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BGH · IV ZR 231/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 231/74

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt insoweit bestehen, als sie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte zu 1) hat van sich aus den Unfall der Beklagten zu 2) nicht angezeigt. Die Klägerin hat bestritten, daß dem Beklagten zu 1) der Zustand der Bereifung bekannt gewesen sei. Das Landgericht hat zunächst durch ein Teilversäumnisurteil den Beklagten zu 1) zur Erstattung der bisherigen Aufwendungen der Klägerin verurteilt und gleichzeitig seine Verpflichtung zu dem Ersatz der zukünftigen Aufwendungen festgestellt. Nachdem der Beklagte zu 1) hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wies das Landgericht durch streitiges Urteil die Klage ab, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtete; gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) erklärte das Landgericht die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt und stellte gleichzeitig die Verpflichtung dieser Beklagten zu dem Er- Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das gegen den Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil wiederhergestellt. Soweit die Klägerin auch eine Verurteilung der Beklagten zu 2) erstrebte, hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) hat es die Klage, soweit sie gegen diese beiden Beklagten gerichtet war, abgewiesen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zu 2) gemäß dem in den Vorinstanzen gestellten Antrag. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin von der Beklagten zu 2) schon deshalb keine Schadensersatzleistungen verlangen könne, weil der Versicherungsnehmer , der Beklagte zu 1), die Erhebung der Dek-kungsklage versäumt habe. Er hat Jedoch inzwischen diese Rechtsprechung aufgegeben und nimmt nunmehr an, ein Haftpflichtversicherer könne dem Sozialversicherungs träger nicht entgegenhalten, daß er seinem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund von § 12 Abs.3 VVG leistungsfrei geworden sei (Urt. v. Bei der erneuten Verhandlung wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, die in der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken gegen das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs vorzubringen. Dabei wird aber zu beachten sein, daß die Haftung des Beklagten zu 1) nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er sich dit DSflHHl auf einer gemeinsamen Diebestour befand. Die KostenentScheidung muß daher nicht nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dieser Beklagten, sondern auch insoweit aufrechterhalbenbleiben, als durch sie festgestellt worden ist, daß sich die Beklagten zu 3) und 4) an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu beteiligen haben. Über die Kosten der Revisionen der Klägerin und des Beklagten kann nicht gesondert entschieden werden.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 12 WG § 8 AKB2008_alt
KostenentscheidungBerufungsgerichtSchadensanzeigeAufwendungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Dezember 1975 Hellmann , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
IV ZR 231/74
in dem Rechtsstreit
 der LandesVersicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch ihre Geschäftsführung, IB 4HHH» Bfl^hof Nr. ff.
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bel
1. den Arbeiter Eberhard M ü BrSB Straße M,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte,Prof.Dr.
und Prof.Dr.
2. die PflHBIB-LebensVersicherung vertreten durch ihren Vorstand,
 Pr
Istraße
 gesetzlich
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3. die Firma Josef N straße/Ecke Gfl^Bweg,
I, B«
Beklagte
4. den Kraftfahrer Bernhard B r B<
Beklagten
2
7 n
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. März 1974 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt insoweit bestehen, als sie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. der Klägerin auferlegt hat und diese beiden Beklagten von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin freistellt. Im übrigen wird die Kostenentscheidung aufgehoben.
Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand ?
Am 25. Januar 1969 morgens gegen 5 Uhr fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Kraftwagen DKW-Junior, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die Bundesstraße von Bmm in Richtung (fÜ, Neben ihm auf dem Beifahrersitz saß der Arbeiter Werner DflHHH*
In	mußte	der	Beklagte zu 1) im Be-
reich der Kreuzung der B 67 mit der Landstraße L HB eine leichte Rechtskurve durchfahren. Dort kam ihm aus der Gegenrichtung der Beklagte zu 4) mit einem Lastzug der Beklagten zu 3) entgegen. Im Kurvenausgang, und zwar im Bereich der dreigeteilten Fahrbahn, stießen beide Fahrzeuge zusammen.
Die Klägerin hat aus Anlaß des Unfalles Aufwendungen für die Hinterbliebenen des bei ihr rentenversicherten Arbeiters DflHHH gehabt. Sie begehrt aus übergegangenem Recht Erstattung der verauslagten Beträge und Feststellung der Ersatzpflicht auch hinsicht lieh ihrer künftigen Aufwendungen.
Die Beklagte zu 2) verweigert die Erfüllung dieses Anspruchs unter anderem mit der Begründung, der Beklagte zu 1) habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. In dieser Hinsicht ist folgendes imstreitig:
Bei der Unfallaufnahme wurde festgestellt, daß die beiden Hinterreifen am Kraftwagen des Beklagten zu 1) unter 1 mm Profil hatten und stellenweise ganz abgefahren waren.
 
