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BGH

Gericht: BGH

festzusteilen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei« Er habe Erna geb» erst zu Weihnachten 1961 kennengelernt» Der Beklagte könne also nicht von ihm stammen» Der Erzeuger, der Metzger sflHHHB in wflHBHB Kreis sei wegen Unterhalts erst zu belangen, wenn die Unehelichkeit des Beklagten durch Gerichtsurteil festgestellt sei* Er beantrage daher, ihm für die Klage das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Armenanwalt beizuord-nen. Diese Diederschrift, die das Aktenzeichen II A H 53/65 trägt, hat die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Preudenstadt dem Landgericht Rottweil "Zuständigkeit shalber" übersandt» Am 29» April 1963 hat das Jbandgerieht die formlose Übersendung einer Abschrift des Protokolls vom 4« April 1963 an das Kreisöugend-amt Ereudenstadt angeordnet» In dem Schreiben, mit welchem zusammen die Abschrift übersandt worden ist, heißt es, das Jugendamt möge sich zu dem "Armenrechts-gesuch” äußern» Am 9« Mai 1963 hat das KreisJugendamt Ereudenstadt den -Landgericht folgendes mitgeteilt: Es habe das landgerichtliche Schreiben "und die Klageschrift" mittlerweile erhalten» Da der Beklagte offenbar nicht das eheliche Kind des Klägers sei, biete eine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg» Es werde sich deshalb nicht vertreten lassen» Durch Beschluß vom 27o Juni 1963 hat das Landgericht das Armenrecht mit der Maßgabe bewilligt, daß "wegen der Prozeßgebühr" die einstweilige Kostenbefreiung nicht eintrete» Zugleich hat es dem Kläger den Rechtsanwalt G^H^in EflBHHHHP beigeordnet» ln der Ausfertigung des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, die Rechtsanwalt G|HBain 27. Juli 1963 erhielt, heißt es abweichend von der Urschrift, die einstweilige Xostenbefreiung trete "wegen der Prozeßgebühren" nicht ein« Am 24» August 1963 hat Rechtsanwalt darum gebeten, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht zu überlassen« Am 3* September 1963 sind diese ihm für die Dauer von drei Wochen übergeben worden« Am 21« Februar 1964 hat Rechtsanwalt GflHB dann beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht« In diesem Schriftsatz, der keine Bezugnahme auf das Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt vom 4» April 1963 enthält, heißt es: Gegen den Beklagten werde Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben« Es werde beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei. Der Beklagte könne deshalb nicht vom Kläger stammen, weil dieser Erna HflBB gebe erst zu Weihnachten 196;- kennengelernt habe« Einen Hinweis auf die am 20« März 1964 ablaufendo Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Beklagten enthält die Klageschrift nicht« Es wird darin auch nicht um Terminsbestimmung oder um Zustellung gebeten» Durch Verfügung vom 24. Am Io Juli 1964 hat dieses Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30* September 1964 anberaumtc Lie Terminsladung und eine Abschrift der Klageschrift sind dem Kreis Jugendamt Fx*eudenstadt am 24* August 1964 zugestellt worden* Las Landgericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen* Lurch Urteil vom 24* Februar 1963 hat es die Klage abgewiesen. Las Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Ehelichkeitsanfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB sei vom Kläger nicht eingehalten worden, wie folgt begründet: können, durch welche allein der Iristablauf unterbrochen worden wäre» Aber auch wenn die Protokollerklärung nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern auch noch eine selbständige Klage enthalten hätte, würde die Frist des § 1594 Abs«, 1 BGB nicht eingehalten sein» Dann habe es nämlich an der für die Herbeiführung der Rechtshängigkeit erforderlichen förmlichen Zustellung der Erklärung an das KreisJugendamt Freudenstadt gefehlt o Io Er ist der Meinung, die am 21 o Februar 1964 eingereichte Klage sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts "demnächst" zugestellt'o Das Landgericht habe nicht alles getan, was es zur Vermeidung der Verzögerung in der Zustellung hätte tun müssen«, Weder aus der Gebührenanforderung vom 24« Februar 1964 noch aus dem Schreiben des Landgerichts vom 51 * März 1964 habe Rechtsanwalt GflB) entnehmen können, daß die Klage wegen der ausstehenden Prozeßgebühr noch nicht zugestellt sei» 1er Rechtsanwalt habe auch nicht erkennen können, daß das Landgericht die Zustellung trotz des Antrags auf TerminsbeStimmung vom 19» März 1964 weiterhin von der Entrichtung der Prozeßgebühr abhängig machen werdeo Das Landgericht hätte unter diesen Umständen darauf hinweisen müssen, daß es erst nach Eingang der Prozeßgebühr zustellen werde«, Im übrigen sei im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Frage, ob die Zustellung •’demnächst” im Sinne des 2» Die Frist des § 1594 Abs. 1 BGB sei aber auch durch die am 4» April 1963 zu Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt gegebene Erklärung gewahrt» Biese enthalte der Ansicht des Berufungsgerichts zuwider nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern auch eine selbständige Klage, die lange vor Ablauf der Anfechtungs frist beim Landgericht eingegangen sei» Baß sie dem Kreis Jugendamt Freudenstadt nicht förmlich zugestellt worden sei, stehe der Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht im Wege» Die fehlende förmliche Zustellung sei nämlich gemäß § 187 ZPO geheilt, weil fest stehe, daß das KreisJugendamt die Klage vor dem 9. Mai 1963 und damit rechtzeitig formlos erhalten habe» Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Krei3Jugendamts vom 9» Mai 1963 an das Landgericht» Wenn der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertrete, § 187 ZPO greife in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein (BGHZ 7, 268, 270; BGHZ 25, 66, 70), so könne dem nicht beigepflichtet werden. gibt sich, daß § 261 b ZPO bei nennenswerten Verzögerungen in der Zustellung immer dann nicht zu Gunsten der klagenden Partei eingreift, wenn diese von ihr, sei es auch nur durch leichte Fahrlässigkeit, verschuldet sind (BGHZ 25, 66, 77; BGHZ 31, 342, 346; BGH, Urt. v. Der somit ausschlaggebende Gesichtspunkt, daß auch erhebliche Verzögerungen in der Klagezustellung deren Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht hindern, wenn sie dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht zur Last fallen, führt dazu, daß die klagende Partei von vornherein nicht für die Verzögerungen in der Zustellung einzustehen hat, die durch eine verspätete Anforderung der gerichtlichen prozeßgebühr nach § 111 Abs» ? 