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BGH

Gericht: BGH

3c Setzt sich ein geschiedener Ehegatte, gegen den der andere Ehegatte einen Anspruch aus § 60 EheG hat, dadurch vorsätzlich außerstande, der Unterhaltspflicht nachzukommen, daß er/sein Vermögen auf seine Binder überträgt, so mindert sich dadurch der gegen ihn gerichtete Unterhaltsanspruch nicht. Juli 1951 beantragte Ulrich SflHH unter der Behauptung, die Klä<-gerin sei nicht bedürftig, er sei nicht leistungsfähig und auf alle Fälle habe die Klägerin ihren Anspruch wegen einer am 2, Juni 1951 ausgesprochenen groben Beleidigung verwirkt, die Abweisung der Klage. Januar 1953 gegen Ulrich Schmid einen Pfändungs= und Überweisungsbeschluß, durch den wegen des Unterhaltsanspruchs der Klägerin die Ansprüche des Ulrich SflÜ gegen die Beklagten auf Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von je 30,— DM gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Diese Versorgungsmöglichkeiten habe sie durch ihre Heirat mit dem Vater der Beklagten verloren. Unterhaltsverpflichtete Verwandte und Vermögen habe sie nicht, Ulrich sH sei nach wie vor leistungsfähig. Die Klägerin beantragte daher mit der gegenwärtigen Klage die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 1,110,— DM für die Zeit vom 14, Juni 1951 bis zu dem 31« Dezember 1952 und einer laufenden Unterhaltsrente in Höhe von 60,— DM ab 1, Januar 1955; ferner begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz der Kosten des zwischen ihr und Ulrich Sfll anhängig gewesenen Unterhaltsrechtsstreits in Höhe von 241,47 DM, Die Klägerin habe zudem dadurch, daß sie unwahre Gerüchte über sie - die Beklagten - verbreitet habe und mit einem geschiedenen Manne zusammenlebe, ihren etwaigen Unterhalts-anspruch verwirkt. Vorsorglich würden sie mit Schadenersatz ansprüchen aufrechnen, die darauf beruhten, daß die Klägerin gegen sie eine unbegründete Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet sowie ihren Vater und den Beklagten zu 2 des Diebstahls bezichtigt habe. Die Klägerin bestritt diese Behauptungen, Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1,050,— DM und ab 1, Januar 1953 außer dem monatlich im voraus zahlbaren Betrage von 4-0,— DM, zu dessen Zahlung sie sich durch gerichtlichen Teilvergleich vom 29, April 1953 verpflichtet haben, weitere 20,— DM monatlich im voraus zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß den Beklagten die Beschränkung der Haftung auf das am 16.-Juli 1951 von ihrem Vater Ulrich übernommene Vermögen Vorbehalten wor- 1. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Unterhaltsanspruch nach § 60 EheG sei schon mit der Scheidung entstanden Der Berufungsrichter hat hierzu ausgeführt: Wollte man mit dem Kammergerieht (DR 41, 658, 942 und'2412), von Scanzoni (Anm 2 zu § 68 EheG und DR 2246) und anderen annehmen, der Untcrhaltsanspruch des § 60 EheG entstehe erst mit der Rechtskraft des Urteils, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommen solle, so könnte allerdings zweifelhaft sein, ob im Zeitpunkt der VermÖgensÜbernahme, nämlich am 16. Aufl § 60 Anm 2), Hoffmann- Stephan, EheG 1950, § 60 Anm 4 und anderen dafür, daß auch der Unterhaltsanspruch des § 60 EheG kraft Gesetzes begründet sei und daher, sofern seine Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, schon mit der Rechtskraft, der Scheidung, im gegenwärtigen Ralle also am ,24.. Zwingend ist aber andererseits der Wortlaut nicht, und da es immerhin ganz außergewöhnlich wäre, daß dem Richter die Möglichkeit gegeben sein sollte, den Anspruch zu versagen, wenn er alle Voraussetzungen des § 60 EheG bejaht, so ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß es sich auch beim Zuerkennen eines Anspruchs aus § 60 EheG nur um eine erkennende, nicht um eine rechtsgestaltende Tätigkeit des Richters handelt, daß also der Anspruch bereits in dem Augenblick entsteht, in dem die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben sind« Es ist kein innerer Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber den Anspruch aus § 60 EheG hinsichtlich seiner Entstehung (unmittelbar kraft Gesetzes - Entstehung durch konstitutiven Richterspruch) anders behandelt haben sollte, als sonstige Unterhaltsansprüche (ebenso