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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hatte seine damalige Klage darauf gestützt daß die Beklagte ihn beschimpft und bedroht und nicht ordnungsmäßig .für■ihn gesorgt habe. daß den Klägerdie überwiegende Schuld an der Scheidung treffe» Der ’Kläger hat beantragt« fürden Ball-des'Ausspruches seiner Schuld die Beklagte .-für mit schul dig’ zu "erklären. Der Kt.äger sei benot iss mit einer früheren Scheidungsklage,: die er auf schwere Ehenerfehlungen der Beklagten {§ 4t EheG) gestützt habe. könne , we seritlioh auch darauf ge stilt z t hat, daß die Beklagte noöh 'in neuerer Zeit, ' also"nach Abschluß des 'früheren Verfahrens.bei einem Streit mit der Tochter der Parteien den'unbegründeten^Vorwurf der Blutschande widerholt' habet Das Berufungsgericht stellt dazu fest, d.aß die Beklagte hierdurch den. Es har dabei- nicht verkannt, daß die Wiederholung die'se'sl Vorwurfs' :zü einer Zeit geschehen ist, 'als 'die Ehe der Parteien bereits hoffnungslos■zerrüttet wart Es hat jedoch frei von Reohtsirrtum erwogen, daß durch diesen er- Hach allem konnte das Berufungsgericht davon ausgehend (.daß die für ’die Beurteilung der /-jetzigen'' Klage: und insbesondere auch der Schuldfrage maßgebende Tatsachenlage gegenüber der dem früheren Verfahren zugründe 1 genden auch abgesehen von dem veränderten' rechtlichen Ge sichtspunkt im ganzen- eine andere geworden warf so daß e schon aus diesem Grunde durch'§ 616 ZPO nicht gehindert war, den gesamten Sachverhalt', insbesondere das.gesamte Pas Berufungsgericht hat dargelegt, daß der bereits erwähnte Brief der Beklagten vom Februar 1949 tu seinen Einzelheiten bezeichnend sei für die'Schärfe der Beklagl und für ihre Art. auf Grund.harmloser Vorgänge schwere B schuldigurigen, zu erheben.,' -Zü: Unrecht meint die Revision, daß diese Erwägung in Widerspruch stehe zu der Feststellung' dös Berufungsgerichts, der Brief sei durch eine Aus einandersetzung ausgelöst, bei der der Kläger gegen die ■ Beklagte - tätlich "geworden seif'Es'verstoße, so meint die Revision, gegen Denkgesetze aus einer Reaktion auf Tätli keifen Rückschlüsse zu ziehen•auf die Art, wie auf harml se Vorgänge reagiert werde, denn Tätlichkeiten seien ke harmlosen Vorgänge. Biese Ausführungen der Revision beruhen auf einem Mißverständnis,, Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Barlegungen ergibt, mit den von ihm erwähnten ”harmlosen Vorgängen” nicht die Tätlichkeiten des Klägers vom Vortage gemeint, die, wie es annimmt, die Beklagte überhaupt zu ihren brieflichen Angriffen gegen den Kläger bestimmt haben, sondern es hat damit die tatsächlichen Grundlagen kennzeichnen wollen, aus denen die' Beklagte jeweils ihre einzelnen"Beschuldigungen gegen den Klager (Biebstahl, Urkundenfälschung.'Schwarzhandel, Blutschande) herleitet. Es hai auch nicht verkannt, daß möglicherweise die.Mißhandlungen des Klägers als solche sich im Einzelfalle im Vergleich Pili den Vorwürfen .und Beleidigungen^ von, seiten: -der", Beklagf ten als die schwereren Verfehlungen"darstellten. Daraus sei jedoch noch nicht auf eine überwiegende Schuld des gers an der Zerrüttung der Ehe zu schließen. Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsurteil | keine ausdrückliche PestStellung darüber enthält, ob der] Kläger sich nicht nur durch einzelne Handlungen ehewidrl|: verhalten, sondern auch insofern schuldhaft gehandelt haj als er sich grundsätzlich von der Ehe lossagte und von d| Beklagten trennte. In letzterer Hin sicht, war das Maß der Schuld des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls* durch das Verhalten der Beklagten!und ihre:Unverträglichkeit ge-minderte Insoweit ist eine Nachprüfung durch das Revlsions-gericht nicht zulässig,' denn was zu tun oder liinzunehmen einem Ehegatten in einer bestimmten läge um der Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung willen zugemutet werden kann oder nicht zu demutbar ist, ist im wesentlichen Tatfrage» Demgemäß konnte das.Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung der in der Trennung des Klägers von der Beklagten liegenden Schuld des ersteren zu der Feststellung gelangen, daß das Verschulden‘des Klägers im Ganzen nicht schwerer wiege als die sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Zer rü 11 uh g s ur s achen. Die Revision meint ferner, es verstoße gegen die Denkgesetze , wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Beklagte die Mißhandlungen des Klägers nicht als ein unüberwindliches Hindernis für ein weiteres Zusammenleben der Parteien angesehen habe:, folgere, die Wirkungen dieser Mißhandlungen seien für die Zerrüttung der Ehe nicht größer gewesen als die Wirkungen der von der Beklagten gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetzo, daß das Berufungsgericht die Sehv; re der Verfehlungen der einen und der anderen Partei aud danach bemessen hat, in welchem Maße sie jeweils auf die eheliche Gesinnung des andern Ehegatten zerstörend gewir haben, d,, l;, nach ihren tatsächl ich eingetretenen Folgen, Da:,; d'.eso Folger jo -ach uor :i ndiviauei; en Verarung reo u; s'ttlohen ju nstsrTeng dss verletz'er Ehegatter versohle den sind, schließt ihre Eignung als Maßstab für die Schn re der Verfehlung nicht ans, denn es ist davor, aus zugehe: daß .jedem Ehegatten die persönliche Eigenart des andern,! Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das ange-fochtene Urteil entgegen dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag keinen Schuldausspruch gegen den Kläger enthalte. Pas Berufungsgericht ist bei der Behandlung des Schuldantrags der Beklagten von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß überall dort, wo eine der Parteien die Schuldfrage’aufrolle, auf entsprechenden •Antrag auch die Gegenseite nunmehr die gesamte Schuldfrage zur Erörterung stellen und demgemäß auch der aus § 48 EheG klagende Ehegatte dem Schuldantrag des Beklagten mit einem MitSchuldantrag begegnen könne. Mit Rücksicht hierauf habe die Beklagte beantragt, die überwiegende Schuld--'des Klägers festzustellen und damit zu erkennen gegeben, daß sie.auf einen Schuldausspruch im Palle der-Erkenntnis beiderseits gleicher Schuld keinen Wert lege und für-diesen Pall auf einen Schuldaüsspruch yerzichfe, um nicht die Gefahr zu laufen in der Unterhaltsfrage schlechter gestellt zu werden. Biese Barlegungen sind in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, wonach der Kläger bei einer Klage aus § 48 EheG die Möglichkeit haben soll, dem Schuldantrag der Beklagten mit einem Mitschuldantrag entgegenzutreten, unzutreffend. line Scheidungsklage, die sich nicht auf ein yerschulj den des beklagten Ehegatten, sondern auf einen unversc deien