* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

it Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung hat der Kläger ergänzend vorgebracht, schon auf den Hof in Mecklenburg habe er sich vergebens bemüht, der Beklagten das Schaffen in der bäuerlichen Wirtschaft nahezubringen« Sie habe nicht richtig zugegriffen und sei schnell wieder erlahmt; der Hofbesitzer habe kopfschüttelnd sugccehcn, v/io die Beklagte lustlos horumgestanden oder völlig lustlos mitgeholfen habe« Sie sei nur ihrer Mutter im Hauswesen eifrig zur Hand gegangen, habe aber von der Hofarbeit und vor allem von der Feldarbeit nichts wissen wollen« Nach der Rückkehr im Jahre 1945 habe er der Beklagten vergeblich die Vorstellung zu nehmen versucht, sie werde von seinem Vater auf dem Hof unfreundlich behandelt werden« Die Beklagte habe jedoch nur auf den Rat ihrer Mutter gehört und habe es abgolehnt, sich durch Mitarbeit auf dem Hof auf ihre künftigen Aufgaben vorzubereiten« Diese ständigen AuseinanderSetzungen in der Sorge um das Schicksal des Hofes nach der Übergabe hätten das eheliche Verhältnis sehr belastet« Hinzugekommen sei, daß die Beklagte nach der Anordnung ihrer Mutter bei den Eltern geschlafen habe, während in dom von ihm benutzten Raum ohne weiteres ein zweites Bett hätte aufgeotellt werden können« Damit hätten auch die persönlichsten Beziehungen sozusagen unter«der Kontrolle seiner Schwiegermutter gestanden« Wirkung auf seine Einstellung zur Ehe gehabt» Bedrückt habe ihn die Weigerung der Beklagten, zu ihn auf den Hof zu ziehen, wo ein Raun für die Eheleute hätte eingerichtet werden können» Hach § 547 Abs. 1 ZPO unterliegt das angcfochtcne Urteil der Nachprüfung durch den erkennenden Senat nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte einer Scheidung der in der Person des Klägers unheilbar zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden werden kann (BGHZ 58, 116). einem von beiden Parteien gemeinschaftlich erbetenen Zeugnis beiden Eheleuten bescheinigt, daß sie seinen Betrieb zu seiner vollen Zufriedenheit bewirtschaftet hätten* Der Kläger selbst bestätige der Beklagten, daß sie sich im Hauswesen eifrig betätigt habe* Der Senat sei überzeugt, daß ein ihr etwa fehlendes Interesse an der Hofund vor allem an der Feldarbeit ohne ungünstigen Einfluß auf die eheliche Einstellung der Parteien bis zu ihrer Rückkehr geblieben sei* Der Kläger habe auch keinen einzigen konkreten Vorgang anzuführen vermocht, bei den er der Beklagten in Mecklenburg dieserhalb Vorwürfe gemocht habe. In der Folgezeit habe eine Betätigung der Beklagten auf dem Hof ihrer Schwiegereltern vorausgesetzt, daß sie dort auch als Ehefrau des Hoferben und Mutter seines Kindes anerkannt worden ware* Den Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung durch den Senat sei jedoch zu entnehmen, daß seine Eltern ihre strikt ablehnende Haltung nie gelindert und daß weder sie noch der Kläger selbst die Führung eines ehelichen Haushalts auf dem Hofe in Betracht gesogen hätten, daß von ihnen vielmehr lediglich gewünscht worden sei, die Beklagte möge nach Bedarf auf den Hof kommen, ”um sauber zu machen und zu sonstigen Arbeiten”. Diese Darlegungen enthalten keinen entschcidungscrhcb-lichen Rechtsfehler, Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsrichters, daß die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe noch im Sommer 1956 intakt war und sich erst unter dem Einfluß der Begegnung mit der Zeugin Pfll^ gewandelt hat. Ausdrücklich hebt das Berufungsurteil hervor, daß die schwierigen äußeren Verhältnisse, unter denen die Parteien ihr Eholeben führen mußten, und das nicht immer reibungslose Zusammenleben mit der Mutter der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt das eheliche Verhältnis