Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 10. November^1983 suchte der Kläger gegen 23.30 Uhr eine Gaststätte in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung auf.Er lud Gäste zu dem Trinken ein und nahm auch selbst Alkohol zu sich. Der Kläger hat die Vermutung geäußert, er sei deshalb gestürzt, weil er von hinten niedergeschlagen worden sei, als er seine Haustür habe aufschließen wollen. Nach den ärztlichen Berichten und Gutachten stehe fest, daß der Kläger infolge eines Sturzes Kopfverletzungen erlitten habe. Kläger nicht beweisen können, daß er Opfer eines Raubüberfalls geworden und der Sturz die Folge von Schlägen auf den Kopf gewesen sei. Bei dem Sturz sei aber ein Unfallgeschehen deshalb anzunehmen, weil der Boden beim Aufprall des Klägers von außen auf seinen Körper eingewirkt habe. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aber mit der Begründung, der Ausschlußtatbestand des S 3 Nr. 4 AUB greife ein. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II 1) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Bewußtseinsstörung nicht mit völliger Bewußtlosigkeit gleichzusetzen ist. Dennoch hat das Berufungsgericht eine so erhebliche, alkoholbedingte Bewußtseinsstörung des Klägers angenommen, daß es zu dem Ergebnis kam, die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses des S 3 Nr. 4 AUB lägen vor. Nach den Bekundungen des Zeugen Reimann habe der Kläger für sich und andere Gäste des Lokals alkoholische Getränke für einen Betrag von 260 bis 280 DM bestellt. Nach den Angaben des Zeugen "könnte" der Kläger zunächst einen halben Liter Wein und zwei "Rüscherl" (Weinbrand mit Cola) getrunken haben. Der Zeuge habe sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, in welchem Umfang der Kläger auch von dem bestellten Sekt bzw. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, daß er bei den für die anderen Gäste bezahlten Lokalrunden nicht mitgetrunken habe. Es sei mithin davon auszugehen, daß der Kläger während seines Aufenthalts in dem Lokal alkoholische Getränke in einem im einzelnen nicht aufklärbaren Umfang zu sich genommen habe. Erst bei der weiteren Frage, ob die Bewußtseinsstörung ursächlich für den Unfall geworden ist, können die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins angewandt werden (Senatsurteil vom 24. Das Berufungsgericht hat, indem es allein auf die Aussagen des Zeugen Reimann und die Lebenserfahrung abstellte, nicht in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt, daß es den Vollbeweis für die Bewußtseinsstörung des Klägers als geführt ansieht, zu demal es bei seinen Ausführungen auch die Grundsätze über den ersten Anschein heranzieht. Der von dem Zeugen Reimann bekundete Umstand, der Kläger habe beim Verlassen des Lokals geschwankt, er sei in Schlangenlinien gegangen und habe langsamer und träger gesprochen als vorher, ist für sich allein kein starkes Indiz dafür, daß der Kläger durch den vorangegangenen Alkoholgenuß so sehr beeinträchtigt war, daß er beim Aufschließen der Tür das Gleichgewicht verlor. fahrung nicht notwendig auf eine höhere Alkoholisierung des Klägers schließen, als sie ohnehin nach der Beobachtung des Zeugen Reimann feststeht, von der aber nicht sicher ist, ob sie zur Ermittlung fallbezogener Bewußtseinsstörung ausreicht. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins ist aber zur Feststellung der Bewußtseinsstörung ausgeschlossen. Im übrigen wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität einer Bewußtseinsstörung nur dann angenommen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, daß der Kläger niedergeschlagen wurde.
BUNDESGERICHTSHOF * IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 231/89 URTEIL Verkündet am s 10. Oktober 1990 Keller, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Hans A straße / Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen l£pp, Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, SpjBfcstraße 4P / MüfHHIBl - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 6 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht aus einer im Jahre 1981 abgeschlossenen Unfallversicherung Leistungen wegen Invalidität. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde. Am 21. November^1983 suchte der Kläger gegen 23.30 Uhr eine Gaststätte in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung auf. Er lud Gäste zu dem Trinken ein und nahm auch selbst Alkohol zu sich. Die Menge konnte später nicht mehr festgestellt werden. Gegen 1.30 Uhr verließ er das Lokal. Vor seiner Haustür WIV 3 stürzte der Kläger. Er erlitt einen Schädelbasisbruch. Das Versorgungsamt München I hat seine Minderung der Erwerbsfä-higkeit zunächst auf 70%, sodann auf 90% festgesetzt. Der Kläger hat die Vermutung geäußert, er sei deshalb gestürzt, weil er von hinten niedergeschlagen worden sei, als er seine Haustür habe aufschließen wollen. Er sei das Opfer eines Raubüberfalls geworden. Er berechnet seine Entschädigung mit 108.000 DM. Nachdem die Beklagte 6.000 DM gezahlt hat, verlangt der Kläger weitere 102.000 DM. Die Beklagte hat die Sachverhaltsdarstellung des Klägers bestritten. Sie verweigert die Zahlung mit der Behauptung, der Kläger sei infolge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung gestürzt. Sie hält sich deshalb für leistungsfrei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidunasaründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß ein Versicherungsfall im Sinne von § 179 WG, S 2 Nr. 1 AUB vorliege. Nach den ärztlichen Berichten und Gutachten stehe fest, daß der Kläger infolge eines Sturzes Kopfverletzungen erlitten habe. Zwar habe der 4 6 Kläger nicht beweisen können, daß er Opfer eines Raubüberfalls geworden und der Sturz die Folge von Schlägen auf den Kopf gewesen sei. Bei dem Sturz sei aber ein Unfallgeschehen deshalb anzunehmen, weil der Boden beim Aufprall des Klägers von außen auf seinen Körper eingewirkt habe. Diese Ausführungen greift die Revision als ihr günstig nicht an. Sie enthalten auch keine Rechtsfehler. II. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aber mit der Begründung, der Ausschlußtatbestand des S 3 Nr. 4 AUB greife ein. Danach sind Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen, die aus einer durch Trunkenheit verursachten Bewußtseinsstörung folgen. 1. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II 1) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Bewußtseinsstörung nicht mit völliger Bewußtlosigkeit gleichzusetzen ist. Den Ausschlußtatbestand erfüllen bereits solche erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen'. Allerdings schließt nicht jede Beeinträchtigung durch Alkohol, die zu einem Unfall führt, den ein Nüchterner vermieden hätte, den Versicherungsschutz aus. Die Störung muß vielmehr einen Grad erreichen, bei dem die Gefahrenläge nicht mehr beherrscht werden kann (BGH aaO). 2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen konnte nicht mehr ermittelt werden, welche Menge alkoholischer Ge- 5 tränke der Kläger vor dem Unfall zu sich genommen hatte. Deshalb war auch die Blutalkoholkonzentration nicht mehr zu errechnen. Dennoch hat das Berufungsgericht eine so erhebliche, alkoholbedingte Bewußtseinsstörung des Klägers angenommen, daß es zu dem Ergebnis kam, die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses des S 3 Nr. 4 AUB lägen vor. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach den Bekundungen des Zeugen Reimann habe der Kläger für sich und andere Gäste des Lokals alkoholische Getränke für einen Betrag von 260 bis 280 DM bestellt. Nach den Angaben des Zeugen "könnte" der Kläger zunächst einen halben Liter Wein und zwei "Rüscherl" (Weinbrand mit Cola) getrunken haben. Der Zeuge habe sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, in welchem Umfang der Kläger auch von dem bestellten Sekt bzw. Champagner mitgetrunken habe. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, daß er bei den für die anderen Gäste bezahlten Lokalrunden nicht mitgetrunken habe. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß ein Gast mit allenfalls durchschnittlichem Einkommen die Getränke, die er bezahlt, auch konsumiere und daß er sich an von ihm bezahlten Lokal-runden auch selbst beteilige. Seine eigenen Angaben zu seinem Trinkverhalten seien unzuverlässig. Es sei mithin davon auszugehen, daß der Kläger während seines Aufenthalts in dem Lokal alkoholische Getränke in einem im einzelnen nicht aufklärbaren Umfang zu sich genommen habe. Aus den weiteren Bekundungen des Zeugen folge jedoch, daß der Kläger stark angetrunken gewesen sei• Der Zeuge habe ausgesagt, der Kläger habe beim Gehen geschwankt, er sei in- 6 Schlangenlinien gegangen. Während er anfangs noch normal gesprochen habe, habe er beim Verlassen des Lokals zwar nicht gelallt, jedoch verlangsamt und träger gesprochen als vorher. Diese Aussagen seien glaubwürdig. Nicht geklärt sei, wie es zu dem Sturz mit den Verletzungsfolgen gekommen sei. Der Kläger selbst habe hierzu keine Angaben machen können. Seine Vermutung, von hinten niedergeschlagen worden zu sein, scheide nach den Feststellungen des Sachverständigen aus. Ep sei deshalb nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis davon auszugehen, daß der Kläger infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses so stark in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, daß er beim Versuch, die Haustür aufzuschließen, das Gleichgewicht verloren habe, gestürzt sei und sich hierbei die Schädelverletzung zugezogen habe. 3. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. a) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bewußtseinsstörung vorliegt, ist eine fallbezogene Betrachtung 'erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 88, 90; vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II 2). So muß bei Unfällen im Straßenverkehr zur Feststellung einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung bei einem Fußgänger eine erheblich höhere Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden als bei einem Kraftfahrer (Senatsurteil vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 194/80 - VersR 1982, 463 unter I 1). Bei dem Kläger, der sich nicht m^hr im Straßenverkehr, sondern vor sei- #> ner Haustür befand, müßte ein beträchtlicher Grad der Alkoholisierung festgestellt werden, wenn eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung angenommen werden soll, die ihn außerstande setzte, beim Aufschließen der Tür das Gleichgewicht zu halten. b) Um die hinreichende Alkoholisierung und damit die Bewußtseinsstörung zu beweisen, kommt dem Versicherer die Erleichterung des Anscheinsbeweises nicht zugute. Vielmehr muß der Tatrichter diese Voraussetzung im Wege des Vollbeweises feststellen. Erst bei der weiteren Frage, ob die Bewußtseinsstörung ursächlich für den Unfall geworden ist, können die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins angewandt werden (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR 193/86 - VersR 1988, 733 unter 2). Das Berufungsgericht hat, indem es allein auf die Aussagen des Zeugen Reimann und die Lebenserfahrung abstellte, nicht in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt, daß es den Vollbeweis für die Bewußtseinsstörung des Klägers als geführt ansieht, zu demal es bei seinen Ausführungen auch die Grundsätze über den ersten Anschein heranzieht. Der von dem Zeugen Reimann bekundete Umstand, der Kläger habe beim Verlassen des Lokals geschwankt, er sei in Schlangenlinien gegangen und habe langsamer und träger gesprochen als vorher, ist für sich allein kein starkes Indiz dafür, daß der Kläger durch den vorangegangenen Alkoholgenuß so sehr beeinträchtigt war, daß er beim Aufschließen der Tür das Gleichgewicht verlor. Ob es eine Lebenserfahrung gibt, nach der auch mittrinkt, wer Lokalrunden für andere bezahlt, ist fraglich. Jedenfalls ließe sich von einer solchen Lebenser- 8 fahrung nicht notwendig auf eine höhere Alkoholisierung des Klägers schließen, als sie ohnehin nach der Beobachtung des Zeugen Reimann feststeht, von der aber nicht sicher ist, ob sie zur Ermittlung fallbezogener Bewußtseinsstörung ausreicht. Allerdings kann der Tatrichter auch Erfahrungssätze des Lebens in seine Überzeugungsbildung mit einbeziehen. Solche haben jedoch unterschiedlichen Beweiswert. Ihre Beweiskraft kann in besonderen Fällen so stark sein, daß der Erfahrungssatz allein geeignet ist, eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Geschehen zu begründen. Kraft dieses Erfahrungssatzes ist dann der Beweis des ersten Anscheins erbracht (BGHZ 2, 82, 85). Ein solcher Beweis des ersten Anscheins ist aber zur Feststellung der Bewußtseinsstörung ausgeschlossen. 9 III. Die Sache muß deshalb zur erneuten Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gegeben sind, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das dann auch Gelegenheit hat zu erwägen, inwieweit die Bekundungen des Zeugen Reimann in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind, der Kläger habe bei jeder Bestellung in seiner Brieftasche nachgeschaut, ob das Geld noch reiche; der Kläger sei noch einwandfrei über die Straße gekommen, er habe sie in einem Zug überquert. Im übrigen wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität einer Bewußtseinsstörung nur dann angenommen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, daß der Kläger niedergeschlagen wurde. Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Bundschuh