- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilseihat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.v.Werner, Wüstenberg, Maass und Wilden für Recht erkannt s daß sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes persönlich verfolgt worden sei und dadurch einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten habe’* Der Regierungspräsident in Wiesbaden hat als EachbehÖrde nach dem Entschädigungsgesetz die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt., daß es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht um einen solchen Schaden hande le? Durch den Beschluß vom 8, Dezember 1952 hat das Landgericht sodann das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens 3 Js 2990/51 des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Wiesbaden ausgesetzt, das sich gegen den Ehemann der Klägerin, diese selbst und andere richtete und das falsche Angaben im Entschädigungsverfahren des Ehemannes über eine von ihm angeblich erlittene Freiheitsentziehung betraf.Die Klägerin war in dieses Strafverfahren verwickelt und am 23* September 1952 als Beschuldigte verantwortlich vernommen worden, weil sie in einem gemeinschaftlichen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 3,000,— DM vom 23, Juli 1950 wahrheitswidrig bestätigt hatte, daß ihr Ehemann vom Dezember 1943 bis Mai 1945 im KZ-Lager Mauthausen inhaftiert gewesen sei. Gegen den Aussetzungsbeschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese in erster Linie mit der Frage begründets uWas habe ich mit dem Strafverfahren 3 Js 2990/51 zu tun ?» Das Oberlandesgericht in Frankfurt a»M, hat hierauf den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts durch Beschluß vom 3^ Februar 1953 aufgehoben. Bas Landgericht hat nunmehr die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der .Anspruch der Klägerin v/egen Gesundheitsschadens gemäß § 2 BErgG zu versagen sei, weil die Klägerin, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient habe» Bie Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt aoMo vom 26» April 1957 zurückgewiesen worden« Bas Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt, und hat ebenfalls den Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß der jetzt maßgebenden Vorschrift des § 7 BEG im vollen Umfang als verwirkt angesehen* Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren, entbehrt der nach der auch im Entschädigungsverfahren sinngemäß geltenden Vorschrift des § 255 Abs- 2 Ziffc 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit» Der Rechtsstreit braucht jedoch nicht aus diesem Grunde zur Behebung des Mangels an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden; denn die Revision der Klägerin gegen das. II* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin gemäß § 7 Abs» 1 BEG als verwirkt angesehen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen» daß sich die Klägerin, um Entschädigung zu erlangen, unlauterer Mittel bedient habe» Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "unlautere Mittel" folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des erkennenden Senats in der Entscheidung vom 7« Juli 1956 -IV ZR 95/56 - abgedruckt in RzT7 1956» S. Wenn das Berufungsgericht die von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts vom 2C Dezember 1952 gemachte Äusserung nWas habe ich mit dem Strafverfahren 3 Js 2990/51 zu tun ?M als unlauter ansieht, so sind unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Klägerin hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, das Gericht darüber getäuscht, daß sich das Strafverfahren 3 Js 2990/51 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in. Wiesbaden nicht nur gegen ihren Ehemann und andere Beschuldigte richtete, sondern daß auch sie selbst an diesem Verfahren beteiligt war, da sie in einem von ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 3.000»- DM vom 23. reichen Ausgang ihres Entschädigungsverfahrens in Präge zu stellen* so läßt diese Annahme eine Verletzung allgemeiner Penkgesetze oder grundsätzlicher Auslegungsregeln nicht erkennen» Sie ist auch sachlich zutreffend, da in der Tat gerade bei der Entscheidung über Gesundheits- und Körperschäden die