Scheidungstatbestand stützt, wie er in den §§ 44-und 48 des EheG umschrieben ist, führt, wenn -sie Erfolg ;| hat, grundsätzlich zu einer Scheidung ohne Schuldaus sprucjl mit der sich aus § 61 Abs 2 EheG ergebenden begrenzten üii| terhaltspflicht des Klägers gegenüber dem anderen Teil, § 53 Abs 2 EheG' ist .jedoch dem' beklagten Ehegatten die Mi lichkeit gegeben, auch ohne Erhebung einer auf Scheidung! gerichteten Widerklage einen Ausspruch in dem Urteil dahi zu beantragen, daß den Kläger ein Verschulden treffe, Wi| ■diesem Antrag entsprochen, so erreicht der Beklagte damil eine günstigere Stellung in Bezug auf die Uhter h altspf 1 ic| des Klägers; Diese bemißt sich nunmehr nicht nach der eij| engenden Vorschrift des § 61 Abs 2, sondern'nach den §§ Voraussetzung für einen solchen Schuldantrag dej Beklagten ist, daß dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später seinerseits auf Scheidung wegen Verschuldens! daß auf Antrag des Klägers auch ein etwaiges Verschuldendes Beklagten auszusprechen sei oder daß der Schuldausspruch gegen den Kläger bei gleicher oder überwiegender, •Schuld des Beklagten entfallet Eine Prüfung und gegebene! falls eine,Feststellung der Schuld des Beklagten wäre 'al einen .entsprechenden Antrag des Klägers freilich gebotei wenn der Beklagte den ihm zustehenden Scheiduhgsanspruc|f nicht allein durch einen Antrag auf Schuldigsprechung d| Söhuldänträg des Beklagten'' ;:)1 nicht die Wirkung geben will, daß durch ihn der 'Charakter .'des 'Verfahrens' dahin geändert wird, daß nunmehr - wie bei Erhebung:einer Scheidungswiderklage - ein Rechtsstreit über eine Scheidung aus Verschulden und nicht mehr ein solcher auf Scheidung auf Grund eines unverschuldeten Scheidungstatbestandes gegeben ist. Die Möglichkeit, einen Schuldausspruch gegen den Kläger zu erwirken, gewährt das Gesetz dem Beklagten ausdrücklich, ohne ihn zu nötigen, zu diesem Zweck Widerklage auf Scheidung zu erheben. Das ergibt sich auch aus- ‘folgender Überlegungs Der Antrag auf Schuldigerklärung des Klägers gegenüber dessen Klage aus einem Tatbestand der §§ 44 bis 46 und 48 EheG. In diesem Palle ist eine Prüfung der Schuldfrage auch hinsichtlich des Beklagten schon durch die Scheidungsklage des Klägers ausgelöst, so daß sich hier ebenso wie bei der Erhebung einer Widerklage des Beklagten im Palle des § 53 Abs 2 EheG auch die' Notwendigkeit einer Schuldabwägung ergibt, wie sie § 52 Abs 2 Satz 2 EheG für den Pall der Erhebung einer Widerklage vorsieht und wie sie demgemäß nach ausdrücklicher. Hätte der setzgeber schon durch den Antrag des Beklagten auf Schul erklärung .des Klägers eine.Überprüfung.der Schuld auch d Beklagten ausgelöst.wissen wollen, so hätte .sich damit f gerichtig auch die Notwendigkeit einer Abwägung der bei seifigen Schuld ergeben', d.h, es hätte auch: im § 53 Abs auf § 52 Abs 2 Satz 2 verwiesen werden müssen. Demgemäß besteht in.der Rechtsprechung und Rechtste1 auch Einhelligkeit, darüber, daß aus dem Wortlaut des Ge zes nicht die Möglichkeit hergeleitet werden kann, bei Entscheidung über einen Schuldantrag des Beklagten aus Abs 2 EheG auch dessen Verschulden zu berücksichtigen, besondere einen Gegenantrag.des Klägers dahin zuzulasse daß auch der Beklagte für schuldig oder gar für überwie schuldig erklärt werde. 61 Abs.1 EheG) - bisweilen' unbillig empfunden worden, daß der Kläger bei der Errtsc dung über eine Klage, die auf einen unverschuldeten, lat stand gestützt ist, vornehmlich also bei einer Klage a § 48 EheG-, auf Antrag des Beklagten auch in solchen Eäl Das Reichsgericht‘hat aus dieser Erwägung heraus angenommen; daß der Kläger dem gegen ihn gestellten Antrag auf Schuldigsprechung mit einem Gegenantrag auf Schuldigsprechung der Beklagten begegnen könne (RGZ i 60 - 592 /T95/? Soweit' dem Kläger noch ein Scheidungsrecht aus Verschulden zur Seite steht, kann er seine Klage darauf stützen und dadurch eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Feststellung der Schuld des Beklagten erreichen. Denn auch in'diesen Fällen müßte er bei der Abwehr des gegen ihn -gestellten Schuldantrags zwangsläufig diese Rücksichtnahme fallen lassen, wenn ihm ein Gegenantrag auf Feststellung einer Schuld des beklagten Ehegatten zugebilligt würde und er ihn verfolgen wollte. ren und kann auch dieser Scheidung aus Verschulden nicht mehr verlangen, so ist ein Durchdringen des vom Beklagten gestellten Schuldantrages gemäß § 53 -Abs 2 Satz 2 EheG oh nehin davon abhängig, daß der begehrte Schuldausspruch ■■ ; m ■ ff der Billigkeit entspricht, und bei der -Entscheidung dieser Frage'kann das eigene Verschulden des Beklagten mit i die Waagschale gelegt Werdens Die Möglichkeit, daß ein einseitiger Schuldausspruch gegen den Kläger zu Unbilligkeiten führt, beschränkt sich .also auf die Fälle, in denen der Kläger seinen aus Versah den des -Beklagten hergeleiteten .Scheidungsanspruch.verlor hat und-über den gegen ihn gestellten Schuldantrag nicht auf Grund des.§ 53 Abs 2 Satz 2 EheG nach Billigkpitsrück. Doch auch in diesen Fällen ist folgendes' zu beachten: Eine erfolgreiche Scheidun klage, die nicht auf ein Verschulden-des beklagten Ehega ten, sondern auf die Tatbestände der §§-44 bis 46 und 48 EheG gestützt 'ist, führt in der Regel zu einer wesentlich Verschlechterung der wirtschaftlichen .Stellung-des beklag ten: Ehegatten.., Das wird namentlich fast immer dann der Fa sein, wenn die Scheidung auf Grund des § 48 EheG gegen de Widersprach des beklagten Ehegatten - fast ausnahmslos de Ehefrau". spruch gegen die Scheidung .erhoben wird,, wird gewöhnlichi auch die Schuldfrage in dem Scheidungsrechtsstreit nichi aufgeworfen werden, weil die Parteien, die sich über die Scheidung als solche.geeinigt, auch über die Unterhaltspflicht eine gemäß § 72 EheG zulässige Vereinbarung getre fen haben, Wird der Widerspruch für zulässig erachtet, den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, so wird auch ein einseitiger Schuldaussprach gegen ihn meistens keine Unbilligkeit bedeuten* Eies ■;kann'.allenfalls Doch auch dann, ist ein einseitiger Schuldausspruch gegen den Kläger mit der Wirkung, daß für ihn eine erhöhte'Unterhaltspflicht eintritt, keinesfalls immer unbillig. Mag auch in solchen Fällen der beklagte Ehegatte ein„gleiches oder gar das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe tragen, so führt doch schließlich erst der Willensentschluß des Klägers, der sich durch Erhebung seiner Scheidungsklage von dem ehelichen Band endgültig lossagt, obwohl er sich .dabei nicht auf das Ver- . der Billigkeit ß .wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen läge des Beklagten, für die er damit die letzte unmittelbare Ursache- setzt und somit die Mitverantwortung Trägt, dadurch in etwa wieder ausgeglichen Wird,; daß er-, im Rahmen des ■ § 61 Abs '2 Ehe Cr, beim Vorhanden sein einer Mitschuld aber in dem erweiterten Rahmen, des § 61 Abs 1 EheG mit einer Unterhaltspflicht belastet wird. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts führte demgegenüber zu dem unbilligen Ergebnis, daß den beklagten Ehegatten in diesen- Pällen durch -.den auch gegen ihn ■ zugelasse-"hen Schuldausspruch'auch noch .dar beschränkte Unterhalts-... ah spruch; ausu§ 61 Abs 2 EheG entzogen wird und ihm', allenfalls die Aussicht' auf einen ün t.e rhal t sb ei trag nach Maßgabe des § 60 verbleibt, während.andererseits für ihn-unter Umständen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger be- -Diese Rechtsprechu’ fette außerdem, - .worauf wiederholt im Schrifttum hingewiese1 wurde, die eigenartige Folge, daß der schuldige Kläger b ser gestellt wurde als der schuldlose» Denn nur gegen de ersteren kann ein Schuldantrag des Beklagten durchdringe wodurch ihm erst die.Möglichkeit eines GegenSchuldantrag eröffnet würde» die also dem nicht schuldigen Kläger verschlossen bliebe o .. Aus diesen Erwägungen hat der Senat auch Bedenken, s der Meinung des Oberlandesgerichts in Freiburg (DUZ 195 109) anzuschließen, wonach zwar, dem Kläger ein Gegensch/ antrag gegen den Beklagten nicht. gestattet, d.er Schuldan ■trag des Beklagten jedoch nur zulä,ssig sein soll, wenn d Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend ver schuldet hat! Insbesondere ist nicht einzusehen, warum e Schuldantrag gegen den Kläger nicht zulässig sein -soll,:; wenn diesen zwar ein Verschulden trifft, die.Zerrüttung der Ehe aber überwiegend auf Umstände zurückzuführen ist die weder ihm noch dem Beklagten als Schuld anzurechnen ; aihd’o. -des B klagten und damit nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Freiburg auch der Schuldantrag gegen den Kläger nicht zi lässig, obwohl das nicht der Billigkeit entspricht» ger.de Schuir- des Klägers de:- Sehei clung widersprach und Elag-~ abweisung beantragte, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in Pal-ELe einer Scheidung in erster Linie" einen.'Schuldausspruch gegen den Kläger - ohne einen Ausspruch über ihre eigene sprüche gegen .den Kläger, die in-den' '§§ 58 Abs 1, 61 Abs 1 EheG geregelte Rechtsstellung zu erlangen (vgl RGZ 160,377)» für für den Pall, daß auch ihre Schuld ausgesprochen werden sollte, hat sic das gleiche Ziel durch PestStellung der über wiegenden Schuld des Klägers erreichen wollen. Entsprechend diesem Sinn ihres Antrags war nach den obigen Darlegungen das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision im übri gen durch den Ausspruch zu ergänzen, daß den Kläger ein Verschulden triffto Eie Erstenentscheidurig beruht auf § 92 ZPO,

Zitierte Normen: § 53 EheG
EheGSchuldScheidungEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

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 Gegenüber dem Schuldantrag des lei tagten Ebs-
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gatten aus § 53 Abs 2 EheG trag des Klägers. auch -iclagten ausEusprechert.
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953
OLG kö;

Verkündet
 am 16. April 1953 Kiett« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge> schäftsstelle
 In dem Rechtsstrei
 der Ehefrau Gertrud^ K	:eb. EflBHHI in
 Beklagte und Revisicnsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WBBBBI

den Arbeiter Josef K ■■■pHBi in ?*• straße d, ■
Kläger und Revis - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr„ Kregel und Dr. von Werner
 für Recht erkannt:
Die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Juni 1952 und der 3.Zivilkammer: des Landgerichts in Köln vom 12. Oktober 1951 werden geändert:
Die am 21. Februar 1930 vor dem Standesbeamten zu'Frechen '-Jleir.Reg.hr. 11/1930- geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
, Pen Kläger trifft ein Verschulden. / ;
/er weitergehende Revisionsantrag wird ' zurüek-
mküi
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2
Tatbestand
 Die Parteien haben am 21'/ Februar 1950 einander geheiratet.. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen zwei noch leben, nämlich die am 9. August 1950 geborene Gertrud und der am 4» November 1931 geborene Christoph Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1946 stattgefunden Im September 1947 haben die Parteien sich innerhalb der früheren ehelichen Wohnung getrennt; der Kläger nimmt seine Mahlzeiten bei seiner Mutter ein, die ihn auch sonst versorgt..
Im Herbst 1947 hatte die jetzige Eeklagte vor dem Land gericht in Köln eine Scheidungsklage gegen den Kläger erho ben,.die sie 'jedoch durch Schriftsatz vom 15. April 1948 zurückgenommen hat, nachdem inzwischen der Kläger seinerseits eine in der Folge dort als Klage behandelte Widerkla ge erhoben ha11 e, •
Der Kläger hatte seine damalige Klage darauf gestützt daß die Beklagte ihn beschimpft und bedroht und nicht ordnungsmäßig .für■ihn gesorgt habe. Durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1948 ist die Klage abgewiesen worden. Kurz nach Erlaß dieses Urteils schrieb die Be klagte dem Kläger folgenden 'Brief;
"Möchte Dir hiermit sagen, daß Du mir meine Uhr sowie das Bild von Tru'di sofort zurückgibst, andernfalls ich die Sache heute noch anzeige. Es.ist mein Eigentum und wird als Diebstahl bezeichnet. Auch betreibst Du Urkundenfälschung, indem Du auf der Zahlkarte Rw*-fMBstraße' schreibst. Warum bleibst Du nicht ganz da, zu demal sie noch ein freies Zimmer hat ? Jetzt kannst Du.‘keinen Schwarzhandel mehr betreiben, auf dem Felde nicht mehr stehlen, jetzt fängst Du bei mir an. Gestern hast; Du voll/und ganz einen Überfall auf mich ausgeführt, 'Du warst ja wie ein Tier, sodaß ich mir . Schutz holen müßte. Du faßt mich nicht mehr an oder
 Du mußt mir zuerst 5 M und eine Tafel Schokolade geben» Deinem.' Kinde Dein eigenes Fleisch und Blut hast Du die Ehre genommen, nachdem Du Deine Frau mißhandelt hattest bei Deiner Tochter Dich ins Bett leg-' test, sie hat einen Schandfleck ihr Leben lang. Das ist Sittlichkeitsverbrechen,,' Mancher Mensch hätte auf Umwegen FiH verlassene Jahre hindurch hat‘Deinej Tochter geschrieen, Du sollst sie in Ruhe lassen, eimal sogar bei mir Schutz gesucht und sich bei mir über Dich beklagt» Alle Leute, vielleicht sogar die;] nigen, die viel mit Dir zusammen sind, sagen, daß Du? einen dreckigen Charakter' hast,: indem Du noch mit Deiner Frau zusammen wohnst» Ich möchte gesundheitshalb; meine Ruhe haben, bin aber froh, daß alle Leute jetz,. persönlich gesehen haben, daß Du Dich sozusagen noch an Kinder heranmachst. Du bist verloren. Ich habe an der ganzen Sache keine Schuld und scheiden lasse ich? mich nicht, großer Lügner."
