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BGH

Gericht: BGH

: VÖ vom; 10» Mai 1949 hat die in ihr auf geführten Unternehmen enteignet, ihre Rechtspersönlichkeit yelocji.nicht vernichtet» Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 » Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts in Bamberg; vom 20o Mai 1953 wird mit der'MaBgabe zurückge-wiesen., daß die von;der Beklagten erhobenen Bin— reden ’aus § 274Abs 2 Nr57 ’ ZPO; verworf en werden„7 'die auf o Grundbesitz der Beklagten ■ eingetragen worden sind und 'derentwegehdie jBdklägtel|:ifk;;|er; sdf örtigent Zwangs voll - : Streckung unterworfen hat.0 1 /Die Klägerin klagt im vörliegehdeh Hechtsstreit ,ins^ ■gesarnt 12«0 56»71 PM als Zinsen und Mebenleistungen aus dem'-Kredit für die Zeit vom 15= Juni 1945 bis zu dem 51 , Dezember 1946 und für das Jahr 1948 abzüglich geleistefer Teilzahlungen’ ein/ dv' 1/ vv / /'./, nicht klagberechtigt 0 / Gläubigerin sei die/k^BBBe-Rüstungsktedit-AG BflÜr die möglicherweise nochim: Ostsehior '/von 'rflHi /bestehe* und Forderungen -gegen sie i FieuSeklagteV' erheben könnerlEs .fehle auch elhFeöhtsschutEbeäürfnls, da die Klägerin a;us den Grurdscholclbriefen vollstrecken könne,, Hilfswei-:Se könne /sie.,: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zu den’ Geldinstituten gehöre, die nach;§ 9 Abs £ der 35 , DVO zu dem UmstG gerichtlich ;und außergerichtlich :j| ,mr durch einen Treuhänder vertreten werden konnten, ein solcher jedoch für sie nicht bestellt worden sei.. I Je lie Revision hat neu die ParteifaJ ip’ce] I der Klägerin in Zweifel gezogene öle hat dazu vorgetragen, e Gesetzgebung der; Sowjetj scheu Besalzungszcne habe .sieb -licht darnit begnügt, m stimmte natürliche und juristische Personen zu enteignen, eie habe vi em ehr die in ihren Hoheitsgebiet■domizilierenden .juristischen Personen, insbesondere die dazugehörigen Bai ikunterrehmen in ihrer Exi-s + enz vernichtet» Biese Hechtstage müsse nach den Grund -.Sätzen, die das Reichsgeriehu für die nach dem ersten . •, rüfungsgeri'cht Rät)'ahge'nöminen, daß sie unter die Verord-nung ' zur Überführung' von Konzernen und■sonstigen Unter • nehmen in Volkseigentum' vom 101 Mai 1949 (V0B1 für Grpß^Jp.. expo gen in das: Eigentum ■ des Volkes' übefMhrt-WQnddni Me Verordnung ergibt ater nicht, daß die enteigneten Gesellschaften auch als Rechtspersonen untergegangen sind., llhich;!§ Listen Unternehmen und Gesellschaften nur jede weitere Tätigkeit (in Gr oß-B®||p^ ;v er hot eh 0 Das- "Bhf-üf ungs gef i cht1 Hat thief aus - insoweit rechtlich bedenkenfrei - gefolgert, die Existenz der H*MBi-ßüstungskreäit^AG im ^Sowjetischen Macht-ri hereich sei de facto zunächst als' beendet arizusehenV DäM| eie darüber hinaus rein rechtlich vernichtet worden ist, hat auch die Revision nicht dargelegt„ Die .Revision ver~ i kennt andererseitsiselbst -nicht, Maß die Enteignungen von! Las beruht darauf ■, na daß die_ Wirkung einer:Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit' der enteignenden."Macht endet (Raupe, Internationales iPrivathecht '3 „ Ac hl s 431; vgl auch OGIIZ 4, 6 /V nnd das'Urteil des'Senats vom 22. '/zwar nicht nach den Voischriftendes § 1105 Abs 1 ..und; 2 Köhler sei nicht wirksam bestellt worden," weil die HflHMh Eüstungskredit-AG schon vor .