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BGH · IV ZR 231/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 231/63

ZPO 232 Cc, 233 *’d; BEG § 209 Der Prozeßbevollmächtigte kann die Berechnung der üblichen Pristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häui'ig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Pristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (entschieden für die Praxis eines Rechtsanwalts, der eine erhebliche Zahl von Entschädigungssachen bearbeitet, hinsichtlich der Revisionsfrist nach Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof) - Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 10. Der Kläger hat an 31* August 1963 Revision eingelegt und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Es ist ihm hier insbesondere nicht vorzuwerfen, daß er die Berechnung der Frist seiner Angestellten Überlassen hat. Das Reichsgericht hat bereits in einem Beschluß vom 25« September 1919 (RGZ 96, 522) ausgesprochen, daß die Anwälte gezwungen sind, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulun verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande . Unter die Geschäfte dieser Art, die der Anwalt einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal überlassen darf, hat das Reichsgericht die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der Fristen selbst gerechnet. Zweifel, ob eine Frist in Lauf gesetzt worden ist, sind meist^ rechtlicher Art. Sie können zuverlässig nur durch den rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten selbst, nicht aber durch sein Büropersonal ausgeräumt werden. Aus diesem Grunde hat der erkennende öenat früher ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt in jedem Falle das Ende der Rechtsmittelund der Rechtsmittelbegründungs-Frist selbst festotellen müsse und daß er seinem Büropersonal nur übea lassen dürfe, entsprechend dieser von ihm getroffenen Feststellungen die notwendigen Eintragungen in den Frist« kalender zu machen (LM ZPO § 232 Ca Nr. 5 betr. Die Bundosrechtsanv/altskammer hat auf Grund der von ihr angestollten Ermittlungen mitgeteilt, daß bei einer mittleren oder größeren Praxis es dem Anwalt nicht immer möglich sei, das Ende der Fristen in jedem Falle persönlich festzustellen, und daß es genügen müsse, daß die Feststellung der Fristen und deren Eintragung ohne persönliche .Mitwirkung des Anwalts auf Grund einer allgemeinen Anweisung durch zuverlässiges Büropersonal erfolge. Dies gelte insbesondere für Rechtsmittelfristen bei gev/öhnlichen Urteilen, Fristbeginn durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt und in Verfahren mit Zustellung von Amts wegen, wenn solche Vorfahren in der Praxis nicht nur vereinzelt Vorkommen und wenn die damit verbundenen Besonderheiten dem Führer des Fristenkalendero genau vertraut seien. Der Deutsche Anwaltsverein hat in seinem Memorandum mitgetcilt, daß auf die Umfrage der Bundesrechtsanv/alts-kammer e Anv/altskammern die Meinung geäußert hätten, daß in ihrem Bereich die Feststellung des Endes der Fristen im allgemeinen dem Bürovorsteher oder geschultem Büropersonal überlassen werde. 4 Kammcr-vorstände hätten die Meinung vertreten, daß die Feststellung der Fristen regelmäßig von dem Anwalt selbst vorgenommen werden müsse. Es ist zu berücksichtigen, daß die Schwierigkeit der juristischen Arbeit ebenso wie bei den Gerichten auch in der Praxis dos Rechtsanwalts erheblich zugenommen hat. Er müsse in wenigstens 3/4 aller seiner Sachen Rechtsprechung und Literatur sorgfältig prüfen, bevor er sich zu einer Maßnahme entschließe, Dieser Mehrbelastung kann, v/ie der Deutsche Anwaltsverein zutreffend dargelegt hat, der Rechtsanwalt nur dadurch Herr werden, daß er einfachere Arbeiten seinem Büropersonal überläßt. Unter den heute gegebenen Verhältnissen kann daher von dem Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der Frist feststellt und ihre Dauer berechnet. Er muß nur durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen,, daß ihm die Feststellung des Beginns und Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist auftreten können. Er muß seine Sachen selbst darauf prüfen, ob er die Berechnung der Fristen den Büropersonal überlassen kann oder ob er sich diese üoweit letzteres der Fall ist, muß er sein Büropersonal mit geeigneten Weisungen versehen, die sicherstellen, daß ihm die Sachen zur Berechnung der Fristen vorgelegt werden. Ebenso ist es für seine Praxis nicht ungewöhnlich, daß nach der Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel eingelegt wire In einem solchen Falle beträgt die Frist zur Einlegung der Revision nach § 220 Abs.3 BEO einheitlich einen Monat. Daß die Angestellte, die die Frist irrtümlich berechnet hat genügend ausgebildet war und von ihm sorgfältig übcrwacl v/orden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO 232 Cc, 233 *’d; BEG § 209
