* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IT ZS 231/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZS 231/58

b) Den beklagten Ehegatten trifft in der Hegel ein schweres Verschulden, wenn die Ehe wegen einer von ihm begangenen 3?äuschunü nach § 33 EheG aufgehoben wird* Die Beklagte offenbarte dem Kläger bei diesem Zusammensein, daß sie im Mai 1953 auch mit einem Südamerikaner geschlechtlich verkehrt habe* Der Klager entschloß sich darauf, die Aufhebung der Ehe zu beantragen* Die Beklagte kehrte nach Winterthur zurück* Er habe sich nicht nur mit Rücksicht auf das zu erwartende Kind und auf die Lage der Beklagten zur Eingehung der Ehe entschlossen, sondern auch aus liehe zur Beklagteno Er hatte aber die Beklagte nicht geheiratet, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß er möglicherweise deswegen nicht der Vater des Kindes sei, weil die Beklagte auch noch mit einem anderen Mann Verkehr gehabt habe* Die Beklagte habe gewußt, daß der Kläger die Ehe schließen wollte, weil sie .schwanger war und weil er nur sich selbst für den Schwangerer halten konnte* Sie habe auch gewußt, daß der'Kläger die Ehe nicht geschlossen hätte, wenn ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre« s) Die Feststellung, der Kläger hätte die Beklagte nicht geheiratet, wenn er gewußt hätte, daß das Kind möglicherweise aus einem Verkehr der Beklagten mit einem anderen Llaune stamme, hat das Berufungsgericht weder allein aus einer von ihm angenommenen Lebenserfahrung noch auf Grund der bloßen Angaben des Klägers getroffen. sondern, weil die Beklagte ihm vor der Eheschließung die Möglichkeit, das Sind könne auch von einem anderen Manne stammen, verschwiegen hat* Wesentlich für den Entschluß des Klägers, die Beklagte zu heiraten, war nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts die Tatsache, daß er auf Grund der Mitteilung der Beklagten glaubte, nur er allein käme als Vater des Kindes in Betracht. liegt das Berufungsurteil jedoch keinen Bedenkeno Es bestehen koine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die von ihm übrigens nur einmal in einem Brief vom 22» September 1956 beiläufig erwähnte Ahnung schon vor der Eheschließung gehabt hat* Es ist durchaus möglich, daß ihm diese "Ahnung11 (richtiger wäre es vielleicht, von aufkommonden Zweifeln 2U sprechen) erst gekommen ist, als er bemerkte, daß das Kind in wesentlichen Xörpermerkmalen ihm und der Beklagten nicht ähnelte* lich angenommen* daß das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der She keine unzulässige Rechtsausübung sei* Der erkennende Senat hat in seinem BI EheG § 33 Er* 2 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß, wenn die überwiegende Schuld des die Aufhebung begehrenden Ehegatten festzustellen sei, das Aufhebung.«?begehren nur dann eine unzulässige Rechtsausübung sei* wenn besondere Umstände vorlägen, die das Aufhebungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen ließen« Solche Umstände seien z.B* dann gegeben, wenn der Kläger die Täuschung nur als willkommenen Vorwand für die Lösung der ehelichen Bindung benutzte, um sich einer anderen Erau zuwenden zu können (BGHZ 5, 186)* Bas Atifhebungs-begehren stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der getäuschte Ehegatte schon vor der Aufdeckung der Täuschung das Ehe band lösen will, weil die Ehe sich nicht recht entfaltet hat und weil er glaubt, wegen der Verschiedenheit der geistigen Veranlagung der Ehegatten sei eine rechte Ehe nicht möglich* Es mag sein, daß auch in diesem Pall die Täuschung dazu benutzt wird, die erstrebte Auflösung des Ehebandes leichter zu erreichen* Deswegen allein verstößt das Begehren auf Aufhebung der Ehe jedoch noch . setzen will« Es liegt in der Eatur der Sache, daß der getäuschte Ehegatte sich hierzu tun so weniger leicht entschließen kann, je weniger eine wahre innerliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht« Wenn die Entdeckung der Täuschung den getäuschten Gatten, der sich ohnehin seinem Ehepartner nicht mehr stark verbunden fühlt, innerlich auch weniger schwer als einen anderen in guter Ehe lebenden Ehegatten trifft, ist doch der Tatbestand des § 33 EheG erfüllt« Das Ziel allein, die Auflösung der Ehe zu erreichen, kann dieses Verlangen nicht unzulässig machen, da das Gesetz dem getäuschten Ehegatten das Recht zur Klage gerade zur Erreichung dieses Ziels gibt* Damit das Verlangen