• )ä^Ti'2otÜir6ober " 1950 an verge- |ü5 55 )gangen;sei und daher dieifiauptversammltingsbeschlüsse recht-5-) lieh bedeiitungsios; gewesenseien/, gelten die obigen Aus--fünrungen unter, II ...entsprechend » .Sie treffen ferner "auft/ü die /Deutsche --I»dustriebank selbst, und die:" Ausführungen der . Sie meint, das,Berufungsgericht habe das/ Verfahren hach § 3 Abs 2 AHKG Nr-13 aussetzen und die Streitfrage an die BesätZungsbehörden überweisen müssen» Das trifft nicht zu» Nach. wenn über das Bestehen, den Inhalt, die kechtsguJ tigkeii oder den Zweck einer Anordnung der Becat/u% sbebtrden zu entscheiden ist» Aus dem Geretzoszusammenhangj/.insbesondere bei einem -Vergleich )) mit'Art 13 Abs I5 aaO ergibt sich; daß der-Begriff «Anordnung*’ die Verwaltung der im ./Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte von Geldinstituten, die ihren Sitz am 21n Juni 1948 in einem nicht zu dem Währungsgebiet gehörenden Gebiet .Deutschlands (nach dem Stande vom. nichtdaß die Bank Deutscher Länder unter, den angegebenen Voraussetzungen in jedem Balle verpflicnt^ ist, einen Treuhänder- zu bestellen» Insbesondere ergibt .:«; « seit dem Inkrafttreten der 35o BVO zu dem UmstG.(l0 Oktober*' .1949) ihre Vertretungsbefugnis auch dann verloren haben, wenn die Bank Deut soll er Länder keinen Treuhänder bestellt hat ln aer jkgrLnku , dm k Li 0 zu dem UmstG (ebgeäruckt u ,8, bei Harmcning-Duden Ergünzungsband S,189,und bei Binder-Wetter, Die Währungsreform IBand l/l S 160) ist zu4 § 9 Abs 1; aa.0 lediglich ausgeführt, die Vorschrift wolle-eine ordnungsmäßige Erfassung und Verwaltung Ser im Wähfo rungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte Derjenigen Geldihäi stitute mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sicherste!) len, die; nicht unter § 1 aaÖ fallen; demgemäß sei die Ein» Setzung von Treuhändern für co’J che .Vermögenswerte vorgesehen»- Wortlaut'und amtliche Begründung der streitigen. Bestimmung bestätigen somit die Auffassung, die von der Rechtsund Währungsabteilucg der«Bark Deutscher Länder )in dem Schreiben vom 2. Die Revision rügt schließlich,'''der Berufungsrichter habe» wenn er die prozoßhjnderröe Einrede der Beklagten habe zurückweisen wollen, das landgerichtliche Urteil auf-h; heben und die Einrede Ur) Urtexletenor verwerfen müssen; sei dagegen Uber die 'Mac h i egitimation" der niägenn'«zu entscheiden, dann s ei für ein'Zwischenurteil i..S, ? Insoweit kann «nach idem .Inhalt der Urteile des "«land-h gerichts und des Oberländesgerir-htr kein Zweifel bestehen, .«; daß das Landgericht die Klage « durch Prozeßurteil abgewle-; .... sen'hat, weil die«Klägerin nach seiner Auffassung nicht ; ''ordnungsgemäß gesetzlich vertreten war', .und daß auch das Oberlandesgericht nur über prozeßhindernde Einreden derof/v Beklagten entschieden hat-(vgl insbesz Abs ? wirklich zu stellt;, war dagegen bisher noch nicht Gegenstand 'der Intscheidungo Vlc Die Revision war daher mit der vorerörterten Maßgabe» und Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 2 AktG
®TreuhänderSitzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

pür. c as It: ohscklagewerkt Pur die Amtliche Saatrolurig!