Auf diesen Brief stützte der Kläger in erster Linie seine| Berufung gegen das klageabweisende Urteil des ersten Rech' zuges. Durch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni 1950 wurde seine Berufung zurückgewiesen» Der vorerwähnte Brief wurde der Beklagten deswegen nicht als schwer Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG- zugerechnet, weil sie ihn in der Erregung über eine tags zuvor erlittene Mißhan’ lung geschrieben hatte»
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger nunmehr Scheidungsklage aus § 48 EheG erhoben, während die Beklagte Klageabweisung beantragt hat»
Er hat seine Klage darauf gestützt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehobe' Und die Ehe nunmehr unheilbar zerrüttet sei» Es komme hin-! zu, daß die Beklagte ihren Vorwurf, er habe blutschänderische Beziehungen zu der Tochter der Parteien unterhalten, -3 neuerdings der Tochter gegenüber wiederholt habe»
Die: Beklagte hat der Scheidung are § 48 EheG vuiderspro-
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 Mb' Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Bern-
„äger die Klage.weiterhin in erster fem-l n & 3h s > ' 8 1 Ihefr gestürz
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■'Die Beklagte .hat beantragt} die Berufung zurückzuwei-:sen? ''hilfswei-se ’auszusprechen. daß den Klägerdie überwiegende Schuld an der Scheidung treffe» Der ’Kläger hat beantragt« fürden Ball-des'Ausspruches seiner Schuld die Beklagte .-für mit schul dig’ zu "erklären. ■	.	g	:
Das:Oberlandesgericht.hat auf Scheidung der Ehe ohne
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■erkannt.
.Mit der Revision« die das Oberlandesgericht zugelassen hat,' erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des • land-
Jrteils« Hilfsweise begehrt sie
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ehern» daß den Kläger ein Yerschulden treffe
 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision
 Ents cheidung s gründe g
I» Wach den insoweit unangefochtenen Peststellungen beider Yörinstanzen ist die häusliche Gemeinschaft unter den Parteien länger als .drei Jahre aufgehoben und. ihre Ehe so tief zerrüttet« daß die Wiederherstellung einer dem ’ff esen dor Ehe er i Girierenden Lehensgeneinsohatu zieht ne hr zu erwarten :i st. Die änderen Yorausseezungen für eine Scheidung cor Eue auf Grund des § j8 EheG sind danach gegeben«
■Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgerich a.uf Grund der von ihm über den .Verlauf der Ehe und das . /erhalten beider Ehegatten getroffenen tatsächlichen Fes Stellungen und deren Würdigung
Y)
daß die Z
l der Auffassung gelangt errüttung der Ehe in gleichem. Maße auf das Gesa: verhalten beider Parteien zurückzuführen sei? daß also d K] äger weder die AI leinschul d noch 'auch nur die überwieg de Schuld an der Zerrüttung treffe. Der Widerspruch der klagten gegen die Scheidung sei daher unzulässig.
1
Bei
'Die Re/vei.shon wirft dem. Berufurmsgert cht zunäenst "'.er,/ cs haoe die Vorschrift des z 6h ZPO urheachnet gelassene. Der Kt.äger sei benot iss mit einer früheren Scheidungsklage,: die er auf schwere Ehenerfehlungen der Beklagten {§ 4t EheG) gestützt habe. (Deren rechtskräftiges Ithtetl des Oberl landesger:.cut s t u. Köln vom. h t unt, z 9:t0 aogevn: esen worden.jj Tn diesem TJrtet.’! so:’, festgestellt, daß er selbst duroic vn « derholte bcnvtale Mißhandlurigen der Beklagten die Ehe zer tet hatte. Im. Vernähten:Ls zu diesen Mt ßhandl'-.ngen set.er: dt-, seiet dt.gurger di e der Kläger der Beklagten mergev/orf en habe, in deren Rechtsstreit als gert.ngfügig beurteit.t un set. f esageszet 11 v:erder, daß st.e nt.cht zu.r Zerrünzung de Ehe hol gemragen hätten. Bet dieser YÜrdtguag habe bas (tu ■; wteccfi-'h nhb öe’^a'is uz;'T b e “-r t 'u rion " m Wat besten': oes rzfurgsurieiis im. Werttaut angeführten Eric::: der Bekt agt t-üieket cbtif t. Demgegenüber habe der Kl.äger tun tetzngen
 rjr, v/esentt iehen neuen Dorfenlungen der Ec* 'klagten rzogebrarhz . die für sich auzret. oben kennte::; , ei: Schuld der Beklagten, an der Zerrüttung der line zu. begrüua.
Das haue auch das Bernuicnegsgerich
 Ans: cht des oe"wrr'rr£*sgev‘t c’^ts. daß dez: Kiavc-r nt.cht c.y.s überwiegende Verschulden an den Zerrüttung der Ehe treize beruhe lesbar: t.m we sentit, eher nur auf einer armorer roch liehen Würdigung des bereits im Vorprcseß vorgetragenen
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Sachverhalts. Selbst die Tatsache der dreijährigen Heimtrennung und.der Zerrüttung der Ehe habe bereits im Zeit-'punki der letzten mündlichen Verhandlung'im Vorprozeß bestanden. Ilaen § 616 ZPO sei es aber dem•Kläger verwehrt, seine Scheidungsklage auf Grund, von Tatsachen durchzuset-. senij die er-bereits damals vorgetragen habe oder habe vor-tragen können. Dabei sei es unerheblich, daß er'die frühere Klage rechtlich auf § 43-EheG gestützt habe, während'} er jetzt in erster Linie aus § 48 EheG klage. § 616 ZPO spreche von der Scheidungsklage ohne Rücksicht' auf den Seheidungsgrund» Alle Tatsachen, die einer früheren abgewiesenen- Scheidungsklage, gleichgültig aus welchen, rechtlichen. Bestimmungen, zugrunde 'gelegen hätten, seien von der selbständigen Geltendmachung in einem neuen•Scheidungsverfahren auch'-danh'.'ausgeschlossen, wenn' die neue Scheidungs-■
klage auf eine andere Gesetzesvorschrift gestützt werde.