nicht zu trüben vermochten«, Auch die Weigerung der Beklagten, auf dem Hofe ihrer Schwiegereltern sauber zu machen oder anderweitig zu arbeiten, ohne dort als Schwiegertochter Anerkennung zu finden und ihren ehelichen Haushalt führen zu dürfen, hat der Kläger ihr nach der Feststellung des In diesem Zusammenhänge kam es deswegen auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf dem Hof in Mecklenburg bewährt hatte, wie der Berufungsrichter aus dem Zeugnis des Hofbesitzers schließt, oder ob sic für die eigentliche landv/irtschaftliche Tätigkeit der Bäuerin keinerlei Interesse aufgebracht hatte, v/ofür der Kläger Zeugen benannt hatte, Denn selbstverständlich blieben den Kläger diese Vorgänge und Beobachtungen gegenwärtig, während er mit der Beklagten und seinem Kinde in Cuxhaven, wie festgestcllt, ein harmonisches Panilionleben führte. 7) hat der Kläger nur in dessen Zeugnis gestellt, daß er auf den Hof Raun für den eigenen Haushalt hätte bekomnon können« Die persönliche Vernehmung des Klägers in der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts hat nach den angefochtenen Urteil ergeben, daß der Kläger wie seine Eltern die Führung eines ehelichen Haushalts der Parteien auf den Hofe nicht in Betracht gezogen haben; der Kläger hat bei dieser Vernehmung abschließend seine Behauptung dahin eingeschränkt, 1945 hätten die Eheleute bei seinen Eltern etwas erreichen können, v/enn die Beklagte gewollt hätte« Danit konnte der Berufungsrichter den Beweisantrag als erledigt ansehen, selbst wenn er sich ursprünglich darauf bezogen hätte, daß die Beklagte in Gegenwart ihres Schwiegervaters eine ernsthafte und durchführbare Aufforderung, auf den Hof zu ziehen, abgelehnt habeJ Es ist natürlich, daß der Kläger seine Hoffnung darein setzte, den väterlichen Hof zu erben, und daß die Anerkennung, die die Zeugin bei seinen Eltern fand, ihm zu dem Bewußtsein brachte, wie leicht sich diese Lebensfrage gelöst hätte, wenn er eine seinen Eltern genehme Ehe eingegangen wäre» Die sich aus der Ablehnung seiner Ehefrau durch seine Eltern ergebende persönliche Belastung kann aber nicht als eine schicksalhafte, beiden Parteien von außen auferlegtc Ursache der Zerrüttung betrachtet werden» Denn der Kläger hat im Alter von 27 Jahren gegen den Wunsch und gegen die Bedenken seiner Eltern geheiratet, obwohl niemand voraussohen konnte, ob es der Beklagten gelingen werde, seine Eltern für sich zu gewinnen» Die Folgen seines Entschlusses muß der Kläger hinnehmen; ihm vielt zuzu demuten, daß er notfalQ.3 Aber auch die Befürchtung, daß die Beklagte dergleichen niemals leisten werde, durfte der Kläger nicht zun Anlaß nehmen, sich von ihr abzuwenden und mit dem Gedanken zu spielen, die Zeugin an sich zu binden» Denn selbst wenn die Beklagte zu Beginn ihrer Ehe auf einem fremden Hof und unter dem bestimmenden Einfluß ihrer Mutter versagt hatte, hätte erst ihre Haltung in der eigenen Landwirtschaft zeigen können, ob sie auch auf die Dauer nicht willens sei, die mit der Ehe übernommenen Aufgaben zu erfüllen» Y/egen ihrer Ablehnung durch die Schwieger eitern und wegen der ihr für eine Mitarbeit gestellten unzu demutbaren Bedingungen, aber auch deswegen, weil der Kläger sich von elterlichen Hof nicht gelöst und sich einen selbständigen Wirkungskreis nicht geschaffen hat, ist der Beklagten keine Gelegenheit gegeben worden, sich als Brau eines Berufslandwirts zu bewähren» Nur ein Versagen auf die Dauer könnte aber als eine Zerrüttungsurcache betrachtet werden, die das Gewicht der inneren Aufgabe der Ehe durch den Kläger zu mindern vermöchte» Der Berufungsrichter hat auch dem Umstande, daß die Beklagte seit 1951 leidend ist, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen möglicherweise keine Beachtung geschenkt» So bedeutsam an sich die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bäuerin für das Gedeihen des Hofes sein mag und so sehr der Kläger möglicherweise von der Einsicht beschwert worden ist, daß die Beklagte schon aus gesundheitlichen Gründen ihre künftigen Aufgaben auf dem Hofe kaum noch werde voll erfüllen können, so entschuldigt doch auch dieser Umstand die innere Abwendung von der Beklagten nicht» Die Existenz der bäuerlichen Wirtschaft hängt nur Die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung, wie sie heute hei dem Kläger besteht, mag schließlich auch durch die Erinnerung an gewisse Vorkommnisse und Verhältnisse in der Zeit des Zusammenlebens im schwiegerelterlichen Hause mithestimnt sein, obwohl dem Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ihre Unerträglichkeit seiner-zeit nicht zu dem Bewußtsein gekommen ist und das eheliche Einverständnis darunter nicht entscheidend gelitten hat» Soweit sich die Revision darauf beruft, daß die Beklagte im Scheidungcstreit zugestanden habe, die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und ihrer Mutter, die zu seinem Verbleib auf dem elterlichen Hof den Anlaß gab, aus dem Nebenzimmer mitgehört, aber nicht eingegriffen zu haben, ändert ein etwaiges Versagen in dieser Situation nichts mehr daran, daß die unheilbare Zerrüttung lüih der Person des Klägers aus anderen Gründen eingetreten ist, bevor er Kenntnis von der Beteiligung der Beklagten an jenem Vorgang erhielt. Die Präge der Bindung der Beklagten an den Kläger und ihrer Bereitschaft, die Ehe mit ihm fortzusetzen, ist im Berufungsurteil erörtert und bejaht, ohne daß dabei Umstände außer lacht gelassen v/ären, die für ihre Einstellung bezeichnend sein könnten* Auch die Revision rügt nicht, daß der Streitotoff insoweit nicht erschöpft sei*

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
HofZeuginElternehelichenParteiEheVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iJL%r^^o/65.
URTEIL
Verkündet am
21. Dezember 1966 Ehrenberger, Justizangeotelltor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des landarbeitero Werner A
in CI
I, Ffl|p/eg in
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Erika Straß e^B»
geh» K|
m
- Prozeßbevollmächtigter
 BeklagteLund Revisionobeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IVo Zivilsenat dea Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 21» Dezember 1966 für Recht erkannt%
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9* Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger» Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist 1913, der Kläger 1915 geboren. Der Kläger ist das einzige Kind einer bäuerlichen Familie mit einen Hof von 26 ha; die Beklagte stammt aus einer städtischen Handv/orkerfamilie. 1942 haben die Parteien gegen den Willen der Eltern des Klägers geheiratet; der Kläger zog zu seinen Schwiegereitern» Kurz darauf trat er eine Stelle als Hofverwalter in Mecklenburg an; seine Schwiegereltern folgten den Eheleuten dorthin. 1943 ging aus der Ehe eine Tochter hervor.
1945 flüchtete die Familie nach Cuxhaven und lebte wiederum in der Wohnung der Eltern der Beklagten. Tagsüber arbeitete der Kläger auf dem Hof seiner Eltern.
1951 hatte die Beklagte eine Fehlgeburt; seither ist sie leidend.
 
Von Sommer 1956 ab schlief der Kläger ständig auf den Hofe. Un diese Zeit lernte er dort die 1939 geborene landwirtschaftliche Kauswirtschaftsgehilfin PflB kennen» Um die Jahreswende 1960/61 trennte er sich ganz von seiner Familie. Im Juli 1961 bat er erfolglos un das Arnenrecht für eine Scheidungsklage aus § 48 EheG»
Hach seiner Darstellung verkehrten die Parteien 1956 zulotzt ehelich miteinander. Die Beklagte behauptet, ec sei I960 noch einmal zu dem Verkehr gekommen.
Mit der vorliegenden im Juni 1962 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung aus § 48, hilfswoisc aus § 43 EheG begehrt. Er hat vorgotragen, die Beklagte habe nie Interesse für die Landwirtschaft gezeigt, worauf er als Hoferbe angewiesen sei, und habe es stets abgclchnt, sich landwirtschaftliche Kenntnisse anzueignen. Hach dom Kriege habe sie sich geweigert, auf den Hof seiner Eltern zu ziehen oder dort mitzuarbeiten.
In ollen Konflikten habe sich die Beklagte ihrer Kutter untergeordnet. Seine Schwiegermutter habe ihn stets herrisch behandelt und 1956 aus der Wohnung gewiesen»
Der Kläger hat der Beklagten weiter vorgeworfon, sie habe monatelang unberechtigt seine Kriegsboschädigten-rento entgogongenomnen und verbraucht und habe die Tochter der Parteien nicht für einen landwirtschaftlichen Beruf ausbildon lassen, sondern auf eine Handelsschule geschickt und Behördenangestellto werden lassen»
 
it
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Berufung hat der Kläger ergänzend vorgebracht, schon auf den Hof in Mecklenburg habe er sich vergebens bemüht, der Beklagten das Schaffen in der bäuerlichen Wirtschaft nahezubringen« Sie habe nicht richtig zugegriffen und sei schnell wieder erlahmt; der Hofbesitzer habe kopfschüttelnd sugccehcn, v/io die Beklagte lustlos horumgestanden oder völlig lustlos mitgeholfen habe« Sie sei nur ihrer Mutter im Hauswesen eifrig zur Hand gegangen, habe aber von der Hofarbeit und vor allem von der Feldarbeit nichts wissen wollen«
Nach der Rückkehr im Jahre 1945 habe er der Beklagten vergeblich die Vorstellung zu nehmen versucht, sie werde von seinem Vater auf dem Hof unfreundlich behandelt werden« Die Beklagte habe jedoch nur auf den Rat ihrer Mutter gehört und habe es abgolehnt, sich durch Mitarbeit auf dem Hof auf ihre künftigen Aufgaben vorzubereiten« Diese ständigen AuseinanderSetzungen in der Sorge um das Schicksal des Hofes nach der Übergabe hätten das eheliche Verhältnis sehr belastet«
Hinzugekommen sei, daß die Beklagte nach der Anordnung ihrer Mutter bei den Eltern geschlafen habe, während in dom von ihm benutzten Raum ohne weiteres ein zweites Bett hätte aufgeotellt werden können« Damit hätten auch die persönlichsten Beziehungen sozusagen unter«der Kontrolle seiner Schwiegermutter gestanden«
Er selbst habe zunächst vielfach aus betrieblichen Gründen auch nachts auf dem Hofe seiner Eltern bleiben müssen« Daher habe die Weisung seiner Schwiegermutter im Jahre 1956, er solle ausziehen, damit sein Zimmer an Kurgäste vermietet werden könne, nicht mehr die volle
 
Wirkung auf seine Einstellung zur Ehe gehabt» Bedrückt habe ihn die Weigerung der Beklagten, zu ihn auf den Hof zu ziehen, wo ein Raun für die Eheleute hätte eingerichtet werden können»
Die jahrelange Ablehnung jeglichen Eingehens auf seine um den Hof kreisenden Gedanken habe die Ehe zerrüttet. Es nöge sein, daß es später zwischen ihn und der Zeugin Pfl^Pzu einer nicht zu billigenden Annäherung gekommen sei, wenn auch aus seiner Aucsagcvorwcigcrung nicht geschlossen werden dürfe, daß er mit der Zeugin bereits ernsthaft die Frage einer Heirat erörtert habe. Die Zeugin habe seinen Vater und ihn selbst wegen ihrer Tüchtigkeit gefallen und habe Frohsinn auf dem Hof verbreitet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgcwiescn. Mit der Revision bittet der Kläger un Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuwei s en.
Ent sch efdun/r s/^ründ e %
Hach § 547 Abs. 1 ZPO unterliegt das angcfochtcne Urteil der Nachprüfung durch den erkennenden Senat nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte einer Scheidung der in der Person des Klägers unheilbar zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden werden kann (BGHZ 58, 116).
Hierzu führt der Berufungsrichter aus, die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses sei mindestens überwiegend durch den Kläger schuldhaft verursacht worden» Der Besitzer des vom Kläger im Kriege verwalteten Hofes habe in
 
einem von beiden Parteien gemeinschaftlich erbetenen Zeugnis beiden Eheleuten bescheinigt, daß sie seinen Betrieb zu seiner vollen Zufriedenheit bewirtschaftet hätten* Der Kläger selbst bestätige der Beklagten, daß sie sich im Hauswesen eifrig betätigt habe* Der Senat sei überzeugt, daß ein ihr etwa fehlendes Interesse an der Hofund vor allem an der Feldarbeit ohne ungünstigen Einfluß auf die eheliche Einstellung der Parteien bis zu ihrer Rückkehr geblieben sei* Der Kläger habe auch keinen einzigen konkreten Vorgang anzuführen vermocht, bei den er der Beklagten in Mecklenburg dieserhalb Vorwürfe gemocht habe. Deswegen komme es auf die Vernehmung des Klägers und zweier von ihm benannter Zeigen darüber, ob die Beklagte kein Interesse für die Landwirtschaft gezeigt habe und nicht ”zur kleinsten Arbeit bereit” gewesen sei, nicht an*
In der Folgezeit habe eine Betätigung der Beklagten auf dem Hof ihrer Schwiegereltern vorausgesetzt, daß sie dort auch als Ehefrau des Hoferben und Mutter seines Kindes anerkannt worden ware* Den Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung durch den Senat sei jedoch zu entnehmen, daß seine Eltern ihre strikt ablehnende Haltung nie gelindert und daß weder sie noch der Kläger selbst die Führung eines ehelichen Haushalts auf dem Hofe in Betracht gesogen hätten, daß von ihnen vielmehr lediglich gewünscht worden sei, die Beklagte möge nach Bedarf auf den Hof kommen, ”um sauber zu machen und zu sonstigen Arbeiten”. Darauf habe die Beklagte nicht einzugehen brauchen; aus ihrer Ablehnung lasse sich deswegen auch kein Schluß auf fohlendes Interesse an der Landwirtschaft ziehen.
Die Ablehnung einer Mitarbeit auf dem Hof unter solchen Umständen habe aber den Kläger bis zu dem Sommer 1956 in seiner Einstellung zur Ehe auch ebensowenig nachteilig
 
■beeinflußt wie das gewiß nicht immer reibungslose Zusammenleben der Eheleute mit seinen Schwiegereltern• Bis zun Sommer habe vielmehr ein in Rahmen der schwierigen äußeren Verhältnisse durchaus harmonisches Ehclcbcn bestanden,vie sich aus der Bekundung der Tochter der Parteien ergebe*
Die Einstellung des Klägers habe sich in Sommer 1956 gev/andelt, als der Kläger die Zeugin PflMPkennen gelernt habe und zu ihr in nähere Beziehungen getreten sei* Offensichtlich habe der Kläger nun seinen Entschluß, die Beklagte gegen den Willen seiner Eltern zu heiraten, mehr und mehr bereut und sich immer mehr von ihr zurückgezogen«,
Insbesondere habe die jetzige Einstellung dos Klägers zu seiner Ehe auch nichts mit seinem als vorübergehend gedachten Auszug aus der Wohnung seiner Schwiegereitern zu tun. Er habe der Beklagten seinerzeit keinerlei Vorhaltungen gemacht, sondern sei gegangen, ohne nach ihr auch nur zu fragen«.