I: Gesetz! Interzonales Privatrecht $ Völkerrecht-Allgemeines • \VQ zur Überführung von Konzernen und sonstigen 1 .Unternehmen in Volkseigentum vom '10? Mai. 1 949 (V0B1 ; Groß-Berlin /Ös t-e Aus gäbe/' /Teil	T12)0
EechtssatzsSoweit .Handelsgseel Ischaften in der Bowjetzohe ,,enteignet 'worden s ind f is t edenfalls"ihr W.est-'vermögen nicht erlaßt...torüefu ..Die v'orgeriänntet"
: VÖ vom; 10» Mai 1949 hat die in ihr auf geführten Unternehmen enteignet, ihre Rechtspersönlichkeit yelocji.nicht vernichtet»
II. . Gesetz; 35» DVO zu dem UrnstG § 9
RechtssatzsDie Bank Deutscher Länder ist nicht., in jedem ;;
-Palle verpflichtet';"'für Geldinstitute; die unter § ' 9 aaO falleh?: einen Treuhänder ' zu bestellen»..
.Solange ’sie' keinen ireuhähler ' hestel.lt hat., ;sind die nach allgemeinem Recht"Bestellten, gesetzt!-'Chen Vertreter der Geldinstitute vertretungshe-
l'Ugt c
;Äktenzej client IV ,ZR . 231/53 1
Urteil des BGH vom 1 2 ='April: 195/1	OLG	Bs.rnbe.rg
•'ir _ZR': 231/35
- Yerldindet 0 am-1 2»-April 1954 Klett, Justizangestellter als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle v.
ill mfi N §:;fm e 4ri]iv: id Re i s ||gg d: 1 k e s jillh ideit^ Rechfsstrelil;i: Ei*
d e r P i r ma H e t a 11 w e rk e G1
C arl TI
Beklagte uhibflevisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br 1
gegen.
die Firma Maschinen-kredit-Aktiengesellschaft ÜL. , PfgJJ!^^ vertreten durch den liquidator DrlWilhelm
 Klag© r ins und B evis ionsb eklagt e ,
■- Prozeßbe'vo 11 rnächtigter
 Rechts anwalt Prof tBr
 bat der IT .i:- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di:e vi mündliche Ye'rHäniäiühg' vioiriiS'.üApr'il 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichten Johannsen, Br, Kregel, vBr^vvWernerinndtBcheffler	ii 7’ 7	7
für Peöht erkannt §
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 » Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts in Bamberg; vom 20o Mai 1953 wird mit der'MaBgabe zurückge-wiesen., daß die von;der Beklagten erhobenen Bin— reden ’aus § 274Abs 2 Nr57 ’ ZPO; verworf en werden„7
/BielKosten der Revision werden der Beklagten auf-:: ; erlegtt;'
k V on Recht s wegen
^a§§es tand g
y	tungskredit-A& gewährte der Beklagten;
