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BGH · IV ZR 231/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 231/61

Die Rentenbezüge, dieleine Verfolgte wegen eigenen Schadenc im beruflichen Fortkommen erhält, sind Versorgungobe züge im Sinne des § 85 Abs, 2 BEG und müssen nach Maßgabe dieser Bestimmung auf die Hinterbliebenenrente, die der Verfolgten als Witwe eines im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten zustehdt, angerechnet werden. Juli 1955 einen Jahresbetrag von 7.200 DM zuerkannt und die Rente unter Anrechnung der vorgeleisteten Kapitalbeträge ab Januar 1958 gezahlt. daß die Rente wegen eigenen Berufes chad ens nach § 85 Abs. 2 BEG und § 24 der 3. Frau Dr. Julie 1^^^ hat Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Rente aus eigenem Schaden handle es sich nicht um Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG; eine Anrechnung auf den Jahresbetrag sei auf jeden Fall unstatthaft. Mit der Berufung hat Frau Dr. Julie L^p^ ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt, ist aber hinsichtlich des Antrags zu 2. Diese Rente ist jedoch nach § 121 BEG im Hinblick auf die Rente wegen eigenen Berufsschadens auf ein Viertel gekürzt worden. März I960 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 25* Juli 1957 dahin abgeändert, daß Frau Dr. Julie für die Zeit vor dem 1. Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß den Rechtsstreit aufgenommen, ihn hinsichtlich des Jahreobetrages von 7.200 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und unter Einbeziehung der bis einschließlich Januar I960 aufgelaufenen Rentenbeträge und der Erhöhung der Rente auf 378 DM gemäß der 2. Das Kammergericht hat die Berufung, soweit diese nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits den Klägern 3/4, dem beklagten Land 1/4 auferlegt. Sie gehöre folglich zu den nach § 85 Abs. 2 Satz 2?BEG anzurechnenden Versorgungs-besügen aus deutschen öffentlichen Mitteln, Die Bestimmung des § 24 Ab3. DV-BEG enthaltene Nebensatz: "sofern diese Leistungen nicht bereits nach §§ 120, 121 BEG berücksichtigt werden" beziehe sich auf Rentenleistungen wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der "anderen Versorgungsbezüge” im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG verkannt. Sie folgert diesen Unterschied aup dem Umstand, daß in der erstgenannten Vorschrift nur von anderen Vorsorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln die Rede ist, in § 95 Abs.3 Satz 1 BIG aber neben Versorgungsbezügen auch wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln erwähnt sind. Die etv/as weitergehende Passung des § 95 Abs.3 Satz 1 BEG besagt für den von der Revision geltend gemachten Unterschied nichts. Diese Versorgung soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner früheren Tätigkeit verdrängt oder in dieser Tätigkeit wesentlich beschränkt worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe von des/ihm erlittenen Schadens. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß Berufsschadensrenten Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind. BEG § 85 An. 7 und van Dam/Loos, BEG § 85 An. 9)* Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, hätte es nicht erst der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 der 3. DV-BEG bedurft, wonach Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auch Rentenleistungen nach dem BEG sind, sofern diese Leistungen nicht bereits nach §§ 120, 121 BEG berücksichtigt werden. Die Rentenbezüge, die eine Verfolgte wegen eigenen Schadens im beruflichen Portkommen erhält, sind somit Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG und müssen daher nach Maßgabe dieser Bestimmung auf die Hinterbliebenenrente, die der Verfolgten als Witwe eines im beruflichen Portkommen geschädigten Verfolgten zusteht, angerechnet werden. Dieser Anrechnung steht, entgegen der Meinung der Revision, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht entgegen. Diese Soll-Vorschrift dient dem Zweck, eine Doppelentschädigung