Geschäftsbüchern der Kommanditgesellschaft •sind diese 23 000.— DM als Darlehensforderung des Beklagten verbucht, weil die, Kläger aus bestimmten, zwischen den Parteien streitigen, aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommenden Gründen nicht als Darlehensgeber in Erscheinung treten woll ten. Die Kläger behaupten, sie hätten den Betrag von 23 000.— DM dem Beklagten persönlich als Darlehen gegeben, den Darlehensvertrag also mit dem Beklagten : geschlossen und nicht etwa mit der Kommanditgesellschaft. Gleichzeitig kündigten sie das Darlehen, Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des Darlehens vom Beklagten, den sie in erster Linie als Darlehensschuldner, für den Pall aber, daß die Kommanditgesellschaft als Darlehensschuldnerin angesehen würde, als deren persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch nehmen , Kredit in Anspruch genommen habe, seien die Kläger über die von der Berliner Industriebank gestellte Bedingung, daß Gesellschafterdarlehen erst nach Rückzahlung des ERP-Kredits zurückgezahlt werden dürften, unterrichtet gewesen; denn sie hätten das Schreiben der Industriebank vom 17. rin eines Barlehens von 12.000,— BM gewesen; in Wahrheit hätte die Forderung den Klägern zugestanden* Baß dann am 6« Februar 1951 die Kommanditgesellschaft den Wechsel über 25.670,— BM gegeben habe, beruhe auf einem Versehen; es sei damals von keiner Seite bedacht worden, daß die Wechselhingabe gegen die der Industriebank gegenüber übernommene Verpflichtung verstoßen habe. Auch das Barlehen von 12000,-BM sei damals versehentlich an die Kläger zurückgezahlt, von ihnen.aber nach Entdeckung des Versehens wieder bei der Kommanditgesellschaft eingezahlt worden. Zur Frage, ob der Beklagte oder die Kommanditgesellschaft Schuldner der Darlehensforderung ist, hat das' Berufungsgericht ausgeführt, daß dies dahinstehen könne, da sich die Haftung des Beklagten ohne weiteres gemäß §§ 161 Abs 1, 128 HGB aus seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ergäbe. Dies trifft zu, und da die Kläger ihren Anspruch auch auf die genannten Bestimmungen gestützt haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob der Beklagte nicht unmittelbar als Empfänger des Darlehens zur Zahlung verpflichtet sei. Zu der hiernach allein noch in Streit stehenden Frage der Fälligkeit des Darlehens hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Darlehensforderung am 30. Es könne zwar unterstellt werden, daß die Kläger von den besonderen Bedingungen, die an die Gewährung des ERP-Kredits geknüpft gewesen seien und die der Beklagte hinsichtlich des von den Klägern gegebenen, aber auf seinen Namen verbuchten Darlehens eingegangen sei, bereits im Herbst 1950 Kenntnis erlangt hätten. Es wäre ihnen deshalb auch nicht unbekannt geblieben, daß der Beklagte als ihr Treuhänder die Bedingungen der Industriebank angenommen hätte« V/enn sie trotzdem keine entgegengesetzten • Erklärungen abgegeben hätten, so sei daraus nur zu schlies-sen.,. Mit der Annahme des Wechsels habe.nämlich die Kommanditgesellschaft die Verpflichtung übernommen, den Darlehensbetrag von 23 000.— DM nebst aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 2 760.— DM am 30. Hierdurch sei aber eine etwaige Bindung der Kläger, das Darlehen nicht vor der Tilgung des ERP-Kredits zurückzufordern, beseitigt worden. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Wechsel deshalb angenommen worden sei, um den Klägern als Sicherheit oder Bei Verhandlungen der Parteien im Herbst 1951 über eine weitere Stundung habe der Beklagte seihe Verpflichtung aus dem Wechsel nicht bestritten, insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß er den Wechsel nur versehentlich oder aus den anderen Jet2t von ihm angegebenen Gründen angenommen habe. Es sei vielmehr darüber verhandelt worden, wie das Darlehen zurückgezahlt werden könne, ohne daß dabei die Verpflichtungen verletzt würden, die von der Kommanditgesellschaft der