September 1966 nur der Anspruch auf Rente neu angemeldet worden, wenn der Verfolgte ihn damit begründete, daß er sich ein Jahr oder länger in einem Konzentrationslager befunden habe. Den Antrag des Klägers hat die Entschädigung mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein wirksamer Antrag gestellt. Den Anspruch der Klägerin hat die Entschädigungsbehörde mit der Begründung zurückgewiesen, er sei verspätet gestellt und der Klägerin könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. In dem Verfahren vor den Entschädigungsgerlohten hat das beklagte Land sieh darauf berufen, daß auch dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die Revision ist insoweit begründet als es sieh um die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung für Erei-heitsschaden handelt. Diese Anmeldung betraf nur die Ansprüche dieses Antragstellers, Sein Bevollmächtigter hatte in dem Antrag ausgeführt, daß die Ehefrau und das Kind des Antragstellers getötet worden seien und daß der Antragsteller sich Vorbehalte, deswegen Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend zu machen und gesondert anzu demelden. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist kein Anspruch der Kläger, sondern ein Anspruch des Vaters und Ehemanns der Kläger, der auch nur für diesen angemeldet werden konnte. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Klägern für die verspätete Anmeldung mit Recht versagt worden. Sie kann nach § 189 Abs.3 BEG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert worden ist, die Antragsfrist einzuhalten. Zu Unrecht hat aher das Berufungsgericht angenommen, daß Art. Ill Ziff.1 Abs.4 den Klägern nicht das Recht gab, einen bisher nicht gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit noch bis zu dem 50. In Abs. 2 der Bestimmung heißt es ausdrücklich, daß Ansprüche, die den Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Abs. 1 nicht geltend gemacht werden können. Wenn ein unter Abs. 1 fallender Anspruch angemeldet worden ist, keimen damit nicht, sei es in entsprechender Anwendung des § 189 a BEG oder auf Grund der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtssätze, andere Ansprüche nachgeschoben werden, die schon nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht bestanden, die aber nicht innerhalb der Frist des § 189 BEG angemeldet worden sind (vgl. Ebenso wie Art. Ill Ziff.1 Abs. 1 Satz 1 BEG bezieht sich auch der Satz 2 der Bestimmung nur auf Ansprüche, die erst durch die in dem BEG-Scblußgesetz getroffenen ßesetzesänderung neu geschaffen v/orden sind. nicht bestanden und die erst durch die Gesetzesänderung neu geschaffen oder begründet worden sind* Sie betrifft nicht die Fälle, daß Beweiserleichterungen, die das BEG-Schlußgesetz gebracht hat, es jetzt ermöglichen, Ansprüche, die als solche schon früher bestanden, jedoch nicht erwiesen werden konnten, zu begründen und durchzusetzen (vgl. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Verfolgten, die in der Illegalität gelebt haben und über deren Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Scblußgesetzes entschieden worden ist, die Bev/eiserleicbterung des § 47 Abs. 2 nicht mehr zugute kommen zu lassen. Sie können hinsichtlich ihres Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitschaden nicht anders behandelt werden als die Verfolgten, über deren Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des BEG-Scblußgesetzes entschieden wird. Gesetzesänderung die Rechtslage für die Beklagten nicht verändert worden ist, und sollte er deswegen davon abgesehen haben, § 47 Abs. 2 BEG in Art. III 2iff. Wenn ein Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG bei ihnen anhängig war, mußten 3ie daher auch dann, wenn der Verfolgte unter falschem Namen gelebt hatte, stets prüfen, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BEG gegeben waren. Es ist denkbar, daß Verfolgte davon abgesehen haben, Ansprüche die zu den von Abs.4 erfaßten Fällen gehören, anzu demelden, weil sie glaubten, den nach früherem Recht für das Bestehen dieser Ansprüche geforderten Beweis nicht erbringen zu können. daß der Antragsteller sich auf diese Bestimmung auch dann berufen könne, wenn er