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Ob diesen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich beizutreten ist,-bedarf hier keiner’Entscheidung. Sie können der Revision im vorliegenden-Palle deshalb nicht zu dem Erfolge verhelfen, weil das Berufungsgericht
'::seine;-Ansicht'',: -. daß "-ein■ überWifegehdes-; Verschulden ■ des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgestellt- werden
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könne , we seritlioh auch darauf ge stilt z t hat, daß die Beklagte noöh 'in neuerer Zeit, ' also"nach Abschluß des 'früheren Verfahrens.bei einem Streit mit der Tochter der Parteien den'unbegründeten^Vorwurf der Blutschande widerholt' habet Das Berufungsgericht stellt dazu fest, d.aß die Beklagte hierdurch den. Kläger wiederum schwer getroffen und ihm in jedem Falle eine 'Rückkehr zu-der Beklagten abgeschnitten habe. Es har dabei- nicht verkannt, daß die Wiederholung die'se'sl Vorwurfs' :zü einer Zeit geschehen ist, 'als 'die Ehe der Parteien bereits hoffnungslos■zerrüttet wart Es hat jedoch frei von Reohtsirrtum erwogen, daß durch diesen er-
n e u t en V e rw ur f der B eklagt e n wiean d e r e r s e i is a do ii d arch die nunmehr ängeknüpiten ehev/idrigen Beziehungen des Klä gers zu der Zeugin Y/tfl die' Kluft zwischen den Parteien noch vertieft worden sei. Diese Annahme war insbesondere deshalb begründet, weil der erneute Vorwurf der, Blut sch den Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Gatten sondern auch als Menschen schwer belastete (vgl RGZ 167, .301 /J037). Hach allem konnte das Berufungsgericht davon ausgehend (.daß die für ’die Beurteilung der /-jetzigen'' Klage: und insbesondere auch der Schuldfrage maßgebende Tatsachenlage gegenüber der dem früheren Verfahren zugründe 1 genden auch abgesehen von dem veränderten' rechtlichen Ge sichtspunkt im ganzen- eine andere geworden warf so daß e schon aus diesem Grunde durch'§ 616 ZPO nicht gehindert war, den gesamten Sachverhalt', insbesondere das.gesamte .Verhalten üer iarteieng: selbständig-neu zu würdigen.
Pie'Revision rügt weiter die Verletzung von Penkgese zen•und Verfahrensvorschriften. Auch insoweit'vermag sie nicht durchzudringen.
Pas Berufungsgericht hat dargelegt, daß der bereits erwähnte Brief der Beklagten vom Februar 1949 tu seinen Einzelheiten bezeichnend sei für die'Schärfe der Beklagl und für ihre Art. auf Grund.harmloser Vorgänge schwere B schuldigurigen, zu erheben.,' -Zü: Unrecht meint die Revision, daß diese Erwägung in Widerspruch stehe zu der Feststellung' dös Berufungsgerichts, der Brief sei durch eine Aus einandersetzung ausgelöst, bei der der Kläger gegen die ■ Beklagte - tätlich "geworden seif'Es'verstoße, so meint die Revision, gegen Denkgesetze aus einer Reaktion auf Tätli keifen Rückschlüsse zu ziehen•auf die Art, wie auf harml se Vorgänge reagiert werde, denn Tätlichkeiten seien ke harmlosen Vorgänge.
Biese Ausführungen der Revision beruhen auf einem Mißverständnis,, Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Barlegungen ergibt, mit den von ihm erwähnten ”harmlosen Vorgängen” nicht die Tätlichkeiten des Klägers vom Vortage gemeint, die, wie es annimmt, die Beklagte überhaupt zu ihren brieflichen Angriffen gegen den Kläger bestimmt haben, sondern es hat damit die tatsächlichen Grundlagen kennzeichnen wollen, aus denen die' Beklagte jeweils ihre einzelnen"Beschuldigungen gegen den Klager (Biebstahl, Urkundenfälschung.'Schwarzhandel, Blutschande) herleitet. Bie Beklagte, so will das Berufungsgericht sagen, habe mit'diesen-einzelnen Vorwürfen auf Vorgänge angespielt, die in Wirklichkeit keine ernstliche Grundlage für derartige Beschuldigungen bieten könnten.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bie Revision wendet sich weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß außer der Verbitterung des Klägers über die Schimpfereien' und die übertriebenen Vorwürfe der Beklagten andere einleuchtende'Gründe für die vom Kläger vorgenommene Trennung nicht ersichtlich seien, Bas Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung nicht berücksichtigt, daß der Kläger seinerseits erheblichen Anlaß zu Vorwürfen und zur Unzufriedenheit gegeben habe. Wer sich solcher groben Mißhandlungen schuldig gemacht habe, wie der Kläger, müsse auch ein unverträgliches Verhalten seiner Ehefrau in Kauf nehmen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, das Verschulden der Parteien gegeneinander abzuwägen. Es hat dargelegt, daß die Beklagte zu den Menschen gehöre, die leicht scharf werden und die Dinge aufbauschen$ der Kläger andererseits sei der
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Beklagten mit dem Worte nicht gewachsen, sondern schwer--:1 fällig und unbeholfen im Ausdruck und neige dazu, in der! Erregung zuzuschlagen, wenn ihm die Worte fehlten. Es hai auch nicht verkannt, daß möglicherweise die.Mißhandlungen des Klägers als solche sich im Einzelfalle im Vergleich Pili den Vorwürfen .und Beleidigungen^ von, seiten: -der", Beklagf ten als die schwereren Verfehlungen"darstellten. Daraus sei jedoch noch nicht auf eine überwiegende Schuld des gers an der Zerrüttung der Ehe zu schließen. Denn es komr bei .der Prüfung der Ursachen der Zerrüttung im Sinne des'} § 4-8 Abs 2'EheG nicht nur auf die Schwere der einzelnen Verfehlungen, sondern wesentlich auch darauf an, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schlie lieh unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten’ (RGZ 164-p 273). Das habe aber das de samtverhält eh -beider* Ehegatten in gleichem Maße getan.
Erwägungen: sind in ihrem, rechtlichen Ausgangs-; punkt frei von. Irrtum, Im übrigen stellen sie im wesentl chen eine tatsächliche Würdigung dar, die einer Nachprüf in diesem Rechtszuge nicht zugänglich ist. ■ Eine Festste!! iung darüber, ob und in welchem Ausmaß in jedem einzelne Palle die Beleidigungen der. Beklagten durch Mißhandlunge: des'Klagers veranlaßt waren oder umgekehrt, brauchte das 'Berufungsgericht nicht zu treffen. Sie würde,auch kaum mg lieh gewesen sein.'
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Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsurteil | keine ausdrückliche PestStellung darüber enthält, ob der] Kläger sich nicht nur durch einzelne Handlungen ehewidrl|: verhalten, sondern auch insofern schuldhaft gehandelt haj als er sich grundsätzlich von der Ehe lossagte und von d| Beklagten trennte. Einer solchen Feststellung bedurfte el| jedoch nichto Das Berufungsgericht hat das Gesamtverhalt'
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des Klägers gewürdigt und als schuldhaft bezeichnet. Welches Maß der Schuld seinen einzelnen sehuidbegründenden Handlangenj also einerseits seinen Mißhandlungen, andererseits seinem'sonstigen Verhalten, insbesondere seiner inneren Einstellung zu der Beklagten und schließlich seiner Trennung von ihr zukam, brauchte es nicht abzuwägen». In letzterer Hin sicht, war das Maß der Schuld des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls* durch das Verhalten der Beklagten!und ihre:Unverträglichkeit ge-minderte Insoweit ist eine Nachprüfung durch das Revlsions-gericht nicht zulässig,' denn was zu tun oder liinzunehmen einem Ehegatten in einer bestimmten läge um der Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung willen zugemutet werden kann oder nicht zu demutbar ist, ist im wesentlichen Tatfrage» Demgemäß konnte das.Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung der in der Trennung des Klägers von der Beklagten liegenden Schuld des ersteren zu der Feststellung gelangen, daß das Verschulden‘des Klägers im Ganzen nicht schwerer wiege als die sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Zer rü 11 uh g s ur s achen.