Industriebank gegenüber eingegangen worden seien. Bei dieser Sachlage sei auch nicht ersichtlich, weswegen das Verlangen der Kläger auf Rückzahlung des Darlehens arglistig sein solle. Der Beklagte habe zwar eine weitere Stundung verlangt, die Kläger hätten sich jedoch nur bereit erklärt, mit der Rückforderung des Darlehens zu warten, bis die Bilanz der Kommanditgesellschaft für das Jahr 1951 fertiggestellt sei* Diese Zusage sei aber nur im Rahmen der Versuche zu verstehen, eine Rückzahlung des Darlehens ohne Verletzung der gegenüber der Industriebank eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Revision hält d^e Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsirrig, daß durch die Annahme des Wechsels die etwaige Bindung der Kläger an die von der Industriebank gestellten- Bedingungen beseitigt worden sei. Das Berufungsgericht hat aber in Wahrheit nur eine tatsächliche Feststellung getroffen, wennes ausführte, die Kommanditgesellschaft habe mit der Wechselannahme die Verpflichtung übernommen, das Darlehen (nebst Zinsen) am 30.* Dezember 1951 zurückzuzahlen. bat nicht ausgesagt, daß alle Beteiligten sich einig gewesen seien, daß bei der Einlösung des Wechsels nicht gegen die ERP-Kreditauflage verstoßen werden dürfe, sondern seine Aussage lautet dahin, daß der Beklagte die Kläger immer wieder darauf hingewiesen habe, daß er mit Rücksicht auf die ERF-Kreditauflage das Darlehen nicht zurückzahlen könne, daß die Kläger - seines Erachtens - zu dem Ausdruck gebracht hätten, sie sähen ein, daß gegen die Auf- Schwägerinnen Kommanditisten gewesen seien, so würde sich daraus nicht ergeben, daß sie treuewidrig handelten, wenn sie ein der Kommanditgesellschaft gegebenes Darlehen zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin .zurückfofdern. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß ein großer Teil des von der Kommanditgesellschaft aufgenommenen ERP-Kredits dazu gedient hat, Forderungen der Kläger gegen die Kommanditgesellschaft zu tilgen und • daß der Kredit auf Wunsch der Kläger aufgenommen worden war.
IV Jfö 232/53 Verkündet atu 1. Juli. 1954 % Jodas, Justizangest. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit • des Kaufmanns Friedrich V » Beklagten und Re'visionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) den Kaufmann Walter BH|s,tr A 2) den Kaufmann Erwin Str0? Kläger und Revisionsbeklagte, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. von Werner und Scheffler für Recht erkannt; . Die Revision gegen das am 3» November 1953 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Si - 2..- * * V s* Tatbestand: Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der "Gustav Tuchfabrik K.G." in Dieser Gesellschaft hatten die Kläger im Jahre 1949 Geld-, beträge zu dem Aufbau des Betriebes zur Verfügung gestellt. Am 10. November 1949 belief sich der Gesamtbetrag dieser Gelder auf 23 000.— DM, In de.n Geschäftsbüchern der Kommanditgesellschaft •sind diese 23 000.— DM als Darlehensforderung des Beklagten verbucht, weil die, Kläger aus bestimmten, zwischen den Parteien streitigen, aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht in Betracht kommenden Gründen nicht als Darlehensgeber in Erscheinung treten woll ten. Die Kläger behaupten, sie hätten den Betrag von 23 000.— DM dem Beklagten persönlich als Darlehen gegeben, den Darlehensvertrag also mit dem Beklagten : geschlossen und nicht etwa mit der Kommanditgesellschaft. Allerdings hätte vereinbarungsgemäß der Darlehensbetrag an die Kommanditgesellschaft weitergegeben werden sollen, wie dies dann auch geschehen sei. Der Beklagte behauptet, er sei nur zu dem Schein als Gläubiger der Darlehensforderung in die Bücher der Kommanditgesellschaft aufgenommen worden. Der Darlehensvertrag sei unmittelbar zwischen der Kommanditgesellschaft und zwei Firmen zustaridegekommen, deren Inhaber die Kläger seien. Nur diese Firmen seien also die Gläubiger und nur die Kommanditgesellschaft sei Schuldnerin der Darlehensforderung. Im Herbst 1950 wurde der Kommanditgesellschaft von der Berliner Industriebank ein ERP-Kredit in Höhe von 60.000.