Purler, Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten S 18). Die zv/eite Rüge der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Präge nach Bestand und Umfang des Unterhaltsanspruchs nur die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Gatten berücksichtigt habe. Es habe also im vorliegenden Pall in Erwägung gezogen werden müssen, daß die Ehe der Parteien in höherem Alter geschlossen sei und nur wenige Jahre gedauert habe; auch hätten die Verhältnisse, unter denen es zur Eheschliessung gekommen sei, und die weiteren von den, Beklagten behaupteten Umstände, berücksichtigt werden müssen. § 60 EheG bestimme ausdrücklich, daß dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten könne, insoweit ein Anspruch zuzubilligen sei, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspreche Die Billigkeitserwägungen seien daher auf die Bedürftigkeit des einen und die VermÖgens= und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten zu beschränken. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, Wenn die Revision mit ihrer Darlegung, daß der Begriff ,,Billigkeit,, ‘unteilbar sei, sagen will, daß der Gesetzgeber begrifflich gehindert sei, den Richter bei der Frage nach der Billigkeit auf die Berücksichtigung bestimmter Umstände zu beschränken, so kann dem nicht gefolgt werden. Daß das Gesetz diese Beschränkung vorgenom-mc-n hat, ergibt die klare Fassung der Vorschrift (so auch von Godin EheG 2, Aufl Anm 5 zu § 60), 3, Die weitere Revisionsrüge wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Frage befassen, ob Ulrich auch noch nach der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes finanziell so leistungsfähig sei, daß er unterhaltspflichtig sei. Das Berufungsgericht hat hierzu des näheren ausgeführt: Ulrich habe bei Abschluss des landwirtschaftlichen .Übergabevertrages mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gerechnet; Söhne diesen sein landwirtschaftliches Anwesen und die Schmiedewerkstätte übergeben mußte, in Erkenntnis der ihm der Klägerin gegenüber auch nach der Scheidung in gewissem Umfange obliegenden Pürsorgepflicht zu dem Entschluss kommen müssen, daß er den etwaigen ünterhalts-anspruch der Klägerin bei der Übergabe sicherzustellen hatte. die Landwirtschaft übernommen habe, ohne weiteres möglich gewesen, Ulrich S^Bi hätte, wenn er bei der übergäbe die Iüöglichkeit seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hätte, den Beklagten zu 1 für den Pall der Inanspruchnahme durch die Klägerin zur Zahlung von monatlich 60,— DM verpflichten können und müssen. Ulrich S0IB sei daher nach wie vor zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 60?— DM verpflichtet. Die Beklagten können allerdings nur insoweit für den Unterhaltsanspruch der Klägerin in Anspruch genommen werden? Anders würde es nur liegen, wenn Ulrich S^Hfcso wenig Vermögen hätte, daß die Klägerin nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit auch unabhängig von der Übertragung seines Vermögens einen Unterhalt in der von ihr verlangten Höhe billigerweise nicht mehr hätte beanspruchen können. Es trifft auch nicht zu, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerin deswegen nicht mehr als billig anzusehen seien, weil die Übernahme der Zahlungsverpflichtung für den Beklagten zu 1 unzu demutbar sei. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, die Klägerin lebe mit einem geschiedenen Mann zusammen, hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbetrages nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Revision meint, daß sich aus der Behauptung des Zusammenlebens mit einem geschiedenen Mann ohne weiteres ergäbe, daß die Klägerin zu demindest freie V/ohnung und Verpflegung habe. 5« Unzutreffend ist die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht allgemein die Prüfung unterlassen habe, ob nicht der Anspruch der Klägerin zeitlich zu begrenzen sei. 6. Rechtlich bedenkenfrei ist weiter, daß das Berufungsgericht eine schwere Verfehlung, die die Anwendung des § 66 EheG rechtfertigen könnte, nicht darin gesehen hat, 7o Begründet ist allein der Hinweis darauf, daß entsprechend § 70 Abs 3 EheG eine zeitliche Begrenzung der •Zahlungspflicht der Beklagten dahin hätte geschehen müssen, daß die Verpflichtung der Beklagten mit dem Tode des Ulrich Schmid erlischt.