Der Prozeßbevollmächtigte kann die Berechnung der üblichen Pristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häui'ig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Pristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (entschieden für die Praxis eines Rechtsanwalts, der eine erhebliche Zahl von Entschädigungssachen bearbeitet, hinsichtlich der Revisionsfrist nach Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof) -
BGH, Beschl. v. 12. Pebruar 1965 - IV ZR 231/63 -
OLG München LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IV zr 25i763	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Street,
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionskläger
 Rechtsanwalt
gegen
 den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische
 der Finanzen in
 Staatoministerium
Beklagten und Revisionsbckl
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Br. Loewenheim und Dr. Graf
 in der Üitzung vom 12. Februar 1965 beschlossen:
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das oben genannte, ihm am 9» August
1962	zugestellte Urteil formund fristgerecht sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Durch den dem Kläger am 13. Juli
1963	zuge3tellten Beschluß vom 21. Juni 1963 hat der erkennende üenat die Revision zugelassen. Der Kläger hat an 31* August 1963 Revision eingelegt und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, die Bürovorateherin seines Prozcßbevollmächtigten, die 4.5 Jahre alt und seit . 1959 in dessen Diensten sei, habe vier Jahre lang die Gerichtsferien richtig berücksichtigt. In diesem Jahr sei ihr der Irrtum unterlaufen, daß auch Notfristen durch die Gcrichtsferien gehemmt würden. Der Irrtum sei erstmals
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am 13. Juli bei der Behandlung dieses Falles auf getreten, I3is dahin seien die in die diesjährigen Gerichtsferien fallenden Notfristen von ihr richtig berechnet worden. Davon habe sich sein Prozeßbevollmächtigter selbst überzeugen können,da ihm vor Antritt seines Urlaubs verschiedene Bachen, in denen die Fristen richtig berechnet waren, vorgelegt worden seien. Bein Prozeßbevollmächtigter habe daher nicht annehmen können, daß die Angestellte plötzlich in eine irrtümliche Fristberechnung verfallen werde. Eine Erklärung für das Versagen der Angestellten sei vielleicht darin zu finden, daß sie nach einem im August 1565 erhobenen klinischen Befund ein Leberleiden habe, deswegen sic auf zunächst nicht absehbare Zeit jetzt ihre Berufstätigkeit habe unterbrechen müssen.
Dem Kläger ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 209 3EG in Verbindung mit §§ 232,
235 ZPO zu erteilen. Denn die Versäumung der Frist beruht auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis. Sie hat ihren Grund allein darin, daß die Angestellte des Prozeßbovoll-mächtigten des Klägers die Frist irrtümlich falsch berechnet hat. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst trifft kein Verschulden. Es ist ihm hier insbesondere nicht vorzuwerfen, daß er die Berechnung der Frist seiner Angestellten Überlassen hat.
Der Prozoßbevollraächtigce einer Partei muß das nach Lage des Falles, insbesondere nach seinen persönlichen Verhältnissen vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Haß von Vorsicht und Sorgfalt walten lassen, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. Um dem Interesse dos Staates und der Allgemeinheit an einer geordneten Prozeß-
führung und der Verhinderung einer Prozeßverschleppung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit einzelner wichtiger Prozeßhandlungen derart an bestimmte, der Parteiwillkür entzogene Fristen geknüpft, daß deren Uichteinhaltung ohne weiteres den endgültigen Verlust der Prozeßhandlung zur Folge hat. Angesichts der Bedeutung der Fristen und der weittragenden Folgen, die eine Versäumung der Frist hat, muß jeder Rechtsanwalt Prist-suchon mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit behandeln. Br hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die deren leichte Übersehbarkeit und Überwachung ermöglichen und die geeignet sind, die Parteien, soweit das in menschlichen FCräften steht, vor den Gefahren einer Fristversäumung zu schützen.
Das Reichsgericht hat bereits in einem Beschluß vom 25« September 1919 (RGZ 96, 522) ausgesprochen, daß die Anwälte gezwungen sind, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulun verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande . sind, ihre eigentlichen Berufspflichten und die ihnen von der Rechtsordnung zugev/iesenen bedeutsamsten und wichtigsten Aufgaben, die Beratung und Belehrung der Parteien, dio Bearbeitung des Prozeßstoffes und die Vertretung der Parteien vor Gericht, sachgemäß und in vollem Umfang zu erfüllen. Unter die Geschäfte dieser Art, die der Anwalt einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal überlassen darf, hat das Reichsgericht die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der Fristen selbst gerechnet.
 
Dem hat sich der erkennende Senat in seiner früheren Rech oprechung zunächst nicht angeschlossen. Er ist davon ausgegangen, daß die Rechtsanwälte in ihrer Praxis die verschiedensten Fristen zu wahren haben. Die Rechtsmittel-und die Rechtsmittelbegründungs-Fristen sind in den verschiedenen Verfahren unterschiedlich lang. So beträgt z.B. die Berufungsfrist nach $ 516 ZPO in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, nach § 124 Abs. 2 VGO in den Verfahren vor den Verv/altungsgeriehten und nach $ 151 Abs. 1 SGG in den Verfahren vor den Sozialgerichter einen Monat, während sie nach § 66 Abs. 1 AGG in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten nur 2 Wochen beträgt. Die Revisionsfrist beträgt in diesen Verfahren einheitlich einen Monat (ji 552 ZPO, § 74 Abs. 1 AGG, y 139 Abs. 1 Satz 1 VGG, y 164 Abs. 1 Satz 1 SGG und ebenso ä 115 Abs. 1 des Entwurfs der Finanzgerichtsordnung). Zweifel, ob eine Frist in Lauf gesetzt worden ist, sind meist^ rechtlicher Art. Sie können zuverlässig nur durch den rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten selbst, nicht aber durch sein Büropersonal ausgeräumt werden. Aus diesem Grunde hat der erkennende öenat früher ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt in jedem Falle das Ende der Rechtsmittelund der Rechtsmittelbegründungs-Frist selbst festotellen müsse und daß er seinem Büropersonal nur übea lassen dürfe, entsprechend dieser von ihm getroffenen Feststellungen die notwendigen Eintragungen in den Frist« kalender zu machen (LM ZPO § 232 Ca Nr. 5 betr. die Rech' mittelfrist; ZPO § 233 Nr. 5ö ebenfalls betr. die Rechts mittclfrist und LM BEG 1953, § 9ö Nr. 7 betr. die Rechts mittelund die Rechtsmittelbegründungs-Frist). In einem nicht veröffentlichten Beschluß von 17. Mai 1963 - IV ZL hat der Senat bereits entschieden, daß der Prozeßbevoll-
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mlichtigte die Feststellung der Rechtsmittelbegründungs-i'rist einem gut ’ausgebildeten und gehörig überwachten Büroangestellten überlassen dürfe. Ähnlich hat der II. Zivilsenat für den Fall entschieden, daß der Prozeßbc-vollmächtigte auf die Durchschrift der Berufungseinlegung verfügt hatte, "Berufungsbegründungsfristen notieren. (Achtung! V/echselsache ! !) " .
Der Senat hat den von ihm bisher vertretenen Hechtsstandpunkt erneut überprüft. Er hat eine Auskunft der Bundesrechtsanwalt akammer eingeholt, und der Kläger hat ein im Zusammenhang mit dieser Auskunftserteilung erstattetes .Memorandum des Deutschen Anwaltsvereins vor gelegt.
Die Bundosrechtsanv/altskammer hat auf Grund der von ihr angestollten Ermittlungen mitgeteilt, daß bei einer mittleren oder größeren Praxis es dem Anwalt nicht immer möglich sei, das Ende der Fristen in jedem Falle persönlich festzustellen, und daß es genügen müsse, daß die Feststellung der Fristen und deren Eintragung ohne persönliche .Mitwirkung des Anwalts auf Grund einer allgemeinen Anweisung durch zuverlässiges Büropersonal erfolge. Sie vertritt die Ansicht, daß die Feststellung normaler Fr 3 ;ter einen gut geschulten Büropersonal, das sich als zuverlässig bewährt hat, überlassen verden könne. Dies gelte insbesondere für Rechtsmittelfristen bei gev/öhnlichen Urteilen, Fristbeginn durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt und in Verfahren mit Zustellung von Amts wegen, wenn solche Vorfahren in der Praxis nicht nur vereinzelt Vorkommen und wenn die damit verbundenen Besonderheiten dem Führer des Fristenkalendero genau vertraut seien. Dagegen sei die Feststellung der Hechtsmittelbegründungsfristen dem Büro-
 
personal nicht allein zu überlassen, wenn Besonderheiten in Betracht kämen, insbesondere beim lauf der Fristen während der Gerichtsferien.
