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BGH · 17 ZR 232/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZR 232/56

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger sich am 1. Das Oberlandesgericht hat dagegen unter Abweisung der weitergehenden .Ansprüche des Klägers den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 1.500,— DM "verurteilt. 1) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine po Bedenken (vgl die Entscheidungen des Senats RzW 56,52 und 27^ sowie Art III Nr 13 ÄndG) c * Diesen Aufenthalt hat es als einen dauernden ‘im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG"angesehen und dahör, unabhängig davon, ob der Kläger am 1. Denn durch den § 4 Abs.3 des neugefaßten Bundesentschadigungsgesetzes vom 29= Juni 1956> das entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 ÄndU auf Verfahren anzuwenden ist, die bei seinem Erlaß im Revisionsrechtszuge anhängig sind, ist klargestellt worden, daß der durch eine Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht ein dauernder Aufenthalt im Sinne des- § 8 Abs- 1 BBrgG be?w, § 4 Abs 1 BEG ist (vgl auch die Bundestagsdrücksache Nr 1949 S 91 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte- Entscheidung des Senats vom 29* September 1956 IV ZR-144/56)., 4) Die von dem Kläger gegen die .Rechtswirksamkeit der Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet. Entscheidung ergangen ist', so geht der Sinn dieser Bestimmung dahin, daß die Vorschriften des BEG in allen Fällen maßgebend sein sollen, in denen das Verfahren noch anhängig ist, "EntScheidung” im. Auf das Bundesergänzungsgesetz können diese Ansprüche nicht mehr gestützt werden, Fehl gehen schließlich auch die Bedenken des Klägers insoweit, als er um eine Prüfung der Frage bittet, ob die in § 4 Abs 3 BEG enthaltene Neuregelung nicht eine Verletzung der von der Bundesrepublik im Israel-Abkommen und in den Bonner Verträgen übernommenen internationalen Verpflichtungen und des im- Grundgesetz verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatzes bedeutet, Bas BErgG enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob auch ein zwangsweiser Aufenthalt in einem Konzentrations= oder BP-Lager: geeignet sei, einen dauernden Aufenthalt im Sinne des' § 8 BErgG zu begründen, Bie Entscheidung des-erkennenden Senats vom 20, April 1955 (HzW 1955, 220^),: daß ein mehr als vierjähriger Aufenthalt in einem Konzentrationslager geeignet sei, einen dauernden Aufenthalt des Lagerinsassen zu begründen, ist nicht unwidersprochen geblieben., So hat u.a, Mann (JZ 1955 S 466) in einem- eingehenden Aufsatz MBer gewöhnliche Aufenthalt"im Internationalen Privätrechty. in dem er sich u„a, auch mit dem Urteil des Senats vom 20, April 1955 befaßt, ausgeführt, daß die Objektivierung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" nicht richtig sei und zu bedenklichen Ergebnissen führen-könne. Schon der Gesetzgeber des US-EG und alsdann auch der Gesetzgeber des BErgG hätten nicht daran gedacht, daß ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt als dauernder Aufenthalt im Sinne der Vor- ob auch ein Zwangsaufenthalt die Annahme rechtfertige, daß der Kläger am Ort des Lagers einen dauernden Aufenthalt begründet habe,, im negativen Sinne beantwortet, so enthält die Neuregelung keine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit gebotene Klarstellung (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 26. 5) Nach alledem bedarf es einer Feststellung, ob der Kläger nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager vor seiner Auswanderung aus Deutschland seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat (§ 8 Abs 1 Nr 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Abs 2 BErgG bezw.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 4 BBG § 4 BEG
VorschriftsinnenBEGAufenthaltKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