— DM zur Verfügung gestellt. Die Bank hatte den Kredit davon abhängig gemacht, daß die Gesellschafter, die der Kommanditgesellschaft Darlehen gegeben hatten, sich verpflichteten, ihre Darlehensforderungen nicht vor der Rückzahlung des ERP-Kredits geltend zu machen,, Der Beklagte gab der Bank eine solche Verpflichtungserklärung hinsichtlich des Darlehens von 23 000«— DM ab. Im Anschluß an Verhandlungen, die um die Jahreswende 1950/1951 zwischen den Parteien wegen der Rückzahlung des Darlehens von-23 000.— DM stattgefunden hatten, nahm der Beklagte am 6-. Februar 1951 einen von den Klägern auf die Kommanditgesellschaft gezogenen Wechsel in Höhe von 25 670.— DM an, der am 30. Dezember 1951 fällig war. Diesen Wechsel ließen die Kläger dem Beklagten am 18. Oktober 1952 vorlegen. Gleichzeitig kündigten sie das Darlehen, Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des Darlehens vom Beklagten, den sie in erster Linie als Darlehensschuldner, für den Pall aber, daß die Kommanditgesellschaft als Darlehensschuldnerin angesehen würde, als deren persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch nehmen , Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt: 1. das Darlehen sei nicht von den Klägern, sondern von zwei Firmen gegeben worden, die den Klägern gehörten; 2. das Darlehen sei nicht. ihm,* sondern der Kommanditgesellschaft gegeben worden; 3. das Darlehen sei noch nicht fällig. Zu diesem letzten Einwand hat er folgendes vorgetragen: •fi • ^ I ! f » V f. 1 < )• * * I, Als die Kommanditgesellschaft im Herbst 1950 den ESP- S? Kredit in Anspruch genommen habe, seien die Kläger über die von der Berliner Industriebank gestellte Bedingung, daß Gesellschafterdarlehen erst nach Rückzahlung des ERP-Kredits zurückgezahlt werden dürften, unterrichtet gewesen; denn sie hätten das Schreiben der Industriebank vom 17. August 1950, in dem die Barlehensbedingungen enthalten gewe-* sen seien, gelesen. Pies ergäbe sich wieder daraus, daß die Schwester des Klägers zu 1), Frau Kp||, der Bank gegenüber die Verpflichtungserklärung abgegeben habe; . Frau sei (zusammen mit Frau nur nach außen hin Gläubige- rin eines Barlehens von 12.000,— BM gewesen; in Wahrheit hätte die Forderung den Klägern zugestanden* Baß dann am 6« Februar 1951 die Kommanditgesellschaft den Wechsel über 25.670,— BM gegeben habe, beruhe auf einem Versehen; es sei damals von keiner Seite bedacht worden, daß die Wechselhingabe gegen die der Industriebank gegenüber übernommene Verpflichtung verstoßen habe. Auch das Barlehen von 12000,-BM sei damals versehentlich an die Kläger zurückgezahlt, von ihnen.aber nach Entdeckung des Versehens wieder bei der Kommanditgesellschaft eingezahlt worden. Bas Landgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg hat der Klage stattgegeben. Bas Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, Bie Kläger bitten um Zurückweisung,der Revision. Ents oheid ungsgründ es I. Soweit im Berufungsurteil festgestellt worden ist, daß die Kläger das Barlehen gegeben haben, erhebt die Revision keine Rügen. Es bedarf daher keines Eingehens mehr auf den die Klagebefugnis betreffenden Streit. Die Klagebefugnis hat das Kammergericht auch mit Recht bejaht. II. Zur Frage, ob der Beklagte oder die Kommanditgesellschaft Schuldner der Darlehensforderung ist, hat das' Berufungsgericht ausgeführt, daß dies dahinstehen könne, da sich die Haftung des Beklagten ohne weiteres gemäß §§ 161 Abs 1, 128 HGB aus seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ergäbe. Dies trifft zu, und da die Kläger ihren Anspruch auch auf die genannten Bestimmungen gestützt haben, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob der Beklagte nicht unmittelbar als Empfänger des Darlehens zur Zahlung verpflichtet sei. Auch insoweit hat'die Revision keine Rüge erhoben. III. Zu der hiernach allein