Der Deutsche Anwaltsverein hat in seinem Memorandum mitgetcilt, daß auf die Umfrage der Bundesrechtsanv/alts-kammer e Anv/altskammern die Meinung geäußert hätten, daß in ihrem Bereich die Feststellung des Endes der Fristen im allgemeinen dem Bürovorsteher oder geschultem Büropersonal überlassen werde. 9 Kammorvorstände hätten die Meinung geäußert, daß in ihren Bezirken unterschiedlich verfahren werde. Bei geschultem Personal und in größeren Kanzleien werde die Feststellung der Fristen dem Büropersonal überlassen, während diese Aufgabe in anderen Fällen dem Anwalt persönlich Vorbehalten bleibe. 4 Kammcr-vorstände hätten die Meinung vertreten, daß die Feststellung der Fristen regelmäßig von dem Anwalt selbst vorgenommen werden müsse. Sie hätten sich indessen nicht dahin geäußert, ob in ihren Bezirken auch entsprechend verfahren werde.
Es ist zu berücksichtigen, daß die Schwierigkeit der juristischen Arbeit ebenso wie bei den Gerichten auch in der Praxis dos Rechtsanwalts erheblich zugenommen hat. Dem Anwalt ist es'in aller Regel nicht möglich, diesen ständig zunehmenden Schwierigkeiten durch eine stärkere Spezialisierung abzuhelfen. Die Spezialisierung auf ein bestimmtes Teilgebiet des Rechts kommt in der deutschen Rechtsanwaltschaft, wie der Deutsche Anwaltsverein nit-getcilt hat, nur in wenigen Einzelfällen vor. Der deutsche Rechtsanwalt muß grundsätzlich alle an ihn herankoirjncndcn Bachen selbst bearbeiten. Dabei sieht er sich Schwierig-
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keitcn gegenüber, die in früheren Jahrzehnten unbekannt waren. Der Deutsche Anwalt,ever ein hat auf Grund seiner Erfahrungen ausgeführt, daß früher ein erfahrener, in mittleren Jahren stehender Rechtsanv/alt nach seiner Berufsausbildung in wenigstens 3/4 aller seiner Sachen in der Lage gewesen sei, sie ohne besonderes Studium von Rechtsprechung und Literatur zu bearbeiten. Heute dagegen lägen die Dinge umgekehrt. Er müsse in wenigstens 3/4 aller seiner Sachen Rechtsprechung und Literatur sorgfältig prüfen, bevor er sich zu einer Maßnahme entschließe, Dieser Mehrbelastung kann, v/ie der Deutsche Anwaltsverein zutreffend dargelegt hat, der Rechtsanwalt nur dadurch Herr werden, daß er einfachere Arbeiten seinem Büropersonal überläßt. Unter den heute gegebenen Verhältnissen kann daher von dem Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der Frist feststellt und ihre Dauer berechnet. Es muß unterschieden werden, ob es sich um die gewöhnlichen Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelogen-heixen (Routinefristen) handelt, oder um Fristen in Bachen, die nach dem Zuschnitt der Praxis aus dem gewöhnlichen Rahmen fallen. Die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen kann der Anwalt, ohne schuldhaft zu handeln, gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Er muß nur durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen,, daß ihm die Feststellung des Beginns und Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist auftreten können. Er muß seine Sachen selbst darauf prüfen, ob er die Berechnung der Fristen den Büropersonal überlassen kann oder ob er sich diese
 
selbst Vorbehalten muß. üoweit letzteres der Fall ist, muß er sein Büropersonal mit geeigneten Weisungen versehen, die sicherstellen, daß ihm die Sachen zur Berechnung der Fristen vorgelegt werden.
In dom hier zu entscheidenden Falle handelte es sich be: der versäumten Frist um eine solche, die in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine herkömmlich« ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat eine umfangreiche Praxis in Entschädigungssachen. Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind in seiner Praxis geläufig. Ebenso ist es für seine Praxis nicht ungewöhnlich, daß nach der Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel eingelegt wire In einem solchen Falle beträgt die Frist zur Einlegung der Revision nach § 220 Abs. 3 BEO einheitlich einen Monat. Oie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. Oie ist eine Notfrist und wird durch die Gerichtsferien nicht gehcr..,.v Die Berechnung und Wahrung dieser Frist erfordert keine juristischeuFachkonntnisse. Der Prozeßbevollmächtigte konnte daher ihre Berechnung einem genügend ausgebildet« und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Daß die Angestellte, die die Frist irrtümlich berechnet hat genügend ausgebildet war und von ihm sorgfältig übcrwacl v/orden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht. Dem Kläger war daher die nachgesucht'
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'Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand gegen die Versäumung der Rcvi3ionafriot zu erteilen.
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