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BGH · IV ZR 230/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 230/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1989, einem Montag, hat die Klägerin einen Schriftsatz eingereicht, der mit "Prozeßkostenhilfegesuch und Berufungsbegründungsentwurf" überschrieben ist. März 1990, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht vor dem 26. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat den mit "Prozeßkostenhilfegesuch und Berufungsbegründungsentwurf" überschriebenen Schriftsatz der Klägerin vom 27. Durch die gewählte Überschrift und die vorsorgliche Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin deutlich gemacht, daß der Schriftsatz ausschließlich zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs und nicht auch zur Begründung der Berufung dienen sollte. Zur Begründung einer Berufung reicht es nicht aus, daß der Schriftsatz den inhaltlichen Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs.3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. In der Regel wird diese Voraussetzung gegeben sein, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will (BGH, Beschluß vom 16. Ein Schriftsatz kann aber dann nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, wenn ein anderer Wille des Berufungsführers erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Die Überschrift als Entwurf einer Berufungsbegründung legt den Schluß nahe, daß mit der Einreichung des Schriftsatzes die Berufung noch nicht begründet werden sollte (vgl. Etwaige Zweifel, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der Überschrift "Entwurf" nicht aus Versehen eine falsche Wortwahl getroffen hat, werden durch den Inhalt des Schriftsatzes beseitigt. Denn folgerichtig zur Überschrift ist ausgeführt, daß die "beabsichtigte Berufung" hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wie sich aus dem fol- ihrem Sinn nur bei der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 1989 an die Bürovorsteherin, es seien noch Formalitäten zu beachten, entnehmen, daß der "Entwurf" selbst noch nicht als Berufungsbegründung bestimmt sein sollte. Denn mit Formalitäten, die eine sofortige Vorlage des Prozeßkostenbewilligungsbeschlusses erforderten, konnte nur die Beachtung der Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung gemeint sein. November 1989 unter Beachtung der Überschrift, des Inhalts und der weiteren Umstände nicht als Berufungsbegründung ausgelegt werden. 2. Fehlt es an einer Berufungsbegründung überhaupt, braucht der Senat auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage nicht einzugehen, ob eine Berufungsbegründung zulässig ist, die an die Bedingung geknüpft ist, daß dem Berufungsführer Prozeßkostenhilfe gewährt werde. b) Das Berufungsgericht hat den im Schriftsatz vom 2. April 1990 gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin auch richtig als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO verstanden. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht aber mit der Begründung nicht stattgegeben, an der Versäumung treffe die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden, das ihr zuzurechnen sei. a) Die Revision ist der Auffassung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wegen der Beiordnung von Rechtsanwalt H. Februar 1990 habe die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO nur durch ein von Rechtsanwalt H. Auch kann in dem Antrag der Partei auf Beiordnung eines Anwalts in der Regel nicht auch schon die Erteilung der Vollmacht an den beizuordnenden Anwalt gesehen werden (vgl. März 1990 an ihn begann folglich die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen, denn mit diesem Zeitpunkt war das in der Mittellosigkeit der Klägerin liegende Hindernis zur Begründung der Berufung entfallen (S 234 Abs. 2 ZPO). b) Im Ergebnis nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß, § 85 Abs. 2 ZPO, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO). Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben eine eidesstattliche Versicherung ihrer Bürovorsteherin vorgelegt, aus der hervorgeht, daß sie mit Fristensachen vertraut ist und aus ihr unerklärlichen Gründen bei Eingang des Bewilligungsbeschlusses nur verfügt hat, die Partei solle eine Abschrift des Beschlusses erhalten; die Akte ist dem sachbear-beitenden Rechtsanwalt dann nicht mehr vorgelegt worden. Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm - oder wie hier dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt - die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH, Beschluß vom 22. November 1989 die Bürovorsteherin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in diesem Falle "die Formalitäten zu beachten" seien und der Bewilligungsbescheid unmittelbar nach Eingang dem Sachbearbeiter vorzulegen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aber selbst wenn der Hinweis in den Handakten vermerkt worden wäre, hätte er die beim Eingang des Beschlusses zu beachtenden Sorgfaltsmaßnahmen des Rechtsanwalts nicht ersetzen können. Da es an den Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO fehlt, und die Berufung verspätet begründet wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen .

Zitierte Normen: § 519 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 230/90	URTEIL	Verkündet	am:
20. März 1991 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1991
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1990 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechte aus einer Lebensversicherung. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers hat der Versicherer die Summe von 257.688,50 DM beim Amtsgericht hinterlegt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Versicherungsscheins und die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie. Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte die Auszahlung der Summe an eine Erbengemeinschaft, an der sie zu 1/2 beteiligt ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen hat die Klägerin fristgemäß Be-
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rufung eingelegt. Auf Antrag hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 26. November 1989 verlängert. Am 27. November 1989, einem Montag, hat die Klägerin einen Schriftsatz eingereicht, der mit "Prozeßkostenhilfegesuch und Berufungsbegründungsentwurf" überschrieben ist. Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe enthielt der Schriftsatz "schon jetzt für die Durchführung der Berufung" den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Beschluß vom 20. Februar 1990 bewilligte das Oberlandesgericht die Prozeßkostenhilfe. Der Beschluß wurde der Klägerin am 2. März 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. März 1990, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht vor dem 26. März 1990 zugegangen ist (GA 227), wies der Vorsitzende darauf hin, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil der Schriftsatz vom 27. November 1989 noch keine Berufungsbegründung enthalte. Daraufhin reichte die Klägerin am 6. April 1990 einen mit "Berufungsbegründung" überschriebenen Schriftsatz vom 2. April 1990 ein. Darin hat sie hinsichtlich der etwaigen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt .
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - hilfsweise zugleich Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Nachholung der versäumten Prozeßhandlung - zu gewähren. In der Sache verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.
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Bntscheidunasqründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat den mit "Prozeßkostenhilfegesuch und Berufungsbegründungsentwurf" überschriebenen Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1989 nicht als Berufungsbegründung angesehen. Es hat dazu ausgeführt, dieser Schriftsatz sei nicht zur Begründung der Berufung bestimmt. Durch die gewählte Überschrift und die vorsorgliche Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin deutlich gemacht, daß der Schriftsatz ausschließlich zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs und nicht auch zur Begründung der Berufung dienen sollte.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die in dem Schriftsatz vom 27. November 1989 eine bedingte Berufungsbegründung sehen möchte, bleiben ohne Erfolg.
Zwar ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung gebunden, die das Berufungsgericht einer prozessualen Willenserklärung gegeben hat (BGHZ 4, 328, 334). Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Schriftsatz der Klägerin vom 27. November 1989 anders als das Berufungsgericht auszule-gen.
Zur Begründung einer Berufung reicht es nicht aus, daß der Schriftsatz den inhaltlichen Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Schriftsatz
 auch zur Begründung bestimmt ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91 unter 1 c; vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570). In der Regel wird diese Voraussetzung gegeben sein, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 aaO). Ein Schriftsatz kann aber dann nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, wenn ein anderer Wille des Berufungsführers erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1977 aaO; vom 7. Juni 1989 - VIII ZB 14/89 - VersR 1989, 862). Das ist hier der Fall.