30o Juni 1966, III ZE 3/64)» In beiden Fällen hat nämlich das Gericht die Verspätung zu verantworten» her Zeitraum, auf den abzuheben ist, wenn es um die Fragen geht, ob die Verzögerung mehr als nur unwesentlich ist und ob sie vom Gericht oder von der klagenden Partei zu vertreten ist, wird somit auf der einen Seite durch den Zeitpunkt des Eingangs der Gebührenanforderung bei der klagenden Partei oder bei deren Prozeßbevollmächtigtem und auf der anderen Seite durch den Zeitpunkt der Einzahlung der ProzeßgebUhr beim Gericht begrenzt (BGH, Urt» v« 30. Mai 1956, V ZE 204/56, LM, § 74 GKG, Er« 1; BGH, Urt» v« 30c Juni 1966, III ZE 3/64)o Daß im gegebenen Fall die Anforderung der Prozeßgebühr am 16« März 1964 und damit erst rund drei Wochen nach dem Einlauf der Klage am 21« Februar 1964 Rechtsanwalt O^Hfczugegangen ist, darf demnach bei der Anwendung des § 261 b Abs« 3 ZPO ebensowenig zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden wie der Umstand, daß die Klagezustellung am 24® August 1964 und damit erst etwa acht Wochen nach der Entrichtung der Prozeßgebühr am 29. Juni 1964 erfolgt ist« Es muß hier somit auf die Verzögerung der Zustellung in der Zeit vom 16« März 1964 bis zu dem 29« Juni 1964 abgestellt werden« Ist das ungenutzte Verstreichen dieses ganzen Zeitraums vom Kluger oder von Rechtsanwalt GflBK zu vertreten, so kann § 261 b Abs« 3 ZPO nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen, denn eine Verzögerung von rund 31/2 Monaten ist gewiß nicht mehr bloß geringfügig«, Haben der Kläger oder Rechtsanwalt dagegen nur das fruchtlose Verstreichen eines Teils dieses Zeitraums zu verantworten, so kommt es darauf an, ob die ihnen anzulastende Zeitspanne erheblich ist oder nicht« März 1964 hin entrichtet werden müssen» Liese Mitteilung würde dann nämlich einerseits endgültig klargemacht haben, daß der Armenrechtsbewilligungsbeschluß den Kläger nicht von der Bezahlung der Prozeßgebühr befreite» Andererseits hätte spätestens sie eine wirksame Zahlungsaufforderung dargestellt« Rechtsanwalt GflHB hat sie, wenn er zunächst keine Zahlungsverpflichtung annahm, denn auch als solche betrachtet, wie daraus hervorgeht, daß er auf sie hin, wenngleich mit Verspätung, die Prozeßgebühr abführte» V/ürde aber die schriftliche Mitteilung des Landgerichts vom 31» März 1964 Veranlassung zur Entrichtung der Prozeßgebühr gegeben haben, so hätte diese bei der gebotenen zügigen Erledigung spätestens am 15« April 1964 eihgezahlt sein können und müssen» Berücksicntigt man nämlich, daß der Kläger von Rechtsanwalt GflH) über die Gebührenanforderung zu verständigen gewesen wäre, daß er angesichts des damaligen monatlichen Nettoeinkommens seiner Familie von rund 700,— DM die 63,— LM nicht sofort hätte bereitzuhaben brauchen und daß auch die Einzahlung noch einige Tage benötigt haben würde, so leuchtet es ein, daß der etwa zweiwöchige Zeitraum vom 31 o Ilärz 1964 bis zu dem 15* April 1964 einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend gewesen wäre, um dio Zahlung zu ermöglichen» Somit würde werden sollen« Will die klagende Partei hier erreichen, daß die Klage schon vor Abführung der Prozeßgebühr zugestellt wird, so muß sie unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf darum bitten und aus-serdem das Vorliegen solcher Umstände glaubhaft machen, die es nach § 111 Abs.4 GKG erlauben, trotz Ausstehens der Prozeßgebühr zuzustellen« Liesen Stand punkt vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77; 3GI1Z 31, 342, 348). Der Angriff der Revision auf ihn bietet keinen Anlaß, davon abzugehen« Diese Voraussetzungen, unter welchen das Landgericht somit allein verpflichtet gewesen wäre, trotz fehlender Prozeßgebühr zuzustellen, waren im vorliegenden Palle nicht gegeben» Umstände im Sinne des § 111 Abs» 4 GKG waren nicht glaubhaft gemacht, ja nicht einmal geltend gemacht« Auch ein Antrag, die Klage wegen des bevorstehenden Pristablaufs zuzustellen, fehlte« Bei diese*' Sachlage kann nicht angenommen werden, das Landgericht habe dadurch pflichtwidrig gehandelt, daß es die Klage nicht vor Einzahlung der Prozeßgebühr zustellte Eine Verpflichtung des Landgerichts, darauf hinzuweisen, daß es die Zustellung der Klage erst nach Eingang dei' Pi'ozeßgebühr vex'anlassen werde, bestand gleichfalls nicht« Ist, wie hier, die klagende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so braucht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht in aller Regel nicht auf Grund der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Auf-klärungspflicht darauf aufmerksam zu machen, daß die Klage trotz bevorstehenden Fristablaufs nicht vor Entrichtung der Prozeßgebühr zugestellt werde« Es Xi kann nämlich durchweg davon ausgehen, daß eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei einem derart wesentlichen Erfordernis für die Ehelichkeitsanfechtung wie der Einhaltung der Frist des § 1594 Abs* 1 BGB die nötige Aufmerksamkeit schenken wird (BGKZ 31 , 342, 349)° Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die klagende Partei oder ihr Pro-zeßbevollmächtigter triftigen Grund zur Annahme haben, die Klage werde im Hinblick auf den drohenden Fristablauf auch ohne vorherige Entrichtung der Prozeßgebühr zugestellt<, Einen solchen triftigen Anlaß hat der erkennende Senat namentlich