Zitierte Normen: § 60 EheG § 419 BGB § 66 EheG § 829 BGB § 60 EheG § 242 BGB § 60 EheG § 97 ZPO
EheVaterBerufungsgerichtAnspruchEheGKlägerinRevisionUlrich

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung !
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Gesetzj,	EheG § 60; BGB § 419
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 Rechtssatzs
1. Liegen alle in § 60 EheG aufgeführten Voraussetzungen für den dort geregelten Anspruch vor, so ist damit dieser Anspruch zur Entstehung gelangt. Er entsteht also nicht erst mit der richterlichen Entscheidung, die eine auf § 60 EheG gestützte Klageforderung zuerkennt.
2* Die Billigkeitserwägungen, die § 60 EheG vorschreibt, haben sich nur auf die Bedürfnisse und die Vermögens= und ErwerbsVerhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten und die der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des klagenden Ehegatten zu erstrecken, nicht auf sonstige Umstände, insbesondere die Dauer der Ehe.«
3c Setzt sich ein geschiedener Ehegatte, gegen den der andere Ehegatte einen Anspruch aus § 60 EheG hat, dadurch vorsätzlich außerstande, der Unterhaltspflicht nachzukommen, daß er/sein Vermögen auf seine Binder überträgt, so mindert sich dadurch der gegen ihn gerichtete Unterhaltsanspruch nicht. Der Unterhaltsberechtigte kann diesen Anspruch in seiner alten weiterbestehenden Höhe nach § 419 BGB gegen die minder geltend machen, die das Vermögen übernommen haben.
Aktenzeichens IV ZR 232/54
Urteil des BGH, vom 16, Febr, 1955 OLG München - Sitz Augsburg -
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II'	J	t
IV ZR 232/54
Verkündet am 16, Febr. 1955-S^horm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1, des Landwirts Georg S
2, des Schmiedemeisters Wilhelm S beide wohnhaft in P^BBHHiNr
I, Kreis L|
Beklagte und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
krau Josef ine S 0HHIB in MHHHI’ El Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 Istraße
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Februar 195$ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Lr, v. Werner und Seheffler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dels 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, mit dem Sitz in Augsburg, das den Parteien von Amts wegen am 27. und 30o August 1954 zugestellt worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Endurteil des Landgerichts in Augsburg vom 3, Dezember 1953 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung mit dem Tode des früheren Landwirts und Schmiedemeisters Ulrich SflHHk in	erlischt.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die IClägerin war in erster Ehe mit einem Angestellten verheiratet. Diese Ehe wurde im Jahre 1930 durch den Tod des Mannes aufgelöst. Am 23» März 1945 verehelichte sich Lie Klägerin zu dem zweiten Mal, und zwar mit dem Vater der Beklagten, dem Landwirt und Schmiedemeister Ulrich SfHR in	Auch	für	Ulrich Sj^Bwar dies die zwei-
te Ehe, Seine erste Ehe war durch den Tod der Frau aufgelöst worden. Aus dieser -Ehe Stammten drei Söhne und eine Tochter, einer der Söhne ist verstorben, Ulrich S^H| betrieb eine Landwirtschaft und eine Schmiedewerkstätte,
 Die Klägerin war bei der Eheschliessung 45 Jahre, Ulrich
53 Jahre alt. Die Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1949 kam es zwischen den Ehegatten zu einem Scheidungsrechtsstreit, Die Ehe wurde durch am 16./17. Mai 1951 an Verkün-dungs Statt zugestelltes Urteil des Oberlandesgerichts in München aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil ist seit dem 24. Juni 1951 rechtskräftig. Mit einer am 7. Juni 1951 eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Ulrich	zur	Zahlung eines mo-
natlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 60,— DM ab 17.
