März 1957, BGBl I 269, § 12 Ist ein Arst mit 37 Jahren als Oberarzt an einer staatlichen oder städtischen Klinik angestellt und in die Vergütungsgruppe 10a I eingestuft worden, so steht der Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne.dea September 1947 Oberarzt dieser Klinik, Als solcher erhielt er Bezüge nach der Vergütungsgruppe TQA I, Im Jahre 1951 eröffnet© er in eine eigene Praxis, Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, da er trotz abgeschlossener Berufsausbildung keine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit habe aufnehmen können. 1« Gemäß § 64 Abs« 1 BBG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Daß der Mf ^ 3o Das Berufungsgericht hat als nicht featgestellt erachtet, daß der Kläger zu irgendeiner Zeit vof dem 31» Dezember 1952 eine nachhaltig ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat* Wie es ausführt, habe der Kläger in der Zeit ah 1* September 1946 bis Ende 1952 nur während eines Jahres ein Einkommen gehabt, das höher als das Vergleichsgehalt eines Beamten des höheren Dienstes laut Anlage 1 der 3« DV-BEG- (1o*o8o RM/DM) gewesen sei* In den übrigen Jahren sei sein Einkommen erheblich unter 1o*ooo RM/iM geblieben* Es bestehe kein Anlaß, hier von dieser Hegel zu Üngunsten des Klägers deshalb abzuweichen, weil er vorübergehend Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen sei und ab I* September 1947 für wenige Jahre als Oberarzt Bezüge nach 'TOA I erhalten habe* Der Kläger habe diese Bezüge nicht nachhaltig erhalten* Seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter der Kliniken und als Oberarzt sei nicht auf Dauer beabsichtigt gewesen* Es sei nämlich üblich, daß Oberärzte in der Hegel nur kurze Zeit an einer Klinik tätig bleiben und dann eine Privatpraxis eröffnen, wenn für sie keine Möglichkeit bestehe, Leiter der betreffenden Klinik oder’ Chefarzt eines anderen Krankenhauses zu werden* 8tellung, ob und wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf andere Weise getroffen worden (vglo Urteile des erkennenden Senats vom 28. Die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften darf nicht zu ir-gebniesen führen, die dem Sinn des Gesetzes widersprechen0 Hach § 75 Abs. 1 und 2 BEG soll der Bntschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dann enden, wenn der Verfolgte in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise wieder in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert ist und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt. Dies kann aber bei einem Arzt, der mit 57 Jahren eine Anstellung als Oberarzt an einer staatlichen oder städtischen Klinik unter Einstufung in die Vergütungsgruppe TO A I gefunden hat, nicht in Zweifel gezogen werden. 5o Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch nicht seine Annahme, die Lebensgrundlage, die der Kläger mit der Stellung als Oberarzt erlangt hat, sei nicht nachhaltig gev^eserio Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. April 1958 - IV ZR 7/58 El Nr. 4 zu § 75 BSC 1956 = RzW 58, 26732) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet. Babei kann es hier nicht darauf ankommen, ob sich der Kläger mit dem Gedanken trug, von sioh aus nach einiger Zeit die Stellung freiwillig aufzugeben und* weil ihm dies günstiger schien, eine Brivatpraxis zu eröffnen* Bq mag deshalb dahinstehen, ob ein Rrfahrungssatz des vom Entscheidend ist, ob der Kläger bei Antritt seiner Stellung als Oberarzt mit einer gewissen Sicherheit damit rechnen konnte, diese berufliche Stellung behalten und die damit verbundenen Einnahmen auch für die Zukunft erzielen zu können, oder ob er befürchten mußte, durch Omstände, die außerhalb seiner Bntsehließungsfreiheit lagen, die Stellung in absehbarer Zeit wieder zu verlieren. Beststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen«, Es wird daher die der tatrichterlichen Würdigung unterliegende Piage der Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage erneut prüfen müssen, wobei es zu beachten hat, daß es nicht darauf an-kommt, ob dei' Anstellungsvertrag des Klägers jederzeit kündbar war, sondern ob tatsächlich eine Kündigung seitens der Klinik zu befürchten war, Entscheidend