolgung zurUckzuführende "leichte” Körper- oder GesundheitsSchädigung, die zwar "eine gewisse Lebensgefahr, jedoch keine sichere Todesvoraussicht in sich birgt" -regelmäßig an einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang zv/ischen dieser Schädigung und dem Tod fehlt, weil es für den optimalen Beobachter nicht erkennbar war, daß diese Schädigung zu dem Tode führen werde, *ar dieses aber erkennbar, so wird auch ein"unmittelbarer" ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod zu bejahen sein, da ja ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schädigung in jedem Falle vorausgesetzt ist. Damit ist nicht gesagt, daß der Bestimmung des § 41 BEG überhaupt eine praktische Bedeutung nicht 2ukomrae. Diese Bedeutung besteht darin, daß die Vorschrift den Beweis für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod erleichtert. Nach § 15 Abs. 2 BEG i. V. mit § 2 der 1. DV-BEG wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod vermutet, wenn der Tod während oder innerhalb von 8 Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung eingetreten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als eingetreten festgestellt ist. Ist der Verfolgte erst nach dieser Zeitspanne verstorben, so greift die Vermutung nicht ein. Sie wird aber, soweit § 41 zur Anwendung kommt, auch in diesem Fall praktisch wirksam, wenn der Verfolgte an einer Körper- oder Gesundheitsschädigung verstorben ist, die innerhalb der genannten Frist nach Beendigung der Deporation oder der Freiheitsentziehung eingetreten ist. Denn in diesem Falle besteht gemäß § 28 Abs. 2 BEG die Vermutung, daß die Schädigung eine adäquate Folge einer NS-Gewaltmaßnahme ist. Dem Hinterbliebenen, der sich auf § 41 BEG berufen kann, obliegt also, sofern diese Vermutung nicht zu widerlegen ist, nur noch der Nachweis, daß der Tod eine Folge der - vermuteten - Schädigung ist. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG geht demgegenüber nur dahin, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen unmittelbar zwischen Verfolgung und Tod ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Für eine Zwischenschaltung der Vermutung aus § 28 Abs. 2 ist hier, sofern nicht der Tatbestand des § 41 BEG gegeben ist, kein Raum. Den gesetzgeberischen Grund dafür, daß den zu dem Personenkreis des § l6o BEG gehörenden Hinterbliebenen die erörterte Beweiserleichterung nicht zustatten kommen soll, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt• In den Fällen, in denen bei dieser Verfolgtengruppe eine Anwendung des § 41 BEG an sich hätte in Betracht gezogen v/erden können - also beim Pehlen der Vermutungsvoraus-setzungen des § 15 Abs* 2 BEG - ist der Tod des Verfolgten, dessen Hinterbliebene Entschädigungsansprüche geltend machen, in aller Regel im Ausland, und zwar in mehr oder minder großem zeitlichen Abstand von der Verfolgung eingetreten * Hier soll der Hinterbliebene seiner Barlegungsund Beweispflicht nicht schon dadurch genügen können, daß er behauptet und unter Beweis stellt, der Verfolgte sei an einem bestimmten Leiden verstorben und dieses Leiden sei schon innerhalb einer Prist von 8 Monaten nach Beendigung der erlittenen Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten. Die in diese Richtung gehenden Behauptungen und die dafür beigebrachten Beweismittel auf ihre Richtigkeit bzw. auf ihre Beweiskraft zu überprüfen, würde in den hier in Betracht kommenden Pallen oft mit besonderen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sein. Die Anwendung der Beweiserleichterung des § 28 Abs. 2 BEG würde deshalb hier - zu demal in Verbindung mit der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG - in hohem Maße die Gefahr mit sich bringen, daß unbegründete Ansprüche erhoben und durchgesetzt werden. Der sachliche Grund, dieser Gefahr vorzubeugen, schließt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die in § *163 Abs. 1 BEG vorgesehene Versagung der Beweiserleichterung des § 41 BEG bei Ansprüchen von Staatenlosen und Flüchtlingen aus. Den zu diesem