17 ZR 232/56
Verkündet - am 14» Nov. 1956 Schorm, Just. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
&
5
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br

gegen
 den Kraftfahrer David
 in H
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die •mündliche Verhandlung vom 10. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 9« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 27^ April 1956 wird, soweit es den Beklagten verurteilt und ihm Kosten auferlegt, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revi-sion, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der im Jahre 1928 in Ungarn geborene Kläger, der 'jüdischer Abstammung ist, verlangt eine Entschädigung . für Freiheitsentziehung. Er behauptet, aus Gründen der Hasse im Mai und Juni 1944 in einem Ghetto in Ungarn und anschließend dann in Konzentrationslagern, zuletzt im ‘ Konzentrationslager Dachau festgehalten'worden zu sein*
Am 1- Januar 1947 habe er sich in Mühldorf im Gebiet des beklagten Landes aufgehalten. Der Kläger ist nach Israel ausgewandert, ob.vor oder nach dem 1». Januar 1947? ist zwischen den Parteien streitig, nachdem die Entschädigungsbehörde innerhalb der im § 45 US-EG. bestimmten Frist von sechs Monate.n über den Entschädigungsantrag nicht entschieden hatte, hat der Kläger Klage auf Zahlung einer Haftentschädigung von 1.800,— DM erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger sich am 1. Januar 1947 in Mühldorf aufgehalten habe. Das Oberlandesgericht hat dagegen unter Abweisung der weitergehenden .Ansprüche des Klägers den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 1.500,— DM "verurteilt. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt der Beklagte eine; Aufhebung des Berufungsurteils, hilfsweise eine vollständige Abweisung der Klage.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe 8
1)	Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine
 po
Bedenken (vgl die Entscheidungen des Senats RzW 56,52 und 27^ sowie Art III Nr 13 ÄndG) c	*
2)	Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die seiner Auffassung
 