bisher, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe (Bl-Drucks. Eine entsprechende Anwendung des Abs, 2 Halbsatz 2 mußte dahin führen, daß geprüft wird, ob der Verfolgte mit seinem Begehren nach früherem Recht keinen Erfolg gehabt hätte, da er den Beweis für das Bestehen seines Anspruchs nicht hätte erbringen können. Danach hätten die Kläger ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nach dem Inkrafttreten des BBG-Schlußgesetzes noch bis zu dem 30. Juni 1959 angemeldet batten, und da bei Inkrafttreten des BEGrSehlußgesetzes über sio noch nicht rechtskräftig entschieden war, kam eine erneute Anmeldung für sie nicht in Betracht. angefochtene Urteil, sov/eit es die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung für Freiheitsscbaden betrifft, aufgehoben werden. Dasselbe gilt für das Urteil des Landgerichts, da auch dieses Gericht den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsscbaden mit der Begründung ab-geviesen hat, er sei nicht rechtzeitig angemeldet worden« Der Rechtsstreit muß in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-wiesen werden (vgl. Mit Recht ist die Klage jedoch insoweit abgewiesen worden, als die Kläger auch Entschädigung für gesundheitliche Schäden verlangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Anmeldefrist kann den Klägern nicht erteilt werden. Auch Art. Ill Ziff.1 BEG-SchlußG gibt ihnen nicht das Recht, diesen Anspruch noch bis zu dem 30.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 31, 47; BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung für Ereiheitsschaden wegen Bebens in der Illegalität konnte bis zu dem 30. September 1966 ohne Rücksicht darauf neu angemeldet werden, ob der Anspruch von dem Verfolgten schon früher angemeldet worden war. Eine erneute Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Anspruch bereits vor dem 30. September 1966 angeroeldet worden und über ihn bei Inkrafttreten des BEG-ScblußG noch nicht rechtskräftig entschieden war. In diesem Eall ist bei der Entscheidung über den Anspruch § 47 BEG in der Fassung des • BEG-Scblußgesetzes anzuwenden. b) Von den Ansprüchen auf Entschädigung v/egen Gesundbeitsschadens konnten bis zu dem 30. September 1966 nur der Anspruch auf Rente neu angemeldet worden, wenn der Verfolgte ihn damit begründete, daß er sich ein Jahr oder länger in einem Konzentrationslager befunden habe. BGH, Urt. v. 20, Dezember 1967 - IV ZR 230/66 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES ij_zr_ 230/66 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 196 Broeske, Justizaiigestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der RntschädigungsSache 1) des A 2) der A Canada, - Prözeßbevollraächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. dBH}, Ml gegen das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Kj(^straße fP, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1961 und das Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1965 werden insoweit aufgehoben, als dadurch die Klagen auf EntSchädigung für Freiheitsschaden abgev/iesen worden sind. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben, Tatbestand: Die Klägerin ist die Ehefrau des gleichfalls durch den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vertretenen Max A^^^. Der Kläger zu 1) ist der Sohn dieser Eheleute. Der Prozeßbevollmächtigte hat für Max Af|P fristgerecht einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit angemeldet und in dieser Anmeldung ausgeführt, der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach der ermordeten Ehegattin und dem ermordeten Kind des Antragstellers werde Vorbehalten und separat Antrag nachgereicht. Am 1. Juni 1959 bat der Prozeßbevoliraächtigte sodann für die Kläger Ansprüche auf Entschädigung für Breiheits- und Gesundheitsschaden angemeldet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gebeten. Den Antrag des Klägers hat die Entschädigung mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein wirksamer Antrag gestellt. Der Kläger sei minderjährig und der Bevollmächtigte habe trotz wiederholter Aufforderung keine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen vorlegen können. Den Anspruch der Klägerin hat die Entschädigungsbehörde mit der Begründung zurückgewiesen, er sei verspätet gestellt und der Klägerin könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Die Kläger haben ihre Ansprüche klagweise geltend gemacht. In dem Verfahren vor den Entschädigungsgerlohten hat das beklagte Land sieh darauf berufen, daß auch dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Das Landgericht hat die Klage ahgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt, sie verfolgen ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist insoweit begründet als es sieh um die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung für Erei-heitsschaden handelt. Im übrigen ist sie unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Kläger ihre Ansprüche erst am 1. Juni 1959 nach Ablauf der in § 189 BEG bestimmten Anmeldefrist angemeldet haben. Sie sind nicht bereits am 12. August 1957 zusammen mit den Ansprüchen des Ehemanns und Vaters der Kläger angemeldet worden. Diese Anmeldung betraf nur die Ansprüche dieses Antragstellers, Sein Bevollmächtigter hatte in dem Antrag ausgeführt, daß die Ehefrau und das Kind des Antragstellers getötet worden seien und daß der Antragsteller sich Vorbehalte, deswegen Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend zu machen und gesondert anzu demelden. Dieser Wortlaut der Anmeldung läßt unmißverständlich erkennen, daß nur die eigenen Ansprüche des Max nicht aber Ansprüche der jetzigen Kläger angeraeldet werden sollten. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben ist kein Anspruch der Kläger, sondern ein Anspruch des Vaters und Ehemanns der Kläger, der auch nur für diesen angemeldet werden konnte. (Vgl. LM BEG 1956 § 189 Nr. 23). Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Klägern für die verspätete Anmeldung mit Recht versagt worden. Sie kann nach § 189 Abs. 3 BEG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert worden ist, die Antragsfrist einzuhalten. Dabei muß der Antragsteller sich ein Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Denn für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann das Verhalten eines Bevollmächtigten vor den Entschädigungsbehörden grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als dies bei den Entschädigungsgerichten zu geschehen hat (BM BEG 1956 § 189 Nr. 5; 17 und 19/21). Ben Klägern kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt v/erden, da nicht dargetan ist, daß die Versäumung der Prist nicht von ihrem Bevollmächtigten in Kanada verschuldet ist. Biese hatten Rechtsanwalt Br. K^f^^ in München beauftragt, für den Vater und Ehemann der Klägerin Entschädigungsansprüche anzu demelden. Im Verlaufe des dadurch eingeleiteten Schriftwechsels hatten sie in einem in englischer Sprache verfaßten Schreiben vom 12. Juli 1957 auch erwähnt, daß es in dem Pall auch noch Ansprüche der Prau Paula und des Sohnes Simon gäbe. Sie hatten weiter geschrieben, falls Br. Urkunden unterzeichnet haben möchte bezüglich der Prau und des Sohnes möge man diese bei ihnen anfordern. In Anbetracht der Tatsache, daß Br. in diesem Schreiben nicht ausdrücklich beauftragt wurde, die Ansprüche der Kläger anzu demelden und daß auch keine Vollmacht für die Kläger übersandt wurde, konnten die Bevollmächtigten in Kanada sich nicht darauf verlassen, daß Br. K^Uf^l ihr Schreiben richtig verstehen und die Ansprüche der Kläger zeitgerecht anmelden v/erde. Sie hätten sich entweder deutlicher ausdrücken oder mindestens in der noch etwa drei Jahre laufenden Anmeldefrist Rückfrage halten und sich darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob die Ansprüche angemeldet waren. Es ist nicht dargetan, daß die Anmeldefrist auch dann versäumt worden wäre, wenn sie in dieser Weise ihren Pflichten in vollem Umfang nachgekommen wären. Ba sonach die Versäumung der Anmeldefrist möglicherweise auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Kläger in Kanada beruht, kann den Klä- gern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nicht erteilt werden. Zu Unrecht hat aher das Berufungsgericht angenommen, daß Art. Ill Ziff. 1 Abs. 4 den Klägern nicht das Recht gab, einen bisher nicht gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit noch bis zu dem 50. September 1966 zu