noch in Streit stehenden Frage der Fälligkeit des Darlehens hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Darlehensforderung am 30. Dezember 1951, also zusammen mit dem Wechsel fällig geworden sei. Es hat hierzu auögeführt: Es könne zwar unterstellt werden, daß die Kläger von den besonderen Bedingungen, die an die Gewährung des ERP-Kredits geknüpft gewesen seien und die der Beklagte hinsichtlich des von den Klägern gegebenen, aber auf seinen Namen verbuchten Darlehens eingegangen sei, bereits im Herbst 1950 Kenntnis erlangt hätten. Dies habe sich nämlich aus der damaligen Situation ergeben: Die Gelder, mit denen die neu gegründete Kommanditgesellschaft gearbeitet habe, seien zu einem beträchtlichen Teil von den Klägern vorgeschossen worden^ sie hätten also ein starkes Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung und der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft gehabt und es hätte daher .jedem i I tfÜfe 'I vernünftigen kaufmännischen Verhalten widersprochen, wenn sich die Kläger nicht auch Über die internen Verhältnisse der Kommanditgesellschaft unterrichtet hätten. Es wäre ihnen deshalb auch nicht unbekannt geblieben, daß der Beklagte als ihr Treuhänder die Bedingungen der Industriebank angenommen hätte« V/enn sie trotzdem keine entgegengesetzten • Erklärungen abgegeben hätten, so sei daraus nur zu schlies-sen.,. daß sie die vom Beklagten eingegangenen Verpflichtungen billigten. .Indes führe die Unterstellung, die Kläger hätten die Verpflichtungen gebilligt, zu keinem anderen Ausgang des Rechtsstreits. Denn die sich hieraus ergebende Vereinbarung -über die Hinausschiebung der Balligkeit sei durch die Annahme des auf den 30. Dezember 1951 fällig gestellten Wechsels vom 6. Februar 1951 überholt. Mit der Annahme des Wechsels habe.nämlich die Kommanditgesellschaft die Verpflichtung übernommen, den Darlehensbetrag von 23 000.— DM nebst aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 2 760.— DM am 30. Dezember 1951- zurückzuzahlen. Hierdurch sei aber eine etwaige Bindung der Kläger, das Darlehen nicht vor der Tilgung des ERP-Kredits zurückzufordern, beseitigt worden. Welche Gründe im einzelnen.für die Kommanditgesellschaft maßgebend gewesen seien, die Wechselverpflichtung einzugehen, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. In keinem Fall könne der Beklagte jedenfalls mit der Behauptung gehört werden, die Annahme des Wechsels sei "aus Versehen’1 erfolgt. Denn es erscheine schlechthin ausgeschlossen, daß ein geschäftserfahrener Kaufmann wie der Beklagte einen Wechsel über beinahe 26 000.— DM akzeptiere, ohne sich hierbei über die Sachund Rechtslage im klaren zu sein. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Wechsel deshalb angenommen worden sei, um den Klägern als Sicherheit oder r als Beweisurkunde zu dienen. Inwiefern ein Wechsel, also eine Schuldverpflichtung, eine Sicherung der Kläger wegen ihrer Darlehensansprüche darstellen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Kläger hätten auch Über das Darlehen vom 10. November 1949 einen Schuldschein gehabt, also auch eine weitere Beweisurkunde nicht gebraucht. Bei Verhandlungen der Parteien im Herbst 1951 über eine weitere Stundung habe der Beklagte seihe Verpflichtung aus dem Wechsel nicht bestritten, insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß er den Wechsel nur versehentlich oder aus den anderen Jet2t von ihm angegebenen Gründen angenommen habe. Es sei vielmehr darüber verhandelt worden, wie das Darlehen zurückgezahlt werden könne, ohne daß dabei die Verpflichtungen verletzt würden, die von der Kommanditgesellschaft der Industriebank gegenüber eingegangen worden seien. Gerade die Rechtswirksamkeit der Wechselverpflichtung sei Voraussetzung für die Stundungsverhandlungen der Parteien gewesen. Bei dieser Sachlage sei auch nicht ersichtlich, weswegen das Verlangen der Kläger auf Rückzahlung des Darlehens arglistig sein solle. Die Behauptung des