zu verhindern, sie hindert den Gesetzgeber nicht, durch Sondervorschriften die Anrechnung oder Berücksichtigung von Leistungen in anderer Weise zu regeln, wie dies in verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes, so in den §§ 859 120, b) Nach der Meinung der Revision ist hier die Anrechnung der Berufsschadensrente aus eigenem Recht auf die Hinterbliebenenrente auch im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 Nr. 4 3* DV-BEG ausgesprochene Einschränkung unzulässig, weil die er3tere Rente zu einer Kürzung der Ge-cunaheitcochadensrente geführt habe, also bereits nach § 121 BEG berücksichtigt worden sei. werden, nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzusehen, also nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift anzurechnen. Die Vorschriften der §§120, 121 BEG regeln das Zusammentreffen von Renten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Renten wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit. § 85 An. 8; van Dam/Loos BEG’§ 85 An. 9)» Die Vorschrift besagt also, daß dann, wenn eine wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bewilligte Rente gemäß|e§ 120 oder § 121 BEG bereits um 75# gekürzt worden ist, der noch verbleibende Rest nicht noch nach § 85 Abs. 2 BEG angerechnet werden kann (vgl. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn eine Berufsschadensrente mit Rücksicht auf eine höhere Rente wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit um 7§# gekürzt worden ist. In einem solchen Fall können die anderweitigen Rentenbezüge nicht zu einer weiteren Kürzung der ohnedies schon auf 25# reduzierten Berufsschadensrente auf dem Wege über eine Anrechnung nach § 85 Abs. 2 BEG führen (vgl. Diese Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 2 BEG, nicht aber in den Bestimmungen der §§ 120, 121 BEG geregelt. Dabei kann dem Umstand, daß die nach § 85 Abs. 2 BEG zu berücksichtigende Berufsschadensrente aus eigenem Recht zur Kürzung einer Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geführt hat, keine Bedeutung beigemessen werden.

Zitierte Normen: § 85 BEG § 97 ZPO
AnrechnungBEGBestimmungRenteSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachcchlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein
2537 044
BEG § 85 Abs. 2; 3. iV-BEG § 24 Abs. 2 Sr. 4
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Die Rentenbezüge, dieleine Verfolgte wegen eigenen Schadenc im beruflichen Fortkommen erhält, sind Versorgungobe züge im Sinne des § 85 Abs, 2 BEG und müssen nach Maßgabe dieser Bestimmung auf die Hinterbliebenenrente, die der Verfolgten als Witwe eines im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten zustehdt, angerechnet werden.
BGH, Urt. v. 24. Januar 1962 - IV ZR 231/61 - KG Berlin
IG Berlin
IV ZR 231/61 Verkündet
 am 24. Januar 1962 Becker,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
1. des N
es Br. Alfred^P
2. des Peter
 Street, N(
Street,
USA,
als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 19. Januar 1960 in New York verstorbenen Prau Br. Julie Mathilde L	»
Kläger und Hevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Recirtsanw^
^^Hstraße # -
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-V/ilmers-dorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Bevisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üotonberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. März 1961 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die am	1896 geborene und am 19« Januar
I960 verstorbene Frau Dr. Julie Mathilde lj^|^ und ihr am 11. April 1878 geborener und am 29* Juli 1955 verstorbener Ehemann Dr. David	waren selbständige Augen-
ärzte in Berlin. Sie wanderten im Jahre 1938 aus Gründen rassischer Verfolgung nach den USA aus. Beide haben Ansprüche auf Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Nachdem die Ent-ochädigungobehörde für den von Dr. David	erlittenen
 Schaden eine Kapitalentschädigung gezahlt hatte, ist nach seinem Tode von Frau Dr. Julie	insoweit	die Renten-