Die Revision meint ferner, es verstoße gegen die Denkgesetze , wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Beklagte die Mißhandlungen des Klägers nicht als ein unüberwindliches Hindernis für ein weiteres Zusammenleben der Parteien angesehen habe:, folgere, die Wirkungen dieser Mißhandlungen seien für die Zerrüttung der Ehe nicht größer gewesen als die Wirkungen der von der Beklagten gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe. Dieser Umstand rechtfertige im Gegenteil nur einen Rückschluß auf die sittliche Haltung der Beklagten und ihre Achtung vor dem Wesen der Ehe und vor den sittlichen Bindungen, die sie erzeugt habe» Wenn die Beklagte tätliche Mißhandlungen
 solcher! Unfarges in.nnehme und dennoch er dieser nhe fest; halte, so müßten, mit dem gleichen Maß gemessen, auch di] von ihr erhobenen Vorwürfe als unerheblion beurt emu wer den. Das Berufungsgericht übersehe, daß es nicht auf die Wirkung eine Rücksicht auf die sittliche Haltung hoi den Ehegat Ter ankomme, sondern daß Verfehlungen mi t gleichem Maß gemessen v; er der., müßten. Wenn der Kläger glaube, über die ihm zuteil gevorderen Vorv/ürfe nicht hinwegkonmer zu können, so fehle es ihm eben an der -sittlichen Reife ode: es seien andere Gründe, die ihn in Wirklichkeit bewogen ; hätten, sich von der Beklagten abzuwendeh. Das habe das Berufungsger!cht verkannt,
 Auch diese Truge ist unbegründet. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetzo, daß das Berufungsgericht die Sehv; re der Verfehlungen der einen und der anderen Partei aud danach bemessen hat, in welchem Maße sie jeweils auf die eheliche Gesinnung des andern Ehegatten zerstörend gewir haben, d,, l;, nach ihren tatsächl ich eingetretenen Folgen, Da:,; d'.eso Folger jo -ach uor :i ndiviauei; en Verarung reo u; s'ttlohen ju nstsrTeng dss verletz'er Ehegatter versohle den sind, schließt ihre Eignung als Maßstab für die Schn re der Verfehlung nicht ans, denn es ist davor, aus zugehe: daß .jedem Ehegatten die persönliche Eigenart des andern,! etwa seine besondere Empfindlichkeit gegen Beleidigungen' bekannt ist, so daß er darauf in seinem Verhalten Eücksf nehmen muß, wie auch er Rücksichtnahme auf seine Eigenar erwarten kauen.
Zn Ehrecht rügt die Revision auch, das Berufungsger: h.abe u.nter ü cergehmg v on Ber<ei sango?bo■t en der Bek vagten das Bestehen ehebrecherischer Beziehungen zwischen den ; ger und Frau .1®® verneint. Das Beruf ungsger i cht hat eh; widrige Beziehungen zwischen beider, festgestellt. Daß e. zwischen ihnen auch zu dem Ehebruch gekommen sei, war auch
 den von der Beklagten unter.-Beweis .gestellten Tatsachen (Zusammensein der "beiden auf einem. Schützenfest, gemeinsame Spaziergänge, Verweilen des Klägers in der Wohnung der Prau WfMI bis spät in die Nacht) und den in das Wissen des Pfarrers	gestellten	Behauptungen	nicht	zu
 folgern»
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II. Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das ange-fochtene Urteil entgegen dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag keinen Schuldausspruch gegen den Kläger enthalte. Pas Berufungsgericht ist bei der Behandlung des Schuldantrags der Beklagten von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß überall dort, wo eine der Parteien die Schuldfrage’aufrolle, auf entsprechenden •Antrag auch die Gegenseite nunmehr die gesamte Schuldfrage zur Erörterung stellen und demgemäß auch der aus § 48 EheG klagende Ehegatte dem Schuldantrag des Beklagten mit einem MitSchuldantrag begegnen könne. Biese Möglichkeit könne zu einer Schuldigerklärung beider Ehegatten führen» bei der der beklagte Ehegatte in Bezug auf seine Unterhaltspflicht . schlechter gestellt sei , als wenn ein Verschulden überhaupt nicht ausgesprochen werde (§§ 60, 61 EheG). Mit Rücksicht hierauf habe die Beklagte beantragt, die überwiegende Schuld--'des Klägers festzustellen und damit zu erkennen gegeben, daß sie.auf einen Schuldausspruch im Palle der-Erkenntnis beiderseits gleicher Schuld keinen Wert lege und für-diesen Pall auf einen Schuldaüsspruch yerzichfe, um nicht die Gefahr zu laufen in der Unterhaltsfrage schlechter gestellt zu werden.
Biese Barlegungen sind in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, wonach der Kläger bei einer Klage aus § 48 EheG die Möglichkeit haben soll, dem Schuldantrag der Beklagten mit einem Mitschuldantrag entgegenzutreten, unzutreffend.