Die Überschrift als Entwurf einer Berufungsbegründung legt den Schluß nahe, daß mit der Einreichung des Schriftsatzes die Berufung noch nicht begründet werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 - VersR 1961, 279). Hätte die Klägerin die Berufung bedingt, d.h. abhängig von der Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe ein!egen wollen, so hätte der Begriff "Entwurf" diesen Willen nicht gekennzeichnet. Durch die gleichzeitige Beantragung der Prozeßkostenhilfe kommt mit dem Begriff des Entwurfs vielmehr zu dem Ausdruck, daß die Klägerin mit der Vorlage des Berufungsbegründungsentwurfs die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels darlegen wollte. Etwaige Zweifel, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der Überschrift "Entwurf" nicht aus Versehen eine falsche Wortwahl getroffen hat, werden durch den Inhalt des Schriftsatzes beseitigt. Denn folgerichtig zur Überschrift ist ausgeführt, daß die "beabsichtigte Berufung" hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wie sich aus dem fol-
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genden "Klageentwurf" (gemeint ist Berufungsbegründungsentwurf) ergebe. Auch die gleichzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "für die Durchführung der Berufung" erschließt sich in. ihrem Sinn nur bei der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 1989 noch keine Berufung einlegen wollte. Denn eine Berufungsbegründung, wenn eine solche gewollt gewesen wäre, wäre am Montag, dem 27. November 1989, rechtzeitig eingegangen; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte es nicht bedurft. Ergänzend läßt sich auch dem Hinweis des Prozeßbevollmächtigten nach Anfertigung des Schriftsatzes vom 27. November 1989 an die Bürovorsteherin, es seien noch Formalitäten zu beachten, entnehmen, daß der "Entwurf" selbst noch nicht als Berufungsbegründung bestimmt sein sollte.
Denn mit Formalitäten, die eine sofortige Vorlage des Prozeßkostenbewilligungsbeschlusses erforderten, konnte nur die Beachtung der Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung gemeint sein. Eine andere Erklärung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dazu auch nicht gegeben.
Danach kann der Schriftsatz vom 27. November 1989 unter Beachtung der Überschrift, des Inhalts und der weiteren Umstände nicht als Berufungsbegründung ausgelegt werden.
2.	Fehlt es an einer Berufungsbegründung überhaupt, braucht der Senat auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage nicht einzugehen, ob eine Berufungsbegründung zulässig ist, die an die Bedingung geknüpft ist, daß dem Berufungsführer Prozeßkostenhilfe gewährt werde.
3.	Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Berufungsbegründung vom 2. April 1990 sei nicht rechtzeitig eingereicht worden.
a)	Wenn die Klägerin in ihrer Mittellosigkeit ein Hindernis sah, die Berufung zu begründen, so bestand dieses Hindernis nur so lange, bis sie Kenntnis von der Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe erhielt. Das war am
2. März 1990, als ihrem Prozeßbevollmächtigten, dessen Kenntnis der Partei gleichsteht, der Beschluß vom 20. Februar 1990 zuging. Da die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachzuholen ist, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, hätte die Klägerin die Berufung bis zu dem 16. März 1990 begründen müssen. Die am 6. April 1990 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung vom 2. April 1990 war also verspätet.
b)	Das Berufungsgericht hat den im Schriftsatz vom 2. April 1990 gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin auch richtig als Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO verstanden. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht aber mit der Begründung nicht stattgegeben, an der Versäumung treffe die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden, das ihr zuzurechnen sei. Rechtsanwalt Dr. M. habe am 2. März 1990 das Bekenntnis über den Empfang des Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses unterschrieben. Wenn er vom Inhalt dieses Beschlusses dennoch keine Kenntnis genommen oder den sachbe-arbeitenden Rechtsanwalt H. nicht darauf hingewiesen haben sollte, oder wenn dieser einen entsprechenden Hinweis unbeachtet gelassen haben sollte, falle dies den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Verschulden zur Last.
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4.	Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Revision ist der Auffassung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wegen der Beiordnung von Rechtsanwalt H. durch den Prozeßkostenhilfebeschluß vom 20. Februar 1990 habe die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO nur durch ein von Rechtsanwalt H. unterschriebenes Empfangsbekenntnis in Lauf gesetzt werden können. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Nach § 176 ZPO müssen Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Die Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten wird durch die Beiordnung nicht bewirkt. Ebenso wie die Beiordnung noch keinen Vertrag zwischen der Partei und dem Anwalt begründet (BGHZ 60, 255, 258), liegt in ihr auch keine Erteilung der Prozeßvollmacht; nicht das Gericht, sondern nur die Partei kann dem Anwalt Prozeßvollmacht erteilen. Auch kann in dem Antrag der Partei auf Beiordnung eines Anwalts in der Regel nicht auch schon die Erteilung der Vollmacht an den beizuordnenden Anwalt gesehen werden (vgl. BGHZ 2, 227, 229; 30, 226,
228£.). Allerdings kann ein Rechtsanwalt auch dann ein "bestellter" Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein, wenn er keine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend, ist, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86 - VersR 1986, 993 unter 1 m.w.N.).
