hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19© Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br© Boewenheim für Hecht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf© vom 3© Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen© Des ember 1957 - IV ZR 310/56 - Bezug genommene Bas Berufungsgericht hat nach neuer Verhandlung die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts zurückgewiesen» Die Beklagte hat Revision eingelegt» Sie hat beantragt, die Klage insoweit, als ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen0 Ber Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen» Gemäß Arto 39 Abs» 1 BrHBG, §§ 440, 325 BGB hat die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß das von der Beklagten erworbene Grundstück mit dem Rechtsmangel der Rückerstattungspflicht behaftet war» Ber Kläger hat zur Abgeltung der Rückerstattungsansprüche an die Rückerstattungsberechtigten 250 000 BLI nebst 4 # Zinsen seit dem lo März 1951 gezahlt«, Biesen Betrag kann er insoweit ersetzt verlangen, als er den Betrag nicht übersteigt, der ihm als Schaden entstanden wäre, wenn er das Grundstück an die Rückerstattungsberechtigten im Zuge eines Rückerstattungsverfahrens herausgegeben hätte. standen« Br ergibt sich aus der Differenz des Grundstücks-wertes und der Beträge, die der Kläger von den Rückerstat-tungsberechtigten hätte ersetzt verlangen können« Das sind der gezahlte Kaufpreis und der Anspruch auf angemessenen Ersatz für die durch die Investitionen eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks« Nach dem eigenen Vorbringen der Parteien beträgt diese Differenz mehr als 100 000 DM« Diese von den eigenen Angaben der Beklagten ausgehende Berechnung ist unangreifbare Die Revision-wendet sich auch in diesem Zusammenhang nur gegen solche Ausführungen des Berufungsgerichts r in denen ausgeführt wird, daß der Anspruch auf Zahlung von 100 000 DM auch begründet sei, wenn die Beklagte noch höhere Investitionen vorgenommen hätte«
IT ZB 232/58 iSf4 032 Verkündet am 24© Juni 1959 gchorin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma P & Co„, KG in vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Dr© BHHHB in gegen den Hflin SBHP» vertreten durch den Vorstand Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Dr© hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19© Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br© Boewenheim für Hecht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf© vom 3© Juli 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen© Von Hechts wegen ~ 2 - Tatbest jrndg Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Des ember 1957 - IV ZR 310/56 - Bezug genommene Bas Berufungsgericht hat nach neuer Verhandlung die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts zurückgewiesen» Die Beklagte hat Revision eingelegt» Sie hat beantragt, die Klage insoweit, als ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen0 Ber Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen» Sntscheid^gsgründe? Bie Revision ist unbegründet* Gemäß Arto 39 Abs» 1 BrHBG, §§ 440, 325 BGB hat die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß das von der Beklagten erworbene Grundstück mit dem Rechtsmangel der Rückerstattungspflicht behaftet war» Ber Kläger hat zur Abgeltung der Rückerstattungsansprüche an die Rückerstattungsberechtigten 250 000 BLI nebst 4 # Zinsen seit dem lo März 1951 gezahlt«, Biesen Betrag kann er insoweit ersetzt verlangen, als er den Betrag nicht übersteigt, der ihm als Schaden entstanden wäre, wenn er das Grundstück an die Rückerstattungsberechtigten im Zuge eines Rückerstattungsverfahrens herausgegeben hätte. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 100 000 BK verurteilt» In Höhe dieses Betrages ist dem Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien jedenfalls ein Schaden ent- •• 5 - standen« Br ergibt sich aus der Differenz des Grundstücks-wertes und der Beträge, die der Kläger von den Rückerstat-tungsberechtigten hätte ersetzt verlangen können« Das sind der gezahlte Kaufpreis und der Anspruch auf angemessenen Ersatz für die durch die Investitionen eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks« Nach dem eigenen Vorbringen der Parteien beträgt diese Differenz mehr als 100 000 DM« Unbestritten beträgt der Wert des Grundstücks auch gegenwärtig noch mindestens 225 000 DM« Der Kaufpreis, dessen Rückgewähr der Kläger von den Rückerstattungsbe-rechtigten hätte verlangen können, betrug 70 000 RM« Dieser Betrag war dem Kläger, wie in ständiger Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte entschieden ist, umgestellt im Verhältnis 10 s 1 zurückzugewähren (Oberstes Rückerstattungsgericht Herford RzW 1956, 297} Oberstes Rückerstattungsgericht Berlin RzW 1955, 212} Oberstes Rückerstattungsgericht Rastatt RzW 1954, 176} CORA RzW 1954, 227 a«u,)« Irgendwelche Umstände, die eine andere Umstellung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor* Auch die Revision enthält keine dahingehenden Hinweise« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat diese auf das Grundstück werterhöhende Investitionen im Werte von 116 750 DM (richtig nur 115 150 RM) vorgenommen« Zugunsten der Beklagten hat das Berufungsgericht angenommen, daß von einem entsprechenden Ersatzanspruch in Höhe von 116 750 DM auszugehen sei* Die Beklagte hat nicht, behauptet, daß die auf das Grundstück und die Gebäude vorgenommenen Verwendungen im Jahre 1952 noch einen höheren Wert gehabt hätten« Daher braucht nicht zu den Ausführungen des ORG Herford (RzW 1957, 107) Stellung genommen zu werden« Hiernach könnten in jedem Palle höchstens die in Reichsmark gemachten Aufwendungen umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark ersetzt verlangt werden« Somit verbleibt eine Differenz von mehr als 100 000 DM« Diese von den eigenen Angaben der Beklagten ausgehende Berechnung ist unangreifbare Die Revision-wendet sich auch in diesem Zusammenhang nur gegen solche Ausführungen des Berufungsgerichts r in denen ausgeführt wird, daß der Anspruch auf Zahlung von 100 000 DM auch begründet sei, wenn die Beklagte noch höhere Investitionen vorgenommen hätte« Da die Beklagte keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt hat, sind diese Ausführungen überflüssig« Das hätte auch die Beklagte erkennen müssen. Es erübrigt sich daher, auf ihre gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe einzugehen. Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, sie habe außerdem noch die Gleisanlagen erneuert und durch Einbau einer neuen Weiche erweitert. Hierfür hätte dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 29 000 DM zugestanden. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nach § 279 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe diese Tatsache in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, mindestens aber infolge grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht eingehend begründet. Es hat sodann rechtlich zutreffend dargelegt, daß die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ob das Gericht ein Vorbringen als verspätet zurückweisen will, steht nach § 279 ZPO in seinem Ermessen. Im Revisionsrechtszug kann nur nachgeprüft werden, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das ist nicht der Pall. Das Gericht war auch nicht, wie die Revision glaubt, verpflichtet, die Beklagte zu befragen, warum sie die Tatsache nicht ffüher vorgebracht habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Vorbringen als verspätete zurück- I ~ 5 ~ zuweisen« Unter diesen Umständen hätte die Beklagte von sich aus auf die Umstände hinweisen müssen, die nach ihrer Ansicht ihre Saumseligkeit entschuldigten« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Ascher Baske Johannsen Wilden Dr«I»oewenheim I