dann bejaht, wenn die klagende Partei auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und beantragt hat, unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit nach § 111 Abs«, 4 GKG zuzustellen (BGHZ 25, 66, 77; 3GHZ 31, 342, 348) o Will in einem solchen Fall das Gericht dennoch die Zustellung nicht vor der Abführung der Prozeßgebühr veranlassen, so muß es darauf aufmerksam machen«. Auch sonstige triftige Gründe, die beim Kläger oder bei Rechtsanwalt GflHBden Anschein hätten erwecken können, dos Landgericht werde trotz Ausstehens der Prozeßgebühr zustellen, sind nicht vorhanden«, Baß die Gebührenanforderung vom 24o Februar 1964 und das Schreiben des Landgerichts vom 31o März 1964 keinen Hinweis darauf enthielten, die Klagezustellung werde von der Entrichtung der Prozeßgebühr abhängig gemacht, stellte entgegen der Auffassung der Revision keinen derartigen Anhaltspunkt dar«, Im Gegenteile Bedenkt man, daß gemäß den §§ 111 Abs«, 1 S«, 1 GKG, Stimmung und die Terminsbestimmung die Einzahlung der Prozeßgebühr vorausoetsen, so hätten nicht nur die Gebührenanforderung, sondern auch das Schreiben des Landgerichts vom 31 o März 1964, welches darauf hinwies, daß der Kläger nicht von der Entrichtung der Prozeßgebühr befreit sei, Rechtsanwalt GHB Anlaß zur Annahme geboten, die Klage werde nicht vor Eingang der 63>— DM zugestellt. Juni 1964 nicht vom Kläger oder Rechtsanwalt GfllB, sondern vom Land gericht verschuldet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß § 261 b Abs.3 ZPO nicht zu Gunsten des Klägers eingreift und daß deshalb die am 21. Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht, wie die Revision meint, einwenden, § 261 b Abs.3 ZPO müsse im vorliegenden Falle großzügiger gehandhabt werden, weil der Beklagte selbst an der Feststellung seiner Unehelichkeit interessiert sei, die Verzögerung in der Klagezustellung ihn also nicht belaste. Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs» 1 EheG (BGHZ 25, 66, 74)o Dient § 1594 Abs. 1 BGB aber zugleich dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Ehelichkeitsfrage, so ist es nicht möglich, mit Rücksicht auf das mÖglichei*weise gegebene Interesse des Beklagten bei der Anwendung von § 261 b Abs. 2 ZPO großzügiger zu verfahren, als dies nach den sonstigen Gegebenheiten des Falles vertretbar ist, da der Zweck des § 1594 Abs. 1 BGB sonst insoweit vereitelt würde, als er sich auf die Wahrung des öffentlichen Interesses richtet. Dem steht der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 4, 328, 333; BGHZ 7, 268, 270) vertretene Grundsatz nicht entgegen, bei gleichzeitiger Einreichung von Armenrechtsgesuch und Klage habe letztere nur dann keine selbständige Bedeutung, wenn deutlich zu dem Ausdruck komme, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung des Armenrechts als eingereicht gelten solle. selbständige Bedeutung zukommen sollte* FUx* die Ehelichkeitsanfechtungsklagen ist gemäß § 71 GVG das Landgericht ausschließlich zuständige Für sie herrscht nach § 78 ZPO Anwaltszwang* Daraus ergibt sich, daß in Ehelichkeitsanfechtungssachen gemäß den §§ 78 Abs* 2, 118 Abs* 1 ZPO der anfechtungswillige, nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehemann zu Protokoll des ürkundsbearaten der Geschäftsstelle de3 zuständigen Landgerichts lediglich das Armenrecht zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Ehelichkeitsanfechtungsklage beantragen, nicht jedoch die Klage selbst erheben kann* Behält man dies im Auge, so drängt es sich auf, daß die Niederschrift des Amtsgerichts Freudenstadt vom 4* April 1963 nur ein Armenrechtsgesuch darstellen sollte* Daraus, daß das Amtsgericht nicht ein H-Akten-zeichen, sondern ein AR-Aktenzeichen verwandte und daß cs das Protokoll vom 4o April 1963 dem Landgericht uZuständigkeitshalber” übersandte, ergibt sich, daß es dem Landgericht nur Amtshilfe leisten, also die Erklärung protokollieren wollte, die der Kläger beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts hätte abgeben können* Das muß um so mehr gelten, als nicht angenommen werden kann, die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Freudenstadt habe die einfachen prozessualen Regeln nicht gekannt, die hier in Betracnt kamen* Nach allem kann die Niederschrift vom 4o April 1963, obwohl sie dies nicht ausdrücklich sagt, nur ein Armenrechtsgesuch sein, durch dessen Übersendung an das Kreis Jugendamt Freudenstaat die Frist des § 1594 Abs* 1 BGB nicht gewahrt werden konnte* Aber auch wenn man mit der Revision annähme, die Niederschrift enthielte neben dem Armenrechtsgesuch eine selbständige Klage, wäre das Ergebnis kein anderes» Wäre in dem Protokoll auch eine selbständige Klage su erblicken, so würde diese, wie das Berufungsgericht wiederum zutreffend erkannt hat, die Frist des § 1594 Abs» 1 BGB nur gewahrt haben, wenn sie dem Kreis Jugendamt Freudenstadt nicht bloß formlos, wie es geschehen ist, sondern förmlich zugestellt worden wäre» Daran aber fehlt es» Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO käme entgegen der Meinung der ^vision nicht in Betracht» Eine solche würde nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 268, 270; BGHZ 25, 66, 70) voraussetzen, daß das Landgericht förmlich zustellen wollte, was aber nicht der Fall war, wie die Verfügung des Gerichts vom 29* April 1965 und der Text des Schreibens ergeben, mit welchem die Abschrift des Protokolls vom 4» April 1963 dem KreisJugendamt Freudenstadt iornlos Ibersandt worden ist»

Zitierte Normen: § 1594 BGB § 187 ZPO § 35 EheG § 1594 BGB § 35 EheG § 4 GKG § 1594 BGB § 35 EheG § 1594 BGB
RechtsanwaltMärzZustellungLandgerichtProzeßgebührZPOKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

06^ ^■1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV_ZR 231/65
URTEIL
VerkQndet am
21 o Dezember 1966
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Y/erner
9
Gemeinde
 Kreis
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof und Dr.
