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BGH · IV ZR 231/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 231/59

Die Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen-, mit der die Soforthilfe zur Hälfte zu verrechnen ist, muß nicht, notwendigerweise eine auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungegesetzee gewährte Entschädigung sein. jetzt in dem I, _ _ wohnhaft, Klägerin und Revisionslclägerin - Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. flHBS in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 195o (Akten der Regierung des Saarlandes) ist der verstorbene Shemann der Klägerin gemäß § 5 dos Gesetzes Uber die Wiedergutmachung der den Opfern des Nationalsozialismus zugefügten Schäden vom 31. Die Kntschädigungsbehörde des beklagten Landes hat der Klägerin durch Bescheid vom 2o. mit 3,000 DM verrechnet, so daß nur ein Betrag von 3.000 DH an die Klägerin ausgezahlt worden ist. 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin zwar der Anspruch auf Zuerkennung der Rlickwanderer-Söforthilfe gemäß § 141.BEG zustehe, da das Bundesentschädigungsgesetz durch das am 6» Mai 1959 in Kraft getretene Ein-fUhrungsgesetz zu dem Bundesentschädigungegesetz vom 6. Juli 1959 - IV ZR 25/59 - (BzW 1959,' 514 Nr« 31) entschieden hat, wird in den Böllen, in denen eine Entschädigung durch Bescheid anerkannt ist, der hierdurch begründete Anspruch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Begünstigte im Wege der Klage nach § 2o6 BSG gegen die Anrechnung von Leistungen oder gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen angeht» Werden, wie im vorliegenden Pall, die anzurechnenden Leistungen ziffernmäßig in der BeSchlußformel des Bescheides aufgeführt, so ( zerfällt die Pormel in zwei selbständige feile, nämlich einmal in die Peststellung des Rechts in seinem vollen Umfang, und sodann in die Peststellung der Einschränkungen, die dieses Recht durch die Anrechnung früherer Leistungen erfährt« Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise verneint, so ist der durch Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert. Las beklagte Land * kann sich daher im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, daß nicht es selbst, sondern das Saarland zur Erfüllung das Anspruchs der Klägerin passiv legitimiert sei. 3. Im Ergebnis erweist sich die -tintScheidung des Berufungsgerichts allerdings als zutreffend, *da das beklagte Land mit Recht die Soforthilfe zur Hälfte mit der der Klägerin von der saarländischen Regierung zuerkannten Entschädigung verrechnet hat. Danach ist die Soforthilfe zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob Entschädigung auf Grund der Bestimmungen der §§ 51 ff BEG gewährt ist. Vielmehr ist ;jede für den Schaden an Eigentum und für den Schaden an Vermögen erlangte Entschädigung mit der Soforthilfe zu verrechnen. Beschränkt wird nur die der Klägerin auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes als Soforthilfe gewährte Entschädigung von 6.000 DM.

Zitierte Normen: § 141 SaarBSG § 141 BEG
RechtSoforthilfeEntschädigungGrundKölnAnspruchLandVerrechnungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 141 AbSo 2
Die Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen-, mit der die Soforthilfe zur Hälfte zu verrechnen ist, muß nicht, notwendigerweise eine auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungegesetzee gewährte Entschädigung sein. Auch die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gewährte Entschädigung fällt unter § 141 Abs. 2
(Hier entschieden für eine von der Regierung des Saarlandea im Jahre 195o der Klägerin für Möbelverluste, für Kleiderund Wäscheverluste und^für den Verlust der Geschäftseinrichtung zugebilligte Ehtschädigungsleistung von 250000 frs.
BEG
s
BGH, Ort. v. 22. Dezember 1959 - IV ZR 231/59 - OLG Köln
LG Köln
 Verkündet am 22«. Dezember 1959
ochorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau J-ina H
jetzt in dem I, _ _ wohnhaft,
 Klägerin und Revisionslclägerin - Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. flHBS in
 gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr«	in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Dr. v. Werner, Wilden und Dr» Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats {Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Juni 1959 wird zurüokgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin und ihr Shemann verließen am 6» November 1935 aus Gründen rassischer Verfolgung das Saargebiet, wo sie bis zu ihrer Auswanderung gelobt hatten. Sie begaben sich nach Palästina. Dort ist der iäheraann der Klägerin verstorben; die Klägerin kehrte ira November 1948 nach Saarbrücken zurück.
Durch den zu Gunsten der Klägerin ergangenen Peatel-lungsbescheid des Ministeriums des Innern der Regierung des Saarlandes vom 7. Juni 195o (Akten der Regierung des Saarlandes) ist der verstorbene Shemann der Klägerin gemäß § 5 dos Gesetzes Uber die Wiedergutmachung der den Opfern des Nationalsozialismus zugefügten Schäden vom 31. Juli 1948 (ABI des Saarlandes 1948 Nr. 68 (s) vom 21. September 1948) als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden. Durch Beschluß der saarländischen Wiedergutmachungen emission vom 19. Juli 195o hat die Klägerin für Möbelverluste9 für Kleider- und WaseheVerluste und für Verlust der Geschäftseinrichtung eine IntSchädigungsleistung von 250.000 frs. erhalten.
Die Kntschädigungsbehörde des beklagten Landes hat der Klägerin durch Bescheid vom 2o. Januar 1958 die Rückwanderer-Soforthilfe gemäß § 141 BSG in Höhe von 6.000 DM zuerkannt, mit dieser aber d ie vorgenannten Kntschädigungs-leistungen von 250,000 fra. mit 3,000 DM verrechnet, so daß nur ein Betrag von 3.000 DH an die Klägerin ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung weiterer 3.000 DM. Das Landgericht hat das beklagte Land durch
 