können nicht theoretische, sondern nur praktische Möglichkeiten sein. September 1946 bis zu dem 3U August 1947 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welche Vergütungsgruppe der Kläger als kommissarischer Leiter der i.liniken in St^H^und eingestuft war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 CTO BSG § 75; 3« DV-BÄG v. 2o. März 1957, BGBl I 269, § 12 Ist ein Arst mit 37 Jahren als Oberarzt an einer staatlichen oder städtischen Klinik angestellt und in die Vergütungsgruppe 10a I eingestuft worden, so steht der Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne.dea § 75 BEO die Tatsache nicht entgegen, daß die dem Arzt gewahrten Bezüge die in § 12 Abs. 1, 2 der 3o DV-BEG in Verbindung mit dor Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmten Richtsätze nicht erreichten. BGH, Urt. v. 3o. März i960 - IV Zr 232/59 - 0l»G Frankfurt/Main LG Wiesbaden IV ZR 232/59 Verkündet am 3oo März i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. in * gegen in P( den Arzt £>r. iaed» Friedrich Sch GÄB&platz #- ft, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m hat der IV„ 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 23* März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üsten-berg und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Eain vom 16« Januar 1959 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 19Io geborene Kläger ist jüdischer Mischling im Sinne der nationalsozialistischen Cresetzgebung, Er bestand im Jahre 1933 die medizinische Staatsprüfung und leistete anschließend sein praktisches Jahr ab« Wegen seiner Abstammung konnte er in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit nicht ausüben« Er ränderte deshalb im Jahre 1935 noch der Schweiz aus. Dort promovierte er am 5° März 1936 und arbeitete in der Folgezeit an verschiedenen Krankenhäusern, Im Mai 194-6 kehrte er nach Deutschland zurück. Vom 1, September 1946 bis 31 o März 1947 war er kommissarischer Leiter der Städtischen Hals-, Nasen-, Ohrenklinik des hospitals in Am 1„ April 1947 übernahm er die kommissarische Leitung der Universitätsklinik in Nach Besetzung des mit der Leitung der Klinik verbundenen Lehrstuhls wurde der Kläger am 1. September 1947 Oberarzt dieser Klinik, Als solcher erhielt er Bezüge nach der Vergütungsgruppe TQA I, Im Jahre 1951 eröffnet© er in eine eigene Praxis, Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, da er trotz abgeschlossener Berufsausbildung keine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit habe aufnehmen können. Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm eine Kapitalentschädigung in Höhe von 14,924 DM zu. Dabei reihte sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und legte einen Entschädigungszeitraum vom 1, Januar 1935 bis zu dem 31o August 1946 zugrunde. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine zusätzliche Entschädigung für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1952 zu zahlen« Das Landgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentsohädigung in Höhe von 23o077 DM an den Kläger« Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zlageabwei-sung weiter« Der Kläger beantragt, die Revision zur ilckz uw eisen« Da die Parteien trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, war gemäß § 2o9 Abs« 3 BIG ohne mündliche Verhandlung über die Revision zu entscheiden« Die Revision ist begründet« 1« Gemäß § 64 Abs« 1 BBG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Daß der Mf ^ Kläger, <3er trots abgeschlossener Berufsausbildung keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, einen solchen Schaden erlitten hat, steht fest. Der Streit geht allein um die Höhe des Entschädigungsanspruchs, die von der Dauer des Schadenszeitraums abhängig isto 2» Hach § 75 Abs. 1 BBG wird die KapitalentSchädigung nicht Uber den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgto eine ErwerbStätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Bebensgrundläge bietet» Die Frage, wann die Aufnahme der ErwerbStätigkeit dem Verfolgten eine ausreichende Bebensgrundlage bietet, beantwortet § 75 Abs» 2 BEGr» Hach dieser Vorschrift ist eine Lebensgrund-lage