nach zu entscheidende Rechtsfrage auf Seite 6 seines Urteils bezeichnet hat» In der Urteilsformel ist die Revision unter Ziffer IV im vollen Umfang zugelassen. Die rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts kann das Prüfungsrecht des Revisionsgerichts nicht einschränken (BUHZ 9, 357)c
3)	Das Berufungsgericht hat für erwiesen gehalten, daß der Kläger in der Zeit vom 28. Januar bis 2. Mai 1945 im Konzentrationslager Dachau und bei einem Außen-kommando' in Mühldorf inhaftiert gewesen'ist. Diesen Aufenthalt hat es als einen dauernden ‘im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG"angesehen und dahör, unabhängig davon, ob der Kläger am 1. Januar 1947 noch in Mühldorf gewesen oder schon vorher ausgewandert sei, den Kläger als berechtigt angesehen, entweder aufgrund des § 8 Abs 1 Nr 1 oder des § 8 Abs 1 Nr 2 BErgU‘entsprechend § 89 Abs 2 Buchst a oder c BErgG- Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land geltend zu machen..
Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind begründet. Zunächst ist es' nicht b'edenkenfrei, einen Aufenthalt in einem Konzentrationslager, der nur etwa drei Monate gedauert hat, als einen dauernden Aufenthalt anzusehen, wie ihn der erkennende Senat bei einem mehr als vierjährigen Aufenthalt in seinem Urteil vom 20» April 1955 (RzW 55, 220^) bejaht hat. Einer Entscheidung dieser Präge, die im Bundesergänzungsgesetz ausdrücklich nicht geregelt war, bedarf es jedoch nicht. Denn durch den § 4 Abs.3 des neugefaßten Bundesentschadigungsgesetzes vom 29= Juni 1956> das entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 ÄndU auf Verfahren anzuwenden ist, die bei seinem Erlaß im Revisionsrechtszuge anhängig sind, ist klargestellt worden, daß der durch eine Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht ein dauernder Aufenthalt
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im Sinne des- § 8 Abs- 1 BBrgG be?w, § 4 Abs 1 BEG ist (vgl auch die Bundestagsdrücksache Nr 1949 S 91 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte- Entscheidung des Senats vom 29* September 1956 IV ZR-144/56).,
4)	Die von dem Kläger gegen die .Rechtswirksamkeit der Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet. Daß Art III Nr 9 Abs 2 ÄndG- auch auf Verfahren anzuwenden ist, .die. im Revi-sionsrechtszug anhängig sind, ist bereits dargelegt v/orden, Es mag sein., daß die Tragweite der Vorschrift ihrem W.ortlaut nach zu Zweifeln Anlaß geben kann. Wenn bestimmt wird, daß der Anspruch des Berechtigten nach den Vorschriften des Bundes.entschädigungsgesetzes festzusetzen ist> falls in einem anhängigen, Verfahren noch keine. Entscheidung ergangen ist', so geht der Sinn dieser Bestimmung dahin, daß die Vorschriften des BEG in allen Fällen maßgebend sein sollen, in denen das Verfahren noch anhängig ist, "EntScheidung” im. Sinne des Art III Nr 9 Abs 2 bedeutet also "rechtskräftige. Entscheidung" . Auch aus § 228 BEG läßt sich die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsfolge nicht herleiten. Wenn die Vorschrift in Abs 2 Satz .2 bestimmt, daß weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten aufrechterhalten bleiben, so können, wie aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs 1 ohne weiteres zu erkennen ist, nur. landesrechtliche Vorschriften, nicht aber auch das Bundesergänzungsgesetz selbst gemeint sein. Das Bundesergänzungsgesets hat nach Art I des überleitungsgesetzes die aus der Anlage zu dem ü’berleitungsgesetz ersichtliche Fassung erhalten. Diese Fassung bildet nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nunmehr die alleinige rechtliche Grundlage ' für di© Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen*
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Auf das Bundesergänzungsgesetz können diese Ansprüche nicht mehr gestützt werden,
 Fehl gehen schließlich auch die Bedenken des Klägers insoweit, als er um eine Prüfung der Frage bittet, ob die in § 4 Abs 3 BEG enthaltene Neuregelung nicht eine Verletzung der von der Bundesrepublik im Israel-Abkommen und in den Bonner Verträgen übernommenen internationalen Verpflichtungen und des im- Grundgesetz verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatzes bedeutet, Bas BErgG enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob auch ein zwangsweiser Aufenthalt in einem Konzentrations= oder BP-Lager: geeignet sei, einen dauernden Aufenthalt im Sinne des' § 8 BErgG zu begründen, Bie Entscheidung des-erkennenden Senats vom 20, April 1955 (HzW 1955, 220^),: daß ein mehr als vierjähriger Aufenthalt in einem Konzentrationslager geeignet sei, einen dauernden Aufenthalt des Lagerinsassen zu begründen, ist nicht unwidersprochen geblieben., So hat u.a, Mann (JZ 1955 S 466) in einem- eingehenden Aufsatz MBer gewöhnliche Aufenthalt"im Internationalen Privätrechty. in dem er sich u„a, auch mit dem Urteil des Senats vom 20, April 1955 befaßt, ausgeführt, daß die Objektivierung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" nicht richtig sei und zu bedenklichen Ergebnissen führen-könne. Ferner ist insbesondere in. der amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Britten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes ausgeführt•worden, daß der erkennende Senat den Begriff des dauernden Aufenthalts in anderer Weise ausgelegt habe, als es der Gesetzgeber gewollt habe.
Schon der Gesetzgeber des US-EG und alsdann auch der Gesetzgeber des BErgG hätten nicht daran gedacht, daß ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt als dauernder Aufenthalt im Sinne der Vor-
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Schriften über die formellen Anspruchsvoraussetzungen in Betracht kommen könne (vgl Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode 1953 Nr 1949 zu § 2 S 90/91), Offen blieb auch die Frage, wie lange ein zwangsweiser.Lagerauf enthalt gedauert haben müsse? um als dauernd gewertet werden zu können. Wenn nunmehr § 4 Abs 3 BBG die Frage? ob auch ein Zwangsaufenthalt die Annahme rechtfertige, daß der Kläger am Ort des Lagers einen dauernden Aufenthalt begründet habe,, im negativen Sinne beantwortet, so enthält die Neuregelung keine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit gebotene Klarstellung (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 26. September 1956 IV ZR 144/56).
5)	Nach alledem bedarf es einer Feststellung, ob der Kläger nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager vor seiner Auswanderung aus Deutschland seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt hat (§ 8 Abs 1 Nr 1 und 2 in Verbindung mit § 89 Abs 2 BErgG bezw. § 4 Abs 1 Nr 1 c in Verbindung mit § 185 Abs 2 Nr 3 a BEG). Zur Vornahme dieser bisher vom Berufungsgericht nicht getroffenen Feststellung mußte daher das- Berufungsurteil, soweit es den Beklagten verurteilt, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«.
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Die .Entscheidung über die Kosten beruht auf §225 BES,
Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden

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