Mai 1951. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1951 beantragte Ulrich SflHH unter der Behauptung, die Klä<-gerin sei nicht bedürftig, er sei nicht leistungsfähig und auf alle Fälle habe die Klägerin ihren Anspruch wegen einer am 2, Juni 1951 ausgesprochenen groben Beleidigung verwirkt, die Abweisung der Klage. Am 16. Juli 1951 schloss Ulrich SfHB mit den Beklagten, seinen Söhnen, Übergabeverträge o Durch den einen Vertrag übertrug er sein landwirtschaftliches Anwesen in der Größe von über 12 ha und mit einem Einheitswert von 14.000,— DM auf den Beklagten zu 1. Er ließ sich für seine Person ein lebenslängliches Wohnungsrecht sowie den üblichen Austrag einräumen und e(in Taschengeld von monatlich 30,— DM versprechen und verpflichtete schließlich den Übernehmer zur ratenweisen
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Zahlung eines Abfindungsbetrages von 6.000,— DM und zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung im Werte von 1.500,— DM an dessen Schwester. In dem anderen Vertrag überließ er dem Beklagten zu 2 die Schmiedewerkstätte mi-t einem Einheitswert von 4.200,— DM gegen übernähme von laufenden Verbindlichkeiten in Höhe von 1.000,— DM’ und gegen die Verpflichtung, ihm monatlich ein Taschengeld von 30,— DM zu zahlen. Die Verträge wurden alsbald vollzogen. Nennenswertes Vermögen behielt Ulrich Sf^HI nicht zurück. Durch Urteil vom 15. Januar 1952 wies das Amtsgericht in Landsberg die Unterhaltsklage der jetzigen Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann ab. Auf ihre Berufung hin verurteilte jedoch das Landgericht in Augsburg Ulrich	am	21.	November	1952	unter	Aufhebung
 der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 60,— DM ab 14. Juni 1951o Auf Grund dieses Urteils erwirkte die Klägerin am 5. Januar 1953 gegen Ulrich Schmid einen Pfändungs= und Überweisungsbeschluß, durch den wegen des Unterhaltsanspruchs der Klägerin die Ansprüche des Ulrich SflÜ gegen die Beklagten auf Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von je 30,— DM gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Klägerin behauptet nun, daß sie auch gegen die Beklagten einen Unterhaltsanspruch habe. Sie sei bis zu ihrer Verheiratung mit Ulrich S^U^versorgt gewesen. Auf Grund ihrer Ehe mit ihrem ersten Manne 'habe sie bis dahin eine monatliche Witwenrente von rund 70,— DM bezogen. Außerdem habe sie seit 1943 mit einem ausreichenden monatlichen Verdienste in Arbeit gestanden. Diese Versorgungsmöglichkeiten habe sie durch ihre Heirat mit dem Vater der Beklagten verloren. Sie habe Ulrich S|^m nur auf dessen Wunsch geheiratet. Im Laufe ihrer Ehe mit ihm sei sie krank geworden. Seither könne sie keiner ge-
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regelten Arbeit mehr nachgehen. Unterhaltsverpflichtete Verwandte und Vermögen habe sie nicht, Ulrich sH sei nach wie vor leistungsfähig. Seine beiden Betriebe habe er am 16, Juli 1951 nur deshalb an die Beklagten übergeben, um die Verwirklichung ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln. Die Beklagten hätten diese Absicht ihres Vaters vorsätzlich unterstützt. Auch sie seien leistungsfähig, Im übrigen seien sie schon auf Grund des Pfändungs= und Überweisungsbeschlusses zur Zahlung verpflichtet,
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Die Klägerin beantragte daher mit der gegenwärtigen Klage die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 1,110,— DM für die Zeit vom 14, Juni 1951 bis zu dem 31« Dezember 1952 und einer laufenden Unterhaltsrente in Höhe von 60,— DM ab 1, Januar 1955; ferner begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz der Kosten des zwischen ihr und Ulrich Sfll anhängig gewesenen Unterhaltsrechtsstreits in Höhe von 241,47 DM,
Durch gerichtlichen Teilvergleich vom 29« April 1953 verpflichteten sich die Beklagten gesamtschuldnerisch, an die Klägerin eine Unterhaltsrente von monatlich 40,— DM ab 1, Januar 1953 zu zahlen.
Die Klägerin beschränkte daraufhin für die Zeit ab
1.	Januar 1953 ihr Begehren auf 20,— DM monatlich.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage,
 Sie machten geltend, daß sie selbst bei der Übernahme der Betriebe ihres Vaters nicht sittenwidrig gehandelt hätten und daß sie für die Verpflichtung ihres Vaters nicht hafteten. Keinesfalls bestehe eine Haftung für die Zeit vor der übernähme. Sie hätten im übrigen vor der am 7« Januar 1953 erfolgten Zustellung des Pfändungs= und
 
Überweisungsbeschlusses das in den Verträgen festgesetzte Taschengeld an ihren Vater mit befreiender Y/irkung gezahlt. Die Klägerin habe zudem dadurch, daß sie unwahre Gerüchte über sie - die Beklagten - verbreitet habe und mit einem geschiedenen Manne zusammenlebe, ihren etwaigen Unterhalts-anspruch verwirkt. Vorsorglich würden sie mit Schadenersatz ansprüchen aufrechnen, die darauf beruhten, daß die Klägerin gegen sie eine unbegründete Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet sowie ihren Vater und den Beklagten zu 2 des Diebstahls bezichtigt habe.