Dr,
 gegen
das Kind Klaus Werner h	»
Gemeinde	Kreis	FflHHHPü	vertreten
 durch das KreisJugendamt Freudenstadt als Prozeßpfleger,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Dezember 1966 unter Mitwirkung der hundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16« Juli 1965 wird zurückge-wiesen«
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last,
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger heiratete am 3« März 1962 Erna üflHHHP geborene MlHB. Am 19» März 1962 gebar diese den Beklagten, Der Kläger entschloß sich, die Ehelichkeit des Beklagten anzufechten. Auf sein Betreiben hin hat das zuständige Vormundschaftsgericht am 12, ?4ärz 1963 das KreisJugendamt Freudenstadt zu dem Pfleger dos Beklagten bestellt. Als Wirkungskreis hat es die Vertretung des Beklagten im bevorstehenaen Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstreit bezeichnet. Am 4» April 1963 hat der Kläger bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Freu-denstadt folgendes zu Protokoll erklärt: Er erhebe gegen den Beklagten Ehelichkeitsanfechtungsklage, Er beantrage,
 
festzusteilen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei« Er habe Erna	geb»	erst
 zu Weihnachten 1961 kennengelernt» Der Beklagte könne also nicht von ihm stammen» Der Erzeuger, der Metzger sflHHHB in wflHBHB Kreis sei wegen Unterhalts erst zu belangen, wenn die Unehelichkeit des Beklagten durch Gerichtsurteil festgestellt sei* Er beantrage daher, ihm für die Klage das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Armenanwalt beizuord-nen. Diese Diederschrift, die das Aktenzeichen II A H 53/65 trägt, hat die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Preudenstadt dem Landgericht Rottweil "Zuständigkeit shalber" übersandt» Am 29» April 1963 hat das Jbandgerieht die formlose Übersendung einer Abschrift des Protokolls vom 4« April 1963 an das Kreisöugend-amt Ereudenstadt angeordnet» In dem Schreiben, mit welchem zusammen die Abschrift übersandt worden ist, heißt es, das Jugendamt möge sich zu dem "Armenrechts-gesuch” äußern» Am 9« Mai 1963 hat das KreisJugendamt Ereudenstadt den -Landgericht folgendes mitgeteilt: Es habe das landgerichtliche Schreiben "und die Klageschrift" mittlerweile erhalten» Da der Beklagte offenbar nicht das eheliche Kind des Klägers sei, biete eine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg» Es werde sich deshalb nicht vertreten lassen» Durch Beschluß vom 27o Juni 1963 hat das Landgericht das Armenrecht mit der Maßgabe bewilligt, daß "wegen der Prozeßgebühr" die einstweilige Kostenbefreiung nicht eintrete» Zugleich hat es dem Kläger den Rechtsanwalt G^H^in EflBHHHHP beigeordnet» ln der Ausfertigung des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, die Rechtsanwalt G|HBain 27. Juli 1963 erhielt, heißt es abweichend von der Urschrift, die einstweilige
 Xostenbefreiung trete "wegen der Prozeßgebühren" nicht ein« Am 24» August 1963 hat Rechtsanwalt darum gebeten, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht zu überlassen« Am 3* September 1963 sind diese ihm für die Dauer von drei Wochen übergeben worden« Am 21« Februar 1964 hat Rechtsanwalt GflHB dann beim Landgericht eine Klageschrift eingereicht« In diesem Schriftsatz, der keine Bezugnahme auf das Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt vom 4» April 1963 enthält, heißt es: Gegen den Beklagten werde Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben« Es werde beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers sei. Der Beklagte könne deshalb nicht vom Kläger stammen, weil dieser Erna HflBB gebe erst zu Weihnachten 196;- kennengelernt habe« Einen Hinweis auf die am 20« März 1964 ablaufendo Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Beklagten enthält die Klageschrift nicht« Es wird darin auch nicht um Terminsbestimmung oder um Zustellung gebeten» Durch Verfügung vom 24. Februar 1964 ist vom Landgericht bei Rechtsanwalt GH^eine Prozeßgebühr aus einem Streitwert von 3*000,— DM im Betrage von 63,— DU angefordert worden. Die Anforderung ist am 16« März 1964 bei dem Rechtsanwalt eingegangen« Sie trägt keine Unterschrift. Am 21. März 1964 hat Rechtsanwalt GHBB die Gebührenanforderung wie folgt beantwortet: Er sei dem Kläger als Armenvertreter beigeordnet« Unter diesen Umständen bilde die Zahlung der Prozeßgebühr keine Voraussetzung für die Tex'minsbestimmung, um die er bitte. Am 31 * März 1964 hat das Landgericht den Rechtsanwalt schriftlich darauf hingewiesen, daß das Armenrecht "für die gerichtliche Prozeßgebühr nicht bewilligt" sei. Der Kläger hatte damals ein durchschnittliches
 Nettoeinkommen von 410,— LM im Monat, seine Ehe-frau ein solches von 300,— LM. Am 29* Juni 1964 ist dai:n die Gebühr beim Landgericht eingegangen.
Am Io Juli 1964 hat dieses Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30* September 1964 anberaumtc Lie Terminsladung und eine Abschrift der Klageschrift sind dem Kreis Jugendamt Fx*eudenstadt am 24* August 1964 zugestellt worden* Las Landgericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen* Lurch Urteil vom 24* Februar 1963 hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei der Beklagte unehelich, wie die Bekundungen der Ehefrau des Klägers ergaben. Lie Unehelichkeit könne aber dennoch nicht festgestellt werden, weil der Kläger die Ehelichkeitsanfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB nicht eingehalten habe. Las KreisJugendamt Freudenstadt hat sich vor dem Landgericht seiner Ankündigung im Scnreioen vom 9* Mai 1963 gemäß nicht vertreten lassen.
Lie Entscheidung des Landgerichts ist vom Kläger mit der Berufung angefochten worden. Las Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 16. Juli 1965 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung, gegen die es die Revision zugelassen hat, ebenso wie das Landgericht begründet: Zwar sei der Beklagte unehelich. Seine fehlende Ehelichkeit könne aber nicht festgestellt werden, weil der Kläger die Frist des § 1594 Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe. Auch in der Berufungsinstanz ist das Kreis Jugendamt Freudenstadt nicht vertreten gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet
 
V
sich der Kläger mit der Revision» Er beantragt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und unter entsprechender Abänderung des land-gerichtlichen Urteils festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei» In zweiter Linie bittet der Kläger darum, die Sache unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurüc-czuver-weisen»
Las KreisJugendamt Freudenstadt hat sich in der Revisionsinstanz gleichfalls nicht vertreten lassen»
Ent scheidungsgründe:
I.
Lie nach § 546 Abs» 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet»
II»
Las Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Ehelichkeitsanfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB sei vom Kläger nicht eingehalten worden, wie folgt begründet:
1» Lie am 21» Februar 1964 eingereichte Klage habe die am 20» März 1964 auslaufende Frist nicht gewahrt. Lenn ihre Zustellung am 24. August 1964 könne nicht als «demnächst erfolgt« in Sinne des § 2611* Abs»? ZPO an-
 
gesehen werden« Lies habe zur Folge, daß die in §
261 b Abs. 3 ZPO vorgesehene Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht eingetreten sei. Daß die Zustellung nicht "demnächst” erfolgt sei, ergebe sich daraus, daß die Verzögerung im Zustellungsvorgang auf die Nachlässigkeit des Klägers oder auf die des Rechtsanwalts G|B zurückgehe, welche der Kläger sich zurechnen lassen müsse. Die Nachlässigkeit liege darin, daß die vom Landgericht angeforderte Prozeßgebühr trotz bevorstehenden Ablaufs der Ehelichkeitsanfechtungsfrist nicht sofort nach der Anforderung, sondern erst etwa drei und einen halben Monat später entrichtet worden sei«
Auf das Verhalten des Landgerichts sei diese Verzögerung nicht zurückzuführen. Daß die Rechtsanwalt GfllB übersandte Ausfertigung des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses vom 27. Juni 1963 mit der Urschrift nicht übereingestimmt und daß die Gebührenanforderung vom 24. Februar 1964 keine Unterschrift getragen habe, sei für die Verspätung bei der Einzahlung der Prozeßgebühr ohne Bedeutung gewesen. Daß das Landgericht im Hinblick auf den drohenden Fristablauf nicht vor Einzahlung der Prozeßgebühr zugestellt habe, könne ebensowenig beanstandet werden wie der Umstand, daß das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, es werde nicht vor Eingang der Frozeßgebühr zustellen.