Personenkreis gehörenden Verfolgten hat der Gesetzgeber entsprechend der im Haager Protokoll vom Io. September 1952 (BGBl II 85 ff) Teil I Nr. 14 Abs. 2 übernommenen Verpflichtung einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch gewährt (§ 149 BEG). Biese Sonderregelung als solche ist durch das Fehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG bei dieser Personengruppe gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat nun darauf hingewiesen, daß die hier umstrittene Beschränkung - Nichtanwendbarkeit des § 41 BEG - im BErgG für den Entschädigungsanspruch von Staatenlosen und Flüchtlingen nicht vorgesehen war (wogegen eine daselbst vorgesehene Beschränkung anderer Art im BEG fortgefallen ist). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin, sofern ihre Rechtsstellung nach der jetzt geltenden Regelung ungünstiger ist als nach der des BErgG, sich nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zu den nach dem BErgG entschädigten Verfolgten berufen kann. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1961 (RzW 1961, 388 Nr. 25) ausgeführt hat, hatte der Bundesgesetzgeber zunächst im Jahre 1953 durch das BErgG im Interesse der Verfolgten und auf Drängen ihrer Verbände die komplizierte Materie der Entschädigungsgesetzgebung in Eile erstmals einheitlich geregelt. Dabei war allen Beteiligten klar, daß diese Regelung vorläufigen Charakter hatte und daß ihre Mängel auf Grund der Erfahrung in der Praxis in einem späteren Änderungsgesetz abzustellen seien. Dieses Änderungsgesetz, durch welches das BErgG die jetzt geltende Fassung des BSG erhielt, wurde am 29. Juni 1956 erlassen. Wie das Bundesverfassungsgericht aaO ausführt, liegt in einem solchen Falle ein verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht schon darin, daß der Ersatz der vorläufigen Regelung durch eine andersartige sich für einzelne Verfolgte ungünstig ausv/irkt, sofern die Neuregelung sachlich ver- Io - I \ tretbar ist und in sich selbst ungerechtfertigte Differenzierungen vermeidet. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hier gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet hier sehen deshalb aus, weil, wie eben dargelegt, der Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen, wie er nach dem BErgG bestand, durch den Ausschluß der Bestimmung des § 41 BEG in seinem sachlich-rechtlichen Bestand nicht zuungunsten der Hinterbliebenen verändert, sondern lediglich die Möglichkeit seiner Verwirklichung in verfahrensrechtlicher Hinsicht au3 sachlich gerechtfertigten Gründen in gewisser Weise erschv/ert i3t. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 2, 38o, 399 ff = NJW 53, 1137 annimmt, der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch seiner rechtlichen Natur nach dem grundrechtlich geschützten Privateigentum nicht gleichgestellt werden kann. Daß die hier umstrittene gesetzliche Regelung, soweit sie eine Änderung des nach dem BErgG bestehenden RechtsZustandes enthält, auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder gegen den durch das Prinzip der Rechtssicherheit gewährleisteten Vertrauensschutz verstößt, ergibt sich ebenfalls aus dem vorläufigen Charakter des BErgG, über den auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestand. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner oben angeführten Entscheidung vom 27. Juni 1961 ausführt, nur dann eingreifen, wenn eine Regelung geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Portbestehen zu begründen und Entscheidungen, insbesondere Vermögensdispositionen, aus diesem Vertrauen herbeizuführen, die sich bei Änderung 11 der Rechtslage als nachteilig erweisen. Für ein Vertrauen in diesem Sinne bot das BErgG hinsichtlich des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs keine Grundlage, wie auch die Gefahr schädigender Auswirkungen eines solchen Vertrauens in der angegebenen Richtung nicht erkennbar ist. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht dargelegt, daß der in §§ 161 und 163 BEG getroffenen gesetzlichen Regelung völkerrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen* Die in den Haager Protokollen getroffenen Vereinbarungen begründen Rechtsansprüche nur für die Vertragsparteien, nicht aber unmittelbar auch für die einzelnen Verfolgten, zu deren Gunsten sie getroffen sind. Bestandteil des Bundesrechts sind gemäß Art. 25 Satz 1 GG nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts* Für die einzelnen Bestimmungen völkerrechtlicher Vorträge gilt dies nicht. Sie sind nicht unmittelbar innerdeutsches Recht, geschweige denn ein den deutschen Gesetzen übergeordnetes Recht im Sinne des Art* 25 Satz 2 GG (vgl* dazu RzV/ 1956, 52 Nr. 28 und RzW 1957, 361 Nr* 22). Nach allem ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 41 BEG als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch schon deshalb ausscheidet, weil die Anwendung dieser Bestimmung durch § 163 BEG rechtswirksam ausgeschlossen ist* Im übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 41 BEG, falls diese Bestimmung zur Anwendung käme, als erfüllt angesehen werden könnte. Bas Berufungsgericht hat zwar (Bü S. 14) zunächst ausgeführt, die Klägerin habe schlüssig und substantiiert (nur) einen Tatbestand nach § 41 BEG behauptet, nicht aber die Voraussetzungen des § 15 BEG dargelegt* xt-t 12 - Bei seiner näheren Würdigung des Vorbringens der Klägerin und des Beweisergebnisaes (BU S. 21) kommt es jedoch nicht eindeutig zu dem Ergebnis, daß die Tatbestandsvoraus setzungen des § 41 BEG gegeben sind» Die Anwendung dieser Bestimmung setzt das Vorhandensein einer nicht unerheblichen konkreten, mindestens in bestimmten Erscheinungsformen zutage tretenden und fest-zustellenden Körper- oder üesundheitsschädigung voraus. Eine solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es hat die unbestimmte Angabe der Klägerin, ihr Mann sei schwer-krank gewesen, dahin gewürdigt, daß die Klägerin, damit auf den sicherlich geschwächten Zustand ihres Mannes bei seiner Befreiung aus dem Ghetto angespielt habe« Wenn sie diesen Zustand (nachträglich) als Erscheinungsform einer schweren Krankheit gedeutet habe, so sei sie dazu nur durch den plötzlichen Tod ihres Mannes veranlaßt worden, aus dem sie gefolgert habe, daß er schon vorher schwer herzkrank gewesen sei« Biese Folgerung aber sei bei einem Schlaganfall, an dem der Ehemann der Klägerin unstreitig gestorben sei, unrichtig. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die Zeuginnen Adam und Kanitz, deren Bekundungen als Parteivortrag der Klägerin zugrundezulegen seien, ausdrücklich betont hätten, der Verstorbene sei bis zu seinem Tode gesund gewesen. Es hat ferner dargelegt, daß sich der Verstorbene nach seiner Befreiung bis zu seinem etwa Io V2 Monate später eingetretenen Tod nicht habe ärztlich behandeln lassen. Daß die Möglichkeit hierzu bestanden hatte, hatte die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. November 1956 (Bl. 11R EA) und in der Klageschrift (Bl. 5 GA) zugegeben. Die Klägerin hat auch keinen Arzt namhaft gemacht, der den Verstorbenen in dieser Zeit behandelt hätte. Auch dessen Tochter Clara, die selbst Ärztin ist? hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember i960 (Bl. 54 GA) von Symptomen einer Herzkrankheit, die sich in der Zeit vor dem plötzlichen Ableben des Vaters gezeigt hätten, nichts erwähnt, sondern nur erklärt, daß die Todesursache ein Herzinfarkt oder eine Trombose gewesen sei« Es fehlt danach an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, daß bei dem Vater der Klägerin in der Zeit zwischen der Beendigung der Verfolgung und seinem Tode Anzeichen für das Bestehen einer nicht unerheblichen GesundheitsSchädigung hervorgetreten sind« Die gleichwohl vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin das Ghetto zwar geschwächt verlassen haben möge, jedoch nicht todkrank gewesen sei und danach allenfäils an den Folgen einer Schädigung seiner Gesundheit gestorben sei (BU S. 22/23), dürfte nicht ausreichen» um den gesetzlichen Tatbestand des § 41 BEG als gegeben