wahl erklärt worden. Die Entschädigungsbehörde hat ihr mit Bescheid vom 25. Juli 1957 für die Zeit ab 1. Juli 1955 (Todesmonat von Dr. David	eine	monatliche
 Witwenrente von 360 DM und für die Zeit vor dem 1. Juli 1955 einen Jahresbetrag von 7.200 DM zuerkannt und die Rente unter Anrechnung der vorgeleisteten Kapitalbeträge ab Januar 1958 gezahlt. Der Bescheid enthält den Vorbehalt der Anrechnung der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen anschauungspflichtigen Leistungen. Wegen ihres eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen hat Frau Dr. Julie
 ebenfalls die Rente gewält. Die Entschädigungsbehörde hat ihr hierfür mit Bescheid vom 10. Juni 1958 ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 600 DM und für die Zeit vor dem 1. November 1953 einen Jahresbetrag von 7.200 DM zugebilligt, auf die errechnete Rentennachzahlung jedoch 2.160 DM geleistete Witwenrente und 18.000 DM vor-geloiotote Kapitalbeträge, zusammen 20.160 DM, angerechnet. Auf Anfrage der Frau Dr. Julie	hat	sie diese
 Maßnahme mit Schreiben vom 9- Juli 1958 dahin erläutert,
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daß die Rente wegen eigenen Berufes chad ens nach § 85 Abs. 2 BEG und § 24 der 3. DV-BEG mit ihrem 150 DM übersteigenden Betrag auf die Witwenrente anzurechnen sei; deren laufende Zahlung sei daher einzustellen, ohne daß es noch eines besonderen Bescheides bedürfe.
Frau Dr. Julie 1^^^ hat Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Rente aus eigenem Schaden handle es sich nicht um Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG; eine Anrechnung auf den Jahresbetrag sei auf jeden Fall unstatthaft.
Sie hat beantragt,
1.	das beklagte Land zu verurteilen, an sie 20.520 DM zu zahlen;
2.	festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab 1. August 1958 außer der Rente von monatlich 600 DM auch eine Rente in Höhe von monatlich 360 DM zu äadilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat Frau Dr. Julie L^p^ ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt, ist aber hinsichtlich des Antrags zu 2. von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen.
Während des Berufungsverfahrens ist Frau Dr. Julie Latte durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 14. Mai 1959 eine Kapitalentschädigung und eine Rente wegen ihres eigenen Schadens an Körper und Gesundheit bewilligt worden.
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Diese Rente ist jedoch nach § 121 BEG im Hinblick auf die Rente wegen eigenen Berufsschadens auf ein Viertel gekürzt worden.
Durch Änderungsbescheid vom 30. März I960 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 25* Juli 1957 dahin abgeändert, daß Frau Dr. Julie	für	die Zeit vor
 dem 1. Juli 1955 ein Jahresbetrag von 7.200 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1955 jedoch eine Witwenrente von 0,- DM zuerkannt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Entschädigungsbehörde noch nicht bekannt, daß Frau Dr. Julie I A am 19. Januar I960 verstorben war.
Frau Dr. Juli Ld[|A ist zu 3e V4 beerbt worden von
1. ihrer Schwester Eugenie S FdHHHHB? G^K^straße
•er Cousine 2. Grades Marion
4. ihrer_Cousine 2. Grades Ste ►Rue des S
geb. rankreich,
 Der Nachlaß ist noch nicht auseinandergesetzt.
Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß den Rechtsstreit aufgenommen, ihn hinsichtlich des Jahreobetrages von 7.200 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und unter Einbeziehung der bis einschließlich Januar I960 aufgelaufenen Rentenbeträge und der Erhöhung der Rente auf 378 DM gemäß der 2. ÄndVO zur 1. bis 3. DV-BEG beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an sie zugunsten der Miterbin Eugenie	19.980	DM	zu zahlen.
Das Kammergericht hat die Berufung, soweit diese nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits den Klägern 3/4, dem beklagten Land 1/4 auferlegt.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Gegen die Aktivlegitimation der Kläger bestehen hier keine rechtlichen Bedenken.