Hier hatten sich beide Rechtsanwälte zu Prozeßbevollmächtigten bestellt. In der Berufungsschrift vom 25. Septem-
ber 1989 heißt es, ... legen "wir" namens und in Vollmacht des Berufungsklägers (gemeint ist die Berufungsklägerin) ... Berufung ein. Aus dem Zusatz zur Unterschrift "Dr. M. und H." ist ebenfalls ersichtlich, daß die Berufungsschrift für beide Rechtsanwälte unterzeichnet: sein sollte. War danach auch Rechtsanwalt Dr. M. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin, so hat er den an ihn zugestellten Beschluß als Berechtigter in Empfang genommen. Mit der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses am 2. März 1990 an ihn begann folglich die zweiwöchige Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen, denn mit diesem Zeitpunkt war das in der Mittellosigkeit der Klägerin liegende Hindernis zur Begründung der Berufung entfallen (S 234 Abs. 2 ZPO).
b) Im Ergebnis nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden trifft, das sich die Klägerin zurechnen lassen muß, § 85 Abs. 2 ZPO, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO).
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben eine eidesstattliche Versicherung ihrer Bürovorsteherin vorgelegt, aus der hervorgeht, daß sie mit Fristensachen vertraut ist und aus ihr unerklärlichen Gründen bei Eingang des Bewilligungsbeschlusses nur verfügt hat, die Partei solle eine Abschrift des Beschlusses erhalten; die Akte ist dem sachbear-beitenden Rechtsanwalt dann nicht mehr vorgelegt worden.
Über den weiteren Verlauf nach Eingang des Beschlusses am 2. März 1990 und über die Organisation zur Fristenwahrung ist nichts vorgetragen. Aus dem Schweigen der Prozeßbevollmächtigten darüber muß entnommen werden, daß in ihrem Büro
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die Anweisungen zur Fristnotierung bei Eingang von fristen-auslösenden Schriftstücken nicht den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsxnaßstäben genügen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136). Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Überwachung von geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft überlassen (BGHZ 43, 148). Er ist aber gehalten, ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung erst unterzeichnet zurückzugeben, wenn in den Handakten der Ablauf der Frist und die Fristnotierung vermerkt sind. Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm - oder wie hier dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt - die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH, Beschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559; vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136 m.w.N.). Hätten die Prozeßbevollmächtigten diese Sorgfaltsmaßnahmen beachtet, wäre verhindert worden, daß die Bürovorsteherin Rechtsanwalt H. die Handakten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorlegte. Umstände, die eine andere Annahme zulassen, sind jedenfalls nicht vorgetragen.
c)	Auch der Vortrag, Rechtsanwalt H. habe nach Anfertigung des Prozeßkostenhilfegesuchs vom 27. November 1989 die Bürovorsteherin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in diesem Falle "die Formalitäten zu beachten" seien und der Bewilligungsbescheid unmittelbar nach Eingang dem Sachbearbeiter vorzulegen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein solcher - wie man dem Vortrag entnehmen muß - mündlicher Hinweis gerät bis zu dem Eingang des Bewilligungsbe-
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Schlusses zu leicht in Vergessenheit. Aber selbst wenn der Hinweis in den Handakten vermerkt worden wäre, hätte er die beim Eingang des Beschlusses zu beachtenden Sorgfaltsmaßnahmen des Rechtsanwalts nicht ersetzen können.
Da es an den Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO fehlt, und die Berufung verspätet begründet wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen .
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Richterin am Bundes-	Römer
 gerichtshof Dr. Ritter
 ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert .
Bundschuh