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BGH · IV ZR 310/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 310/59

Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der 2eit vor dem 19» Januar 1935 aus Verfol-gungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen und sich auf sie vorzubereiten, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung (Ergänzung zu dem Urteil vom 11« Mai I960 - IV ZR 310/59 IM Nr. 22 zu § 115 BEO 1956 » RzW I960, 40270). Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung geltend gemacht, er sei durch die Verfolgung gehindert worden, als Kürschnergehilfe zu arbeiten und die Meisterprüfung abzulegen«, Dieser habe er sich unterziehen wollen, um später das gutgehende, mit Felzwarenfabrikation verbundene Geschäft seines Vaters, der Kürschnermeister gewesen sei, übernehmen zu können» Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger gemäß § 118 BEG wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zugebilligt, weil er aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, in Deutschland die Meisterprüfung im Kürschnerhandwerk abzulegen. Mit einem weiteren Bescheid hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.536 DM zugebilligto Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufeschadens eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Februar 1934 bis 31. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr vorgeira^uru angemessen sei seine Einstufung in den gehobenen Dienst tun«C die Erstreckung des Schadenszeitraums bis zu dem 31« Dezember! 1. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwogen: Die verfolgungsbedingte SchädU«^ des Klägers in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Ver" lust seines Arbeitsplatzes als KUrschnergeselle sei nicht im Streit» Der Kläger habe dafür nach §§ 87 ff BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung. Er habe aber die ihm zustehende Kapitalentschädigung auch dann schon erhalten, wenn er seinem Verlangen gemäß in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31o Dezember 1943 erstreckt werde» Er habe nämlich für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt 8«536 DM erhalten. Soweit die Entschädigungsbehörde ihm die ersten 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zugesprochen habe, sei sie einem Rechtsirrtum erlegen und habe den Anspruch rechtlich falsch bezeichnet» Die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der Gesellenprüfung beendet. a) Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen/ der Gesellenprüfung abgeschlossen, nicht ohne zeitliche Ein schränkung gefolgt werden» Hach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 11» Mai I960 - IV ZR 310/59 ~,| IM Nr. 22 zu § 115 BEG 1956 = BzW I960 , 40 270) hat ein Hanj werksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungs-J gründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung« Dies gilt jedoch, wie der] Senat in diesem Urteil dargelegt hat, erst für die Zeit dem Inkrafttreten der 3«* Verordnung über den vorläufigenAu£-bau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl I 45-Denn nach § 1 dieser Verordnung war der 'selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Hand~| werksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet« Hach § 3 der Verordnung wurde aber in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für! Der Kläger hat somit dadurch, daß er im Jahre 1934 aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen war und an der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gehindert wurde, keinen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß ihm der Betrag von 5.000 DM nicht unter dem Gesichtspunkt einer in der Ausbildung erlittenen Schädigung zugebilligt werden konnte, ist daher beizu-treten. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger zugebilligte Entschädigung von 5.000 DM auf die ihm wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung anzurechnen ist, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. c) Da ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung entfällt, stellt sich hier nicht die Frage, ob ein Verfolgter neben einem solchen Anspruch noch weitere Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen kann. da nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Kläger in diesem Monat noch nicht aus Verfolgungsgründen daran gehindert war* einer Tätigkeit als Kürschner nachzugehen, Auch im übrigen lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf eine weitgehende Kapitalentschädigung verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen»

Zitierte Normen: § 118 BEG
ZeitBEGSchadenAnspruchKapitalentschädigungKlägerMeisterprüfung

Volltext der Entscheidung

2433 095
) ’
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 115,
Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der 2eit vor dem 19» Januar 1935 aus Verfol-gungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen und sich auf sie vorzubereiten, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung (Ergänzung zu dem Urteil vom 11« Mai I960 - IV ZR 310/59 IM Nr. 22 zu § 115 BEO 1956 » RzW I960, 40270).
BGH, Urt. v. 18. Januar 1961 - IV ZR 252/60 - OIG Hamm/Westf.
LG Arnsberg
f
IV ZR 232/60
Verkündet 18. Januar 1961 „ Justizangestellter als Urkundsbeamter der GeschäftS8telle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Xürschnergehilfen, Lothar H
SB Ave. HijHHV North,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
m
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in A
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne.mündliche Verhandlung am 11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br, Graf
 für Recht erkannt:
- la
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfo vom 2. Februar I960 wird zurückgewieseno
 Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhobene Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 5« Januar 1915 geborene jüdische Kläger erlernte in der Zeit von 1930 bis 1933 im väterlichen Geschäft in
 das Kürschnerhandwerk und bestand am 13« Januar 1934 die Gesellenprüfungo Im Mai 1934 wanderte er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, in die Schweiz aus« Von dort begab er sich im Jahre 1936 nach Südafrika, wo er als Lohnarbeiter
 tätig isto	'
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung geltend gemacht, er sei durch die Verfolgung gehindert worden, als Kürschnergehilfe zu arbeiten und die Meisterprüfung abzulegen«, Dieser habe er sich unterziehen wollen, um später das gutgehende, mit Felzwarenfabrikation verbundene Geschäft seines Vaters, der Kürschnermeister gewesen sei, übernehmen zu können»
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger gemäß § 118 BEG wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zugebilligt, weil er aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, in Deutschland die Meisterprüfung im Kürschnerhandwerk abzulegen. Mit einem weiteren Bescheid hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.536 DM zugebilligto Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. Februar 1934 bis 31. Dezember 1940 festgesetzt»
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufeschadens eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Februar 1934 bis 31. Dezember 1945 unter Zugrundelegung einer Einstufung in die
 
vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und des Altersversorgungszuschlages von 20 $> abzüglich des zugebilligten Betrages -von 3 »536 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des Landes, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr vorgeira^uru angemessen sei seine Einstufung in den gehobenen Dienst tun«C die Erstreckung des Schadenszeitraums bis zu dem 31« Dezember! 1943»
Demgemäß hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen seines Berufsschadens einen weiteren Betrag von 5«032 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewies«^.
I
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszugl weiter.	■
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nU t vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
1. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwogen: Die verfolgungsbedingte SchädU«^ des Klägers in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Ver" lust seines Arbeitsplatzes als KUrschnergeselle sei nicht
 im Streit» Der Kläger habe dafür nach §§ 87 ff BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung. Er habe aber die ihm zustehende Kapitalentschädigung auch dann schon erhalten, wenn er seinem Verlangen gemäß in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31o Dezember 1943 erstreckt werde» Er habe nämlich für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt 8«536 DM erhalten. Soweit die Entschädigungsbehörde ihm die ersten 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zugesprochen habe, sei sie einem Rechtsirrtum erlegen und habe den Anspruch rechtlich falsch bezeichnet» Die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der Gesellenprüfung beendet. Ein aus seinem Beruf verdrängter Handwerksgeselle 3ei folglich auch dann, wenr er die Meisterprüfung habe ablegen wollen, nicht in der Ausbildung geschädigt worden. Neben der Entschädigung für eigentlichen Berufsschäden, könne es nicht zusätzlich eine solche wegen Schadens in der-BerufAusbildung geben. Die zunächst zugebilligten 5.000 DM müßten daher als eine Entschädigung für eigentlichen Berufsschäden angesehen werden. Der Kläger habe somit für diesen Schaden insgesamt 8.536 DM erhalten. Da er hierfür insgesamt 8.568 DM verlange, bleibe nur noch ein Betrag von 32 DM im Streit. Auch dieser Betrag könne dem Kläger nicht zugebilligt werden. Die Entschädigungsbehörde habe den Schadenszeitraum irrtümlich bereits mit dem 1. Februar 1934 beginnen lassen. Der Kläger sei aber erst im Mai 1934 ausgewandert, habe folglich noch im Februar 1934 seinem Beruf als Kürschnergeseile, zu demal im väterlichen Geschäft, nachgehen können. Er könne also im Februar 1934 noch nicht in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden sein. Der Wegfall eines Sntschädigungsmonats bedeute eine Minderung der für den gehobenen Dienst zu gewährenden Kapitalentschädigung von 72 DM. Der vom Kläger verlangte Betrag sei somit, wenn der Monat Februar 1934 aus dem Schadenszeitraum ausscheide, auf jeden Fall erreicht.
 
2o Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfxi^ im Ergebnis Stande

a)	Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen/ der Gesellenprüfung abgeschlossen, nicht ohne zeitliche Ein schränkung gefolgt werden» Hach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 11» Mai I960 - IV ZR 310/59 ~,|
IM Nr. 22 zu § 115 BEG 1956 = BzW I960 , 40 270) hat ein Hanj werksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungs-J gründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung« Dies gilt jedoch, wie der] Senat in diesem Urteil dargelegt hat, erst für die Zeit dem Inkrafttreten der 3«* Verordnung über den vorläufigenAu£-bau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl I 45-Denn nach § 1 dieser Verordnung war der 'selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Hand~| werksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet« Hach § 3 der Verordnung wurde aber in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für! das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes HancUfeHt bestanden hatte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrling in einem dieser Handwerke besaß« Die Ablegung der Meister-, Prüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19. Januar 1935 gemäß § 24 der VO) für die selbständige Ausübung eines Handwerks erforderlich, gehörte also samt der | Vorbereitung auf die Meisterprüfung zur Ausbildung eines selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers« Eine andere Beurteilung ist indes für die hier in Frage kommende friiltf^ Zeit geboten« Hach der damaligen Rechtslage war die Befuge zur selbständigen Ausübung eines Handwerks nicht an den Eesdbt des Meistertitels geknüpft. Ein Handwerksgeselle konnte stdv auch ohne Ablegung der Meisterprüfung selbständig machen« | Ein Handwerker erfüllte somit nach der damaligen Gesetze^u.^
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mit der Ablegung der Gesellenprüfung die Voraussetzungen für die selbständige wie unselbständige Ausübung des Handwerks. Damit war seine Beruf sausbilduigim Sinne des § 114 BEG abgeschlossen«, Die Anlegung der Meisterprüfung und die Vorbereitung auf sie gehörten folglich in der Zeit vor dem 19. Januar 1935 nicht zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Der Kläger hat somit dadurch, daß er im Jahre 1934 aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen war und an der Vorbereitung auf die Meisterprüfung gehindert wurde, keinen Schaden in seiner Berufsausbildung erlitten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß ihm der Betrag von 5.000 DM nicht unter dem Gesichtspunkt einer in der Ausbildung erlittenen Schädigung zugebilligt werden konnte, ist daher beizu-treten.
b)	Nach § 115 Abs. 1 BEG gilt auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruflichen Fortkommen. Die für diese Schadensart einem Verfolgten im einzelnen zufließenden Beträge sind als Rechnungsposten der ihm wegen eines einheitlichen Berufsschadens zustehenden Gesamtentschädigung zu werten. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger zugebilligte Entschädigung von 5.000 DM auf die ihm wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung anzurechnen ist, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
c)	Da ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung entfällt, stellt sich hier nicht die Frage, ob ein Verfolgter neben einem solchen Anspruch noch weitere Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen kann.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Verlust seines Arbeitsplatzes als Kürschnergeselle geschädigt worden. Dies sei, so meint das Berufungsgericht, zwischen den Parteien nicht in
 
Streit,, Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgit Urteil vom 6* April I960 - IV ZR 196/59 LM Hr. 10 zu § \jr BEG 1956 « RzW I960, 408^) ist jedoch eine Einigung derTar-teien über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts für die Entschädigungsgerichte nicht bindend. Auch sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften deri ZPO über das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar.; Aus den Angaben des Klägers gegenüber der Entschädigungsbe*] hörde (vgl. Schriftsatz vom 22. Oktober 1957, Bl. 16 d. JSA); geht hervor, daß der Kläger nach Beendigung der Lehrzeit vor der Auswanderung nicht mehr im väterlichen Betrieb, auch uicüf in einem anderen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist. Eine | Schädigung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes gemäß §§ 87$8 BEG scheidet sonach, entgegen der Auffassung des Beruf ungs-| gerichts, aus. Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf Ehf-Schädigung wegen Nicht auf nähme einer Erwerb Stätigkeit trotz! abgeschlossener Berufsausbildung gemäß § 114 BEG. Da der ger, seinem Vortrag zufolge, nicht schon im Jahre 1954, a]sg nicht gleich nach Ablegung der Gesellenprüfung, das väterh’ou Geschäft hätte übernehmen wollen, erscheint es zweifelhaft, er an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit alsi Inhaber oder Mitinhaber des väterlichen Geschäfts, oder andeir Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit, als Kürschnerges*^ gehindert worden ist» Die Frage, ob er nach § 114 Abs. 1 ookr Abs. 2 BEG zu entschädigen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn in beiden Fällen bemißt sich diefMc der vom Kläger begehrten Kapitalentschädigung nach § 76 B£G-> wie sich aus der in § 92 Abs. 1 BEG ausgesprochenen Verw auf diese Vorschrift ergibt. Ein Unterschied besteht insow&t

nur, als bei unselbständig Tätigen die Berücksichtigung eA»ir fehlenden Altersversorgung gemäß § 76 Abs. 3 BEG ausscheidjf'. Das Berufungsgericht hat jedoch den hierfür vorgesehenen 41-terszuschlag zu Gunsten 'des Klägers in Rechnung gestellt. | Bei Berechnung dieser Xapitalentschädigung hat es mit Recht-
den Monat Februar 1954 aus dem Schadenszeitraum ausgesch/tcluv
 
da nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Kläger in diesem Monat noch nicht aus Verfolgungsgründen daran gehindert war* einer Tätigkeit als Kürschner nachzugehen, Auch im übrigen lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf eine weitgehende Kapitalentschädigung verneint hat, keinen Rechtsfehler erkennen»
3» Aus diesen Gründen iät die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen,
 Ascher
Raske
 Johannsen
Maaß
 Br, Graf