nach Aufhebung der Ehe als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden kann, müssen andere besondere Umstände, die das erstrebte Ziel sittlich verwerflich erscheinen lassen, hinzukommen* Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt liegen solche Umstände nicht vor*♦ Das Verlangen des Klägers ist insbesondere auch nicht deswegen unzulässig, weil er nach wie vor an dem Kinde hängt, für dieses sorgen will und dessen Ehelichkeit nicht angefochten hat« Diese Einstellung des Klägers kann ihm nicht nachteilig sein« Sie kann nicht dazu führen, ihm das Recht abzusprochen, wegen der Täuschung, die zur Eheschließung geführt hat, deren Aufhebung zu begehren* Die Beklagte hat keine Widerklage auf Scheidung der Ehe erhoben» Dennoch kann auf ihren Antrag eine Mitschuld des Klägers, der die Aufhebung der Ehe begehrt, ausgesprochen werden» Da auch bei der Klage auf Aufhebung der Ehe das Elicband nicht mit rückwirkender Kraft,- sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgehoben wird, kann auch das schuldhafte Verhalten des die Aufhebung begehrenden Klägers während der Ehe im Schuldausspruch berücksichtigt werden. Obwohl das dem Kläger zur last gelegte Verhalten in aller Regel ehezerstörend wirkt und auch so empfunden wird, liegen hier doch Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Beklagte das Verhalten des Klägers so empfunden hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte selbst wenig aktiv gewesen. Obwohl der Kläger sie bewegen wollte, in eine Lösung der Ehe einzuwilligen, obwohl er Schritte bei der Kirchenbehörde unternommen hat, um zu erreichen, daß seine Ehe für ungültig erklärt werde und obwohl er von diesem Vorhaben niemals Abstand genommen hat, hat die Beklagte dennoch bei den Zusammenkünften der Parteien immer wieder mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt« Bei diesem Sachverhalt ist es nicht auszuschließeh, daß die Beklagte das Verhalten des Klägers nicht als ehezerstörend empfunden hat und daß es deswegen nicht zu einer Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, vielleicht gerade weil die Ehe der Parteien sich von vornherein nicht zu einer wahren Lebensgemeinschaft entwickelt hat. ein Scheidungegrund nach § 43 EheG sei gegeben, sondern sich ausdrücklich darüber auslassen müssen, ob die Ehe der Parteien durch das Verhalten des Klägers unheilbar zerrüttet worden ist. c) Bas angefochtene Urteil mußte aber noch aus anderen Gründen aufgehoben werden* Ber Kläger rügt mit Recht, daß das Urteil auch sonst nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht alle für die Abwägung der gegenseitigen Schuld in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Abs* 2 EheG ist die Beklagte als schuldig anzusehen, da sie die Täuschung, um derentwillen die Ehe aufgehoben worden ist, verübt bat* Einen Ehegatten, der seinen Ehepartner durch Täuschung zur Eingehung einer Ehe bestimmt hat, trifft regelmäßig eine schwere Schuld. Ba die Ehe bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils voll wirksam ist, begründet sie auch für beide Ehegatten dieselben ehelichen Pflichten« Mit Rücksicht auf die Schwere der Schuld, die der täuschende Ehegatte in der Regel auf sich geladen hat, wird bei einem nur geringen Verschulden des getäuschten Ehegatten das überwiegende Verschulden des täuschenden Gatten auszusprechen sein* Nur wenn der Getäuschte sich gleichfalls schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, Bei der Abwägung der Schuld wird zu beachten sein, daß der Umstand, über den die Beklagte getäuscht hat, die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann, ein für den ungetrübten Bestand der Ehe erheblich-ins Gewicht fallender ist. Zugunsten der Beklagten könnte vielleicht berücksichtigt werden, daß sie Hemmungen gehabt hat, die Ehe zu schließen, und daß es der Kläger gewesen ist, der zur Eheschließung gedrängt hat* Bas Berufungsgericht wird aber prüfen müssen, worauf die Hemmungen der Beklagten beruhten, ob sie Bedenken hatte, eine Ehe auf eine solche Täuschung zu gründen, oder ob sie nur zögerte, weil der Kläger zu erkennen gab, er wolle mit ,ihr keine rechte Ehe führen, sondern nur mit Rücksicht auf die bestehende Schwangerschaft formell eine Ehe schließen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger von vornherein wegen der unterschiedlichen Matur und Veranlagung der Parteien Bedenken trug, eine Ehe einzugehen, und