Diese Darlegungen enthalten keinen entschcidungscrhcb-lichen Rechtsfehler, Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsrichters, daß die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe noch im Sommer 1956 intakt war und sich erst unter dem Einfluß der Begegnung mit der Zeugin Pfll^ gewandelt hat. Ausdrücklich hebt das Berufungsurteil hervor, daß die schwierigen äußeren Verhältnisse, unter denen die Parteien ihr Eholeben führen mußten, und das nicht immer reibungslose Zusammenleben mit der Mutter der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt das eheliche Verhältnis nicht zu trüben vermochten«, Auch die Weigerung der Beklagten, auf dem Hofe ihrer Schwiegereltern sauber zu machen oder anderweitig zu arbeiten, ohne dort als Schwiegertochter Anerkennung zu finden und ihren ehelichen Haushalt führen zu dürfen, hat der Kläger ihr nach der Feststellung des
 
i I
angefochtenen Urteils his zu seinen endgültigen Verhielt) auf den elterlichen Hofe nicht voi’übclt,
 Sov/eit es festzuotellen galt, wann und wonit die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung heim Kläger begonnen hat, waren die Vorgänge und Verhältnisse der Vergangenheit an sich unerheblich, v/enn sich aus den Zeugnis der Tochter der Parteien ergab, daß die Eheleute bis zun Sonncr 1956 in ungetrübten Einverständnis niteinander lebten.
In diesem Zusammenhänge kam es deswegen auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf dem Hof in Mecklenburg bewährt hatte, wie der Berufungsrichter aus dem Zeugnis des Hofbesitzers schließt, oder ob sic für die eigentliche landv/irtschaftliche Tätigkeit der Bäuerin keinerlei Interesse aufgebracht hatte, v/ofür der Kläger Zeugen benannt hatte, Denn selbstverständlich blieben den Kläger diese Vorgänge und Beobachtungen gegenwärtig, während er mit der Beklagten und seinem Kinde in Cuxhaven, wie festgestcllt, ein harmonisches Panilionleben führte.
Dasselbe gilt für die Präge, ob im Polle einer größeren Bereitschaft der Beklagten auf den schwicgerol-terlichen Hofe Platz für den Haushalt der Parteien zu schaffen gewesen wäre, v/ofür der Kläger seinen Vater als Zeugen benannt hatte. Es würde aber selbst für die Präge zu gelten haben, ob die Beklagte Aufforderungen des Klägers, auf seinen elterlichen Hof zu ziehen, abgclehnt hatte. Denn auch damit hätte sich der Kläger abgefunden, wenn bis zu seinen Auszug ein ungetrübtes Einverständnis bestand, und zwar möglicherv/eise deswegen, Y/eil ihn klar war, daß eine Regelung in diesem Sinne vor allen Dingen die innere Bereitschaft seiner Eltern vorauosetzte, die Belclagtc als Schv/iegertochter anzunehmen. Die Revision
 
irrt aber auch, v/enn sie davon ausgeht, daß für diese Ablehnung der Vater des Klägers als Zeuge benannt worden sei» In Schriftsatz von 3o Septenber 1964 (S. 7) hat der Kläger nur in dessen Zeugnis gestellt, daß er auf den Hof Raun für den eigenen Haushalt hätte bekomnon können« Die persönliche Vernehmung des Klägers in der Schlußverhandlung des Berufungsgerichts hat nach den angefochtenen Urteil ergeben, daß der Kläger wie seine Eltern die Führung eines ehelichen Haushalts der Parteien auf den Hofe nicht in Betracht gezogen haben; der Kläger hat bei dieser Vernehmung abschließend seine Behauptung dahin eingeschränkt, 1945 hätten die Eheleute bei seinen Eltern etwas erreichen können, v/enn die Beklagte gewollt hätte« Danit konnte der Berufungsrichter den Beweisantrag als erledigt ansehen, selbst wenn er sich ursprünglich darauf bezogen hätte, daß die Beklagte in Gegenwart ihres Schwiegervaters eine ernsthafte und durchführbare Aufforderung, auf den Hof zu ziehen, abgelehnt habeJ
