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BGH · IV ZR 231/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 231/99

Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 231/99
vom 10. Mai 2000 in dem Rechtsstreit
 Herbert M., Im H....O.,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte...-
gegen
A. Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Y.-straße .
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte...-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.102,00 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Dr. Schmitz		Prof. Römer	Dr. Schlichting
	Terno		Seiffert
OLG Düsseldorf - Az. 4 U 179/98 vom 21.09.1999; LG Düsseldorf - Az. 11 0 301/97 vom 16.07.1998