daß er sich vielleicht nur mit Rücksicht auf die Schwangerschaft der Beklagten über diese Bedenken hinweggesetzt hat. Lage gewesen sein soll, bei gehöriger Willensanstrengung den Mangel an Tatkraft zu überwinden» Aber auch wenn die Beklagte für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden könnte, wäre das ein Umstand, der das schuldhafte Verhalten des klägers weniger schwer erscheinen lassen könn- Sollte sich etwa ergeben, daß auch die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hätte, die für eine Zerrüttung der Ehe mitursächlich gewesen wäre, dann müßte auch dieses Verhalten der Beklagten bei der Abwägung der Schuld mitberücksichtigt werden» Bei .der Schuldabwägung muß auch, ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, das Verhalten des Ehegatten, gegen den die Aufhebungsklage gerichtet ist, während der Ehe in demselben Maß wie das Verhalten des die Aufhebung begehrenden Ehegatten berücksichtigt werden» Ein gerechter Schuldspruch wäre unmöglich, wenn zwar die zur Scheidung berechtigendem Ehever-

Zitierte Normen: § 33 EheG
EheGBerufungsgerichtTäuschungParteiEheEhegatteKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

2546 041
lJ ach sch 3 age werk $	ja
 Amtliche Sammlung ? ja
 EheG §§ 335 37 5 52 Abs* 3$ L DV-EheG § 18
a)	Gegenüber einer Klage auf Aufhebung der Ehe kann ein Antrag, die Mitschuld des Klägers auszusprechen, nach § $2 Abs* 3 EheG gestellt werden*
b)	Den beklagten Ehegatten trifft in der Hegel ein schweres Verschulden, wenn die Ehe wegen einer von ihm begangenen 3?äuschunü nach § 33 EheG aufgehoben wird*
EheG § 52 Abe« 3
Ein Verhalten, das allgemein gesehen eine schwere Eheverfehlung darstellt, kann nicht dazu führen, den die Scheidung oder Auflösung der Ehe begehrenden Ehegatten für mitschuldig zu erklären, wenn dieses Verhalten von dem anderen Ehegatten nicht als ehezerstörend empfunden oder für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich gewesen ist»
BGH, Urt. v. 4. Februar 1959 - IT ZS 231/58 OLG Köln
DG Bonn
i	IT.Z'g.23X/58
V>
Verkündet — am 4. Februar 1959 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle
x
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Maria Straße 0,
- ProzeßbeVollmachtigters
 geb«
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br«
'•r
k
/
V1
t
g e ge n
in Bad Gl
 den Chefredakteur Karl-Heinz K
Kläger und Revisionsbeklagten, - ?rozeßbe\olliaächtigters Rechtsanwalt Br«	in1
hat dei’ lYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v«Werner, WUstenberg und Br« Loewenheim
 für Recht erkannte
 Bie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen« Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des I* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7« August 1958 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
... 2 -
Tatbestands
*
Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner am 28* Dezember 1955 mit der Beklagten geschlossenen Ehe wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte gemäß § 33 EheG«
Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger und zu dem Katholizismus übergetreten ist, lernte die Beklagte, eine Schweizer Staatsangehörige, im Jahre 1952 kennen« Bis zur Eheschließung haben die Parteien sich nur einige Male gesehen, dabei aber wiederholt geschlechtlich miteinander verkehrt. Am 29• oder 30« Mai 1953 verkehrten sie bei einem Zusammentreffen in Paris miteinander geschlechtlich« Die Anregung hierzu gab die Beklagte« Die Beklagte hatte wenige Tage vorher auch mit einem Südamerikaner geschlechtlichen Umgang gehabt, Mitte Juni 1953 teilte sie dem Kläger mit, daß sie schwanger sei, und schilderte ihm ihre schwierige Lage, in der sie sich befand. Der Kläger erwiderte, er werde sie heiraten. Da die Beklagte sich anfangs dem Vorschlag des Klägers widersetzte, kam es wegen der Heirat zu einem längeren Briefwechsel« Schließlich heirateten die Parteien am 28« Dezember 1953« Am^,	1954	gebar
 die Beklagte die Tochter Verena-Maria, die auf Wunsch des Klägers katholisch getauft wurde«
Die Parteien haben nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt« Die Beklagte blieb bei ihren Eltern in Winterthur und bildete sieh weiter in ihrem Beruf aus»
Auch der Kläger ging seinem Studium und später seinem Beruf nach. Hin und wieder besuchte der Kläger die Beklagte, Die Parteien hatten dann auch ehelichen Verkehr,