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line Scheidungsklage, die sich nicht auf ein yerschulj den des beklagten Ehegatten, sondern auf einen unversc deien Scheidungstatbestand stützt, wie er in den §§ 44-und 48 des EheG umschrieben ist, führt, wenn -sie Erfolg ;| hat, grundsätzlich zu einer Scheidung ohne Schuldaus sprucjl mit der sich aus § 61 Abs 2 EheG ergebenden begrenzten üii| terhaltspflicht des Klägers gegenüber dem anderen Teil,
§ 53 Abs 2 EheG' ist .jedoch dem' beklagten Ehegatten die Mi lichkeit gegeben, auch ohne Erhebung einer auf Scheidung! gerichteten Widerklage einen Ausspruch in dem Urteil dahi zu beantragen, daß den Kläger ein Verschulden treffe, Wi| ■diesem Antrag entsprochen, so erreicht der Beklagte damil eine günstigere Stellung in Bezug auf die Uhter h altspf 1 ic| des Klägers; Diese bemißt sich nunmehr nicht nach der eij| engenden Vorschrift des § 61 Abs 2, sondern'nach den §§
59 EheG. Voraussetzung für einen solchen Schuldantrag dej Beklagten ist, daß dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später seinerseits auf Scheidung wegen Verschuldens! des Klägers hatte klagen können oder daß ihm ein solches! Scheidungsrecht -zügestanden hat, das zwar inzwischen er 11 sehen ist, aus Billigkeitsgründen jedoch Berücksichtigung verdient, ■
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 Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung darüber, daßj bei einem derartigen Schuldausspruch zu Lasten des KlägeJ auch ein etwaiges Verschulden des diesen Ausspruch beg den Beklagten zu berücksichtigen sei, etwa in der Weisel
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daß auf Antrag des Klägers auch ein etwaiges Verschuldendes Beklagten auszusprechen sei oder daß der Schuldausspruch gegen den Kläger bei gleicher oder überwiegender, •Schuld des Beklagten entfallet Eine Prüfung und gegebene! falls eine,Feststellung der Schuld des Beklagten wäre 'al einen .entsprechenden Antrag des Klägers freilich gebotei wenn der Beklagte den ihm zustehenden Scheiduhgsanspruc|f nicht allein durch einen Antrag auf Schuldigsprechung d|

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Klägers, sondern durch. Erhebung einer Scheidungswiderklä-ge geltend machen würde (§ 52 Abs 3 EheG-). .Daraus folgt, daß‘ das Gesetz dem')blößen . Söhuldänträg des Beklagten'' ;:)1 nicht die Wirkung geben will, daß durch ihn der 'Charakter .'des 'Verfahrens' dahin geändert wird, daß nunmehr - wie bei Erhebung:einer Scheidungswiderklage - ein Rechtsstreit über eine Scheidung aus Verschulden und nicht mehr ein solcher auf Scheidung auf Grund eines unverschuldeten Scheidungstatbestandes gegeben ist. Die Möglichkeit, einen Schuldausspruch gegen den Kläger zu erwirken, gewährt das Gesetz dem Beklagten ausdrücklich, ohne ihn zu nötigen, zu diesem Zweck Widerklage auf Scheidung zu erheben. Diese Möglichkeit soll) ihm"nach : § 53 Abs 2 Satz" 2 EheG : unter Um-'Ständen auch dann gegeben sein, wenn ihm ein Scheidungsanspruch’ nicht "mehr zusteht. Der Schuldantrag des Beklagten .auf 'Schuldiget	Klägers	gemäß/-§ 53 Abs 2 EheG
ist somit, sowohl in seinen Voraussetzungen als auch in seinen Wirkungen grundsätzlich anders geregelt als die Widerklage auf Scheidung wegen Verschuldens. Das ergibt sich auch aus- ‘folgender Überlegungs Der Antrag auf Schuldigerklärung des Klägers gegenüber dessen Klage aus einem Tatbestand der §§ 44 bis 46 und 48 EheG. d.h. aus einem Tatbestand, der kein Verschulden des Beklagten als wesentliches Tatbestandsglied enthält, ist in seinen Voraussetzungen dem Antrag des wegen Verschuldens auf Scheidung verklagten Ehegatten auf Schuldigerklärung des Gegners (§ 52 Abs 3) 'nachgebildet. In diesem Palle ist eine Prüfung der Schuldfrage auch hinsichtlich des Beklagten schon durch die Scheidungsklage des Klägers ausgelöst, so daß sich hier ebenso wie bei der Erhebung einer Widerklage des Beklagten im Palle des § 53 Abs 2 EheG auch die' Notwendigkeit einer Schuldabwägung ergibt, wie sie § 52 Abs 2 Satz 2 EheG für den Pall der Erhebung einer Widerklage vorsieht und wie sie demgemäß nach ausdrücklicher. Gesetzesvorschrift durch, ent-

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sprechende Anwendung dieser Bestimmung auch im Balle ein Antrags aus § 52 Abs.5 EheG stattfinden soll. Hätte der setzgeber schon durch den Antrag des Beklagten auf Schul erklärung .des Klägers eine.Überprüfung.der Schuld auch d Beklagten ausgelöst.wissen wollen, so hätte .sich damit f gerichtig auch die Notwendigkeit einer Abwägung der bei seifigen Schuld ergeben', d.h, es hätte auch: im § 53 Abs auf § 52 Abs 2 Satz 2 verwiesen werden müssen. Das ist doch nicht geschehen, obwohl der Satz, der im §'52 Abs Satz 5 die Bezugnahme auf § $2 Abs 2 Satz 2 enthält,
'seinem sonstigen Inhalt (Verweisung.auf § 50 Abs 3)in de § 53 Abs 2 übernommen ist.	;;i;|i |||1
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Demgemäß besteht in.der Rechtsprechung und Rechtste1 auch Einhelligkeit, darüber, daß aus dem Wortlaut des Ge zes nicht die Möglichkeit hergeleitet werden kann, bei Entscheidung über einen Schuldantrag des Beklagten aus Abs 2 EheG auch dessen Verschulden zu berücksichtigen, besondere einen Gegenantrag.des Klägers dahin zuzulasse daß auch der Beklagte für schuldig oder gar für überwie schuldig erklärt werde. Es fehlt auch sowohl im Gesetz in der amtlichen Begründung.zu dem Ehegesetz von 1938 (DJ 1111) an einem zuverlässigen Hinweis darauf, daß der \"o laut des Gesetzes in diesem Punkt dem Willen des Gesetz bers nicht oder nicht vollkommen entspreche.
In der Rechtsprechung ist es - namentlich im Hinbli auf die" Folgern des"" Schuldausspruches gegen den Kläger f dessen Unterhaltspflicht.(§. 61 Abs.1 EheG) - bisweilen' unbillig empfunden worden, daß der Kläger bei der Errtsc dung über eine Klage, die auf einen unverschuldeten, lat stand gestützt ist, vornehmlich also bei einer Klage a § 48 EheG-, auf Antrag des Beklagten auch in solchen Eäl
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einseitig für schuldig zu erklären ist, in denen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht auf seiner Seite, sondern auf Seiten lies Beklag feen liegt. Das Reichsgericht‘hat aus dieser Erwägung heraus angenommen; daß der Kläger dem gegen ihn gestellten Antrag auf Schuldigsprechung mit einem Gegenantrag auf Schuldigsprechung der Beklagten begegnen könne (RGZ i 60 - 592 /T95/? 163 ?
 246 /2517; 164? 92 /~95_7; Warn 1941 Kr 6).
Gegen diese Rechtsprechung, der bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGEZ 5..151 f) entgegengetreten ist. bestehen -'abgesehen davon, daß sie sich, wie oben dargelegt, über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes' hinwegsetzt - insbesondere folgende Bedenken;
Die Zulassung eines "Gegenschuldantrages des Klägers wird nicht in jedem Falle durch Billigkeitsrücksichten gefordert. Soweit' dem Kläger noch ein Scheidungsrecht aus Verschulden zur Seite steht, kann er seine Klage darauf stützen und dadurch eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Feststellung der Schuld des Beklagten erreichen. Dem kann nicht entgegengehalten'werden, daß es Fälle geben könne.,in denen ein Ehegatte aus billigenswerten Gründen, z,
B. im Interesse des Ansehens seiner Familie oder' um den anderen Ehegatten zu schonen, es verziehen könne, seine Scheidungsklage statt auf Verschulden auf andere Gründe zu stützen. Denn auch in'diesen Fällen müßte er bei der Abwehr des gegen ihn -gestellten Schuldantrags zwangsläufig diese Rücksichtnahme fallen lassen, wenn ihm ein Gegenantrag auf Feststellung einer Schuld des beklagten Ehegatten zugebilligt würde und er ihn verfolgen wollte.