2.	Das Berufungsgericht hat die von der Entschädigungobehörde vorgenommene Anrechnung der Berufsschadensrente der Erblasserin auf deren Witwenrente mit folgenden Erwägungen gebilligt: Die Berufsschadensrente werde aus Veroorgungsgründen gewährt. Sie gehöre folglich zu den nach § 85 Abs. 2 Satz 2?BEG anzurechnenden Versorgungs-besügen aus deutschen öffentlichen Mitteln, Die Bestimmung des § 24 Ab3. 2 Nr. 4 3. DV-BEG, die auch die Rentenlei-otungen nach BEG zu den vorerwähnten Versorgungsbezügen rechne, besage somit nichts anderes, als auch ohne die
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Bestimmung klar wäre. Die Bundesregierung habe daher mit dieser Vorschrift die ihr in § 126 BEG erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß einer Durchführungsverordnung nicht in unzulässiger Y/eise überschritten und auch § 85 Abs. 2 BEG nicht in seinem Inhalt geändert. Der in § 24 Abs. 2 Nr. 4 3. DV-BEG enthaltene Nebensatz: "sofern diese Leistungen nicht bereits nach §§ 120, 121 BEG berücksichtigt werden" beziehe sich auf Rentenleistungen wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Denn nur diese Renten könnten nach § 120, § 121 BEG berücksichtigt werden, nicht aber eine Rente wegen BerufsSchadens. Die mit Be-scheid vom 14. Mai 1959 gemäß § 121 BEG vorgenommene Kürzung der Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit stehe daher der Anrechnung der eigenen Berufs Schadens rente der Erblasserin auf deren V/itwenrente nicht entgegen.
5. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Y/ürdigung sind nicht begründet.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der "anderen Versorgungsbezüge” im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG verkannt. Sie bastreitet den Versorgungscharakter der BerufsSchadensrente und beruft sich für ihre Auffassung, daß der Gesetzgeber zwischen Versorgungsbezügen und Entschädigungsrenten unterscheide, auf den Wortlaut der §§ 85 Abs. 2, 95 Abs. 3 BEG. Sie folgert diesen Unterschied aup dem Umstand, daß in der erstgenannten Vorschrift nur von anderen Vorsorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln die Rede ist, in § 95 Abs. 3 Satz 1 BIG aber neben Versorgungsbezügen auch wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln erwähnt sind.
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Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Die etv/as weitergehende Passung des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG besagt für den von der Revision geltend gemachten Unterschied nichts. Die Berufsschadensrente dient, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 1961 - IV ZR 241/60 RzV/ 1961, 322 Nr. 21), der Versorgung des arbeitsunfähigen Verfolgten. Diese Versorgung soll er mit Rücksicht auf das ihm zugefügte Unrecht haben, und zwar, sofern der Verfolgte aus seiner früheren Tätigkeit verdrängt oder in dieser Tätigkeit wesentlich beschränkt
 worden ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe von
 des/ihm erlittenen Schadens. Der Gesetzgeber hat insoweit . das Schadensdeckungsprinzip bewußt verlassen. Die Rente hat also VersorgungsCharakter. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß Berufsschadensrenten Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind. Dies hat der erkennende Senat bereits in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 29. September 1961 - IV ZB 240/61 - ausgesprochen (ebenso Blessin/Ehrig/ Wilden, 3. Aufl. BEG § 85 Anm. 7 und van Dam/Loos, BEG § 85 Anm. 9)* Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, hätte es nicht erst der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 der 3. DV-BEG bedurft, wonach Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auch Rentenleistungen nach dem BEG sind, sofern diese Leistungen nicht bereits nach §§ 120, 121 BEG berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat daher die Frage, ob die Bundesregierung mit dieser Vorschrift die Grenzen der ihr in § 126 BEG erteilten Ermächtigung zu dem Erlaß einer DurchführimgsVerordnung überschritten und § 85 Abo. 2 BEG in seinem Inhalt geändert hat, mit Recht verneint.