ausreichend, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben» Die 3* DV-BEGr bestimmt in § 12, daß eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs» 2 BIO in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn der aus seiner selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Erwerbstätig-keit beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur VO ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen» 3o Das Berufungsgericht hat als nicht featgestellt erachtet, daß der Kläger zu irgendeiner Zeit vof dem 31» Dezember 1952 eine nachhaltig ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat* Wie es ausführt, habe der Kläger in der Zeit ah 1* September 1946 bis Ende 1952 nur während eines Jahres ein Einkommen gehabt, das höher als das Vergleichsgehalt eines Beamten des höheren Dienstes laut Anlage 1 der 3« DV-BEG- (1o*o8o RM/DM) gewesen sei* In den übrigen Jahren sei sein Einkommen erheblich unter 1o*ooo RM/iM geblieben* Es bestehe kein Anlaß, hier von dieser Hegel zu Üngunsten des Klägers deshalb abzuweichen, weil er vorübergehend Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen sei und ab I* September 1947 für wenige Jahre als Oberarzt Bezüge nach 'TOA I erhalten habe* Der Kläger habe diese Bezüge nicht nachhaltig erhalten* Seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter der Kliniken und als Oberarzt sei nicht auf Dauer beabsichtigt gewesen* Es sei nämlich üblich, daß Oberärzte in der Hegel nur kurze Zeit an einer Klinik tätig bleiben und dann eine Privatpraxis eröffnen, wenn für sie keine Möglichkeit bestehe, Leiter der betreffenden Klinik oder’ Chefarzt eines anderen Krankenhauses zu werden* 4o Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand * Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 der 3* DV-BEergeben im Interesse einer einheitlichen und beschleunigten Behandlung der Bntschädigungsfälle Richtlinien für die Feststellung, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEO erlangt hat* Sie gelten jedoch, wie schon der Wortlaut des § 12 Abs* 1 Satz 1 erkennen läßt, nur ü in der Regel11 und sind nicht ausnahmslos heranzuziehen* Vielmehr kann im Einzelfall aus gewichtigen Gründen von ihnen abgewichen und die Pest- 8tellung, ob und wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, auf andere Weise getroffen worden (vglo Urteile des erkennenden Senats vom 28. Mai 1953 - IV ZR 28/58 LM Hr. 4 zu § 92 BSG 1956 = RzW 58, 31451; vom 3o. Mai 1958 - IV ZR 54/58 LM Hr." 7 zu § 75 BSG 1956 = Rzff 58, 36855; vom 15. Oktober 1958 - IV ZR 114/58 LM Hr. 9 zu § 75 BSG 1956 = RzW 59, 12729} Beschluß vom 25» März 1959 - IV ZB 28/59 -). Die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften darf nicht zu ir-gebniesen führen, die dem Sinn des Gesetzes widersprechen0 Hach § 75 Abs. 1 und 2 BEG soll der Bntschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dann enden, wenn der Verfolgte in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise wieder in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedert ist und daraus die entsprechenden Einkünfte erzielt. Dies kann aber bei einem Arzt, der mit 57 Jahren eine Anstellung als Oberarzt an einer staatlichen oder städtischen Klinik unter Einstufung in die Vergütungsgruppe TO A I gefunden hat, nicht in Zweifel gezogen werden. Diese Gruppe ist, von der Möglichkeit einer Sondereinstufung abgesehen, die höchste Vergütungsgruppe, in die ein Angestellter im Öffentlichen Dienst eingestuft werden kann. Die Gruppe ist vergleichbar mit den Besoldungsgruppen A 1 b (Regierungsdirektor) und A 2 b (Oberregierungsrat) der früheren Reichsbesoldungsordnung A(vgl. die Übersicht bei Ambrosius, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, 7. Aufl. S. 251). $er Kläger hat demnach in der Zeit ab 1. September 1947 Bezüge etwa in Höhe des Einkommens eines Oberregierungsrats erhalten. Mit der Erlangung einer wirtschaftlichen Stellung dieser Art war er nicht schlechter, eher besser gestellt, als die meisten im öffentlichen Bienst befindlichen Ärzte und sonstigen Akademiker seiner Altersstufe, Br war folglich in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise wieder in das Wirtschaftsleben eingegliedert. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob die damals im öffentlichen Bienst gewährten Bezüge die in § 12 Abs» 1, 2 3« BV-BSG in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmten Richtsätze erreichten. Rine Untersehreitung dieser Sätze berechtigt hier daher nicht, das Vorliegen einer ausreichenden Lebensgrundlage zu verneinen. Ob der Kläger in dieser Zeit als praktischer Arzt ein höheres iftnkommen hätte erzielen können, ist ohne Belang. 5o Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch nicht seine Annahme, die Lebensgrundlage, die der Kläger mit der Stellung als Oberarzt erlangt hat, sei nicht nachhaltig gev^eserio Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. März 1958 - IV TR 195/57 LIi Hr. 3 zu § 75 BBG 1956 und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 El Nr. 4 zu § 75 BSC 1956 = RzW 58, 26732) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet. Biese Präge ist nicht rückschauend zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig betrachtet werden kann. Babei kann es hier nicht darauf ankommen, ob sich der Kläger mit dem Gedanken trug, von sioh aus nach einiger Zeit die Stellung freiwillig aufzugeben und* weil ihm dies günstiger schien, eine Brivatpraxis zu eröffnen* Bq mag deshalb dahinstehen, ob ein Rrfahrungssatz des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts besteht. Entscheidend ist, ob der Kläger bei Antritt seiner Stellung als Oberarzt mit einer gewissen Sicherheit damit rechnen konnte, diese berufliche Stellung behalten und die damit verbundenen Einnahmen auch für die Zukunft erzielen zu können, oder ob er befürchten mußte, durch Omstände, die außerhalb seiner Bntsehließungsfreiheit lagen, die Stellung in absehbarer Zeit wieder zu verlieren. Beststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen«, Es wird daher die der tatrichterlichen Würdigung unterliegende Piage der Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage erneut prüfen müssen, wobei es zu beachten hat, daß es nicht darauf an-kommt, ob dei' Anstellungsvertrag des Klägers jederzeit kündbar war, sondern ob tatsächlich eine Kündigung seitens der Klinik zu befürchten war, Entscheidend können nicht theoretische, sondern nur praktische Möglichkeiten sein. Hatte der Kläger mit der Stellung als Oberarzt eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, so könnte deren Aufgabe nicht neue Ansprüche wegen eines Berufsschadens auslösen. 60 Bezüglich der Stellung und der Einkünfte des Klägers in der Zeit vom 1. September 1946 bis zu dem 3U August 1947 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welche Vergütungsgruppe der Kläger als kommissarischer Leiter der i.liniken in St^H^und eingestuft war. Erhielt er, was naheliegt, für diese Tätigkeit auch Einkünfte nach der TOA I oder sogar nach einer Sondergruppe, dann kann auch für diese Seit eine ausreichende Lebensgrundläge nicht im Hinblick auf das Hichterreichen der in § 12 Abs. 1, 2 3° DV-B3G- aufgestellten Richtsätze verneint werden. Allerdings deutet die Stellung eines kommissarischen Leiters auf eine nur vorübergehende Tätigkeit und damit eine nicht nach- haltige Lebensgrundlage hin« Das Revisionsgericht kann jedoch diese Frage nicht abschließend beurteilen« Es besteht die Möglichkeit, daß dem Kläger bei Übernahme der Leitung der Stadt« Klinik in St^^H^oder der Universitätsklinik in für den Fall der Beendigung dieser Tätigkeit feste Zusicherungen bezüglich der Erlangung einer Stellung ala Oberarzt, wie er sie später an der letzteren Klinik innehatte, gemacht wurden« Hatte der Kläger bestimmte Aussichten, daß die besonders gehobene Stellung eines kommissarischen Leiters nach ihrer Beendigung in eine Stellung als Oberarzt übergeleitet werde, dann läßt sich auch insoweit die Nachhaltigkeit der vom Kläger erlangten Lebensgrundlage nicht verneinen« Die Frage einer ausreichenden Lebensgrundlage bedarf daher auch hinsichtlich der Zeit vom 1« September 194-6 bis zu dem 3U August 194-7 einer erneuten tatrichterlichen Prüfung« 10 Da somit der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sacho an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Baske JohannBön ?/ilstenberg Dr» Graf