Entschädigungsgerichte in besonders hohem Maße auf die Barstellung der Antragsteller angewiesen sind. das Veranlassung für den Beschluß des Landgerichts war, den Ehemann der Beschwerdeführerin (Klägerin) betreffe und anscheinend im Zusammenhang mit dessen Entschädigungs-Verfahren stehe, Y/are sich das Beschv/erdegericht darüber im Klaren gewesen,.daß die Klägerin in diesem Strafverfahren selbst Beschuldigte war* so wäre es zu der den AussetzungsbeSchluß aufhebenden Entscheidung nicht gekommen, da in diesem Polle die Aussetzung nach § 149 ZPO berechtigt gewesen wäre. In diesem Palle wäre es daher bei der Aussetzung des Entschädigungsverfahrens der Klägerin zunächst geblieben und wärc-n später möglicherweise die Ansprüche schon deshalb abgelehnt worden, weil die Angaben, die zur Begründung des erwähnten gerne inschaf11 ich gestellten Antrags gemacht waren, bewußt unwahr waren« Um dieses ihr nachteilige Ergebnis zu vermeiden, hat die Klägerin der Wahrheit zuwider behauptet, daß sie mit dem Verfahren gegen ihren Ehemann nichts zu tun habe. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, da!3 die Vorschrift des § 7 BEG anders als die früher maßgebende Bestimmung des § 2 BErgG eine Kannvorschrift ist.
Für das Iäehö<^iitge^yi,ic TA v Nicht für die Amtliche Sai^lung ! Gesetz* BEG $ 7 Rechtssatzs Wenn ein Antragsteller, der Entschlübgung begehrt, unrichtige Behauptungen aufstellt, um die Erlangung von Entschädigungsleistungen zu beschleunigen, oder wenn er $ie formell Unreinem Verfahren durchsetzen will, das ihm niclit offenstehen würde, falls das Gericht die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkannt hätte ,.. so kann in seinem Verhalten das Bedienen "unlauterer Mittel11 liegen, das dazu führen kähn, den Anspruch zu versageno Aktenzeichens IV ZH 232/57 Urteil des BGH vom 6* Dezember 1957 OLG Frankfurt äoMo • \/ IV ZR 232/57 mm «m« •*» inmvw iMflwi Verkündet am 6r. Dezember 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit der grau Maria lypBHBHk geb „ H0B| in V/ B|H|BtraBe p,’ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilseihat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.v.Werner, Wüstenberg, Maass und Wilden für Recht erkannt s Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt aillo vom 26. April 1957 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges« Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin? die selbst nichtjüdischer Abstammung ist? ist mit dem jüdischen Kaufmann Julius verheiratete Beide Eheleute haben Entschädigungsansprüche geltend gemacht und zwar die Klägerin in diesem Verfahren wegen Schadens an Körper und Gesundheit„ Diese Ansprüche begründet sie damit? daß sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes persönlich verfolgt worden sei und dadurch einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten habe’* Der Regierungspräsident in Wiesbaden hat als EachbehÖrde nach dem Entschädigungsgesetz die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt., daß es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht um einen solchen Schaden hande le? der in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehe. Eine persönliche unmittelbare Verfolgung der Klägerin sei im übrigen nicht nachgewiesens Die Gesundheitsschaden der Klägerin könnten nur als mittelbar durch die Verfolgung ihres'Ehemannes ausgelöst angesehen werden. Pur mittelbare Schäden sehe jedoch das Wiedergutmachungsgesetz eine Ersatzleistung nicht vor. Gegen den ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt? . .. das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Das beklagte Land hat gebeten? die Klage abzuwei- sen Das Landgericht hatte darauf die Entschädigungsakte dos Ehemannes herbeiziehen wollen und da- durch erfahren., daß diese sich bei der Staatsanwaltschaft bei einem Strafverfahren befanden und dort zur Zeit nicht entbehrlich seien. Durch den Beschluß vom 8, Dezember 1952 hat das Landgericht sodann das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens 3 Js 2990/51 des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Wiesbaden ausgesetzt, das sich gegen den Ehemann der Klägerin, diese selbst und andere richtete und das falsche Angaben im Entschädigungsverfahren