Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenrückstände bis zu dem 31. 2 Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den Zeitraum 2. Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. 3 Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 €.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/03 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach 47.902,42 €. Gründe: 1 Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streitwerterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenrückstände bis zu dem 31. März 1999: 5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20% Feststellungsabschlag = 29.601,04 €. 2 Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 € verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten. Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von 7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen. -3- 3 Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 €. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 0 152/99 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -