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BGH · IV ZR 251/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 251/64

Die im Jahre 19o9 in Polen geborene jüdische Klägerin begehrt einen Härteausgleich wegen Schadens am Leben nach ihrem im Jahre 19o8 in Polen geborenen und 1948 in Belgien verstorbenen jüdischen Ehemann Pelek Laib Zuvor hatte sie wegen dieses Schadenstatbestandes Entschädigungsansprüche nach dem BEG wegen Schadens am Leben geltend gemacht» Zur Begründung hatte sie vorgetragen, dass die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden ihres Ehemannes zu seinem Tode geführt hätten» Die Landesrentenbehörde hat diesen Antrag ab-gelehnt» Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos» Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs hat der Innenminister zurückgewiesen, da weder die Voraussetzungen des § 171 BEG noch die des § 165 BEG gegeben seien. Gegen den-VBescheid des Innenministers hat die Klägerin Klage erhoben und erneut geltend gemacht, ihr Ehemann sei an den Folgen der nationalsozialistischen Verfolgung gestorben. Der Antrag sei in jedem Falle deshalb unbegründet, v/eil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG, auf den die Klägerin ihren Antrag allein stützen könne, nicht gegeben seien. Lasse sich aber feststellen, dass die Klägerin aus anderen als aus Verfolgungsgründen nicht nach Polen zurückgekehrt sei oder zurückkehren wolle, so sei dies ein Indiz dafür, dass diese anderen Gründe und nicht Verfolgungsgründe sie veranlasst hätten, den Schutz Polens nicht in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr nach Polen hätte daher für die Klägerin eine Trennung von dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und von ihren Kindern oder für diese eine Aufgabe ihrer Heimat und aller sie mit dieser verbindenden Beziehungen zugunsten eines ihnen unbekannten Landes bedeutet, zu denen weder sie noch ihre Mutter ausser der Staatsangehörigkeit nennenswerte Verbindungen gehabt hätten. Diese Gründe und nicht Verfolgungsgründe hätten die Klägerin veranlasst, in Belgien zu bleiben und nicht nach Polen zurückzukehren» Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass die Klägerin nicht aus Furcht vor Verfolgung oder aus Abneigung gegen das in Polen herrschende politische System in Belgien geblieben ;• sei und dass sie aus diesen Gründen, nicht aber aus begründeter Furcht vor rassischer, religiöser oder politischer Verfolgung den Schutz ihres früheren Heimatstaates nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen» Die Ansicht des 13« Zivilsenats, dass eine solche begründete Furcht bei Staatsangehörigen der Länder des sogenannten Ostblockstaates durchweg anzunehmen sei, vermöge der Senat nicht zuzustimmen» 2» Die Angriffe der Klägerin gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründet« Auszugehen ist davon, dass nach der Heufassung des § 171 Abs» 1 im Schlussgesetz zu dem Bundesentschädigungsgesetz ein Härteausgleich nicht mehr nach dieser Vorschrift, sondern nur nach § 165 BEG in Betracht kommen kann» Dass die Rückkehrabsicht des Verfolgten in das Land seiner Heimat für seine Anerkennung als Flüchtling nicht erforderlich ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an» Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft reicht es vielmehr aus, wenn der Verfolgte den Schutz seines Heimatstaates deshalb nicht in Anspruch nehmen will,weil er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen aus den in Art„ I A Nr, 2 der Genfer Konvention bezeichne ten Gründen befürchten müsste .. 1st das der Fall, so ist-dem Anspruchsteller nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zuzu demuten, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmeno Von dieser Rechtsprechung weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht ab. Mit Recht ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats der Meinung, dass bei Angehörigen der Länder des Ostblocks eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ohne weiteres zu bejahen ist, sondern dass es der Darlegung hinreichender tatsächlicher Umstände bedarf, um eine solche Befürchtung als begründet erscheinen zu lassen« Wenn die Klägerin, ungeachtet wiederholter Hinweise, dem Berufungsgericht keine Tatsachen unterbreitet hat, um diesem eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art«I A Nr» 2 der Genfer Konvention zu ermöglichen, so hat das Berufungsgericht mit Hecht die Klage der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs v/egen Pehlens der Voraussetzungen des § 16o BEG als unbegründet angesehen«

Zitierte Normen: § 171 BEG § 97 ZPO
LandVerfolgungAnspruchVoraussetzungBelgienBEGBerufungsgerichtPolGrundKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 251/64
URTEIL
Verkündet am
8c Oktober 1965 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 der Frau G-ittel	M HIBi	BfBl Belgien,
 Sq0 ABB Nr. BP»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt DrojuroR
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen , vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, BBHBHB? ^HHHIstro
 Beklagten und Revisionsbeklagten0
6
 
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Johannsen, Y/ilden, Dr»Loewenheim und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 29«September 1965
für Recht erkannt :
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des • 11«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3«Juli 1963 wird zurückgewiesen„
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die aussergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen :
Tatbestand:
Die im Jahre 19o9 in Polen geborene jüdische Klägerin begehrt einen Härteausgleich wegen Schadens am Leben nach ihrem im Jahre 19o8 in Polen geborenen und 1948 in Belgien verstorbenen jüdischen Ehemann Pelek Laib Zuvor hatte sie wegen dieses Schadenstatbestandes Entschädigungsansprüche nach dem BEG wegen Schadens am Leben geltend gemacht» Zur Begründung hatte sie vorgetragen, dass die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden ihres Ehemannes zu seinem Tode geführt hätten» Die Landesrentenbehörde hat diesen Antrag ab-gelehnt» Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos»
 
Die Berufung hat die Klägerin zurückgenommen.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs hat der Innenminister zurückgewiesen, da weder die Voraussetzungen des § 171 BEG noch die des § 165 BEG gegeben seien.
Gegen den-VBescheid des Innenministers hat die Klägerin Klage erhoben und erneut geltend gemacht, ihr Ehemann sei an den Folgen der nationalsozialistischen Verfolgung gestorben. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, da der Gewährung;! des Härteausgleichs nach § 171 BEG die besonderen Entschädigungsbestimmungen der §§15 ff BEG entgegenständen und eine Anv/endung des § 165 BIG ausser Betracht bleiben müsse, da eine Entschädigung nach den §§ 161 bis 164 BEG nicht geleistet werden könne.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt hat
’unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen,an sie einen monatlichen Härteausgleich in Höhe von 15o.- DM seit dem 9« November 1961 zu zahlen, blieb erfolglos.
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Zuerkennung eines Härtefonds in Höhe von 15o.- DM monatlich seit dem 9« November 1961 weiter.
Das beklagte Land lässt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt,ob der Antrag auf Zuerkennung eines Härtefonds aus § 171 BEG oder aus § 165 BEG herzuleiten sei. Der Antrag sei in jedem Falle deshalb unbegründet, v/eil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 16o BEG, auf den die Klägerin ihren Antrag allein stützen könne, nicht gegeben seien. Der Umstand, dass die Klägerin Polen offenbar nicht aus Verfolgungsgründen der in der Genfer Konvention bezeichneten Art verlassen habe.
stehe zwar, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Bejahung der Voraussetzungen des § 16o BIG nicht ent-
gegen, Es genüge die (Tatsache, dass sich die Klägerin aus irgend einem*Grunde ausserhalb ihres Heimatlandes befinde, dass jedoch dort während ihrer Abwesenheit Umstände aufgetreten seien, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bei ihr hervorgerüfen hätten.
Diese Frage sei nach den gesamten Tatumständen zu entscheiden. Insbesondere sei aus den Lebensverhältnissen
 der Klägerin zu schliessen, ob sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Polen oder aus anderen Gründen in Belgien geblieben sei und den Schutz Polens aus diesen anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne
 oder wolle, Die Flüchtlingseigenschäft der Klägerin könne also nicht allein deshalb verneint werden, weil die Klägerin nicht nach Polen zurückgekehrt sei und nicht dorthin zurückzukehren beabsichtige. Lasse sich aber feststellen, dass die Klägerin aus anderen als aus Verfolgungsgründen nicht nach Polen zurückgekehrt sei oder zurückkehren wolle, so sei dies ein Indiz dafür, dass diese anderen Gründe und nicht Verfolgungsgründe sie veranlasst hätten, den Schutz Polens nicht in Anspruch zu nehmen. So liege der Fall hier. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lasse die Grösse und Einrichtung ihrer Wohnung und der Lebenszuschnitt der
 Familie bis zur Verfolgung erkennen, dass sie sich im Laufe eines langjährigen Aufenthalts und nach -erfolgreicher Berufstätigkeit in ihrem Aufnahmeland eingebürgert habe» Dass die Klägerin bis zu dem Beginn der Verfolgung die Absicht gehabt habe, nach Polen zuruckzukehren, könne umsoweniger angenommen werden, als dies die Aufgabe des gemeinsamen mit ihrem Ehemann betriebenen Geschäfts und damit den Verlust der Existenzgrundlage der Familie, bedeutet habe« Nach der Überzeugung des- Senats sei sie bis zu dem Beginn der Verfolgung in Belgien geblieben, weil sie hier eine neue Heimat gefunden habe. Das Gleiche gelte für die Zeit nach der Verfolgung, insbesondere nach dem Verlust des Geschäfts und nach dem lode ihres Ehemannes o Abgesehen davon, dass sie selbst nahezu 2 Jahrzehnte in Belgien gelebt, dort geärbeit, geheiratet und sich damit in die Verhältnisse dieses Landes eingereiht habe, seien ihre beiden Töchter, ohne,Polen jemals gesehen zu haben, in Belgien aufgewachsen, f/o sie die Landessprache erlernt, die Schule besucht und zweifellos stärkere menschliche Beziehungen angeknüpft hätten, als dies in dem ihnen fremden Geburtsland ihrer Eltern angenommen werden könne. Eine Rückkehr nach Polen hätte daher für die Klägerin eine Trennung von dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und von ihren Kindern oder für diese eine Aufgabe ihrer Heimat und aller sie mit dieser verbindenden Beziehungen zugunsten eines ihnen unbekannten Landes bedeutet, zu denen weder sie noch ihre Mutter ausser der Staatsangehörigkeit nennenswerte Verbindungen gehabt hätten. Alle persönlichen und insbesondere familiären Beziehungen hätten die Klägerin an das Land, in dem sie den entscheidenden Abschnitt ihres.«Lebens angebracht habe, gebunden.
 
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Diese Gründe und nicht Verfolgungsgründe hätten die Klägerin veranlasst, in Belgien zu bleiben und nicht nach Polen zurückzukehren» Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass die Klägerin nicht aus Furcht vor Verfolgung oder aus Abneigung gegen das in Polen herrschende politische System in Belgien geblieben ;• sei und dass sie aus diesen Gründen, nicht aber aus begründeter Furcht vor rassischer, religiöser oder politischer Verfolgung den Schutz ihres früheren Heimatstaates nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen» Die Ansicht des 13« Zivilsenats, dass eine solche begründete Furcht bei Staatsangehörigen der Länder des sogenannten Ostblockstaates durchweg anzunehmen sei, vermöge der Senat nicht zuzustimmen»
Ihr fehle in dem hier zu entscheidenden Falle jede
 tatsächliche Grundlage« Trotz meh
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dass die Voraussetzungen des § 16o BEG nicht hin-
reichend dargetan seien, habe die Klägerin in der ihr zur Verfügung stehenden Zelt von. mehreren .Monaten ihren dahingehenden Vortrag nicht ergänzt* Durch dieses Verhalten habe sie ihre aus § 176 Abs» .1 BEG abzu-
leitende Mitwirkungspflicht bei Aufklärung des Sachverhalts verletzt» Sie müsse aus diesem Grund die
 fehlende Feststellung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen des BIG gegen, sich gelten lassen, so dass der Anspruch auf Härteausgleich bereits an dem Fehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 1-6o BIG scheitere»
2» Die Angriffe der Klägerin gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründet« Auszugehen ist davon, dass nach der Heufassung des § 171 Abs» 1 im Schlussgesetz zu dem Bundesentschädigungsgesetz ein Härteausgleich nicht mehr nach dieser Vorschrift, sondern nur nach § 165 BEG in Betracht kommen kann»
 
Dass die Rückkehrabsicht des Verfolgten in das Land seiner Heimat für seine Anerkennung als Flüchtling nicht erforderlich ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an» Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft reicht es vielmehr aus, wenn der Verfolgte den Schutz seines Heimatstaates deshalb nicht in Anspruch nehmen will,weil er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen aus den in Art„ I A Nr, 2 der Genfer Konvention bezeichne ten Gründen befürchten müsste .. 1st das der Fall, so ist-dem Anspruchsteller nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zuzu demuten, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmeno Von dieser Rechtsprechung weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht ab. Auf Seite 11 der Int scheidungsgründe führt es ausdrücklich aus, dass die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nicht allein deshalb verneint werden könne, weil sie nicht nach Polen zurückgekehrt sei und nicht dorthin zurückzukehren beabsichtigeo Wenn das Berufungsgericht in seinei weiteren Darlegungen die von ihm getroffene Feststellung, dass die Klägerin aus anderen Gründen als aus Furcht vor Verfolgung nicht nach Polen zurückgekehrt sei oder zurückkehren wolle, als "Indiz11 dafür wertet, dass diese anderen Gründe und nicht Furcht vor Verfolgung sie veranlasst hätten, den Schutz ihres polnischen Heimatstaats nicht in Anspruch zu nehmen, so kann diese Schlussfolgerung aus Rechtsgründen nicht beanstandet wordene Wenn das Berufungsgericht ausführt, dass die Klägerin zu ihrer neuen Heimat Belgien enge persönliche, familiäre und wirtschaftliche Beziehungen habe, so sind diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass für den Verbleib der Klägerin in Belgien diese wirtschaftlichen politischen und familiären Gründe in einem solchen Maße
 ausschlaggebend waren, dass sie sich selbst darüber keine Gedanken gemacht hat, ob sie Verfolgungen zu befürchten hätte, wenn sie in das Land ihrer Geburt zurückkehren würde« Ob das der Pall ist, muss das Gericht allerdings gleichwohl von Amts wegen prüfen«
Mit Recht ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats der Meinung, dass bei Angehörigen der Länder des Ostblocks eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ohne weiteres zu bejahen ist, sondern dass es der Darlegung hinreichender tatsächlicher Umstände bedarf, um eine solche Befürchtung als begründet erscheinen zu lassen« Wenn die Klägerin, ungeachtet wiederholter Hinweise, dem Berufungsgericht keine Tatsachen unterbreitet hat, um diesem eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art«I A Nr» 2 der Genfer Konvention zu ermöglichen, so hat das Berufungsgericht mit Hecht die Klage der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs v/egen Pehlens der Voraussetzungen des § 16o BEG als unbegründet angesehen«
Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BIG zurückzuweisen«
Ascher Johannsen Wilden Dr. Loewenheim Dr«Graf