Die Klägerin bestritt diese Behauptungen,
 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
 an die Klägerin 1,050,— DM und ab 1, Januar 1953 außer dem monatlich im voraus zahlbaren Betrage von 4-0,— DM, zu dessen Zahlung sie sich durch gerichtlichen Teilvergleich vom 29, April 1953 verpflichtet haben, weitere 20,— DM monatlich im voraus zu zahlen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Erstgericht gründete diese Entscheidung auf § 419 BGB, Die Beklagten hätten nahezu das gesamte Vermögen ihres Vaters übernommen. Demgemäß hafteten sie nach § 421 BGB als Gesamtschuldner für die Unterhaltsverbindlichkeit des Ulrich Schmid. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 66 EheG verwirkt habe, fehlten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß den Beklagten die Beschränkung der Haftung auf das am 16.-Juli 1951 von ihrem Vater Ulrich	übernommene	Vermögen Vorbehalten wor-
den ist.
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 Hit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klageo Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen .
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1. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Unterhaltsanspruch nach § 60 EheG sei schon mit der Scheidung entstanden
 Der Berufungsrichter hat hierzu ausgeführt: Wollte man mit dem Kammergerieht (DR 41, 658, 942 und'2412), von Scanzoni (Anm 2 zu § 68 EheG und DR 2246) und anderen annehmen, der Untcrhaltsanspruch des § 60 EheG entstehe erst mit der Rechtskraft des Urteils, dem rechtsgestaltende Wirkung zukommen solle, so könnte allerdings zweifelhaft sein, ob im Zeitpunkt der VermÖgensÜbernahme, nämlich am 16. Juli 1951, Ulrich SflBB unterhaltspflichtig gewesen sei und daher die Übernehmer unterhaltspflichtig werden konnten.
Der Senat hielte aber mit dem Reichsgericht (IV 229/39 vom 6.1.1940), von Godin (EheG, 2. Aufl § 60 Anm 2), Hoffmann- Stephan, EheG 1950, § 60 Anm 4 und anderen dafür, daß auch der Unterhaltsanspruch des § 60 EheG kraft Gesetzes begründet sei und daher, sofern seine Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, schon mit der Rechtskraft, der Scheidung, im gegenwärtigen Ralle also am ,24.. Juni 1951, und sohin schon vor der Vermögensübernahme wenigstens dem Grunde nach entstanden sei.
Die Revision weist gegenüber diesen Ausführungen auf •den Wortlaut des § 60 EheG hin, der von einer "gubilligung" des Anspruchs spreche. Sie meint, es müßte - wie in dem § 829 BGB, der ebenfalls einen Billigkeitsanspruch gewähre, heißen: "hat einen Beitrag zu dem Unterhalt zu leisten", wenn das Gesetz davon ausgegangen wäre, daß der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen ohne weiteres, also ohne einen
 
ihn erst begründenden - konstitutiven - Richterspruch entstehe» Der Revision ist zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes eher dafür spricht, daß erst mit der richterlichen Entscheidung der Anspruch entsteht. Zwingend ist aber andererseits der Wortlaut nicht, und da es immerhin ganz außergewöhnlich wäre, daß dem Richter die Möglichkeit gegeben sein sollte, den Anspruch zu versagen, wenn er alle Voraussetzungen des § 60 EheG bejaht, so ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß es sich auch beim Zuerkennen eines Anspruchs aus § 60 EheG nur um eine erkennende, nicht um eine rechtsgestaltende Tätigkeit des Richters handelt, daß also der Anspruch bereits in dem Augenblick entsteht, in dem die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben sind« Es ist kein innerer Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber den Anspruch aus § 60 EheG hinsichtlich seiner Entstehung (unmittelbar kraft Gesetzes - Entstehung durch konstitutiven Richterspruch) anders behandelt haben sollte, als sonstige Unterhaltsansprüche (ebenso Purler, Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten S 18).