darzutun. Diese Frage.kann jedoch unentschieden bleiben, weil schon aus dem bereits oben dargelegten Grunde eine Anwendung des § 41 ohnehin nicht in Betracht kommt. Dagegen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Anspruch der Klägerin auch nach § 15 BEG unbegründet sei, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tode ihres Ehemannes und der von diesem erlittenen Verfolgung nicht festgestellt werden könne, verfahrensrechtlichen Bedenken, Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vermutung für einen solchen Zusammenhang nicht besteht. Der Ehemann der Klägerin ist erst aiji 2o. Dezember. 1945 verstorben. Sein Tod ist also erst etwa Io 1/2 Monate nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung, wie sie in § 15 Abs. 2 BEG und § 2 der 1. DV-BEG aufgestellt sind, liegen also nicht vor. Der Senat hält es jedoch für bedenklich, daß das Berufungsgericht die Präge, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin wahrscheinlich durch die von ihm erlittene Verfolgungs-maßnahme verursacht sei, auf Grund angenommener eigener Sachkunde, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen, verneint hat. Es soll dabei nicht verkannt werden, daß der Richter sich die zur Beurteilung eines Sachverhalts erforderlichen Erfahrungserkenntnisse, wie sie die Wissenschaft auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet gewonnen hat, auch auf andere Weise als durch Befragung eines Sachverständigen - so s, B, durch aas Studium des einschlägigen Fachschrifttums oder durch Lektüre schriftlicher Gutachten, die in anderen Rechtsstreiten erstattet sind - aneignen kann. So erscheint es auch durchaus möglich, daß Richter eines Entschädigungssenats oder einer Entschädigungskammer, die in mehrjähriger Praxis in zahlreichen Fällen über Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschäden zu entscheiden hatten, sich dabei im Laufe der Zeit ein ausreichendes medizinisches Fachwissen verschaffen, um in einzelnen Fällen auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen medizinische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesundheitsschäden, insbesondere hinsichtlich ihrer Entstehung und ihrer möglichen Folgen ergeben, auf Grund eigener Sachkunde richtig zu beantworten. Der vorliegende Fall gibt jedoch zu besonderen Bedenken Anlaß, die Entscheidung allein auf die eigene Sachkunde des Richters zu gründen. Einmal ist der Tod des Verfolgten, wenn auch nicht mehr innerhalb der Achtmonatsfrist, innerhalb deren er nach dem Gesetz noch als im unmittelbaren Anschluß an die Verfolgung eingetreten gilt, so doch kurze Zeit nach dem Ablauf dieser Frist eingetreten. -15- Zum andern ist er nach dem bisher festgestellten Sachverhalt unvermittelt eingetreten, ohne daß sich zuvor Symptome eines bestimmten Leidens gezeigt haben, von dom festgestellt werden könnte, daß es nicht auf der Verfolgung bei’uht. In einem solchen Falle kann eine lediglich durch die gerichtliche Praxis erworbene medizinische Fachkunde in aller Hegel nicht ausreichen, um die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod ohne Befragung eines Sachverständigen zu verneinen» Eine solche war deshalb auch hier erforderlich, wenn auch zuzugeben ist, daß der zuzuziehende Sachverständige möglicherweise mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in der Lage sein wird, die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod wahrscheinlich ist, sei es im bejahenden, sei es im verneinenden Sinne zu beantworten.Bei einem solchen Ergebnis seines Gutachtens wurde die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht durchdringen können. Aber gerade die Beantwortung der Frage, ob und welche Möglichkeiten für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod bestehen bzw. vielleicht noch durch Ermittlung bisher nicht bekannt gewordener Umstände geschaffen werden können, erfordert eine besondere Sachkunde . Zur nochmaligen Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist deshalb der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Maaß