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BGH · IV ZR 230/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 230/97

Die Großeltern hatten sich in einem Erbvertrag aus dem Jahre 1985 gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Söhne, darunter den Vater der Parteien, als Erben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Während in den Buchstaben a) bis j) jeweils nur das Grundstück näher beschrieben wird, ist unter Buchstabe k) die Zuwendung des im vorliegenden Verfahren streitigen Grundstücks noch einmal selbständig formuliert, mit Auflagen belastet und zusätzlich auf den Tod des Vaters der Parteien mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin beschwert worden, für das die Bestimmungen für das Nachvermächtnis entsprechend gelten sollten. Sie hat daher gegen die Klägerin sowie gegen die Widerbeklagte zu 2), die dritte Schwester der Parteien und - aufgrund des Erbvertrags der Großeltern - Mit-Ersatzerbin anstelle ihres Vaters, Widerklage erhoben u.a. mit dem Ziel, Miteigentum an dem streitigen Grundstück eingeräumt zu erhalten. Grundstücks sei im Erbvertrag der Großeltern anders als die übrigen Vermächtnisse zugunsten des Vaters der Parteien ausgestaltet worden und falle daher nicht unter die Regelungen über das Ersatzvermächtnis zugunsten aller Abkömmlinge, auch wenn diese Regelungen aufgrund ihrer systematischen Stellung im Aufbau der erbvertraglichen Bestimmungen auch auf das hier streitige Grundstück bezogen werden könnten. Diese Auslegung werde durch das handschriftliche Testament der Großmutter aus dem Jahre 1992 bestätigt, in dem sie das streitige Grundstück der Klägerin "als Geschenk ... Bezüglich der Klage und des hier in Rede stehenden, vom Landgericht abgewiesenen Widerklageantrags beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die Bemerkung, das Erstgericht habe den Erbvertrag "falsch ausgelegt"; es sei "nicht angezeigt", die Anordnungen im Erbvertrag über das streitige Grundstück aus der allgemein für die Vermächtnisse geltenden Ersatzvermächtnisanordnung auszunehmen. Das Testament der Großmutter aus dem Jahre 1992, in dem sie der Klägerin das streitige Grundstück geschenkt habe, beeinträchtige die Ersatzvermächtnisnehmer und sei deshalb gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Vielmehr sei lediglich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte die Auffassung des Landgerichts für falsch halte; mit der Begründung des Landgerichts habe sie sich aber nicht auseinandergesetzt. Sie meint, das streitige Hausgrundstück habe nach dem Tod des Vaters der Parteien "nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung" auf die Klägerin übergehen sollen.

Zitierte Normen: § 2191 BGB § 519 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 230/97	URTEIL Verkündet am: 29. April 1998 Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1998
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 1997 wird, soweit sie nicht durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. März 1998 erledigt ist, zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Schwester, an der Auflassung eines Grundstücks aus dem Nachlaß ihrer Großmutter zugunsten der Klägerin mitzuwirken.
Die Großeltern hatten sich in einem Erbvertrag aus dem Jahre 1985 gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Söhne, darunter den Vater der Parteien, als Erben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Auf den Tod des längerle-
 