2. Durch die am 4. April 1963 zu Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt gegebene Erklärung sei die Frist des § 1594 Abs. 1 BGB gleichfalls nicht gewahrt worden. Liese Erklärung stelle lediglich ein Armenrechtsgesuch dar. Auf Grund der Übersendung eines bloßen Armenrechtsgesuchs aber habe keine Rechtshängigkeit eintreten
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können, durch welche allein der Iristablauf unterbrochen worden wäre» Aber auch wenn die Protokollerklärung nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern auch noch eine selbständige Klage enthalten hätte, würde die Frist des § 1594 Abs«, 1 BGB nicht eingehalten sein» Dann habe es nämlich an der für die Herbeiführung der Rechtshängigkeit erforderlichen förmlichen Zustellung der Erklärung an das KreisJugendamt Freudenstadt gefehlt o
III.
Diese Begründung greift der Kläger als rechtsfehlerhaft an.
Io Er ist der Meinung, die am 21 o Februar 1964 eingereichte Klage sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts "demnächst" zugestellt'o Das Landgericht habe nicht alles getan, was es zur Vermeidung der Verzögerung in der Zustellung hätte tun müssen«, Weder aus der Gebührenanforderung vom 24« Februar 1964 noch aus dem Schreiben des Landgerichts vom 51 * März 1964 habe Rechtsanwalt GflB) entnehmen können, daß die Klage wegen der ausstehenden Prozeßgebühr noch nicht zugestellt sei» 1er Rechtsanwalt habe auch nicht erkennen können, daß das Landgericht die Zustellung trotz des Antrags auf TerminsbeStimmung vom 19» März 1964 weiterhin von der Entrichtung der Prozeßgebühr abhängig machen werdeo Das Landgericht hätte unter diesen Umständen darauf hinweisen müssen, daß es erst nach Eingang der Prozeßgebühr zustellen werde«, Im übrigen sei im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Frage, ob die Zustellung •’demnächst” im Sinne des
 
§ 261 b Abs» 3 ZPO erfolgt sei, Großzügigkeit am Platze, weil der Beklagte selbst an der Feststellung seiner Unehelichkeit interessiert sei»
2» Die Frist des § 1594 Abs. 1 BGB sei aber auch durch die am 4» April 1963 zu Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt gegebene Erklärung gewahrt» Biese enthalte der Ansicht des Berufungsgerichts zuwider nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern auch eine selbständige Klage, die lange vor Ablauf der Anfechtungs frist beim Landgericht eingegangen sei» Baß sie dem Kreis Jugendamt Freudenstadt nicht förmlich zugestellt worden sei, stehe der Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht im Wege» Die fehlende förmliche Zustellung sei nämlich gemäß § 187 ZPO geheilt, weil fest stehe, daß das KreisJugendamt die Klage vor dem 9. Mai 1963 und damit rechtzeitig formlos erhalten habe» Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Krei3Jugendamts vom 9» Mai 1963 an das Landgericht» Wenn der Bundesgerichtshof den Standpunkt vertrete, § 187 ZPO greife in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein (BGHZ 7, 268, 270;
 BGHZ 25, 66, 70), so könne dem nicht beigepflichtet werden. Im übrigen sei zu beachten, daß das Kreisjugendamt Freudenstadt die Protokollerklärung vom 4. April 1963 als Klage betrachtet habe, wie sein Schreiben vom 9» Mai 1963 an das Landgericht ergebe.
IV.
Biese Angriffe der Revision dringen nicht durch»
1
Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Zustellung
 
■JU-
der am 21. Februar 1964 beim Landgericht eingegangenen Klage sei nicht “demnächst" geschehen, trii'ft zu.
§ 261 b Abs« 3 ZPO, der auf die Frist des § 1594 Abs. 1 BGB ebenso anzuwenden ist wie auf die des § 35 Abs. 1 EheG (BGHZ 31, 342, 346; BGHZ 25, 66, 74), hat den Zweck, bei mehr als nur unerheblichen Verzögerungen in der Zustellung die klagende Partei vor den schädlichen Auswirkungen derjenigen verzögernden Umstände zu schützen, auf die sie keinen Einfluß hat. Gemeint sind damit solche Verzögerungsmomente, für die das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht die Verantwortung trägt (BGHZ 25, 66, 75; BGH, Urt. v. 5- Juni 1961, III ZR 73/60, LM, Finanzvertrag, Ur. 11; BGH, Urt. v. 31*
Januar 1963,	III	ZR 142/61, LM, § 261 b ZPO, Br.	9;
BGH, Urt. v.	30.	Juni 1966, III ZR 3/64). Daraus	er-
gibt sich, daß § 261 b ZPO bei nennenswerten Verzögerungen in der Zustellung immer dann nicht zu Gunsten der klagenden Partei eingreift, wenn diese von ihr, sei es auch nur durch leichte Fahrlässigkeit, verschuldet sind (BGHZ 25, 66, 77; BGHZ 31, 342, 346; BGH, Urt. v.	31o	Januar 1963, III ZR 142/61, LM,	§ 261	b
ZPO, Hr. 9).	Hat	die klagende Partei einen Prozeßbevoll-
mächtigten und ist die mehr als nur geringfügige Verzögerung von diesem schuldhaft im eben erwähnten Sinne herbeigeführt, so muß die Partei sich dies zurechnen lassen (BGH, Beschluß v. 8. ttai 1957, IV ZA 33/57;
BGHZ 31, 342, 347; BGH, Urt. v. 31. Januar 1963, III ZR 142/61, LM, § 261 b ZPO, Kr. 9; BGH, Urt. v. 30. Juni 1966, III ZR 3/64). Der somit ausschlaggebende Gesichtspunkt, daß auch erhebliche Verzögerungen in der Klagezustellung deren Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht hindern, wenn sie dem mit dem Rechtsstreit befaßten Gericht zur Last fallen,
 führt dazu, daß die klagende Partei von vornherein nicht für die Verzögerungen in der Zustellung einzustehen hat, die durch eine verspätete Anforderung der gerichtlichen prozeßgebühr nach § 111 Abs» ? 3.