2.	Die zv/eite Rüge der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Präge nach Bestand und Umfang des Unterhaltsanspruchs nur die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Gatten berücksichtigt habe. Die Revision meint, der Begriff Billigkeit sei nicht teilbar; er erfordere die Berücksichtigung aller Umstände, ähnlich wie wiederum bei § 829 BGB, bei dessen Anwendung auch die Umstände der Tat zu beachten seien. Es habe also im vorliegenden Pall in Erwägung gezogen werden müssen, daß die Ehe der Parteien in höherem Alter geschlossen sei und nur wenige Jahre gedauert habe; auch hätten die Verhältnisse, unter denen es zur Eheschliessung gekommen sei, und die weiteren von den, Beklagten behaupteten Umstände, berücksichtigt werden müssen.
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Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
§ 60 EheG bestimme ausdrücklich, daß dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten könne, insoweit ein Anspruch zuzubilligen sei, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspreche Die Billigkeitserwägungen seien daher auf die Bedürftigkeit des einen und die VermÖgens= und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten zu beschränken. Auch das nacheheliche Verhalten des den Unterhaltsbeitrag fordernden Ehegatten spiele nur unter den Gesichtspunkten der §§ 65? 66 EheG (selbstverschuldete Bedürftigkeit, Verwirkung) eine Rolle (ebenso Godin, aaO § 60 Anm 5).
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, Wenn die Revision mit ihrer Darlegung, daß der Begriff ,,Billigkeit,, ‘unteilbar sei, sagen will, daß der Gesetzgeber begrifflich gehindert sei, den Richter bei der Frage nach der Billigkeit auf die Berücksichtigung bestimmter Umstände zu beschränken, so kann dem nicht gefolgt werden. Daß das Gesetz diese Beschränkung vorgenom-mc-n hat, ergibt die klare Fassung der Vorschrift (so auch von Godin EheG 2, Aufl Anm 5 zu § 60),
3,	Die weitere Revisionsrüge wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Frage befassen, ob Ulrich	auch noch nach der Übergabe
 des landwirtschaftlichen Betriebes finanziell so leistungsfähig sei, daß er unterhaltspflichtig sei. Das Berufungsgericht hat hierzu des näheren ausgeführt: Ulrich habe bei Abschluss des landwirtschaftlichen .Übergabevertrages mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gerechnet;
habe daher, auch wenn er, wie er behaupte, im Jahre 1951 aus gesundheitlichen Gründen und auf Drängen seiner
 
Söhne diesen sein landwirtschaftliches Anwesen und die Schmiedewerkstätte übergeben mußte, in Erkenntnis der ihm der Klägerin gegenüber auch nach der Scheidung in gewissem Umfange obliegenden Pürsorgepflicht zu dem Entschluss kommen müssen, daß er den etwaigen ünterhalts-anspruch der Klägerin bei der Übergabe sicherzustellen hatte. Eine solche Sicherstellung in Gestalt der Begründung eines Zahlungsanspruchs wäre ihm jedenfalls durch eine Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1, der. die Landwirtschaft übernommen habe, ohne weiteres möglich gewesen, Ulrich S^Bi hätte, wenn er bei der übergäbe die Iüöglichkeit seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hätte, den Beklagten zu 1 für den Pall der Inanspruchnahme durch die Klägerin zur Zahlung von monatlich 60,— DM verpflichten können und müssen. Wenn der Beklagte zu 1 sich auf eine solche Verpflichtung nicht eingelassen hätte, dann hätte es Ulrich SBIIiB °b-gclegen, von der Übergabe Abstand zu nehmen und allenfalls, sofern sein Gesundheitszustand die Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zugelassen hätte, die Landwirtschaft zu verpachten.Aus dem Pachterlös hätte er seinen angemessenen und den von der Klägerin begehrten Unterhalt bestreiten können. Darin sei auch für die Zukunft keine Änderung zu erwarten. Ulrich habe sich also vorsätzlich außerstande gesetzt, seine Unterhaltspflicht hinreichend zu erfüllen. Wer es vorsätzlich unterlasse, die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu ermöglichen, sei nach § 242 BGB so zu behandeln, als ob er die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs getroffen hätte. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht bestehe so fort, als ob der Verpflichtete alles Zumutbare getan hätte, um die Voraussetzungen zur Erfüllbarkeit zu schaffen. Es sei insoweit nicht etwa, wie das KG noch in RGZ 74, 224 und SeuffArch
 
7v
77? 6 angenommen haben, an Stelle des Unterhaltsanspruchs ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB getreten. Ulrich S0IB sei daher nach wie vor zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 60?— DM verpflichtet.