■ währendtdes Krieges einen-größeren Rüstungskfhditl lach : der Behauptung der Klägerin belief aor Kredit sich imt . 1 ’Zeitpunktdes ?Eusäminenhrüöhs anf . -l< 4.05,.037 i—- Elfe per Kredit ist durch zwei Grundschulden- gesichert? 'die auf o Grundbesitz der Beklagten ■ eingetragen worden sind und 'derentwegehdie jBdklägtel|:ifk;;|er; sdf örtigent Zwangs voll - : Streckung unterworfen hat.0 Pie IlMiBUI*-Piüstungskredit-AG hatl.e ihren Sitz in B(MI; ihre Geschäftsräume befanden dich -dis,: zu dem Monat: März 1945 in BflHMi	S■■■■■-
||3dt;d(||p» Bei 'Kriegsende^Hatte sie eine ¥erwal lurgsstel-■le in Bl—ü, Pie Militärregierung bestellte ihr Endel., ,d’945/ einen Pfleger (GiiHHi) - Ende 1949 hob das Amt für dermögerskont'olle urn1 Wiedergutmachung inBflHHlAlHi •die Kerinögenskontrolle äuf#sinl^inedlaußerbi'de'htlie-höh:: r Hauptversammlung der HÄili^-Rüstuhg^ vom. i 2o - Öktober : 1950 wurde dtäoi;keschlossendki^?Ettmä/lh' HMaschinen- t Kredit-AG’’ zu ändernd ihren Sitzd-'öh';-;3®i|i(i nach'EjBBljBBi /zu verlegen,' in 'Liquidation/zu/treten'-und das ■ bisherige ; yorstandsmitglled Pro, Wilhelm KVNJHI /zu dem Abwiekieh/izh'''‘/'/ ■bestellend ili/hfi"d////	-1	11,	1/	/!/	/	t-ilv	1	'■
1 /Die Klägerin klagt im vörliegehdeh Hechtsstreit ,ins^ ■gesarnt 12«0 56»71 PM als Zinsen und Mebenleistungen aus dem'-Kredit für die Zeit vom 15= Juni 1945 bis zu dem 51 , Dezember 1946 und für das Jahr 1948 abzüglich geleistefer Teilzahlungen’ ein/ dv'	1/	vv / /'./, ./	1/	"	-/	/	1.	\
. Die Beklagte hat gebeteny/die Klage abzuweiserio Sie/ hat -vorgetra'gens Die Klägerin sei. nicht klagberechtigt 0 / Gläubigerin sei die/k^BBBe-Rüstungsktedit-AG BflÜr die möglicherweise nochim: Ostsehior '/von 'rflHi /bestehe* und
 Forderungen -gegen sie i FieuSeklagteV' erheben könnerlEs .fehle auch elhFeöhtsschutEbeäürfnls, da die Klägerin a;us den Grurdscholclbriefen vollstrecken könne,, Hilfswei-:Se könne /sie.,: die /Beklagte,’ die -Leistung gemäß § 21 Abs 4? UmstG\ ver^eigernF;.;We^f all oder Änderung "der Grschilf ts-' 1k grundtage einwenden, mit einer Forderung gegen das.heut-:;sche Reich auf rechnen.; mindestens aber Ermäßigung oder oEntlas tung DeoiI JGrund feiher
:'Friegsfisikokiausel,' bearröRfuc|iSi/111	ft;	ff
 Das Landgericht 'hat dletfäage abgewieseru Das Ober-lanöesgerioht hat dieses TIcteil auf die Berufung der Ktä-fgerin aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung :sr an das: ;Lahdgeriöht: :zürückVerwieseno Bi e Beklagte verfolgfi Ihren Antrag, die Berufung ;zurückzuweiseh,emit;der Ren o I vision weitero Die Klägerin bi ttet . die'Revision zurück-J ..'zuweisehp -f
:t	■	■'/.	/.iEntschei	... .
Die Revision:ist nicht /gerechtfertigt *.
I». Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zu den’ Geldinstituten gehöre, die nach;§ 9 Abs £ der 35 , DVO zu dem UmstG gerichtlich ;und außergerichtlich :j| ,mr durch einen Treuhänder vertreten werden konnten, ein solcher jedoch für sie nicht bestellt worden sei.. Das Beruf un gsgerioht hat jedoch' mitkRe’chbf angenommen,. .'daß die genannte Vorschrift hier nicht eingreife und daß die Beklagte keine sonstigen prozeßhindernden Einreden erheben könne fr
4 -
I Je lie Revision hat neu die ParteifaJ ip’ce] I der Klägerin in Zweifel gezogene öle hat dazu vorgetragen, e Gesetzgebung der; Sowjetj scheu Besalzungszcne habe .sieb -licht darnit begnügt, m stimmte natürliche und juristische Personen zu enteignen, eie habe vi em ehr die in ihren Hoheitsgebiet■domizilierenden .juristischen Personen, insbesondere die dazugehörigen Bai ikunterrehmen in ihrer Exi-s + enz vernichtet» Biese Hechtstage müsse nach den Grund -.Sätzen, die das Reichsgeriehu für die nach dem ersten . Y/eltkri cgr- nntianalisier teu allrussischen Ahtier.gesc] 1--.sv haften aefgesteilt habe (BIZ 129, 98), im Bundesgebiet anerkannt werden« Die HMHM1-Rüs tu n gskfredit-AG sei schon 'vcr dem 12, Oktober ■ 1.9-50 -untergegangen» Sie habe daher ..ihren Sitz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verlegen können»
Is kann dahingestellt tu oben, inwieweit den Ausführungen des Beichsgerichts in der angeführten Entscheidung zu folgen wäre,- die den besonderen Pflichten des an Beutsehen Reiches ausedem Rapallovertrag vomo'tffs-April -	:1j
1922 (RGBl 1922 II, 677) uhdidem deutsch-russischen Ver-h tragswerk vom 1 2, Oktober 1925 (BGBl ’'1926 ■	)	Rechnung
 getragen haben» Es kann weiter auf sieh beruhen, ob der ■■ Ausgangspunkt der Revision zu trifft., Handelsgesellschaften,-die in der Sowjet zone’ aufgelöst worden;''seieUfkönnten nicht .allein wegen ihres Westvermögehs weiterbestehen» Die H|BIBI^Rüstuhgs’kredit-AG ist, soweit ersichtlich, zwar enteignet, , äber:'nicht völlig vernjehtet worden» Bas Be-/ . •, rüfungsgeri'cht Rät)'ahge'nöminen, daß sie unter die Verord-nung ' zur Überführung' von Konzernen und■sonstigen Unter • nehmen in Volkseigentum' vom 101 Mai 1949 (V0B1 für Grpß^Jp.. Berlin /Ost-Aus gäbe?" -Teil 1, 112) gefallen sei» lach §>|?R,: ;Abs 91 der Verordnung;ist die HPHBI-BüstungskredithAGJzwar
;;,als ;:eine ToclitergegellschaftVdör in LIsxe iLaiafgeKlßr--: t eii D.erts dien, Inäus t ri eb enkg BMHI« ; enteignet und-. is t
expo gen in das: Eigentum ■ des Volkes' übefMhrt-WQnddni Me Verordnung ergibt ater nicht, daß die enteigneten Gesellschaften auch als Rechtspersonen untergegangen sind., llhich;!§ h 2 aaO,.ist''äenlin~:-äeri;. Listen Unternehmen und Gesellschaften nur jede weitere Tätigkeit (in Gr oß-B®||p^ ;v er hot eh 0 Das- "Bhf-üf ungs gef i cht1 Hat thief aus - insoweit rechtlich bedenkenfrei - gefolgert, die Existenz der H*MBi-ßüstungskreäit^AG im ^Sowjetischen Macht-ri hereich sei de facto zunächst als' beendet arizusehenV DäM| eie darüber hinaus rein rechtlich vernichtet worden ist, hat auch die Revision nicht dargelegt„ Die .Revision ver~ i kennt andererseitsiselbst -nicht, Maß die Enteignungen von! Handelsgesellschaften in der Sowjetzone jedenfalls deren! UUestvermÖgen nicht erfassenvkonnten. Las beruht darauf ■, na daß die_ Wirkung einer:Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit' der enteignenden."Macht endet (Raupe, Internationales iPrivathecht '3 „ Ac hl s 431; vgl auch OGIIZ 4, 6 /V nnd das'Urteil des'Senats vom 22. Dezember 1953? IV zl 81/53) o
III„ Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß gesetzlich ver/j treten.