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Die Rentenbezüge, die eine Verfolgte wegen eigenen Schadens im beruflichen Portkommen erhält, sind somit Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 BEG und müssen daher nach Maßgabe dieser Bestimmung auf die Hinterbliebenenrente, die der Verfolgten als Witwe eines im beruflichen Portkommen geschädigten Verfolgten zusteht, angerechnet werden.
Dieser Anrechnung steht, entgegen der Meinung der Revision, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden. Diese Soll-Vorschrift dient dem Zweck, eine Doppelentschädigung zu verhindern, sie hindert den Gesetzgeber nicht, durch Sondervorschriften die Anrechnung oder Berücksichtigung von Leistungen in anderer Weise zu regeln, wie dies in verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes, so in den §§ 859 120,
121, 141 Abs. 2, 170 Abs. 2 BEG geschehen ist (vgl. van Dam/Loos, BEG § 10 Anm. 1 b).
b) Nach der Meinung der Revision ist hier die Anrechnung der Berufsschadensrente aus eigenem Recht auf die Hinterbliebenenrente auch im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 Nr. 4 3* DV-BEG ausgesprochene Einschränkung unzulässig, weil die er3tere Rente zu einer Kürzung der Ge-cunaheitcochadensrente geführt habe, also bereits nach § 121 BEG berücksichtigt worden sei. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach der Vorschrift des § 24 Abs., 2 Nr. 4 3. DV-BEG sind Rentenleistungen nach BEG, die bereits nach §§ 120, 121 BEG berücksichtigt
 
werden, nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzusehen, also nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift anzurechnen. Auf diese Bestimmung kann sich jedoch die Revision nicht berufen. Die Vorschriften der §§120, 121 BEG regeln das Zusammentreffen von Renten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Renten wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Mit Rücksicht auf diese Sonderregelung sollen nach der Vorschrift des § 24 Abs., 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz 3. DV-BEG bei der in § 85 Abs.*2 BEG vorgesehenen Anrechnung Renten wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit außer Betracht bleiben (Blessin/Ehrig/Wilden, BEG 3. Aufl. § 85 Anm. 8; van Dam/Loos BEG’§ 85 Anm. 9)» Die Vorschrift besagt also, daß dann, wenn eine wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bewilligte Rente gemäß|e§ 120 oder § 121 BEG bereits um 75# gekürzt worden ist, der noch verbleibende Rest nicht noch nach § 85 Abs. 2 BEG angerechnet werden kann (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, aaO). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn eine Berufsschadensrente mit Rücksicht auf eine höhere Rente wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper und Gesundheit um 7§# gekürzt worden ist. In einem solchen Fall können die anderweitigen Rentenbezüge nicht zu einer weiteren Kürzung der ohnedies schon auf 25# reduzierten Berufsschadensrente auf dem Wege über eine Anrechnung nach § 85 Abs. 2 BEG führen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober I960 - IV ZR 74/60 -, RzYJ 1961, 80 Nr. 39). Um einen Fall dieser Art handelt es sich hier aber nicht. Hier steht nicht die Konkurrenz eine3 Anspruchs wegen BerufsSchadens mit einem Anspruch wegen Schadens an Leben oder wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zur Entscheidung. Es geht vielmehr nur um die Frage, wie das Zusammentreffen einer Berufsschadensren-
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te aus eigenem Recht mit einer Berufsschadensrente aus abgeleitetem Recht zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 2 BEG, nicht aber in den Bestimmungen der §§ 120, 121 BEG geregelt. Dabei kann dem Umstand, daß die nach § 85 Abs. 2 BEG zu berücksichtigende Berufsschadensrente aus eigenem Recht zur Kürzung einer Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geführt hat, keine Bedeutung beigemessen werden.
4. Aus diesen Gründen muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. T BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgev/iesen werden.
Ascher
 Maaß
Johannsen
 Dr. Graf
 Wüstenberg