 Im Verlaxife des zwischen den Parteien geführten Briefwechsels beklagte der Kläger sich häufig darüber,
~ 3
daß die Beklagte ihm so selten schreibe und daß er so wenig A.ontäkt zu ihr habe* Schließlich teilte er ihr mit, daß sie zu gegensätzliche Naturen seien und daß er keine ersprießliche Ehe mit ihr führen könne* Er äußerte den Wunsch, daß die Ehe von de,m geistlichen Gericht für nichtig erklärt werde* Nach einem längeren Briefwechsel Über diese Trage entschloß der Kläger sich schließlich zu versuchen, mit der Beklagten zusammenzuleben* Er forderbe sie auf, zu ihm nach Bonn zu kommen und die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen* Die Beklagte kam im September 1956 nach Bonn» Anläßlich dieses Zusammenseins hatten die Parteien zu dem letztenmal ehelichen Verkehr. Die Beklagte offenbarte dem Kläger bei diesem Zusammensein, daß sie im Mai 1953 auch mit einem Südamerikaner geschlechtlich verkehrt habe* Der Klager entschloß sich darauf, die Aufhebung der Ehe zu beantragen* Die Beklagte kehrte nach Winterthur zurück*
Nunmehr versuchte die Beklagte, den Kläger zu bestimmen, um des Kindes willen an der Ehe festzuhalten*
Die Beklagte war inzwischen gleichfalls zu dem katholischen Glauben übergetreten* Sie teilte dem Kläger Anfang März 1957 telegraphisch mit, daß sie zu ihm nach Bonn kommen und mit ihm Zusammenleben wolle* Der Kläger widersetzte eich dem entschieden und reichte im April 1957 die Klage auf Aufhebung der Ehe ein*
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn durch eine arglistige Täuschung zur Eheschließung bestimmt*
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe der Parteien aufzuheben*
.ÜS
Vorsorglich hat er geltend gemacht, daß die Voraussetzungen der Ehescheidung wegen Heimtrennung nach § 48 EheG gegeben seien*
Kilfsweise bittet er, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Eie Beklagte hat beantragt,
 die j£Lage abzuweisen,' hilfsweise den .Kläger für mitschuldig zu erklären«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Öber-landesgericht hat die Ehe aufgehoben und ausgesprochen, daß beide Parteien schuldig seien, die Schuld des Klagers jedoch überwiege. Es hat die Revision in dem Urteil zuge-lassen. Bie Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren auf Klagabv/eisung gerichteten Antrag weiter. Ber Kläger hat Anschltißrevision eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte für überwiegend, mindestens aber für gleichschuldig zu erklären. Beide Parteien haben beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
^tscheidimgs^todej,,
I. Bie Revision ist unbegründet.
I. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe die Mitteilung der Beklagten im Juni 1953 dahin ver~ standen, daß sein Geschlechtsverkehr mit ihr die Schwangerschaft bei der Beklagten zur Folge gehabt habe. Er habe ihre Mitteilung auch nicht anders verstehen können. Er habe sich nicht nur mit Rücksicht auf das zu erwartende Kind und auf die Lage der Beklagten zur Eingehung
» #
* 5
der Ehe entschlossen, sondern auch aus liehe zur Beklagteno Er hatte aber die Beklagte nicht geheiratet, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß er möglicherweise deswegen nicht der Vater des Kindes sei, weil die Beklagte auch noch mit einem anderen Mann Verkehr gehabt habe* Die Beklagte habe gewußt, daß der Kläger die Ehe schließen wollte, weil sie .schwanger war und weil er nur sich selbst für den Schwangerer halten konnte* Sie habe auch gewußt, daß der'Kläger die Ehe nicht geschlossen hätte, wenn ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre«
2o Die von'der Revision gegen .diese Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründet.
s) Die Feststellung, der Kläger hätte die Beklagte nicht geheiratet, wenn er gewußt hätte, daß das Kind möglicherweise aus einem Verkehr der Beklagten mit einem anderen Llaune stamme, hat das Berufungsgericht weder allein aus einer von ihm angenommenen Lebenserfahrung noch auf Grund der bloßen Angaben des Klägers getroffen. Dem Berufungsgericht war bekannt, daß die Parteien voreheliche Beziehungen unterhalten hatten. Auf Grund der ihm vorgeiegten zahlreichen Briefe, die der Kläger vor der Eheschließung und insbesondere wegen der beabsich- * tigten Eheschließung an die Beklagte gerichtet hatte, konnte das Berufungsgericht sich ein Bild von der Persönlichkeit des Beklagten und von seinem Fühlen und Denken machen und zu der angegebenen Feststellung gelangen.
b)	Es war auch nicht notwendig festzustellen, wer der Erzeuger des Kindes ist. Denn dafür, ob die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat, kommt es nicht darauf an, wer der Erzeuger des Kindes ist. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe nicht deswegen, weil er über ctio wirkliche Abstammung des Kindes getäuspht

worden ist und sick darüber in einem Irrtum befunden hat. sondern, weil die Beklagte ihm vor der Eheschließung die Möglichkeit, das Sind könne auch von einem anderen Manne stammen, verschwiegen hat* Wesentlich für den Entschluß des Klägers, die Beklagte zu heiraten, war nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts die Tatsache, daß er auf Grund der Mitteilung der Beklagten glaubte, nur er allein käme als Vater des Kindes in Betracht. Dadurch wurde bei dem Kläger ein Irrtum erzeugt, der unabhängig davon war, wer der wirkliche Erzeuger des Kindes war. Die Abstammung des Kindes konnte auch, wenn überhaupt, frühestens nach dessen Geburt festgestellt werden. Pür den Entschluß des Klägers, die Beklagte zu heiraten, war nach den Peststellungen des Berufungsgerichts maßgebend, daß er damals, vor der Geburt des Kindes, es für ausgeschlossen hielt, noch ein anderer Mann könne als Erzeuger des Kindes in Präge kommen. Der Kläger würde auch, wie noch darzulegen ist, nicht arglistig handeln, falls er an seinem Begehren festhalten würde, wenn sich ergeben sollte, daß er tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist.
c)	Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte den Kläger arglistig in einen Irrtum versetzt hat.
d)	fcenn der Kläger am 22. September 1956 geschrieben hats Tenn ich auch alles ahnte, so war es doch ein harter Schlag für mich .o.rt, so folgt daraus nicht, daß der Kläger nicht durch die Beklagte getäuscht worden ist. Eine Ahnung ist noch kein Wissen. Wenn der Getäuschte allerdings den wahren Sachverhalt vermutet und sich dennoch entschlossen hätte, die Ehe zu schließen, so könnte fraglich sein, ob die Täuschung ursächlich für diesen Entschluß gewesen ist. In dieser Richtung unter-
4 *
liegt das Berufungsurteil jedoch keinen Bedenkeno Es bestehen koine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die von ihm übrigens nur einmal in einem Brief vom 22» September 1956 beiläufig erwähnte Ahnung schon vor der Eheschließung gehabt hat* Es ist durchaus möglich, daß ihm diese "Ahnung11 (richtiger wäre es vielleicht, von aufkommonden Zweifeln 2U sprechen) erst gekommen ist, als er bemerkte, daß das Kind in wesentlichen Xörpermerkmalen ihm und der Beklagten nicht ähnelte*
e)	Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Ke vision anniimnt, unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften angenommen, der Kläger habe die Ehe nicht dadurch bestätigt, daß er mit der Beklagten noch geschlechtlich verkehrt habe, nachdem sie ihm den Verkehr mit dem Südameri-, kener eingestsnden gehabt habe* Baß Berufungsgericht erwähnt diesen Umstand ausdrücklich als Behauptung der Beklagten im Tatbestand* Es hat nur angenommen, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger nach der Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben habe, er wolle die Ehe fort setzen* Im Zusammenhang damit hat das Berufungsgericht beiläufig erwähnt, die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung von einem Verkehr nach der Entdeckung der Täuschung nicht gesprochen* Hierin liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß, insbesondere hat das Berufungsgericht keine unzu lässige Schlußfolgerung gezogen* Die Beklagte v/ar für ihre vom Kläger bestrittene Behauptung über diesen Verkehr beweispflichtig. Bas Berufungsgericht hat den Kläger darüber gehört. Er hat die Behauptung der Beklagten bei seiner Vernehmung am 31 * Oktober 1957 bestritten« Bie Kevision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht andere von der Beklagten für ihre Behauptung abgetretene Beweise nicht er-noben habe *
- 8
3o	Rocht lieh zutreffend hat das Berufungsgericht schließ-
lich angenommen* daß das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der She keine unzulässige Rechtsausübung sei* Der erkennende Senat hat in seinem BI EheG § 33 Er* 2 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß, wenn die überwiegende Schuld des die Aufhebung begehrenden Ehegatten festzustellen sei, das Aufhebung.«?begehren nur dann eine unzulässige Rechtsausübung sei* wenn besondere Umstände vorlägen, die das Aufhebungsbegehren als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen ließen« Solche Umstände seien z.B* dann gegeben, wenn der Kläger die Täuschung nur als willkommenen Vorwand für die Lösung der ehelichen Bindung benutzte, um sich einer anderen Erau zuwenden zu können (BGHZ 5, 186)* Bas Atifhebungs-begehren stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der getäuschte Ehegatte schon vor der Aufdeckung der Täuschung das Ehe band lösen will, weil die Ehe sich nicht recht entfaltet hat und weil er glaubt, wegen der Verschiedenheit der geistigen Veranlagung der Ehegatten sei eine rechte Ehe nicht möglich* Es mag sein, daß auch in diesem Pall die Täuschung dazu benutzt wird, die erstrebte Auflösung des Ehebandes leichter zu erreichen* Deswegen allein verstößt das Begehren auf Aufhebung der Ehe jedoch noch . nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen* § 33 EheG gibt dem getäuschten Ehegatten grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Ehe zu verlangen« Dieses Recht wird nicht dadurch geschmälert, daß .der Ehegatte vor der Entdeckung der Täuschung aus einem anderen Grunde entschlossen war, die Auflösung der Ehe zu erreichen« Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ehegatte auch ohne die Täuschung berechtigt war, eine Scheidung der Ehe zu verlangen* § 33 Abs* 2 EheG überläßt es der von dem eigenen sittlichen Verantwortungsbewußtsein des Getäuschten getragenen Entschließung, ob er die Ehe nach dar Entdeckung der Täuschung bestätigen und fort-
9 “*
setzen will« Es liegt in der Eatur der Sache, daß der getäuschte Ehegatte sich hierzu tun so weniger leicht entschließen kann, je weniger eine wahre innerliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht« Wenn die Entdeckung der Täuschung den getäuschten Gatten, der sich ohnehin seinem Ehepartner nicht mehr stark verbunden fühlt, innerlich auch weniger schwer als einen anderen in guter Ehe lebenden Ehegatten trifft, ist doch der Tatbestand des § 33 EheG erfüllt« Das Ziel allein, die Auflösung der Ehe zu erreichen, kann dieses Verlangen nicht unzulässig machen, da das Gesetz dem getäuschten Ehegatten das Recht zur Klage gerade zur Erreichung dieses Ziels gibt* Damit das Verlangen nach Aufhebung der Ehe als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden kann, müssen andere besondere Umstände, die das erstrebte Ziel sittlich verwerflich erscheinen lassen, hinzukommen* Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt liegen solche Umstände nicht vor*♦
Das Verlangen des Klägers ist insbesondere auch nicht deswegen unzulässig, weil er nach wie vor an dem Kinde hängt, für dieses sorgen will und dessen Ehelichkeit nicht angefochten hat« Diese Einstellung des Klägers kann ihm nicht nachteilig sein« Sie kann nicht dazu führen, ihm das Recht abzusprochen, wegen der Täuschung, die zur Eheschließung geführt hat, deren Aufhebung zu begehren*
Der Kläger ist auch nicht verpflichtet zu versuchen, fest .stellen zu lassen, ob das Kind tatsächlich von ihm stasuat« Selbst wenn diese Feststellung seine Vatersphaft mit Sicherheit ergeben sollte, wäre es doch allein der Entscheidung des Klägers überlassen, ob er mit Rücksicht auf das Kind, dessen gesetzlicher Vater er ohnehin ist, an der Ehe festhalten will* Sein Aufhebungsbegehren würde nicht unzulässig sein, wenn sich ergeben würde, daß der Kläger auch der natürliche Vater des Kindes ist*
* «
 
Das Berufungsgericht hat somit dem Aufhebungsverlangen des Klägers mit Recht entsprochen*
II* Die Anschlußrevision ist begründet*
Die Beklagte hat keine Widerklage auf Scheidung der Ehe erhoben» Dennoch kann auf ihren Antrag eine Mitschuld des Klägers, der die Aufhebung der Ehe begehrt, ausgesprochen werden» Da auch bei der Klage auf Aufhebung der Ehe das Elicband nicht mit rückwirkender Kraft,- sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgehoben wird, kann auch das schuldhafte Verhalten des die Aufhebung begehrenden Klägers während der Ehe im Schuldausspruch berücksichtigt werden. § 18 der 1* DiirchführungsVerordnung zu dem Ehegesetz bestimmt daher auch, daß in den Fällen, in denen der eine Ehegatte auf Aufhebung und der andere auf Scheidung klagt, das Verschulden jedes Ehegatten zu berücksichtigen und im Urteil ebenso auszusprechen ist, wie in den Fällen, in denen Klage und Widerklage auf Scheidung gerichtet sind. Ebenso, wie bei der Scheidungsklage die.Schuld des klagenden Ehegatten auf einen entsprechenden Antrag des Be-klagten auch ohne Erhebung einer Widerklage festgestellt werden kann, gilt dies auch bei der Aufhebungsklage, obwohl das Gesetz keine dahingehende Bestimmung trifft» Es besteht kein Grund, den beklagten Ehegatten bei einer Aufhcbungsklagc zu nötigen, Widerklage auf Scheidung zu erheben, damit das Verschulden des klagenden Ehegatten berücksichtigt werden kann (RGZ 163, 315, 318)» Das an-gefochtene Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil nicht ersichtlich ist, ob das Berufungsgericht alle hier für die Beurteilung der Schuld in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet und alle maßgebenden Umstände berücksichtigt hat»