benden Ehegatten wurden zahlreiche Vorausvermächtnisse bzw. Vermächtnisse angeordnet. U.a. waren dem Vater der Parteien, ersatzweise seinen Abkömmlingen, unter den Buchstaben a) bis k) insgesamt 11 im einzelnen bezeichnete Grundstücke vermacht worden. Während in den Buchstaben a) bis j) jeweils nur das Grundstück näher beschrieben wird, ist unter Buchstabe k) die Zuwendung des im vorliegenden Verfahren streitigen Grundstücks noch einmal selbständig formuliert, mit Auflagen belastet und zusätzlich auf den Tod des Vaters der Parteien mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin beschwert worden, für das die Bestimmungen für das Nachvermächtnis entsprechend gelten sollten. Nach weiteren Vermächtnisanordnungen zugunsten anderer Personen wird abschließend noch einmal wiederholt, daß jeweils die Abkömmlinge der Begünstigten Ersatzvermächtnisnehmer seien.
Der Vater der Parteien ist schon 1989 gestorben; der Großvater starb 1991 und die Großmutter 1994. Die Beklagte meint, das streitige Grundstück stehe ebenso wie die anderen, ihrem Vater vermachten Grundstücke dessen Abkömmlingen als Ersatzvermächtnisnehmern zu. Sie hat daher gegen die Klägerin sowie gegen die Widerbeklagte zu 2), die dritte Schwester der Parteien und - aufgrund des Erbvertrags der Großeltern - Mit-Ersatzerbin anstelle ihres Vaters, Widerklage erhoben u.a. mit dem Ziel, Miteigentum an dem streitigen Grundstück eingeräumt zu erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Vermächtnis des hier streitigen
 
Grundstücks sei im Erbvertrag der Großeltern anders als die übrigen Vermächtnisse zugunsten des Vaters der Parteien ausgestaltet worden und falle daher nicht unter die Regelungen über das Ersatzvermächtnis zugunsten aller Abkömmlinge, auch wenn diese Regelungen aufgrund ihrer systematischen Stellung im Aufbau der erbvertraglichen Bestimmungen auch auf das hier streitige Grundstück bezogen werden könnten. Vielmehr zeige die Einsetzung der Klägerin als Nachvermächtnisnehmerin, daß sie allein auch Ersatzvermächtnisnehmerin habe sein sollen, wie dies der Regelung der §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB entspreche. Diese Auslegung werde durch das handschriftliche Testament der Großmutter aus dem Jahre 1992 bestätigt, in dem sie das streitige Grundstück der Klägerin "als Geschenk ... vererbt" habe. Das eigenhändige Testament der Großmutter widerspreche mithin den bindenden erbvertraglichen Anordnungen nicht.
Mit der Berufung hat sich die Beklagte u.a. gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag sowie gegen die Abweisung ihres Widerklageantrags gewandt, mit dem sie die Einräumung von Miteigentum an dem streitigen Grundstück geltend gemacht hatte. Insoweit ist die Berufung als unzulässig verworfen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die im übrigen nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
 
Bezüglich der Klage und des hier in Rede stehenden, vom Landgericht abgewiesenen Widerklageantrags beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die Bemerkung, das Erstgericht habe den Erbvertrag "falsch ausgelegt"; es sei "nicht angezeigt", die Anordnungen im Erbvertrag über das streitige Grundstück aus der allgemein für die Vermächtnisse geltenden Ersatzvermächtnisanordnung auszunehmen. Das Testament der Großmutter aus dem Jahre 1992, in dem sie der Klägerin das streitige Grundstück geschenkt habe, beeinträchtige die Ersatzvermächtnisnehmer und sei deshalb gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Hierin hat das Berufungsgericht mit Recht keine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung gesehen. Vielmehr sei lediglich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte die Auffassung des Landgerichts für falsch halte; mit der Begründung des Landgerichts habe sie sich aber nicht auseinandergesetzt.
Die Revision meint, die Beklagte habe ihren Standpunkt nicht näher begründen müssen, weil die Argumentation des Landgerichts offenkundig unvertretbar, ja sogar greifbar gesetzwidrig sei. Darauf kommt es indessen nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht an. Außerdem geht die Revision von einer tatsächlich nicht zutreffenden erbvertraglichen Regelung aus. Sie meint, das streitige Hausgrundstück habe nach dem Tod des Vaters der Parteien "nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung" auf die Klägerin übergehen sollen. Nach dem Wortlaut des Erbvertrages sollte das
 Hausgrundstück jedoch nach dem Tode des Vaters der Parteien auf die Klägerin übergehen; lediglich ersatzweise sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung berufen.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting