Für den Berufssehadensansprueh des nach § 154 BUG Anspruchsberechtigten kommt es im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BBG aioht darauf an, ob der Verfolgte auch die Voraussetzungen ies Vertriebenenbegriffs im Sinne des § 1 BVFG erfüllt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesriohter Wüstenberg, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Kurz bevor er soweit gewesen sei, als Teilhaber der Firma eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei er durch die Gestapo festgesetzt worden und habe das Land verlassen müssen. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm für die Zeit vom 1. Ber Kläger habe mindestens bis zu seiner Auswanderung gegen Ende des Jahres 1939 dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört. Bie in § 1 Abs. 2 Mr, 3 BVFO genannten Gebiete habe er vor dem 1, August 1945 endgültig verlassen (§ 154 Abs. 2 BEO), und zwar mit seiner Auswanderung in das damalige Mandatsgebiet Palästina gegen Ende des Jahres 1939. Der Kläger sei Verfolgter im Sinne der §§ 150 Abs.1,1,2 BEG; denn er sei nach Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren dort aus rassischen Gründen seiner Freiheit beraubt und zur Auswanderung gezwungen worden. Die Verweisung auf § 64 BEG in § 154 Abs; 1 BEG bedeute nicht, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen bei Verfolgten aus den Vertreibungsgebieteii gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG voraussetze, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG sei. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei Verfolgter im Sinne der §§ 150 Abs.1,1,2 BEG; denn er sei nach Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren dort aus rassi- Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, "endgültiges Verlassen" in diesem Sinne bedeute nichts anderes als Auswanderung in das Ausland im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG aP und Verlassen des Vertreibungsgebietes unter Begründung eines auSerhalb der Vertreibungsgebiete gelegenen Wohnsitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Auffassung, der Begriff "endgültiges Verlassen" sei dahin auszulegen, daßder im Sinne eines "letztmaligen Verlassene" zu verstehen sei, der Verfolgte also vor dem 1. Bas Berufungsgericht legt danach dem "endgültigen Verlassen" einen subjektiven Gehalt bei; denn es hält den nicht mehr aufgegebenen oder rückgängig gemachten Entschluß des Verfolgten, sich ständig außerhalb der Vertreibungsgebiete niederzulassen, verbunden mit dem Verlassen dieser Gebiete für erforderlioh, wobei es aber auch eine vorübergehende Rückkehr des Verfolgten in das Vertreibungsgebiet, sofern sie nicht zur Aufgabe des außerhalb gelegenen Wohnsitzes und zur Begründung eines Demgegenüber gibt die Revision dem Begriff des "endgültigen Verlassene" einen rein objektiven Gehalt in dem Ginne, daß der Verfolgte seinen letzten Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten vor dem Stichtag tatsächlich beendet haben muß. Rach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar in erster Linie darauf abzustellen, ob der Verfölg-te objektiv die Vertreibungsgebiete vor dem Stichtag endgültig verlassen hat; doch sohließt eine Rückkehr in die Vertreibungsgebiete nach dem Stichtag dieses endgültigem Verlassen nicht aus, wenn es seiner Hatur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht tatsächlich auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten geführt hat (Senatsurteile RzW 1967, 278 Nr. 30, Wäre nicht vor allem der äußere Tatbestand des Verlassene maßgebend, so müßte im Falle der Deportation jeweils geprüft werden, wann der außerhalb der Vertreibungsgebiete befreite Verfolgte sich entschloß, nicht dorthin zurückzukehren; das aber kann für seine Anspruchsberechtigung nicht maßgebend sein* Andererseits entspricht es nicht dem Sinn dos Gesetzes, den Ausgewanderten, der auf Dagegen kann ein von vornherein als vorübergehend gewollter und vorübergehend durchgeführter Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten nach dem Stichtag die durch das frühere Verlassen begründete Anspruchsberechtigung nicht entfallen lassen, da andernfalls grob unbillig Ergebnisse, die das Gesetz nicht gewollt haben kann, die Folge wären. Er habe sich nicht zur Aufgabe seines neuen Wohnsitzes in Palästina und zur Rückkehr in die Tschechoslowakei entschlossen. Diese Peststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat, ergeben, daß die späteren Auf-enthalte des l&ägers in der Tschechoslowakei die Voraussetzungen des §‘154 Abs. 2 BEG nicht hinfällig gemacht haben; denn auch wer nach dem Stichtag in die Vertreibungsgebiete zurückgekehrt ist, um zunächst nur die Möglichkeiten efner Existenzgründung zu prüfen, ohne schon endgültig zu dem Bleiben entschlossen zu sein, hat, wenn er sich in absehbarer Zeit entscheidet, nicht zu bleiben, und die Vertreibungsgebiete wieder verläßt, damit die Entschädigungsberechtigung noch nicht verloren. rungen an den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG bei einer nach § 154 BEG anspruchsberechtigten Person zu stellen sind, und ob ein solcher Verfolgter trotz der Verweisung auf § 64 BEG in § 154 Abs. 1 Satz 1 BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unabhängig davon verlangen kann, ob er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist oder nicht. Bann kann es für den Berufsschadensanspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht weiterhin darauf ankommen, ob er auch die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs im Sinne des *§ 1 BVFG erfüllt .Die RzW 1967, 118 Nr. 13, 403 Kr. 17 veröffentlichten Urteile des Senats r in denen der Vertriebenenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG so gebraucht worden ist, wie es sich aus § 1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG ergibt, stehen dieser Auffassung nicht entgegen, weil es sich dort um Berufsschadensansprtiche von Personen handelt, die nach § 4 BEG anspruohsbereohtigt sind. Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisem Wüstenberg Br. Locwenheim Br. Graf von der Hühlen Bökelmann
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BBG § 154 Ahe. 2 Zum Begriff dee «endgültige» Verlassene« der Vertreibungsgebiete. BBG §§ 64 Abe. 1, 154 Abs. 1 Für den Berufssehadensansprueh des nach § 154 BUG Anspruchsberechtigten kommt es im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BBG aioht darauf an, ob der Verfolgte auch die Voraussetzungen ies Vertriebenenbegriffs im Sinne des § 1 BVFG erfüllt. BGH, Urt. v. 31. Januar 1968 - IV ZR 231/66 - OLG Zweibrttoken LG Prankenthal/Pf alz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SLMJSim. URTEIL v.,ka.d«i .m 51. Januar 1968 B r o e s k e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i;i dem Ent schädigungsrecht ss tr ei t des Landes R h eii nland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Hains, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsklägers, A*" ProzeßhevoHinächtigter: Rechtsanwalt gegen Karel B Lane, England, Kläger und Revisionaheklagten, Prozeßbevollmächtigte, : Rechtsanwälte. Prof ,..JDr- und Br. fllHI -a i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesriohter Wüstenberg, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann für Hecht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zw ei brücken vom 11. Mai 1966 wird zu-rückgewiesen. Bas Verfahren des Hevisionsrechtseuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Bie auBergerichtliehen Kosten des Revisionsrecht sauge e trügt das beklagte Land. Von Rechts wegen laiy&e^tand^ Ber am SSpBl 1916 in Prag geborene Kläger ist Jude. Im September 1939 wurde er in Brünn verhaftet. Nach ungefä&r zweimonatigem Aufenthalt im Konzentrationslager Spielberg wurde er mit der Auflage, das Protektorat Böhmen und Mähren unverzüglich zu verlassen, wieder auf freien Fuß gesetzt. Auf der Heise in das damalige Mandatsgebiet Palästina wurde er vor der italienischen Grenze nochmals etwa zwei Monate lang festgehalten. Am 29. Januar 1940 kam er in dem damaligen Mandatsgebiet Palästina an, wo er im Oktober 1940 geheiratet hat. Im Jahre 1942 erwarb er die palästinensische Staatsangehörigkeit. Seit 1948 war er israelischer Staatsangehöriger. Gegen Ende des Jahres 1959 übersiedelte er nach England. Er ist jetzt britischer Staatsangehöriger. Im August 1956 hat der Kläger Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt. Er hat geltend gemacht; Er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Nach Absolvierung des Abiturientenkurses der Deutschen Handelsakademie in Frag und anschließend der Deutschen Textilhochschule in sei er als Volontär zu der Textilfabrik Max 0in SfllK gegangen. Nach den Vereinbarungen seines Vaters mit dem Firmeninhaber habe er nach einigen Jahren als Teilhaber in die Firma eintreten sollen. In der Zwischenzeit habe er sich bereits als unbezahlter Volontär in allen Abteilungen der Fabrik informiert. Nur in der letzten Zeit habe er eine Art Taschengeld in Höhe von 1000 Kronen bekommen. Kurz bevor er soweit gewesen sei, als Teilhaber der Firma eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei er durch die Gestapo festgesetzt worden und habe das Land verlassen müssen. In Israel, wo er geheiratet habe, habe er sich langsam in mühevoller Arbeit eine Existenz auf bauen müssen. Durch eine verfolgungsbedingte Hauterkrankung sei er in seiner Erwerbsfähig-keit um mehr als 50 gemindert. Nach dem Kriege sei er 1946 und 194? noch dreimal, und zwar zweimal je einen Monat lang und einmal etwa 4 Monate lang, in der Tschechoslowakei gewesen. Br habe ausfindig machen wollen, ob seine Eltern oder Verwandten die Kriegsjahre Überlebt hätten, ob es Aussichten gegeben habe, eine Existenz wieder aufzubauen, und ob es möglich sei, Vertretungen tschechoslowakischer Firmen für Israel zu bekommen. Die Entschäöigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente zuzuerkennen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Xn der Berufungsinstanz Bat er sein Vorbringen dahin ergänzt, daß er vor der Verfolgung bei der Firma Max SflPin gehobener Anfangsposition angestellt gewesen sei, und daB es sich bei seinen Bezügen von 1000 Kronen um Arbeitsentgelt gehandelt habe. Mach dem Kriege habe er sich immer nur vorübergehend in der Tschechoslowakei aufgehalten, um Maschinen für die israelische Aufrüstung zu beschaffen; dabei habe er auch persönliche Interessen wahrgenommen. Bas Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen» Mit der vom Berufungsgericht eingelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. ^tscheidxttigsgi^de: Bie Revision ist nicht begründet. X. Bas Berufungsgericht hat die Anspruohsvorauss et Zungen der §§ 150, .354 BBG bejaht. Ber Kläger habe mindestens bis zu seiner Auswanderung gegen Ende des Jahres 1939 dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört. Bie in § 1 Abs. 2 Mr, 3 BVFO genannten Gebiete habe er vor dem 1, August 1945 endgültig verlassen (§ 154 Abs. 2 BEO), und zwar mit seiner Auswanderung in das damalige Mandatsgebiet Palästina gegen Ende des Jahres 1939. Baß er sich in den Jahren 1946 und 1947 noch dreimal, insgesamt ungefähr sechs Monate lang, in der Tschechoslowakei, seiner früheren Heimat, aufgehalten habe, ändere daran nichts. Der Kläger sei Verfolgter im Sinne der §§ 150 Abs. 1,1,2 BEG; denn er sei nach Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren dort aus rassischen Gründen seiner Freiheit beraubt und zur Auswanderung gezwungen worden. Die Verweisung auf § 64 BEG in § 154 Abs; 1 BEG bedeute nicht, daß der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen bei Verfolgten aus den Vertreibungsgebieteii gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG voraussetze, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVPG sei. Der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes habe die Anspruchsberechtigung nach den §§ 150 ff BEG von der Vertriebeneneigenschaft gelöst, weil ihm die Anknüpfung an den Vertriebenenbegriff als rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt erschienen sei. IX. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei Verfolgter im Sinne der §§ 150 Abs. 1,1,2 BEG; denn er sei nach Gründung des Protektorats Böhmen und Mähren dort aus rassi- V ■sehen Gründen seiner Freiheit beraubt, und zur Auswanderung gezwungen v/or den. Gemäß § 154 Abs. 2 BEG setzt der Entschädigungsanspruch eines Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Portkommen jedoch voraus, daß dar Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Br. 3 BVPG genannten Gebiete, zu denen auch die Tschechoslowakei gehört, endgültig verlassen hat. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, "endgültiges Verlassen" in diesem Sinne bedeute nichts anderes als Auswanderung in das Ausland im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG aP und Verlassen des Vertreibungsgebietes unter Begründung eines auSerhalb der Vertreibungsgebiete gelegenen Wohnsitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Ben Grund für die neue Formulierung "endgültiges Verlassen" sieht das Berufungsgericht in der Boslösung der Anspruchsberechtigung vom Vertriebeneubegriff, der Einführung bestimmter Stichtage und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, alle Arten des Verlustes des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet in einer kurzen und prägnanten Formulierung zu erfassen. Unschädlich ist daher nach der Meinung des Berufungsgerichts ein lediglich vorübergehender Aufenthalt des Verfolgten nach dem 1. August 1945» ohne den Willen, sich dort wieder niederzulassen, und unter Beibehaltung eines inzwischen außerhalb dieser Gebiete begründeten Wohnsitzes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Auffassung, der Begriff "endgültiges Verlassen" sei dahin auszulegen, daßder im Sinne eines "letztmaligen Verlassene" zu verstehen sei, der Verfolgte also vor dem 1. August 1945 seinen letzten Aufenthalt in den Vertxjßibungsgebieten beendet haben müsse. Bas Berufungsgericht legt danach dem "endgültigen Verlassen" einen subjektiven Gehalt bei; denn es hält den nicht mehr aufgegebenen oder rückgängig gemachten Entschluß des Verfolgten, sich ständig außerhalb der Vertreibungsgebiete niederzulassen, verbunden mit dem Verlassen dieser Gebiete für erforderlioh, wobei es aber auch eine vorübergehende Rückkehr des Verfolgten in das Vertreibungsgebiet, sofern sie nicht zur Aufgabe des außerhalb gelegenen Wohnsitzes und zur Begründung eines neuen Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet führt, als unschädlich ansieht. Demgegenüber gibt die Revision dem Begriff des "endgültigen Verlassene" einen rein objektiven Gehalt in dem Ginne, daß der Verfolgte seinen letzten Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten vor dem Stichtag tatsächlich beendet haben muß. Unter den gegebenen Umständen greifen die Einwendungen der Revision nicht durch. Rach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar in erster Linie darauf abzustellen, ob der Verfölg-te objektiv die Vertreibungsgebiete vor dem Stichtag endgültig verlassen hat; doch sohließt eine Rückkehr in die Vertreibungsgebiete nach dem Stichtag dieses endgültigem Verlassen nicht aus, wenn es seiner Hatur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht tatsächlich auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten geführt hat (Senatsurteile RzW 1967, 278 Nr. 30, 368 Nr. 19 sowie Urteile vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 257/64 -und vom 30. September 1966 - IV ZR 164/65 -). Pie von Hebenstreit (RzW 1965, 322 zu Nr. 35) vertretene Auffassung, es komme allein auf den seinerzeit bestehenden Auswanderungsentschluß an und die weitere Entwicklung sei, sofern sie auf einem neuen Entschluß des Verfolgten beruhe, nicht ausschlaggebend, kann nicht als richtig anerkannt werden. Wäre nicht vor allem der äußere Tatbestand des Verlassene maßgebend, so müßte im Falle der Deportation jeweils geprüft werden, wann der außerhalb der Vertreibungsgebiete befreite Verfolgte sich entschloß, nicht dorthin zurückzukehren; das aber kann für seine Anspruchsberechtigung nicht maßgebend sein* Andererseits entspricht es nicht dem Sinn dos Gesetzes, den Ausgewanderten, der auf — 8 Grund eines neuen Entschlusses endgültig in die Vertreibungsgebiete zurückgekehrt ist, in den Kreis der als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten berechtigten Personen einzubeziehen. Dagegen kann ein von vornherein als vorübergehend gewollter und vorübergehend durchgeführter Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten nach dem Stichtag die durch das frühere Verlassen begründete Anspruchsberechtigung nicht entfallen lassen, da andernfalls grob unbillig Ergebnisse, die das Gesetz nicht gewollt haben kann, die Folge wären. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Aufenthalte des Klägers in der Tschechoslowakei 1946 und 1947 nur vorübergehend gewesen seien, obwohl sie nicht nur geschäftlichen Zwecken gedient hätten und der Kläger auch die Möglichkeiten einer Rückkehr und der Gründung einer Existenz habe prüfen wollen. Er habe sich nicht zur Aufgabe seines neuen Wohnsitzes in Palästina und zur Rückkehr in die Tschechoslowakei entschlossen. Diese Peststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat, ergeben, daß die späteren Auf-enthalte des l&ägers in der Tschechoslowakei die Voraussetzungen des §‘154 Abs. 2 BEG nicht hinfällig gemacht haben; denn auch wer nach dem Stichtag in die Vertreibungsgebiete zurückgekehrt ist, um zunächst nur die Möglichkeiten efner Existenzgründung zu prüfen, ohne schon endgültig zu dem Bleiben entschlossen zu sein, hat, wenn er sich in absehbarer Zeit entscheidet, nicht zu bleiben, und die Vertreibungsgebiete wieder verläßt, damit die Entschädigungsberechtigung noch nicht verloren. Für den vom Kläger geltend gemachten Berufsscha-densanspruch kommt es weiter darauf an, welche Anforde- rungen an den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG bei einer nach § 154 BEG anspruchsberechtigten Person zu stellen sind, und ob ein solcher Verfolgter trotz der Verweisung auf § 64 BEG in § 154 Abs. 1 Satz 1 BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unabhängig davon verlangen kann, ob er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist oder nicht. Bas hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, hat das BEG-Schlußge-setz die Anspruchsberechtigung nach den §§ 150 ff BEG von der Vertriebeneneigenschaft gelöst, weil das Abstellen auf den Vertriebenenbegriff im Zusammenhang mit der Verfolgteneigenschaft in § 150 BEG rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt erschien (vgl. Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3423, zu Kr» 68 (§ 150), Buchstabe a, Seite 13). Bann kann es für den Berufsschadensanspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht weiterhin darauf ankommen, ob er auch die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs im Sinne des *§ 1 BVFG erfüllt .Die RzW 1967, 118 Nr. 13, 403 Kr. 17 veröffentlichten Urteile des Senats r in denen der Vertriebenenbegriff des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG so gebraucht worden ist, wie es sich aus § 1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG ergibt, stehen dieser Auffassung nicht entgegen, weil es sich dort um Berufsschadensansprtiche von Personen handelt, die nach § 4 BEG anspruohsbereohtigt sind. Nach alledem bedarf es der Prüfung, ob der Kläger einen Berufsschäden, für den er nach § 154 Abs. 1 BEG Entschädigung zu beanspruchen hat, erlitten hat. Bas Be- rufungsgericht hat diese Prüfung dem Landgericht übertragen und die Sachte zu diesem Zweck in die erste Instanz zurückverwiesen. Per Senat ist nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen, ob das Berufungsgericht zu der Zurückverweisung befugt war, obwohl die Beurteilung einer sachlichrechtlichen Anspruchsvoraussetzung und die in dieser Hinsicht durch das HEG-Sohlußgesetz geänderte Rechtslage Anlaß zu der Aufhebung des Urteils des Landgerichts gegeben hat; denn die Revision hat keine dahingehende Terfahrensrüge erhoben, und auch die Klägerin hat durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Revision zu erkennen gegeben, daß sie sich durch die Zurückverweisung an das Landgericht nicht für beschwert hält. III. Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisem Wüstenberg Br. Locwenheim Br. Graf von der Hühlen Bökelmann