1,	Das (Berufungsgericht;hat rechtlich einwandfrei aus4
' .'geführt, "die gesetzlichen Vertreter • der B—pi- Rüs t ungs -Ikredit-AGt hätten mit :d er''Aufhebung der Vermögenskontroll« am 4, November 1949 ihre Handlungsfreiheit wieäererlangtJ .Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vor vh 2. 'Oktober 1950 seien- rechtswirksamu Die Versamm umg seijj
<v.	■■■ '■	"■■■
'/zwar nicht nach den Voischriftendes § 1105 Abs 1 ..und; 2
AktG einberufen worden; die Beschlüsse (seien aber hichti? nichtig, weil "alle -Aktionäre” genämlich die > Deutsche Ind|j
s triebank BÄlp® als über lieble rin ^sämtlicher Aktien y wer- " treten gewesen seien f§ 19b Nr 1 AktG)„ Soweit die Nevision hiergegen geltend macht.;, der ■liquidator Dr . Köhler sei nicht wirksam bestellt worden," weil die HflHMh Eüstungskredit-AG schon vor .• )ä^Ti'2otÜir6ober " 1950 an verge- |ü5 55 )gangen;sei und daher dieifiauptversammltingsbeschlüsse recht-5-) lieh bedeiitungsios; gewesenseien/, gelten die obigen Aus--fünrungen unter, II ...entsprechend » .Sie treffen ferner "auft/ü die /Deutsche --I»dustriebank selbst, und die:" Ausführungen der . Revision darüber zu* ihr - im Östsektor BflBI5belege-ner Beteiligungsansprucli an der	tungskredit'h'AG-
sei von'der iEnteignungsges)etzgebüng) erfält worden!
2Alach § 9 der 35» WO zu dem UmstG steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts .- der Vertretungsbefugnis des liquidators nicht entgegen.,
) a'5	) Die Revision bezweifelt zunächst5 zu Unrecht,. daß die
 deutschen Gerichte .befugt sind;/den § ;9 aaÖ selbst auszulegen.. Sie meint, das,Berufungsgericht habe das/ Verfahren hach § 3 Abs 2 AHKG Nr-13 aussetzen und die Streitfrage an die BesätZungsbehörden überweisen müssen» Das trifft nicht zu» Nach. § 3 Abs 2 aaO ist dann eine .Entscheidung .der ;Besatzungsmacht herbeizuführen? wenn über das Bestehen, den Inhalt, die kechtsguJ tigkeii oder den Zweck einer Anordnung der Becat/u% sbebtrden zu entscheiden ist» Aus dem Geretzoszusammenhangj/.insbesondere bei einem -Vergleich )) mit'Art 13 Abs I5 aaO ergibt sich; daß der-Begriff «Anordnung*’
;"in Ä'bs 1 undV2 der Bestimmung/in verschiedenem Sinne ' ge-braucht -wird il Während "Abs 1 veröffentlichte , an5die Allgemeinheit" gerichtete Rechtsvorschriften betrifft , han- , delt Ab/ sich bei5 Abs“ 2 intder Regel um nicht veröf f entlich-;re Anweisungen für'den Eihzelfall t(vgl hierzu5 v, Schmoller-Maier-iöbler f 'Handbuch :des';Besatzuhgsrechts ;,§- 38 0 ; 3 f;
Banmbgch-Lanierbach ZPO-.22» '■ Au fl Anm 3 -zu Art 3 AHKG 13 S 1751)
b) Hach § 9 Abs 1 . aaü bestellt die Bank Deutscher Ländei Treuhänder für. die Verwaltung der im ./Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte von Geldinstituten, die ihren Sitz am 21n Juni 1948 in einem nicht zu dem Währungsgebiet gehörenden Gebiet .Deutschlands (nach dem Stande vom. 71 » zember 1937) hatten und im Währungsgebiet keine Mederlas-’ sung im Sirvo i § Buchst a oder b haben. Aus der Vorschrift folgt. nichtdaß die Bank Deutscher Länder unter, den angegebenen Voraussetzungen in jedem Balle verpflicnt^ ist, einen Treuhänder- zu bestellen» Insbesondere ergibt .:«;