das Urteil vom 14« Juli 1958 antragsgemäß verurteilt» Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin durch das Urteil vom 22» Juni 1959 abgewiesen»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
iSita.chei dungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin zwar der Anspruch auf Zuerkennung der Rlickwanderer-Söforthilfe gemäß § 141.BEG zustehe, da das Bundesentschädigungsgesetz durch das am 6» Mai 1959 in Kraft getretene Ein-fUhrungsgesetz zu dem Bundesentschädigungegesetz vom 6. Februar 1959 (ABI des Saarlandes 1959 S. 759 ff) auch im Saarland gelte, die Klägerin daher nach dem 8. Mai 1945 in den Geltungsbereich des lundeaentschädigungsgesetzes zu-	-{-i
rückgekehrt sei, daß sich jedoch dieser Anspruch nicht gegen das beklagte Land richte» Bassiv legitimiert sei vielmehr gemäß § 185 Aba» 2 , Ziff. 1 BRG das Saarlandj gegen dieses Land mUsse die Klägerin ihren Anspruch verfolgen'«
2. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts steht die Rechtskraft des Verwaltungsbescheides vom 2o» Januar 1958 entgegen. Wie ehr erkennende Senat bereits in seiner
 
Entscheidung vom 1. Juli 1959 - IV ZR 25/59 - (BzW 1959,'
 514 Nr« 31) entschieden hat, wird in den Böllen, in denen eine Entschädigung durch Bescheid anerkannt ist, der hierdurch begründete Anspruch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Begünstigte im Wege der Klage nach § 2o6 BSG gegen die Anrechnung von Leistungen oder gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen angeht» Werden, wie im vorliegenden Pall, die anzurechnenden Leistungen ziffernmäßig in der BeSchlußformel des Bescheides aufgeführt, so (	zerfällt	die	Pormel in zwei selbständige feile, nämlich
 einmal in die Peststellung des Rechts in seinem vollen Umfang, und sodann in die Peststellung der Einschränkungen, die dieses Recht durch die Anrechnung früherer Leistungen erfährt« Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise verneint, so ist der durch Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert. Die Feststellung des Rechts als solchen ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in ^rage gestellt werden. An dieser rechtlichen Auffassung ist festzuhalten» Gründe, die dem erkennenden Senat zu einer Änderung seiner Ansicht Veranlassung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Greift der Berechtigte nur die im Bescheid feetge-1	stellte	Anrechnung	von	Leistungen	an,	so kann der in dem
 zu seinen Gunsten erlassenen Bescheid festgestellte An-apruoh dem Grunde nach nicht zu seinem Nachteil verändert werden« In dem auf die Klage des Berechtigten rechtshängig gewordenen gerichtlichen Verfahren kann das beklagte Land nlir geltend machen, daß die im Bescheid ausgesprochene Anrechnung von' Vorleistungen zu Recht erfolgt sei. Las beklagte Land * kann sich daher im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, daß nicht es selbst, sondern das Saarland zur Erfüllung das Anspruchs der Klägerin passiv legitimiert sei.
 
3. Im Ergebnis erweist sich die -tintScheidung des Berufungsgerichts allerdings als zutreffend, *da das beklagte Land mit Recht die Soforthilfe zur Hälfte mit der der Klägerin von der saarländischen Regierung zuerkannten Entschädigung verrechnet hat. Gesetzliche Grundlage dieser Verrechnung ist die Vorschrift des § 141 Abs. 2 BEG. Danach ist die Soforthilfe zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen. Daß der der Klägerin von der saarländischen Regierung gewährte Betrag von 300<>000 fra. eine Entschädigung für Schaden an Eigentum darstellt, ist nicht zwei- % fclhaft. Die gesetzliche Vors.,rift des Bundesentschädigungsgesetzes enthält keine Beschränkung auf die Verrechnung einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewährten Entschädigung. Es kommt daher nicht darauf an, ob Entschädigung auf Grund der Bestimmungen der §§ 51 ff BEG gewährt ist. Vielmehr ist ;jede für den Schaden an Eigentum und für den Schaden an Vermögen erlangte Entschädigung mit der Soforthilfe zu verrechnen. Die Verrechnung stellt auch keine Einschränkung landesrechtlicher Entechä-diguhgsvDrschriften dar» Mit der Verrechnung wird der Klägerin die auf Grund der Rechtsvorschriften des Saargebiets zugebilligte Entschädigung nicht genommen. Diese Entschä- ^ digung bleibt ihr vielmehr im vollen Umfang erhalten. Beschränkt wird nur die der Klägerin auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes als Soforthilfe gewährte Entschädigung von 6.000 DM. Daß der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes berechtigt ist, die Soforthilfe in dieser tfeise einzuschränken, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Hach alledem ist daher zutreffend
 
die von der Saarregierung wegen Schadens an Eigentum bewilligte Entschadigungsleistung mit der Soforthilfe verrechnet worden.
Die Kbstenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZTO, 225 Abs. 1 BEG-.
Ascher Bundesrichter Baske	v.Werner	Wilden
i3t beurlaubt und verhindert zu unterschreiben	Dr.	hoewenheim
 Ascher