Beklagten, es sei bei diesen Verhandlungen zu einer weiteren Stundung, also über den 31.Dezember 1951 hinaus, gekommen, sei nicht erwiesen. Der Beklagte habe zwar eine weitere Stundung verlangt, die Kläger hätten sich jedoch nur bereit erklärt, mit der Rückforderung des Darlehens zu warten, bis die Bilanz der Kommanditgesellschaft für das Jahr 1951 fertiggestellt sei* Diese Zusage sei aber nur im Rahmen der Versuche zu verstehen, eine Rückzahlung des Darlehens ohne Verletzung der gegenüber der Industriebank eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen. Scheiterte aber dieser Versuch, so sei die Fälligkeit des 1 i n-iiftnnniimiwurm 111 ■ »\mmmmmmrnm Darlehens, die am 30. Dezember 1951 eingetreten gewesen sei, bestehen geblieben;• Die Revision hält d^e Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsirrig, daß durch die Annahme des Wechsels die etwaige Bindung der Kläger an die von der Industriebank gestellten- Bedingungen beseitigt worden sei. Dieser Angriff geht fehl, denn er richtet sich in Wahrheit nicht gegen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, sondern gegen eine tatsächliche Feststellung. Würden■allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß die Annahme eines-'Wechsels über eine bestehende Darlehensforderung rechtsnotwendig die Folge habe, daß die Fälligkeit der Darlehensforderung nunmehr durch die des Wechsels bestimmt würde, so läge darin eine rechtliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nachzuprüfen wäre. Das Berufungsgericht hat aber in Wahrheit nur eine tatsächliche Feststellung getroffen, wennes ausführte, die Kommanditgesellschaft habe mit der Wechselannahme die Verpflichtung übernommen, das Darlehen (nebst Zinsen) am 30.* Dezember 1951 zurückzuzahlen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß das Berufungsgericht Verfahrensverstöße begangen habe,ist nicht ersichtlich, insbesondere hat es die Aussage des Zeugen S* nicht übergangen. Die Bekundung dieses Zeugen wird auch von der Revision nicht vollständig und genau wiedergegeben. bat nicht ausgesagt, daß alle Beteiligten sich einig gewesen seien, daß bei der Einlösung des Wechsels nicht gegen die ERP-Kreditauflage verstoßen werden dürfe, sondern seine Aussage lautet dahin, daß der Beklagte die Kläger immer wieder darauf hingewiesen habe, daß er mit Rücksicht auf die ERF-Kreditauflage das Darlehen nicht zurückzahlen könne, daß die Kläger - seines Erachtens - zu dem Ausdruck gebracht hätten, sie sähen ein, daß gegen die Auf- v?y läge nicht verstoßen werden dürfe, daß sie aber trotzdem das Darlehen zurückgezahlt haben wollten. II. Die Ansicht der Revision, daß das Rückzahlungsverlangen der Kläger gegen Treu und Glauben verstoße, ist unzutreffend. Selbst wenn sie der Kommanditgesellschaft gegenüber eine Treuepflicht deswegen gehabt haben sollten, weil in Wahrheit sie und nicht ihre Schwestern bzw. Schwägerinnen Kommanditisten gewesen seien, so würde sich daraus nicht ergeben, daß sie treuewidrig handelten, wenn sie ein der Kommanditgesellschaft gegebenes Darlehen zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin .zurückfofdern. Als Gläubiger einer Darlehensforderung stehen sie der Kommanditgesellschaft anders gegenüber wie als Gesellschafter. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß ein großer Teil des von der Kommanditgesellschaft aufgenommenen ERP-Kredits dazu gedient hat, Forderungen der Kläger gegen die Kommanditgesellschaft zu tilgen und • daß der Kredit auf Wunsch der Kläger aufgenommen worden war. Denn wenn die Kommanditgesellschaft gleichwohl in Kenntnis dieser Umstände die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung übernahm, das Darlehen Ende 1951 zurückzuzahlen, so verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die. Kläger sie an der übernommenen Bindung festhalten. Auch ein 10 - venire contra factum proprium liegt nicht- vor*, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Ascher Kregel v.Werner Scheffler