sich nichts«dafür, daß die nach:allgemeinem;Becht bestell^ ten gesetzlichen Vertreter eines solchen Geldinstituts . « seit dem Inkrafttreten der 35o BVO zu dem UmstG.(l0 Oktober*' .1949) ihre Vertretungsbefugnis auch dann verloren haben, wenn die Bank Deut soll er Länder keinen Treuhänder bestellt hat ln aer jkgrLnku , dm k Li 0 zu dem UmstG (ebgeäruckt u ,8, bei Harmcning-Duden Ergünzungsband S,189,und bei Binder-Wetter, Die Währungsreform IBand l/l S 160) ist zu4 § 9 Abs 1; aa.0 lediglich ausgeführt, die Vorschrift wolle-eine ordnungsmäßige Erfassung und Verwaltung Ser im Wähfo rungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte Derjenigen Geldihäi stitute mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sicherste!) len, die; nicht unter § 1 aaÖ fallen; demgemäß sei die Ein» Setzung von Treuhändern für co’J che .Vermögenswerte vorgesehen»- Wortlaut'und amtliche Begründung der streitigen. Bestimmung bestätigen somit die Auffassung, die von der Rechtsund Währungsabteilucg der«Bark Deutscher Länder )in dem Schreiben vom 2. Februar 1953 (vorgelegt mit der -Berufungsbegründung) vertreten wird ; die Bank Deutscher:: Länder habe lediglich die) Möglichkeitbei ^aus-reichendel
 Veranlassung" allerdings auch;; die Pflicht ;, einen Treu-o handsr zu «bestellen,' um dadurch .die ordnungsmäßige Verwaltung dieser Vermögenswerte imrlnteresse der Gläubiger dieser Institute «zuigewährleisfeh^	/nichts«
dafür ersichtlich, daß etwa § 9 aaO dem bisher Vertre-tün|sberich^	weit	dreh)®	s-,	Werwal-
tungs-: oder auch hur die Vertrelühgsbefughis hat entziehen wöliWhfc
IVl:	Das .fiecHtsschutzbeäürfnis für die triage hat die Re-
vision nicht mehr ln Eweifei'gezogenliihsoweit kann auf , die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verve aeer werden-
V . Die Revision rügt schließlich,'''der Berufungsrichter habe» wenn er die prozoßhjnderröe Einrede der Beklagten habe zurückweisen wollen, das landgerichtliche Urteil auf-h; heben und die Einrede Ur) Urtexletenor verwerfen müssen; sei dagegen Uber die 'Mac h i egitimation" der niägenn'«zu entscheiden, dann s ei für ein'Zwischenurteil i..S, ? des § 275 0 kein'Raum ; r wesen -
Insoweit kann «nach idem .Inhalt der Urteile des "«land-h gerichts und des Oberländesgerir-htr kein Zweifel bestehen, .«; daß das Landgericht die Klage « durch Prozeßurteil abgewle-; .... sen'hat, weil die«Klägerin nach seiner Auffassung nicht ; ''ordnungsgemäß gesetzlich vertreten war', .und daß auch das Oberlandesgericht nur über prozeßhindernde Einreden derof/v Beklagten entschieden hat-(vgl insbesz Abs ? der Entschei-düögsgründe des Berufungsurteils)! Es 1st angesichts:: der fc: Rüge der Revision sachdienlich, dies durch eine entspre-;
' cheri.de Maßgabe im lenor klarzusteilen. Die Sachbefugnis. dohfddie Frage1, ob "die eingeklagte «Forderung'der Klägerin.
wirklich zu stellt;, war dagegen bisher noch nicht Gegenstand 'der Intscheidungo
 Vlc Die Revision war daher mit der vorerörterten Maßgabe» und Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Schmidt Johanns en Kr ege i v * Werner Schef f J er