- n
«*«•
a)	Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Verschulden angerechnet, daß er sich willkürlich von der Ehe losgesagt und sich von Anfang an nicht bemüht habe, eine wirkliche Ehe mit der Beklagten zu führen* Der Xläger habe der Beklagten hiermit einen Seheidungsgrund nach § 43 EheG- gegeben» Das Berufungsgericht hat indes nicht festgestellt, daß die Beklagte dieses Verhalten des Klägers äls ehezerstörend empfunden hat und daß dadurch die Ehe der Parteien schuldhaft so tief zerrüttet worden ist, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebens gerne in-schaft nicht mehr erwartet werden kann* Nur dann, wenn auch diese Feststellung getroffen werden kann, könnte die Beklagte deswegen die Scheidung der Ehe nach §§ 43, 49 EheG beanspruchen uhd nur dann könnte das Verhalten des Klägers bei der Entscheidung über die Schuld berücksichtigt werden* Nach § 52 Abs« 3 EheG- ist einem Mitschuldantrag nur
 zu entsprechen, wenn der die Mitschuld begehrende Ehegatte das Recht hat oder gehabt hat, die Scheidung we gen Verschuldens des anderen Ehegatten zu begehren* Dieses Hecht besteht aber nach §§ 43, 49 EheG nur, wenn das dem Ehegatten vorgeworfene Verhalten mindestens mitursächlich für eine unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist und wenn der andere Ehegatte dieses Verhalten als ehezerstörend empfunden hat« Auf ein Verhalten, das nicht wenigstens aitursächlich für eine unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist, oder das von dem anderen Eheteil nicht als ehe zerstörend empfunden worden ist, kann auch ein Mi t schuldantrag nicht gestützt werden (EGZ 160, 108;
DB 1944, 462 ; BayObLG NJW 1949, 262; Hoffraann/Stephan,
 EheG § 52 Anxa. 5 A c; a«A« von Godin* EheG 2« Aufl* § 52 Anm« 6 c und in NJW 1949, 262)«
b)	Daraus allein, daß die Beklagte an der Ehe festhalten will, folgt zwar noch nicht-, daß die Ehe der Parteien
 durch das Verhalten des Klägers nicht zerrüttet worden ist«. Es reicht jedoch nicht aus, festzustellen, daß ein bestimmtes Verhalten im allgemeinen ehezerstörend wirkt« Es muß vielmehr feststehen, daß das Verhalten des Klägers tatsächlich ehezerstörend gewirkt hat und so empfunden worden ist« Für diese Feststellung kann allerdings in der Regel davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten, das allgemein ehezerstörend wirkt, auch in dem zu entscheidenden Fall so gewirkt hat und so empfunden worden ist (IM EheG § 49 Hr« 2)«
Obwohl das dem Kläger zur last gelegte Verhalten in aller Regel ehezerstörend wirkt und auch so empfunden wird, liegen hier doch Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Beklagte das Verhalten des Klägers so empfunden hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte selbst wenig aktiv gewesen. Sie hat von sich aus nichts dazu beigetragen, um die eheliche Gemeinschaft zu verwirklichen. Sie hat dem Kläger trotz dessen wiederholter Bitten, ihm häufiger zu schreiben, mehrfach nur in längeren Abständen Nachricht zukommen lassen. Obwohl der Kläger sie bewegen wollte, in eine Lösung der Ehe einzuwilligen, obwohl er Schritte bei der Kirchenbehörde unternommen hat, um zu erreichen, daß seine Ehe für ungültig erklärt werde und obwohl er von diesem Vorhaben niemals Abstand genommen hat, hat die Beklagte dennoch bei den Zusammenkünften der Parteien immer wieder mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt« Bei diesem Sachverhalt ist es nicht auszuschließeh, daß die Beklagte das Verhalten des Klägers nicht als ehezerstörend empfunden hat und daß es deswegen nicht zu einer Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, vielleicht gerade weil die Ehe der Parteien sich von vornherein nicht zu einer wahren Lebensgemeinschaft entwickelt hat. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht sich in den Urteils-gründen nicht mit der bloßen Feststellung begnügen dürfen,
- 13
ein Scheidungegrund nach § 43 EheG sei gegeben, sondern sich ausdrücklich darüber auslassen müssen, ob die Ehe der Parteien durch das Verhalten des Klägers unheilbar zerrüttet worden ist. Schon damit in dieser Richtung Feststellungen getroffen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rUckverwiesen werden*
c)	Bas angefochtene Urteil mußte aber noch aus anderen Gründen aufgehoben werden* Ber Kläger rügt mit Recht, daß das Urteil auch sonst nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht alle für die Abwägung der gegenseitigen Schuld in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat.