Der Beklagte zu 1) hat van sich aus den Unfall der Beklagten zu 2) nicht angezeigt. Am 11. März 1969 übersandte ihm die Beklagte zu 2) ein Schadensanzeigeformular und forderte ihn auf, es sorgfältig ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig belehrte sie ihn über die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB und die bei einer Verletzung dieser Pflicht eintretenden Rechtsfolgen. Am 25. März 1969 erinnerte die Beklagte zu 2) an die Erstattung der Schadensanzeige. Sie teilte ihm mit, daß sie dem Eingang der Anzeige bis zu dem 31. März 1969 entgegensehe, und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Entziehung des Versicherungsschutzes an. Die Schadensanzeige ging jedoch erst am 2. April 1969 bei der Beklagten zu 2) ein.
Mit Schreiben vom 15. April 1969 entzog die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) den Versicherungsschutz. Sie begründete die Deckungsverweigerung einmal mit der Verletzung der Schadensanzeigepflicht, ziju& anderen mit dem nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs• Sie schloß ihr Schreiben mit folgender Belehrung:
» Gesetz und Vertrag verpflichten uns, Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf aufmerksam zu machen, daß Sie den von uns bestrittenen Y$r-sicherungsanspruch im Wege der Klage innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang dieses Schreibens geltend machen können. Geschieht das nicht, so ist nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Versicherungsschutz allein aus i diesem Grunde nicht berechtigt (vgl. § 12 Aba; 3 WG bzw. § 8 AKB). "
Deckungsklage hat der Beklagte zu 1) nicht erhöben.
/
 
Die Beklagte zu 2) meint, sie sei bereits infolge der Versäumung der Deckungsklage leistungsfrei geworden« Im übrigen sei die Ablehnung des Deckungsschutzes auch materiell gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1) habe nicht nur die Schadensanzeige verspätet erstattet; er habe in ihr auch vorsätzlich eine falsche Sachdarstellung gegeben. Die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige hätten sich allerdings auf die Schadensregulierung nicht ausgewirkt. Der schlechte Zustand der Bereifung müsse dem Beklagten zu 1) bekannt gewesen sein; denn er sei Ver-kaufsfahrer bei einer Firma in OHMHB und verfüge deshalb über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugwartung.
Die Klägerin hat bestritten, daß dem Beklagten zu 1) der Zustand der Bereifung bekannt gewesen sei. Der Reifenzustand sei auch ohne Einfluß auf das Unfallgeschehen gewesen. Venn der Beklagte zu 1) eine unrichtige Unfallschilderung gegeben haben sollte, so sei dies doch Jedenfalls nicht vorsätzlich geschehen.
Das Landgericht hat zunächst durch ein Teilversäumnisurteil den Beklagten zu 1) zur Erstattung der bisherigen Aufwendungen der Klägerin verurteilt und gleichzeitig seine Verpflichtung zu dem Ersatz der zukünftigen Aufwendungen festgestellt. Nachdem der Beklagte zu 1) hiergegen Einspruch eingelegt hatte, wies das Landgericht durch streitiges Urteil die Klage ab, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtete; gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) erklärte das Landgericht die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt und stellte gleichzeitig die Verpflichtung dieser Beklagten zu dem Er-
 
satz der zukünftigen Aufwendungen der Klägerin fest. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das gegen den Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil wiederhergestellt. Soweit die Klägerin auch eine Verurteilung der Beklagten zu 2) erstrebte, hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) hat es die Klage, soweit sie gegen diese beiden Beklagten gerichtet war, abgewiesen.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) Revision eingelegt. Die Revision des Beklagten zu 1) ist durch Beschluß des VI. Zivilsenats vom 5. November 1974 als unzulässig verworfen worden. Dabei ist die Kostenentscheidung bis zur Entscheidung über die Revision der Klägerin Vorbehalten worden. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zu 2) gemäß dem in den Vorinstanzen gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin von der Beklagten zu 2) schon deshalb keine Schadensersatzleistungen verlangen könne, weil der Versicherungsnehmer , der Beklagte zu 1), die Erhebung der Dek-kungsklage versäumt habe. Diese Ansicht hat früher auch der erkennende Senat vertreten (BGH LM WG § 12 Nr. 16 - VersR 1970, 755; VersR 1971, 70). Er hat Jedoch inzwischen diese Rechtsprechung aufgegeben und nimmt nunmehr an, ein Haftpflichtversicherer könne dem Sozialversicherungs träger nicht entgegenhalten, daß er seinem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund von § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei
 geworden sei (Urt. v. 4. Dezember 1974 - IV ZR 208/72 - VersR 1975, 438 * NJW 1975, 874). Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.
Es kommt nunmehr darauf an, ob die von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Entziehung des Versicherungsschutzes materiell gerechtfertigt war. Dies ist bisher noch nicht ausreichend erörtert. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, die in der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken gegen das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs vorzubringen. Dabei wird aber zu beachten sein, daß die Haftung des Beklagten zu 1) nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er sich dit DSflHHl auf einer gemeinsamen Diebestour befand. Die Benutzung des eigenen Wagens bei einem Diebstahl kann der Fahrt mit einem gestohlenen Fahrzeug nicht gleichgestellt werden.
Da die Kostenlast vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, muß auch die Kostenentscheidung aufgehoben werden. Dabei darf allerdings die Rechtsstellung der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) und 4) nicht berührt werden. Die KostenentScheidung muß daher nicht nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dieser Beklagten, sondern auch insoweit aufrechterhalbenbleiben, als durch sie festgestellt worden ist, daß sich die Beklagten zu 3) und 4) an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu beteiligen haben.
Über die Kosten der Revisionen der Klägerin und des Beklagten kann nicht gesondert entschieden werden. Es erscheint daher angebracht, die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Hauß
 Dr. Bukow
 Dr. Buchhc
 Knüfer
Dehner