Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 231/99 vom 10. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Herbert M., Im H....O., Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- gegen A. Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Y.-straße . Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.102,00 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert OLG Düsseldorf - Az. 4 U 179/98 vom 21.09.1999; LG Düsseldorf - Az. 11 0 301/97 vom 16.07.1998