1 GKG einerseits sowie durch eine verzögerte Zustellung der Klage nach der Entrichtung der Gebühr andererseits entstehen (BGH, Urte v« 30c Mai 1956, V ZE 204/56, LM, § 74 GKG, Nr, 1; BG1I, Urt. v. 30o Juni 1966, III ZE 3/64)» In beiden Fällen hat nämlich das Gericht die Verspätung zu verantworten» her Zeitraum, auf den abzuheben ist, wenn es um die Fragen geht, ob die Verzögerung mehr als nur unwesentlich ist und ob sie vom Gericht oder von der klagenden Partei zu vertreten ist, wird somit auf der einen Seite durch den Zeitpunkt des Eingangs der Gebührenanforderung bei der klagenden Partei oder bei deren Prozeßbevollmächtigtem und auf der anderen Seite durch den Zeitpunkt der Einzahlung der ProzeßgebUhr beim Gericht begrenzt (BGH, Urt» v« 30. Mai 1956, V ZE 204/56, LM, § 74 GKG, Er« 1; BGH, Urt» v« 30c Juni 1966, III ZE 3/64)o Daß im gegebenen Fall die Anforderung der Prozeßgebühr am 16« März 1964 und damit erst rund drei Wochen nach dem Einlauf der Klage am 21« Februar 1964 Rechtsanwalt O^Hfczugegangen ist, darf demnach bei der Anwendung des § 261 b Abs« 3 ZPO ebensowenig zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden wie der Umstand, daß die Klagezustellung am 24® August 1964 und damit erst etwa acht Wochen nach der Entrichtung der Prozeßgebühr am 29. Juni 1964 erfolgt ist« Es muß hier somit auf die Verzögerung der Zustellung in der Zeit vom 16« März 1964 bis zu dem 29« Juni 1964 abgestellt werden« Ist das ungenutzte Verstreichen dieses ganzen Zeitraums vom Kluger oder von Rechtsanwalt GflBK
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zu vertreten, so kann § 261 b Abs« 3 ZPO nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen, denn eine Verzögerung von rund 31/2 Monaten ist gewiß nicht mehr bloß geringfügig«, Haben der Kläger oder Rechtsanwalt	dagegen nur das fruchtlose Verstreichen
 eines Teils dieses Zeitraums zu verantworten, so kommt es darauf an, ob die ihnen anzulastende Zeitspanne erheblich ist oder nicht«
Es spricht nun gewiß vieles für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der Ablauf des ganzen Zeitraums vom 16« März 1964 bis zu dem 29« Juni 1964 zur Last zu legen sei, weil weder die mangelnde Übereinstimmung der Rechtsanwalt	übersandten
 Ausfertigung des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses vom 27o Juni 1963 mit der Urschrift noch die fehlende Unterschrift unter der Gebührenanforderung vom 24« Februar 1964 den Rechtsanwalt bei der Beachtung der gebotenen Sox^gfalt an der Erkenntnis gehindert hätten, daß der Kläger die angeforderten 63,— DM schulde und sie deshalb auch umgehend entrichten müsse« Die Frage kann aber offen bleiben« Denn auch wenn man annähme, daß die Übersendung der mit der Urschrift des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses nicht Übereinstimmenden Ausfertigung und die Anforderung der Prozeßgebühr in dem nicht Unterzeichneten Schreiben Kachlässigkeiten des Landgerichts wären, durch welche sich der vom 16« März 1964 bis zu dem 29» Juni 1964 laufende kritische Zeitraum zugunsten des Klägers vex*-kürzen wüx’de, so bliebe davon dennoch eine mehr als nur geringfügige Spanne übrig, deren ungenutztes Verst reicnen der Kluger oder Rechtsanwalt G|HB^verschadet hätten«
Laß der dann verbleibende Zeitraum nicht nur geringfügig wäre, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nähme man an, daß Rechtsanwalt G||pwegen des Mangels der Ausfertigung des Armenrechtsbev/illi-gungsbeschlusses und der Gebührenanforderung auf letztere zunächst nicht hätte zu reagieren brauchen, so hätten jedenfalls die verlangten 63,— DM auf die schriftliche Mitteilung des Landgerichts vom 31. März 1964 hin entrichtet werden müssen» Liese Mitteilung würde dann nämlich einerseits endgültig klargemacht haben, daß der Armenrechtsbewilligungsbeschluß den Kläger nicht von der Bezahlung der Prozeßgebühr befreite» Andererseits hätte spätestens sie eine wirksame Zahlungsaufforderung dargestellt« Rechtsanwalt GflHB hat sie, wenn er zunächst keine Zahlungsverpflichtung annahm, denn auch als solche betrachtet, wie daraus hervorgeht, daß er auf sie hin, wenngleich mit Verspätung, die Prozeßgebühr abführte» V/ürde aber die schriftliche Mitteilung des Landgerichts vom 31» März 1964 Veranlassung zur Entrichtung der Prozeßgebühr gegeben haben, so hätte diese bei der gebotenen zügigen Erledigung spätestens am 15« April 1964 eihgezahlt sein können und müssen» Berücksicntigt man nämlich, daß der Kläger von Rechtsanwalt GflH) über die Gebührenanforderung zu verständigen gewesen wäre, daß er angesichts des damaligen monatlichen Nettoeinkommens seiner Familie von rund 700,— DM die 63,— LM nicht sofort hätte bereitzuhaben brauchen und daß auch die Einzahlung noch einige Tage benötigt haben würde, so leuchtet es ein, daß der etwa zweiwöchige Zeitraum vom 31 o Ilärz 1964 bis zu dem 15* April 1964 einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend gewesen wäre, um dio Zahlung zu ermöglichen» Somit würde
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auch bei dieser Betrachtungsweise noch die ungenutzte Zeitspanne vom 16. April 1964 bis zu dem 29* Juni 1964, also ein Zeitraum von etwas mehr als zehn Wochen Übrig bleiben, der ebenfalls nicht mehr als bloß geringfügig im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO angesehen werden könnte»
Daß jedenfalls diese Verzögerung nicht vom Landgericht, sondern vom Kläger oder von Hechtsanwalt GHt verschuldet ist, ei’gibt sich daraus, daß das Landgericht dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann« Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dem Landgericht weder daraus, daß es die Klage erst nach Eingang der Prozeßgebühr zustellte, noch daraus ein Vorwurf zu machen, daß es Rechtsanwalt gMM®nicht darauf hinwies, es wei'-de die Klage erst nach Zahlung der 63,— DM zustel-len«
Eine Pflicht zur Klagezustellung vor Entrichtung der Prozeßgebühr besteht im allgemeinen nicht«
Nach § 111 Abs. 1 So 1 GKG soll fermin zur mündlichen Vei’handlung erst nach Einlauf der angeforderten Prozeßgebühr bestimmt werden. § 261 a ZPO schreibt vor, daß nach der Anberaumung des Verhandlungstermins die Ladung der •t'ax’teien zu veranlassen und daß der beklagten Partei die Klageschrift zusammen mit der Termins-ladung zuzustellen ist» Die Klagezustellung setzt somit in aller Regel die Einzahlung der Prozeßgebühr voraus. Eine Ausnahme darf nux* gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 111 Abs« 4 GKG gegeben sind« Dies gilt auch dann, wenn mit der Klage Fristen wie die der §§ 1594 Abs. 1 BGB und 35 Abs. 1 EheG gewahx’t

werden sollen« Will die klagende Partei hier erreichen, daß die Klage schon vor Abführung der Prozeßgebühr zugestellt wird, so muß sie unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf darum bitten und aus-serdem das Vorliegen solcher Umstände glaubhaft machen, die es nach § 111 Abs. 4 GKG erlauben, trotz Ausstehens der Prozeßgebühr zuzustellen« Liesen Stand punkt vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77; 3GI1Z 31, 342, 348). Der Angriff der Revision auf ihn bietet keinen Anlaß, davon abzugehen« Diese Voraussetzungen, unter welchen das Landgericht somit allein verpflichtet gewesen wäre, trotz fehlender Prozeßgebühr zuzustellen, waren im vorliegenden Palle nicht gegeben» Umstände im Sinne des § 111 Abs» 4 GKG waren nicht glaubhaft gemacht, ja nicht einmal geltend gemacht« Auch ein Antrag, die Klage wegen des bevorstehenden Pristablaufs zuzustellen, fehlte« Bei diese*' Sachlage kann nicht angenommen werden, das Landgericht habe dadurch pflichtwidrig gehandelt, daß es die Klage nicht vor Einzahlung der Prozeßgebühr zustellte
 Eine Verpflichtung des Landgerichts, darauf hinzuweisen, daß es die Zustellung der Klage erst nach Eingang dei' Pi'ozeßgebühr vex'anlassen werde, bestand gleichfalls nicht« Ist, wie hier, die klagende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so braucht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht in aller Regel nicht auf Grund der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Auf-klärungspflicht darauf aufmerksam zu machen, daß die Klage trotz bevorstehenden Fristablaufs nicht vor Entrichtung der Prozeßgebühr zugestellt werde« Es
 
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 kann nämlich durchweg davon ausgehen, daß eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei einem derart wesentlichen Erfordernis für die Ehelichkeitsanfechtung wie der Einhaltung der Frist des § 1594 Abs* 1 BGB die nötige Aufmerksamkeit schenken wird (BGKZ 31 , 342, 349)° Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die klagende Partei oder ihr Pro-zeßbevollmächtigter triftigen Grund zur Annahme haben, die Klage werde im Hinblick auf den drohenden Fristablauf auch ohne vorherige Entrichtung der Prozeßgebühr zugestellt<, Einen solchen triftigen Anlaß hat der erkennende Senat namentlich dann bejaht, wenn die klagende Partei auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und beantragt hat, unter vorläufiger Bewilligung der Kostenfreiheit nach § 111 Abs«, 4 GKG zuzustellen (BGHZ 25, 66, 77;
 3GHZ 31, 342, 348) o Will in einem solchen Fall das Gericht dennoch die Zustellung nicht vor der Abführung der Prozeßgebühr veranlassen, so muß es darauf aufmerksam machen«. An einem solchen Hinweis bzw0 Antrag von seiten des Klägex*s fehlte es jedoch hier. Auch sonstige triftige Gründe, die beim Kläger oder bei Rechtsanwalt GflHBden Anschein hätten erwecken können, dos Landgericht werde trotz Ausstehens der Prozeßgebühr zustellen, sind nicht vorhanden«, Baß die Gebührenanforderung vom 24o Februar 1964 und das Schreiben des Landgerichts vom 31o März 1964 keinen Hinweis darauf enthielten, die Klagezustellung werde von der Entrichtung der Prozeßgebühr abhängig gemacht, stellte entgegen der Auffassung der Revision keinen derartigen Anhaltspunkt dar«, Im Gegenteile Bedenkt man, daß gemäß den §§ 111 Abs«, 1 S«, 1 GKG,
261 a ZPO die Zustellung regelmässig die Eerminsbe-
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Stimmung und die Terminsbestimmung die Einzahlung der Prozeßgebühr vorausoetsen, so hätten nicht nur die Gebührenanforderung, sondern auch das Schreiben des Landgerichts vom 31 o März 1964, welches darauf hinwies, daß der Kläger nicht von der Entrichtung der Prozeßgebühr befreit sei, Rechtsanwalt GHB Anlaß zur Annahme geboten, die Klage werde nicht vor Eingang der 63>— DM zugestellt.
Lenn sowohl die Gebührenanforderung als auch das Schreiben des Landgerichts vom 31o Marz 1964 konnten, weil sie beide auf das Ausstehen der Prozeßgebühr hinwiesen, bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nur den Schluß zulassen, daß das Landgericht nicht von den Regeln der §§ 111 Abs« 1 S« 1 GKG, 261 a ZPO abweichen, also die Klage erst nach der Entrichtung der Prozeßgebühr zustellen werde« Aber auch der am 19o März 1964 von Rechtsanwalt Gfl^Bgestellte Terminsantrag bot keinen triftigen Grund zur An-nähme, das Landgericht werde in Abweichung von den §§111 Abs« 1 S« 1 GKG, 261 a ZPO die Zustellung nicht von der vorherigen Einzahlung der Prozeßgebühr abhängig machen« Sollte Rechtsanwalt G®Hlangenommen haben, das Landgericht werde auf seinen Schrift-satz vom 19« März 1964 hin zustellen, ohne die Ent-richtung der Prozeßgebühr abzuwarten, wozu aber nach den obigen Darlegungen kein Anlaß bestand, weil das Schreiben lediglich einen Terminsantrag, aber keinen Hinweis auf den drohenden Pristablauf und keine Bitte um Zustellung im Hinblick hierauf enthielt, so hätte er nämlich spätestens aus der schriftlicher! Mitteilung des Landgerichts vom 31« März 1964 entnehmen müssen, daß diese Annahme irrtümlich war« Lenn das Schreiben vom 31« März 1964 mußte ihm, wie bereit
 gesagt, klarmachen, daß das Landgericht nicht gewillt war, von den Regeln der §§ 111 Abs»
S. 1 GKG, 261 a ZPO abzuweichen. Da auch sonstige Umstände nicht ersichtlich sind, aus denen 3ich ergäbe, daß die Verzögerung der Zustellung in der Zeit vom 16. April 1964 bis zu dem 29. Juni 1964 nicht vom Kläger oder Rechtsanwalt GfllB, sondern vom Land gericht verschuldet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß § 261 b Abs. 3 ZPO nicht zu Gunsten des Klägers eingreift und daß deshalb die am 21. Februar 1964 eingelaufene Klage die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB nicht gewahrt hat.
Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht, wie die Revision meint, einwenden, § 261 b Abs. 3 ZPO müsse im vorliegenden Falle großzügiger gehandhabt werden, weil der Beklagte selbst an der Feststellung seiner Unehelichkeit interessiert sei, die Verzögerung in der Klagezustellung ihn also nicht belaste. Labei kann es offen bleiben, ob es wirklich dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten entspricht, daß seine nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebene Unehelichkeit festgestellt wird. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, 30 läge darin dennoch kein Anlaß, § 261 b Abs. 3 ZPO zu Gunsten des Klägers an-zuwenden. Der erkennende Senat hat zur Ehelichkeitc-anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB ausgesprochen, sie solle nicht nur im Interesse der unmittelbar Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse möglichst rasch Klarheit über den familienrechtlichen Status des betroffenen Kindes schaffen (BGHZ 2, 130, 133; BGHZ 31, 342, 347). Lies deckt sich mit der
 
Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs» 1 EheG (BGHZ 25, 66, 74)o Dient § 1594 Abs. 1 BGB aber zugleich dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Ehelichkeitsfrage, so ist es nicht möglich, mit Rücksicht auf das mÖglichei*weise gegebene Interesse des Beklagten bei der Anwendung von § 261 b Abs. 2 ZPO großzügiger zu verfahren, als dies nach den sonstigen Gegebenheiten des Falles vertretbar ist, da der Zweck des § 1594 Abs. 1 BGB sonst insoweit vereitelt würde, als er sich auf die Wahrung des öffentlichen Interesses richtet.
2c Das Berufungsurteil ist aber auch nicht zu beanstanden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt, die am 4. April 1963 zu Protokoll des Amtsgerichts Freudenstadt gegebene Erklärung habe die Frist des § 1594 Abs» 1 BGB gleichfalls nicht gewahrt. Die Niederschrift unterliegt als prozessuale Willenserklärung hinsichtlich ihrer Auslegung der uneingeschränkten Nachprü-fung durch den erkennenden Senat (RGZ 157, 569, 378; BGHZ 4, 328, 334). Diese Überprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Protokollerklärung enthalte lediglich ein Armenrechtsgesuch und nicht zugleich eine selbständige Klage. Dem steht der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 4, 328, 333; BGHZ 7, 268, 270) vertretene Grundsatz nicht entgegen, bei gleichzeitiger Einreichung von Armenrechtsgesuch und Klage habe letztere nur dann keine selbständige Bedeutung, wenn deutlich zu dem Ausdruck komme, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung des Armenrechts als eingereicht gelten solle. Im vorliegenden Falle machen nämlich die Umstände klar, daß der "Klage” keine
 
selbständige Bedeutung zukommen sollte* FUx* die Ehelichkeitsanfechtungsklagen ist gemäß § 71 GVG das Landgericht ausschließlich zuständige Für sie herrscht nach § 78 ZPO Anwaltszwang* Daraus ergibt sich, daß in Ehelichkeitsanfechtungssachen gemäß den §§ 78 Abs* 2, 118 Abs* 1 ZPO der anfechtungswillige, nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehemann zu Protokoll des ürkundsbearaten der Geschäftsstelle de3 zuständigen Landgerichts lediglich das Armenrecht zur Durchführung der von ihm beabsichtigten Ehelichkeitsanfechtungsklage beantragen, nicht jedoch die Klage selbst erheben kann* Behält man dies im Auge, so drängt es sich auf, daß die Niederschrift des Amtsgerichts Freudenstadt vom 4* April 1963 nur ein Armenrechtsgesuch darstellen sollte* Daraus, daß das Amtsgericht nicht ein H-Akten-zeichen, sondern ein AR-Aktenzeichen verwandte und daß cs das Protokoll vom 4o April 1963 dem Landgericht uZuständigkeitshalber” übersandte, ergibt sich, daß es dem Landgericht nur Amtshilfe leisten, also die Erklärung protokollieren wollte, die der Kläger beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts hätte abgeben können* Das muß um so mehr gelten, als nicht angenommen werden kann, die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Freudenstadt habe die einfachen prozessualen Regeln nicht gekannt, die hier in Betracnt kamen* Nach allem kann die Niederschrift vom 4o April 1963, obwohl sie dies nicht ausdrücklich sagt, nur ein Armenrechtsgesuch sein, durch dessen Übersendung an das Kreis Jugendamt Freudenstaat die Frist des § 1594 Abs* 1 BGB nicht gewahrt werden konnte*
Aber auch wenn man mit der Revision annähme, die Niederschrift enthielte neben dem Armenrechtsgesuch eine selbständige Klage, wäre das Ergebnis kein anderes» Wäre in dem Protokoll auch eine selbständige Klage su erblicken, so würde diese, wie das Berufungsgericht wiederum zutreffend erkannt hat, die Frist des § 1594 Abs» 1 BGB nur gewahrt haben, wenn sie dem Kreis Jugendamt Freudenstadt nicht bloß formlos, wie es geschehen ist, sondern förmlich zugestellt worden wäre» Daran aber fehlt es» Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO käme entgegen der Meinung der ^vision nicht in Betracht» Eine solche würde nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 268, 270; BGHZ 25, 66, 70) voraussetzen, daß das Landgericht förmlich zustellen wollte, was aber nicht der Fall war, wie die Verfügung des Gerichts vom 29* April 1965 und der Text des Schreibens ergeben, mit welchem die Abschrift des Protokolls vom 4» April 1963 dem KreisJugendamt Freudenstadt iornlos Ibersandt worden ist»
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Die Revision des Klägers ist demnach zur lie ic-zuweisen»
Die Kostenentscheidung oeruht auf § 97 Abs» t
ZPOo
 Raske	WUstenherg	Wilden
])r. Graf
 von der Mühlen