Die Angriffe der-Revision gegen diese Rechtsauffassung sind im Ergebnis erfolglos.
Die Beklagten können allerdings nur insoweit für den Unterhaltsanspruch der Klägerin in Anspruch genommen werden? als dieser Anspruch auch gegen ihren Vater begründet ist. Der gegen diesen gerichtete Unterhaltsanspruch hat sich aber in dem hier zu entscheidenden Pall nicht dadurch geändert? daß der Vater sein Vermögen auf die Beklagten übertragen hat. Rach § 60 EheG sind bei der Bemessung der Hohe des zu leistenden Unterhaltsbeitrags Billigkeitsgesichtspunkte u.a. auch bei der Bewertung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Es würde aber dem Gesichtspunkt der Billigkeit widerstreiten? wenn zugunsten des Schuldners Vermögensverluste berücksichtigt werden würden? die dieser? wie es das Berufungsgericht festgestellt hat? vorsätzlich herbeigeführt hat? um sich außerstande zu setzen? seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es ist daher der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann? auch nachdem dieser sein Vermögen auf die Beklagten übertragen hatte? in demselben Umfang bestehen geblieben. Dieser Anspruch kann nach § 419' BGB gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Anders würde es nur liegen, wenn Ulrich S^Hfcso wenig Vermögen hätte, daß die Klägerin nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit auch unabhängig von der Übertragung seines Vermögens einen Unterhalt in der von ihr verlangten Höhe billigerweise nicht mehr hätte beanspruchen können. Dies ist auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht der Pall. Denn hier-
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nach wäre es Ulrich	möglich gewesen, den Beklag-
ten zu 1 zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten» Daß - wie die Revision ausführt - die Zumutung einer solchen Zahlung gegen jahrhundertelange bäuerische Tradition verstößt, kann nicht anerkannt werden» Rechtsansprüche sind zu erfüllen» Ein Rechtsveretoß des Berufungsgerichts liegt auch insoweit nicht vor. Es trifft auch nicht zu, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerin deswegen nicht mehr als billig anzusehen seien, weil die Übernahme der Zahlungsverpflichtung für den Beklagten zu 1 unzu demutbar sei. Das ist nach den Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts nicht der Fall.
4.	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, die Klägerin lebe mit einem geschiedenen Mann zusammen, hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbetrages nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Revision meint, daß sich aus der Behauptung des Zusammenlebens mit einem geschiedenen Mann ohne weiteres ergäbe, daß die Klägerin zu demindest freie V/ohnung und Verpflegung habe. Eine derartige Schlussfolgerung brauchte aber das Berufungsgericht nicht zu ziehen und es hat § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es sein Fragerecht nicht dahin ausgeübt hat, ob die Klägerin freie Kost und Wohnung habe»
5« Unzutreffend ist die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht allgemein die Prüfung unterlassen habe, ob nicht der Anspruch der Klägerin zeitlich zu begrenzen sei. Die Urteilsgründe .ergeben, daß die Frage, abgesehen von dem unten zu 7 noch zu erörternden Punkte, in rechtlich bedenkenfreier Weise geprüft ist.
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6. Rechtlich bedenkenfrei ist weiter, daß das Berufungsgericht eine schwere Verfehlung, die die Anwendung des § 66 EheG rechtfertigen könnte, nicht darin gesehen hat,
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 daß die Klägerin ihren früheren Ehemann zu Unrecht der Steuerhinterziehung bezichtigt und daß sie sich wieder-' holt abfällig über ihn geäussert habe.
7o Begründet ist allein der Hinweis darauf, daß entsprechend § 70 Abs 3 EheG eine zeitliche Begrenzung der •Zahlungspflicht der Beklagten dahin hätte geschehen müssen, daß die Verpflichtung der Beklagten mit dem Tode des Ulrich Schmid erlischt. Insoweit mußte das Urteil des Berufungsgerichts ergänzt werden.
8. ^ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gemäß Nr 7 erforderliche Änderung des Berufungsurteils ist bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu lassen, da es sich nur um eine klarstellende Ergänzung handelt.
Schmidt Bundesrichter Raske Johannsen Scheffler
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 verhindert zu unterschreiben.
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