Gegen die Feststellung, daß der Wandel in der Einstellung des Klägers zur Beklagten auf seiner Bekanntschaft mit der Zeugin beruhe, sind demnach keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben« Die Annahme dos Berufungsrichtcrs, unter den Einfluß dieser Bekanntschaft mit einer auch von seinen Eltern wohlgelittenen, der bäuerlichen Tätigkeit beruflich und persönlich aufgeschlossenen jüngeren Frau habe der Kläger begonnen, seinen Heiratsentschluß zu bereuen, kann nicht mit Rechtsgründen bekämpft werden« Insbesondere war die Zeugin damals nicht verlobt, und selbst dies würde den angenommenen Einfluß auf die Einstellung des Klägers zu seiner Ehe nicht ausschließen«
10 -
SIJ
Es ist freilich nicht ganz zweifelsfrei, oh der Eeru-fungorichtcr hoi der Entscheidung der Frage, wieweit der Kläger seine innere Abwendung von der Beklagten unter dem Einfluß dieser Bekanntschaft verschuldet hat, die objektiven Schwierigkeiten des Klägers in ihren ganzen Umfange im Auge behalten hat» Aus Rcchtogründcn ändert dies aber am Ergebnis nichts»
Es ist natürlich, daß der Kläger seine Hoffnung darein setzte, den väterlichen Hof zu erben, und daß die Anerkennung, die die Zeugin bei seinen Eltern fand, ihm zu dem Bewußtsein brachte, wie leicht sich diese Lebensfrage gelöst hätte, wenn er eine seinen Eltern genehme Ehe eingegangen wäre» Die sich aus der Ablehnung seiner Ehefrau durch seine Eltern ergebende persönliche Belastung kann aber nicht als eine schicksalhafte, beiden Parteien von außen auferlegtc Ursache der Zerrüttung betrachtet werden» Denn der Kläger hat im Alter von 27 Jahren gegen den Wunsch und gegen die Bedenken seiner Eltern geheiratet, obwohl niemand voraussohen konnte, ob es der Beklagten gelingen werde, seine Eltern für sich zu gewinnen» Die Folgen seines Entschlusses muß der Kläger hinnehmen; ihm vielt zuzu demuten, daß er notfalQ.3 die Existenz der von ihm gegründeten Familie unter Verzicht auf den Hof in abhängiger landwirtschaftlicher Arbeit sicherte»
Da das Berufungsgericht den angetrotenen Beweis nicht erhoben hat, ist weiter für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß die Beklagte während der Jahre 1942 bis 1945 in Mecklenburg kein Verhältnis zu den Aufgaben der Bäuerin in Hof und Feld gewonnen hat, und zwar infolge einer zur Schau getragenen Unlust und mangelnden Zugreifens» Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß diese Erfahrung, die das eheliche Verhältnis nicht trübte, solange die Beklagte den ehelichen Haushalt bei
 den Eltern versah, in der Vorstellungswelt dco Klägers wieder erheblichen Raum gewinnen konnte, als ihn die Beobachtung der Zeugin	davon	überzeugte, v/io entscheidend Nei-
gung und Eignung der Bäuerin zur Arbeit außerhalb dco eigentlichen Haushalts das Gedeihen dco Hofes fördern»
Aber auch die Befürchtung, daß die Beklagte dergleichen niemals leisten werde, durfte der Kläger nicht zun Anlaß nehmen, sich von ihr abzuwenden und mit dem Gedanken zu spielen, die Zeugin an sich zu binden» Denn selbst wenn die Beklagte zu Beginn ihrer Ehe auf einem fremden Hof und unter dem bestimmenden Einfluß ihrer Mutter versagt hatte, hätte erst ihre Haltung in der eigenen Landwirtschaft zeigen können, ob sie auch auf die Dauer nicht willens sei, die mit der Ehe übernommenen Aufgaben zu erfüllen» Y/egen ihrer Ablehnung durch die Schwieger eitern und wegen der ihr für eine Mitarbeit gestellten unzu demutbaren Bedingungen, aber auch deswegen, weil der Kläger sich von elterlichen Hof nicht gelöst und sich einen selbständigen Wirkungskreis nicht geschaffen hat, ist der Beklagten keine Gelegenheit gegeben worden, sich als Brau eines Berufslandwirts zu bewähren» Nur ein Versagen auf die Dauer könnte aber als eine Zerrüttungsurcache betrachtet werden, die das Gewicht der inneren Aufgabe der Ehe durch den Kläger zu mindern vermöchte»
Der Berufungsrichter hat auch dem Umstande, daß die Beklagte seit 1951 leidend ist, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen möglicherweise keine Beachtung geschenkt» So bedeutsam an sich die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bäuerin für das Gedeihen des Hofes sein mag und so sehr der Kläger möglicherweise von der Einsicht beschwert worden ist, daß die Beklagte schon aus gesundheitlichen Gründen ihre künftigen Aufgaben auf dem Hofe kaum noch werde voll erfüllen können, so entschuldigt doch auch dieser Umstand die innere Abwendung von der Beklagten nicht» Die Existenz der bäuerlichen Wirtschaft hängt nur
12

ausnahmsweise von der Gesundheit der Bäuerin ah; die aus einem Leiden der Bäuerin erwachsenden Belastungen können und müssen von der Familie getragen und gemeistert werden»
Die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung, wie sie heute hei dem Kläger besteht, mag schließlich auch durch die Erinnerung an gewisse Vorkommnisse und Verhältnisse in der Zeit des Zusammenlebens im schwiegerelterlichen Hause mithestimnt sein, obwohl dem Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ihre Unerträglichkeit seiner-zeit nicht zu dem Bewußtsein gekommen ist und das eheliche Einverständnis darunter nicht entscheidend gelitten hat»
Der Kläger muß sich aber entgegcnhaltcn lassen, daß ec in erster Linie seine Sache gewesen wäre, für Abhilfe zu sorgen. Er kann die Lossagung von der Ehe nicht damit begründen, daß er seine Stellung in der Familie der Be-klagten im nachhinein als demütigend empfinde» Deshalb kommt es auch nicht darauf an, diese Verhältnisse, deren Schwierigkeiten der Berufungsrichter durchaus in Rechnung gestellt hat, im einzelnen aufzuklären»
Soweit sich die Revision darauf beruft, daß die Beklagte im Scheidungcstreit zugestanden habe, die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und ihrer Mutter, die zu seinem Verbleib auf dem elterlichen Hof den Anlaß gab, aus dem Nebenzimmer mitgehört, aber nicht eingegriffen zu haben, ändert ein etwaiges Versagen in dieser Situation nichts mehr daran, daß die unheilbare Zerrüttung lüih der Person des Klägers aus anderen Gründen eingetreten ist, bevor er Kenntnis von der Beteiligung der Beklagten an jenem Vorgang erhielt. Im angefochtenen Urteil ist festgeotcllt, daß der Auszug des Klägers damals von allen Beteiligten als vorübergehend betrachtet wurde.
Zu Unrecht würde daher der Beklagten vorgeworfen werden, daß sie einen gleichwertigen Beitrag zu dem Scheitern der Ehe geleistet hätte, indem sie versäumte, sich in diesem Augenblick für einen Verbleib des Klägers einzuoetzen.
 
f
Die Präge der Bindung der Beklagten an den Kläger und ihrer Bereitschaft, die Ehe mit ihm fortzusetzen, ist im Berufungsurteil erörtert und bejaht, ohne daß dabei Umstände außer lacht gelassen v/ären, die für ihre Einstellung bezeichnend sein könnten* Auch die Revision rügt nicht, daß der Streitotoff insoweit nicht erschöpft sei*
Da das Berufungpurteil‘?mithin.»von den .Ejitocheidungs-, gründen getragen wird, ist die Revision mit der Kooton-folge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Johannsen	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Graf
 von der Mühlen