stellen. Art. Ill Ziff. 1 Abs. 1 gibt dem Verfolgten nur das Recht, die darin genannten, durch das Bundesentschä-digungs-Scblußgesetz neu geschaffenen Entschädigungsansprüche bis zu dem 50. September 1966 anzu demelden. Die Bestimmung soll nicht darüber hinaus ermöglichen ,auch noch solche Ansprüche geltend zu machen, die schon nach früherem Recht bestanden, aber nicht rechtzeitig angemeldet worden sind. In Abs. 2 der Bestimmung heißt es ausdrücklich, daß Ansprüche, die den Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Abs. 1 nicht geltend gemacht werden können. Wenn ein unter Abs. 1 fallender Anspruch angemeldet worden ist, keimen damit nicht, sei es in entsprechender Anwendung des § 189 a BEG oder auf Grund der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtssätze, andere Ansprüche nachgeschoben werden, die schon nach dem vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Recht bestanden, die aber nicht innerhalb der Frist des § 189 BEG angemeldet worden sind (vgl. Bibrucks. IV 5425 Ausschußbericht zu Art, III und b)). Ebenso wie Art. Ill Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG bezieht sich auch der Satz 2 der Bestimmung nur auf Ansprüche, die erst durch die in dem BEG-Scblußgesetz getroffenen ßesetzesänderung neu geschaffen v/orden sind. Biese Vorschrift betrifft Einzelansprüche, die nach früherem Recht nicht bestanden und die erst durch die Gesetzesänderung neu geschaffen oder begründet worden sind* Sie betrifft nicht die Fälle, daß Beweiserleichterungen, die das BEG-Schlußgesetz gebracht hat, es jetzt ermöglichen, Ansprüche, die als solche schon früher bestanden, jedoch nicht erwiesen werden konnten, zu begründen und durchzusetzen (vgl. Bf-Drucks. IV / 3423, Bericht des Ausschusses zu Art. III unter a). Die Gesetzesänderungen, die Bev/eiserleichterungen gebracht haben, betrifft Art. Ill Ziff. 1 Abs. 4 BEG-SehlußG. Danach sind für die dort genannten Änderungen die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Aufgeführt sind dabei von den Beweiserleichterungen allerdings nur die des § 31 A.bs. 2 und des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 BEG, Die Beweiserleichterung, die § 47 Abs. 2 BEG den Verfolgten gebracht hat, wird nicht mit genannt. Es ist aber kein Überzeugender Grund ersichtlich, warum diese Vorschrift nicht mit aufgeführt worden ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Verfolgten, die in der Illegalität gelebt haben und über deren Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Scblußgesetzes entschieden worden ist, die Bev/eiserleicbterung des § 47 Abs. 2 nicht mehr zugute kommen zu lassen. Sie können hinsichtlich ihres Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitschaden nicht anders behandelt werden als die Verfolgten, über deren Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des BEG-Scblußgesetzes entschieden wird. Aus der Begründung des Entwurfs des 2. IndG.-BEG (Bundestags Drucksache IV/1550 S. 27) geht hervor, daß § 47 Abs, 2 BEG nur das besagt, was bereits unter den Ländern am 23. Juni 1959 für die Praxis der Entschädigungsbehörden vereinbart worden war. Sollte der Gesetzgeber deswegen angenommen haben, daß durch diese 8 Gesetzesänderung die Rechtslage für die Beklagten nicht verändert worden ist, und sollte er deswegen davon abgesehen haben, § 47 Abs. 2 BEG in Art. III 2iff. 1 Abs. 4 mit aufzuführen, so wäre das eine irrige Erwägung. Denn die ländervereinbarung enthielt keine für die Entschädigungsgerichte verbindlichen Rechtssätze. Wenn ein Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG bei ihnen anhängig war, mußten 3ie daher auch dann, wenn der Verfolgte unter falschem Namen gelebt hatte, stets prüfen, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BEG gegeben waren. Sie mußten die Klage abweisen, wenn der Beweis dafür nicht erbracht worden war. Um ungerechtfertigte Unterscheidungen zu vermeiden, muß daher die Bestimmung des Art. III Ziff. 1 Abs. 4 des BEG-Scblußgesetzes auf die durch Art, I Nr. 35 (= § 47 Abs. 2 BEG) erfolgte Gesetzesänderung entsprechend angewandt werden (ebenso Zorn, RzW 1965, 394; Blessin-Gießler, BEG-ScblußG Art. Ill Anm. IV 1 a auf Seite 944; aA Brunn/Hebenstreit, BEG-ScblußG Art. III, Anm. 13). Auf die durch Art. Ill Ziff. 1 Abs. 4 geregelten Fälle finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Daraus, daß diese Bestimmungen nur entsprechend anzuwenden sind, folgt, daß Abs, 2 Halbsatz 2 nicht angewandt werden kann. Es ist denkbar, daß Verfolgte davon abgesehen haben, Ansprüche die zu den von Abs. 4 erfaßten Fällen gehören, anzu demelden, weil sie glaubten, den nach früherem Recht für das Bestehen dieser Ansprüche geforderten Beweis nicht erbringen zu können. Sie können nicht schlechter gestellt sein als diejenigen Verfolgten, die es vergeblich versucht haben, diese Ansprüche geltend zu machen. Der Wiedergutmachungsausschuß hat daher in seinem Bericht auch ausgesprochen, daß er davon ausgehe. daß der Antragsteller sich auf diese Bestimmung auch dann berufen könne, wenn er bisher, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe (Bl-Drucks. IV/3423 zu Art. III unter Ö). Eine entsprechende Anwendung des Abs, 2 Halbsatz 2 mußte dahin führen, daß geprüft wird, ob der Verfolgte mit seinem Begehren nach früherem Recht keinen Erfolg gehabt hätte, da er den Beweis für das Bestehen seines Anspruchs nicht hätte erbringen können. Nur in diesem Palle wäre er berechtigt, einen neuen Antrag zu stellen. Diese Auslegung des Gesetzes würde aber den Absichten, die das Gesetz verfolgt, nicht gerecht. Denn das Gesetz will dadurch, daß es die Vermutungen begründet hat, auch die Arbeit der Entschädigungsbehörden erleichtern und so zu einer schnelleren Abwicklung der Entschädigungsverfahren überhaupt beitragen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn Abs. 2 Halbs. 2 in der eben erörterten Weise entsprechend angewandt würde. Danach hätten die Kläger ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nach dem Inkrafttreten des BBG-Schlußgesetzes noch bis zu dem 30. September 1966 anmelden können, wenn sie ihn nicht schon vorher angemeldet hatten oder wenn über diesen vorher angemeldeten Anspruch bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgeset-zes rechtskräftig entschieden war. Da die Kläger diese Ansprüche bereits am 1. Juni 1959 angemeldet batten, und da bei Inkrafttreten des BEGrSehlußgesetzes über sio noch nicht rechtskräftig entschieden war, kam eine erneute Anmeldung für sie nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die Anmeldung vom 1. Juni 1959 als rechtzeitig behandeln müssen und über die Ansprüche nach § 47 BEG in seiner jetzt geltenden Passung entscheiden müssen. Da das nicht geschehen ist, muß das 10 - angefochtene Urteil, sov/eit es die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung für Freiheitsscbaden betrifft, aufgehoben werden. Dasselbe gilt für das Urteil des Landgerichts, da auch dieses Gericht den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsscbaden mit der Begründung ab-geviesen hat, er sei nicht rechtzeitig angemeldet worden« Der Rechtsstreit muß in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-wiesen werden (vgl. ebenso Urteil vom 19« April 1967 -IV ZR 55/66 -). Mit Recht ist die Klage jedoch insoweit abgewiesen worden, als die Kläger auch Entschädigung für gesundheitliche Schäden verlangen. Dieser Anspruch ist, wie oben dargelegt, verspätet angemeldet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Anmeldefrist kann den Klägern nicht erteilt werden. Auch Art. Ill Ziff. 1 BEG-SchlußG gibt ihnen nicht das Recht, diesen Anspruch noch bis zu dem 30. September 1966 anzu demelden. Absatz 4 dieser Bestimmung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen ein Verfolgter eine Rente begehrt mit der Begründung, er sei ein Jahr oder längere Zeit in einem Konzentrationslager gewesen und habe dadurch gesundheitliche Schäden erlitten, um deretwillen er eine Rente begehre. Rur ein so begründeter Anspruch auf Rente konnte noch bis zu dem 30. Juni 1966 angemeldet werden. Die Kläger haben nicht behauptet, daß sie sich gesundheitliche Schäden durch einen Aufenthalt im Konzentrationslager zugezogen haben« Nach ihrem bisherigen Vortrag können sie diese Behauptung auch, nicht aufstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1 BEG Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen Johannsen Dr. Loev/enhe im Dr, Graf v.d.Mühlen