des Ehemannes über eine von ihm angeblich erlittene Freiheitsentziehung betraf. Die Klägerin war in dieses Strafverfahren verwickelt und am 23* September 1952 als Beschuldigte verantwortlich vernommen worden, weil sie in einem gemeinschaftlichen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 3,000,— DM vom 23, Juli 1950 wahrheitswidrig bestätigt hatte, daß ihr Ehemann vom Dezember 1943 bis Mai 1945 im KZ-Lager Mauthausen inhaftiert gewesen sei. Gegen den Aussetzungsbeschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese in erster Linie mit der Frage begründets uWas habe ich mit dem Strafverfahren 3 Js 2990/51 zu tun ?» Das Oberlandesgericht in Frankfurt a»M, hat hierauf den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts durch Beschluß vom 3^ Februar 1953 aufgehoben. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß das Strafverfahren lediglich den Ehemann der Klägerin betreffe. Am 25, Juni 1954 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die jetzige Klägerin Anklage £/egen Beihilfe zu dem Betrug und Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung,: Später ist dieses Verfahren gegen die Klägerin durch Beschluß der Strafkammer in ’Viesbaden vom 17» Juli 1954 und gegen ihren Ehemann durch Beschluß des 3* Zivilse- ~ 4 ~ nats des Bundesgerichtshofs vom 15* März 1956 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17* Juli 1954 eingestellt worden» Bas Landgericht hat nunmehr die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der .Anspruch der Klägerin v/egen Gesundheitsschadens gemäß § 2 BErgG zu versagen sei, weil die Klägerin, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient habe» Bie Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt aoMo vom 26» April 1957 zurückgewiesen worden« Bas Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt, und hat ebenfalls den Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß der jetzt maßgebenden Vorschrift des § 7 BEG im vollen Umfang als verwirkt angesehen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter« Bas beklagte Land hat erklärt, daß es sich im Verfahren; vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen werde« EntacheidungsgrUnde^ I« Ber Berufungsantrag der Klägerin, das Urteil der 2» Eilt Schädigung skammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 22» Bezember 1955 zu ändern und ihr. Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren, entbehrt der nach der auch im Entschädigungsverfahren sinngemäß geltenden Vorschrift des § 255 Abs- 2 Ziffc 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit» Der Rechtsstreit braucht jedoch nicht aus diesem Grunde zur Behebung des Mangels an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden; denn die Revision der Klägerin gegen das. klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist materiellrechtlich unbegründet* II* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin gemäß § 7 Abs» 1 BEG als verwirkt angesehen. Bach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zu gelassen hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen» daß sich die Klägerin, um Entschädigung zu erlangen, unlauterer Mittel bedient habe» Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "unlautere Mittel" folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des erkennenden Senats in der Entscheidung vom 7« Juli 1956 -IV ZR 95/56 - abgedruckt in RzT7 1956» S. 372 (374). Da-nach bedeuten Angaben, die bewußt unwahr gemacht werden, weil der Berechtigte bei Wahrheitsgemässer Angabe die Versagung einer Entschädigung- befürchtet, die Benut zung unlauterer Mittel. Nach der in der genannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebrachten Re eilt sauf fas sung ist das, was § 2 BErgG, - jetzt § 7 Abs. 1 BEG - unter "unlauteren Mitteln” versteht, zu demindest nichts anderes als was nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 B\7GöD gleichfalls zu einer Versagung der Wiedergutmachung führen kann, nämlich eine zu dem Zwecke der Täuschung erfolgte Verschwel- gung, Entstellung oder Vorspiegelung von für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Wenn das Berufungsgericht die von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts vom 2C Dezember 1952 gemachte Äusserung nWas habe ich mit dem Strafverfahren 3 Js 2990/51 zu tun ?M als unlauter ansieht, so sind unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Klägerin hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, das Gericht darüber getäuscht, daß sich das Strafverfahren 3 Js 2990/51 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in. Wiesbaden nicht nur gegen ihren Ehemann und andere Beschuldigte richtete, sondern daß auch sie selbst an diesem Verfahren beteiligt war, da sie in einem von ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 3.000»- DM vom 23. Juli 19.5Q wahrheitswidrig an Eidesfctatt versichert hatte, daß ihr Ehemann vom Dezember 1943 bis Mai 1945 im KZ-Lager Mauthausen inhaftiert, gewesen sei» Wegen dieser beWußt unrichtigen'Tarstb(llühgi4 die mindestens eine Beihilfe zü einem Betrugsversuch enthielt, v;ar auch die Klägerin am 23. September 1952 richterlich vernommen worden, wobei ihr von dem vernehmenden Richter eröffnet worden war, daß sie Beschuldigte sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin diese Tatsache verschwiegen habe, um Entschädigung zu erlangen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich» Wenn es on-niramt, daß eine Verurteilung der Klägerin wegen Beihilfe zu dem Betrug (Betrugsversuch), mit der durchaus zu rechnen gewesen sei,, zwangsläufig geeignet gewesen sei, ihre Glaubv/ürdigkeit in ihrer eigenen EntSchädigungs-sache aufs schwerste zu erschüttern und einen erfolg- reichen Ausgang ihres Entschädigungsverfahrens in Präge zu stellen* so läßt diese Annahme eine Verletzung allgemeiner Penkgesetze oder grundsätzlicher Auslegungsregeln nicht erkennen» Sie ist auch sachlich zutreffend, da in der Tat gerade bei der Entscheidung über Gesundheits- und Körperschäden die Entschädigungsgerichte in besonders hohem Maße auf die Barstellung der Antragsteller angewiesen sind. Zwar können die medizinischen Sachverständigen regelmäßig den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Antragstellers auf Grund ihrer medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen zutreffend feststellen* In der Beurteilung der Präge aber, ob das jetzt vorhandene Leiden eine Folge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ist, wird insbesondere bei Erkrankungen, die wie hier auf psychische Einflüsse zurückgeführt v/erden, der Gutachter in vielen Pallen in erheblichem Umfang die Angaben der Antragstellerin seiner Beurteilung zugrundelegen müssen, Pas gilt vor allem für die wichtigen Fragen des früheren Gesundheitszustandes,' des erstmaligen Auftretens eines Leidens, der Verursachung des Leidens, der aufgetretenen Brücken-symptone und der weiteren Entwicklung der eingetretenen Schäden, Bei der Länge des seit dem Ende der national- sozialistischen Gewaltherrschaft verflossenen Zeitraums, bei der Undurchsichtigkeit nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen und dem Verlust von Urkunden und anderen Beweismitteln sind die Entschädigungsorgane in erheblichem Maße auf die Angaben dir Antrogsstoller über die ihnen zugefügten Schaden angewiesen. Per gesetzlichen Beweiserleichterung des § 176 Abs» 1 BEG, wonach die Entschädigungsorgane eine nicht vollständig erwie- JT sene Tatsache unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Antragstellers für festgestellt erachten können» entspricht auf der anderen Seite mit Hecht eine erhöhte Anforderung an die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und die weitgehende Verwirkungsfolge im Ralle unrichtiger Angaben. Wenn daher das Berufungsgericht annimmt,.die Klägerin habe ein entscheidendes Interesse daran gehabt, das Gericht über die Bedeutung des . StrafVerfahrens, aus dem sich ergibt, daß sie bewußt unwahre Angaben gemacht hatte,um unberechtigte Vermögensvorteile zu erlangen, im Zusammenhang mit ihrem eigenen Entschädigungsverfahren zu täuschen, um eine Verzögerung ihres Entschädigungsverfahrens zu verhindern und statt dessen eine sachliche ihr günstige Entscheidung herbeizuführen, noch bevor das Strafverfahren mit der ihr drohenden Verurteilung zu dem Abschluß gelangt sei, so können die Angriffe der Revision die Richtigkeit dieser Feststellung nicht erschüttern« Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die unrichtigen Angaben gemacht habe, um Entschädigung zu erlangen, zutreffend» Unlautere Mittel sind nicht nur dann ”zur Erlangung von Entschädigungsleistungen” bestimmt,wenn es sich darum handelt, ob den Antragsteller überhaupt ein Entschädigungsanspruch zusteht, sondern auch schon dann, wenn dieser die Erlangung von Leistungen beschleunigen will oder wenn er sie formell in einem Verfahren durchsetzen will, das ihm nicht offenstehen würde, falls das Gericht die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkannt hätte* So aber liegt nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall hier* Denn das Oberlandesgericht hat in den Gründen des Beschlusses vom 3* Februar 1953, durch den es den Aussetzungsbeschluß der 2* Entsehädigungslcammer des Landgerichts in 9 ~ Wiesbaden vom 8* Dezember 1952 aufgehoben hat, ausge-führt, daß das Strafverfahren 3 Js 2991/53? das Veranlassung für den Beschluß des Landgerichts war, den Ehemann der Beschwerdeführerin (Klägerin) betreffe und anscheinend im Zusammenhang mit dessen Entschädigungs-Verfahren stehe, Y/are sich das Beschv/erdegericht darüber im Klaren gewesen,.daß die Klägerin in diesem Strafverfahren selbst Beschuldigte war* so wäre es zu der den AussetzungsbeSchluß aufhebenden Entscheidung nicht gekommen, da in diesem Polle die Aussetzung nach § 149 ZPO berechtigt gewesen wäre. In diesem Palle wäre es daher bei der Aussetzung des Entschädigungsverfahrens der Klägerin zunächst geblieben und wärc-n später möglicherweise die Ansprüche schon deshalb abgelehnt worden, weil die Angaben, die zur Begründung des erwähnten gerne inschaf11 ich gestellten Antrags gemacht waren, bewußt unwahr waren« Um dieses ihr nachteilige Ergebnis zu vermeiden, hat die Klägerin der Wahrheit zuwider behauptet, daß sie mit dem Verfahren gegen ihren Ehemann nichts zu tun habe. Unerheblich ist, daß das Beschwerdegericht durch eine bloße Einsichtnahme in die Strafakten den v/ahren Sachverhalt erkannt hätte« Entscheidend ist allein, daß das Gericht durch die unlauteren Uittcl der Klägerin getäuscht v/orden ist. Hechtsirrtumsfrei sind auch die. Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit, als es anniirmt, daß sich die Klägerin der drohenden Pclgen ihrer Verwicklung in das Strafverfahren ihres Eliemannes bei der Abfassung ihrer Beschwerdeschrift bewußt war, zu demal da ihre Vernehmung als Beschuldigte in diesem Strafverfahren erst wenige Wochen zurück lag« Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, da!3 die Vorschrift des § 7 BEG anders als die früher maßgebende Bestimmung des § 2 BErgG eine Kannvorschrift ist. Ob die Entschädigung in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs«, 1 BEO vorliegend ganz oder teilweise versagt wird, ist nach der durch die genannte Vorschrift neu geschaffenen Rechtslage Gegenstand einer ErmessensentScheidung, Die Fragej ob in den Fällen, in denen die Entschädigungsbehörde den Entschädigungsanspruch aus sachlichen Gründen abgelehnt hat und sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ergibt, daß eine Versagung des Anspruchs aus den Gründen des § 7 Abs, 1 BEG in Betracht zu ziehen ist,* die Ausübung des Ermessens der EntSchädigungsbehörde oder dem Gericht obliegt, bedarf in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, da das beklagte Land im Berufungsrechtszug die Zurückweisung der Berufung der Klägerin mit der Begründung beantragt hat, daß der Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG in jedem Falle zu versagen sei. Auch wenn man daher, der Auffassung ist, daß die Ermessensentscheidung nach §. 7 Aba. 1 BSJG in jedem Falle der Entschädigungsbehörde obliege, hat diese hier ihr Ermessen durch den von ihr gestellten Äntfäg dahingehend ausgeübt, daß sie den Anspruchder Klägerin in voller ilöhe versagen will, . Eine; unrichtige Ausübung des Ermessens wegen Ver-kemiuiig der rechtiichen Bedeutung der Vorschrift ist nicht ersichtlich«, Hach alledem ist die Revision nicht begründet. Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BSG*. »Schmidt v, Werner Wust enb erg Bundesriehter Maaß ist erkrankt und verhindert au unterschreib en0 Schmidt Y/ilden