Nach § 3? Abs* 2 EheG ist die Beklagte als schuldig anzusehen, da sie die Täuschung, um derentwillen die Ehe aufgehoben worden ist, verübt bat* Einen Ehegatten, der seinen Ehepartner durch Täuschung zur Eingehung einer Ehe bestimmt hat, trifft regelmäßig eine schwere Schuld. Burch sein Verhalten hat er vorsätzlich einen Tatbestand herbeigeführt, durch den der Bestand der Ehe von vornherein schwer gefährdet wird* Es ist zwar nicht so, wie die Revision ausführt, daß der getäuschte Ehegatte nicht in derselben Ueise zur ehelichen Gesinnung verpflichtet wird wie der nicht getäuschte. Ba die Ehe bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils voll wirksam ist, begründet sie auch für beide Ehegatten dieselben ehelichen Pflichten« Mit Rücksicht auf die Schwere der Schuld, die der täuschende Ehegatte in der Regel auf sich geladen hat, wird bei einem nur geringen Verschulden des getäuschten Ehegatten das überwiegende Verschulden des täuschenden Gatten auszusprechen sein* Nur wenn der Getäuschte sich gleichfalls schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat,
•  
ist die überwiegende »Schuld des lauschenden nicht festzustellen«
Bei der Abwägung der Schuld wird zu beachten sein, daß der Umstand, über den die Beklagte getäuscht hat, die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann, ein für den ungetrübten Bestand der Ehe erheblich-ins Gewicht fallender ist. Selbst wenn diese Täuschung erst nach vielen Jahren aufgedeckt worden wäre, hätte diese immer noch den Bestand der Ehe gefährden können. Zugunsten der Beklagten könnte vielleicht berücksichtigt werden, daß sie Hemmungen gehabt hat, die Ehe zu schließen, und daß es der Kläger gewesen ist, der zur Eheschließung gedrängt hat* Bas Berufungsgericht wird aber prüfen müssen, worauf die Hemmungen der Beklagten beruhten, ob sie Bedenken hatte, eine Ehe auf eine solche Täuschung zu gründen, oder ob sie nur zögerte, weil der Kläger zu erkennen gab, er wolle mit ,ihr keine rechte Ehe führen, sondern nur mit Rücksicht auf die bestehende Schwangerschaft formell eine Ehe schließen.
Bei der Würdigung des Verhaltens de3 Klägers müssen auch die Umstände beachtet werden, unter denen es zur Ehe-Schließung überhaupt erst gekommen ist. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger von vornherein wegen der unterschiedlichen Matur und Veranlagung der Parteien Bedenken trug, eine Ehe einzugehen, und daß er sich vielleicht nur mit Rücksicht auf die Schwangerschaft der Beklagten über diese Bedenken hinweggesetzt hat. Wäre eine dahingehende Feststellung zu treffen, dann wäre sein Verschulden weniger schwer.
Andererseits ist auch das Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen« Sie war in besonderem Maße verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit die Ehe
 
sich entfalten konnte» Sie mußte bestrebt sein, dazu beizu-tragen, daß die Ehe sich in solcher Weise entwickelte, daß sie bei einer späteren Aufdeckung ihrer Täuschung nicht gefährdet wurde. Aus den Briefen des Klägers ergibt sich, daß die Beklagte möglicherweise auf manche, vielleicht berechtigten Wünsche des Klägers nicht eingegangen ist und daß sie ihm trotz seiner wiederholt geäußerten Bitten um häufigere Nachrichten oft nur in längeren Abständen geschrieben hat«
Bas Berufungsgericht hat darin nur einen Mangel an Tatkraft der Beklagten gesehen und kein “einer rechtlichen Beurteilung unterworfenes Verschulden“• Bas ist bedenklich» Es ist nicht dargelegt, aus welchem Grunde die Beklagte nicht in der. Lage gewesen sein soll, bei gehöriger Willensanstrengung den Mangel an Tatkraft zu überwinden» Aber auch wenn die Beklagte für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden könnte, wäre das ein Umstand, der das schuldhafte Verhalten des klägers weniger schwer erscheinen lassen könn-
Sollte sich etwa ergeben, daß auch die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hätte, die für eine Zerrüttung der Ehe mitursächlich gewesen wäre, dann müßte auch dieses Verhalten der Beklagten bei der Abwägung der Schuld mitberücksichtigt werden» Bei .der Schuldabwägung muß auch, ohne daß dies im Gesetz ausdrücklich gesagt ist, das Verhalten des Ehegatten, gegen den die Aufhebungsklage gerichtet ist, während der Ehe in demselben Maß wie das Verhalten des die Aufhebung begehrenden Ehegatten berücksichtigt werden» Ein gerechter Schuldspruch wäre unmöglich, wenn zwar die zur Scheidung berechtigendem Ehever-
■ ^
• 16 •"
fehlungen des die Aufhebung begehrenden Klägers, nicht aber solche des beklagten Ehegatten berücksichtigt werden lcönnteno
 Ascher Johannsen	v.Werner	Wüstenberg Drolioewenheim
<