Hat der Kläger' aber seinen mit Verschulden des anderen Ehegatten zu begründenden S'cheidungsanspruch bereits verlc—
ren und kann auch dieser Scheidung aus Verschulden nicht mehr verlangen, so ist ein Durchdringen des vom Beklagten gestellten Schuldantrages gemäß § 53 -Abs 2 Satz 2 EheG oh
 nehin davon abhängig, daß der begehrte Schuldausspruch
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 der Billigkeit entspricht, und bei der -Entscheidung dieser Frage'kann das eigene Verschulden des Beklagten mit i die Waagschale gelegt Werdens
 Die Möglichkeit, daß ein einseitiger Schuldausspruch gegen den Kläger zu Unbilligkeiten führt, beschränkt sich .also auf die Fälle, in denen der Kläger seinen aus Versah den des -Beklagten hergeleiteten .Scheidungsanspruch.verlor hat und-über den gegen ihn gestellten Schuldantrag nicht auf Grund des.§ 53 Abs 2 Satz 2 EheG nach Billigkpitsrück. sichten entschieden werden kann. Doch auch in diesen Fällen ist folgendes' zu beachten: Eine erfolgreiche Scheidun klage, die nicht auf ein Verschulden-des beklagten Ehega ten, sondern auf die Tatbestände der §§-44 bis 46 und 48 EheG gestützt 'ist, führt in der Regel zu einer wesentlich Verschlechterung der wirtschaftlichen .Stellung-des beklag ten: Ehegatten.., Das wird namentlich fast immer dann der Fa sein, wenn die Scheidung auf Grund des § 48 EheG gegen de Widersprach des beklagten Ehegatten - fast ausnahmslos de Ehefrau". - ausgesprochen wird.' Scheidungen ".dieser. Art bil| .den den weitaus größten Teil, aller Fälle, in denen-.auch 1 von dem beklagten. Ehegatten ein Schuldausspruch;gegen den Kläger beantragt, wird, denn in den Fällen, "wo kein Widerf! spruch gegen die Scheidung .erhoben wird,, wird gewöhnlichi auch die Schuldfrage in dem Scheidungsrechtsstreit nichi aufgeworfen werden, weil die Parteien, die sich über die Scheidung als solche.geeinigt, auch über die Unterhaltspflicht eine gemäß § 72 EheG zulässige Vereinbarung getre fen haben, Wird der Widerspruch für zulässig erachtet,
 den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, so wird auch ein einseitiger Schuldaussprach gegen ihn meistens keine Unbilligkeit bedeuten* Eies ■;kann'.allenfalls ;gelegentlich dann zutreffend ; wenn die Zulässigkeit des geltend gemachten Widerspruchs ■
:zu -verneinen, ist,-. Doch auch dann, ist ein einseitiger Schuldausspruch gegen den Kläger mit der Wirkung, daß für ihn eine erhöhte'Unterhaltspflicht eintritt, keinesfalls immer unbillig. Mag auch in solchen Fällen der beklagte Ehegatte ein„gleiches oder gar das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe tragen, so führt doch schließlich erst der Willensentschluß des Klägers, der sich durch Erhebung seiner Scheidungsklage von dem ehelichen Band endgültig lossagt, obwohl er sich .dabei nicht auf das Ver- . schulden des .-Beklagten als eigentlichen Scheidungsgrund stützen - kann. zur Scheidung der Ehe. Es widerspricht grundsätzlich 'nicht. der Billigkeit ß .wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen läge des Beklagten, für die er damit die letzte unmittelbare Ursache- setzt und somit die Mitverantwortung Trägt, dadurch in etwa wieder ausgeglichen Wird,; daß er-, im Rahmen des ■ § 61 Abs '2 Ehe Cr, beim Vorhanden sein einer Mitschuld aber in dem erweiterten Rahmen, des § 61 Abs 1 EheG mit einer Unterhaltspflicht belastet wird.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts führte demgegenüber zu dem unbilligen Ergebnis, daß den beklagten Ehegatten in diesen- Pällen durch -.den auch gegen ihn ■ zugelasse-"hen Schuldausspruch'auch noch .dar beschränkte Unterhalts-... ah spruch; ausu§ 61 Abs 2 EheG entzogen wird und ihm', allenfalls die Aussicht' auf einen ün t.e rhal t sb ei trag nach Maßgabe des § 60 verbleibt, während.andererseits für ihn-unter Umständen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger be-
gründet wird ;>(§ 61 Abs 1.. § 58 EheG-). -Diese Rechtsprechu’ fette außerdem, - .worauf wiederholt im Schrifttum hingewiese1 wurde, die eigenartige Folge, daß der schuldige Kläger b ser gestellt wurde als der schuldlose» Denn nur gegen de ersteren kann ein Schuldantrag des Beklagten durchdringe wodurch ihm erst die.Möglichkeit eines GegenSchuldantrag eröffnet würde» die also dem nicht schuldigen Kläger verschlossen bliebe o	..	.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat auch Bedenken, s der Meinung des Oberlandesgerichts in Freiburg (DUZ 195 109) anzuschließen, wonach zwar, dem Kläger ein Gegensch/ antrag gegen den Beklagten nicht. gestattet, d.er Schuldan ■trag des Beklagten jedoch nur zulä,ssig sein soll, wenn d Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend ver schuldet hat! Insbesondere ist nicht einzusehen, warum e Schuldantrag gegen den Kläger nicht zulässig sein -soll,:; wenn diesen zwar ein Verschulden trifft, die.Zerrüttung der Ehe aber überwiegend auf Umstände zurückzuführen ist die weder ihm noch dem Beklagten als Schuld anzurechnen ; aihd’o. In einem solchen Falle wäre der.'Widerspruch -des B klagten und damit nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Freiburg auch der Schuldantrag gegen den Kläger nicht zi lässig, obwohl das nicht der Billigkeit entspricht»
Nach allem kommt der Senat in Übereinstimmung mit de Rechtsauffassung .des Obersten-Gerichtshofes für die Bri sehe, Zone (OGHZ 3 ? 151) zu dem .'Ergebnis, daß grundsätzl kein Anlaß besteht, von der Regelung abzuweichen, wie s| nach Wortlaut a_nd' Sinn des § 53 ’ Abs 2 EheG dem Willen d Gesetzgebers entspricht»
Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte schon dadul --daß sie unter Berufung auf die alleinige oder doch über!
ger.de Schuir- des Klägers de:- Sehei clung widersprach und Elag-~ abweisung beantragte, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in Pal-ELe einer Scheidung in erster Linie" einen.'Schuldausspruch gegen den Kläger - ohne einen Ausspruch über ihre eigene
'Schuld .. erstrebte", um so hinsichtlich ihrer Unterhaltsan-
sprüche gegen .den Kläger, die in-den' '§§ 58 Abs 1, 61 Abs 1 EheG geregelte Rechtsstellung zu erlangen (vgl RGZ 160,377)» für für den Pall, daß auch ihre Schuld ausgesprochen werden sollte, hat sic das gleiche Ziel durch PestStellung der über wiegenden Schuld des Klägers erreichen wollen. Entsprechend diesem Sinn ihres Antrags war nach den obigen Darlegungen das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision im übri gen durch den Ausspruch zu ergänzen, daß den Kläger ein Verschulden triffto
 Eie Erstenentscheidurig beruht auf § 92 ZPO,
Schmidt	Ascher	Raske
 Kregel
. von Werner