Sie bestreitet, ihren Sohn aus erster Ehe besser als den Kläger behandelt zu haben« Ihr ‘Sohn habe nur deshalb die eheliche Wohnung verlassen sollen, weil er sonst in der Lage gewesen wäre, näheres darüber mitzuteilen, daß der Kläger auf seiner auswärtigen Arbeitsstelle Beziehungen zu einer anderen Frau auf genommen habe« Mit dieser Frau sei er in die Bundesrepublik verzogen« Der Kläger habe sie niemals aufgefordert, ihm nach Westdeutschland zu folgen* Zur Begründung ihrer Anträge hat die Beklagte im zweiten Rechtszuge vorgetragen, aus den vom Kläger kurz vor der Trennung an sie gerichteten Briefen vom 20*11.1956 und 11*12*1956 sei zu ersehen, daß zwischen den Parteien keine nennenswerten Spannungen bestanden hätten* Der Kläger habe sie auch nicht auf gef ordert , ihm nach Westdeutschland zu folgen, vielmehr in seinem Brief vom 4o5o',957 von ihr verlangt, !ihm nicht mehr zu schreiben0 1 » Soweit das Berufungsgericht -das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsverlarigen des Klägers, als unbegründet bezeichnet hat, weil*1 die Nachsicht der Beklagten gegenüber ihrem damals etwa 20 Jahre'alten, in einer kritischen Entwicklungsphase stehenden Sohn nicht als schwere Eheverfehlung anzusehen sei, kann das angefochtene Urteil vom Kevisionsgericht nicht nachgepriift werden (§ 547 Ab So 1 ZPO)o den Erörterungen des Berufungsrichters zur Schuldfrage ergibt sich weiter, daß das- Berufungsgericht jedenfalls 'für den Zeitpunkt der lätfcten mündlichen Verhandlung angenommen hat, daß die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist« b) Der Scheidungsanspruch*’des Klägers scheitert* aber nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und deshalb der Widerspruch der’Beklagten gegen die Scheidung der Ehe begründet sei (§:‘4Ö Abs« 2 EheG)« Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger zwar keine ehäwidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft habe, wie das*die Beklagte behauptet hätte, daß er aber die unheilvolle Entwicklung der Ehe und ihre gänzliche Zerrüttung dadurch verursacht und verschuldet habe, daß er die häusliche Gemeinschaft grundlos auf gegeben habe« Das.-sei in, einem Zeitpunkt geschehen (20o12«1956),tals die Ehe der^Parteien noch nicht vollständig zerrüttet gewesen sei« In dem angefochtenen Urteil wird zwar anerkannt, daß die Ehe der Parteien durch das dem Kläger "feindliche." Aussage des erwähnten Zeugen, weiterhin aber auch aus dem Inhall; zweier Briefe gefolgert, die der Kläger noch kurz vor seinem Weggang, nämlich am 2Qo11o und 11»12» von seiner Arbeitsstelle aus an die Beklagte geschrieben hatte» War die Ehe somit noch nicht zerrüttet, so durfte sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht von seiner Familie trennen». suchte» Das hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers vom 4»5»1957 entnommen o , , . Der Kläger kann sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf berufen, daß et die Beklagte in zwei Briefen aufgefordert hat^ zu ihm ins Ruhrgebiet zu kommen und diese Reise zu einer-Zeit auf sich zu nehmen, als dies vielleicht noch möglich war« Die Beklagte hat bestritten, derartige Briefe- erhalten zu haben» Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Darstellung zutrifft» Es ist aber davon’ausgegangen, daß der Kläger die Beklagte darum gebeten hat, zu ihm zu kommen» Hach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 17.4«1964 hat er die Beklagte nur deshalb um* Aufhebung der Trennung gebeten, weil er durch die von ihr zur Beitreibung vön Unterhaltsansprüchen veranlaßt en Lohnpfändungen zweimal in bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse geraten war»' Diesen Schwierigkeiten suchte er dadurch aus dem Wege zu gehen, daß er die Beklagte aufforderte, zu ihm zu kommen« ln diesen Aufforderungen hat das Berufungsgericht kein Anzeichen eines Gesinnungswandels gesehen, die Beklagte brauchte deshalb auf diese Briefe nicht einzugehen* Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Frage unentschieden gelassen, pb es der Beklagten damals noch möglich und zuzu demuten war, .die sowjetisch hesetzte Zone Deutschlands zu verlassene. Ist aber nach dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich von der Beklagten lossagte, im laufe der Zeit die Entfremdung eingetreten, die die eheliche Gesinnung des Klägers endgültig zerstört hat, weil sich nach aller Erfahrung eine derartige Entfremdung einstellt, wenn Ehegatten voneinander getrennt, eigene Wege gehen, und haben somit keine sonstigen Ursachen nach der Trennung das Schicksal der Ehe ungünstig beeinflußtj so ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht den endgültigen Zeitpunkt der‘Vollständigen Zerrüttung b) Unbegründet i§t auch der Einwand der Revision, die Schuldfrage sei deshalb nicht rechtlich einwandfrei beurteilt , weil das Ber^.ungsgericht ausgesprochen habe, die Beklagte ii&tte auf die Aufforderüngen des Klägers, wenn sie sie tatsächlich empfangen hätte, nicht einzugehen brauchen. c) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Entscheidung über die Schuldfrage nicht deshalb anders auszufallen hat, weil zur Zeit der letzten mündliche» Auf diese für den Fortbestand der Zerrüttung bedeutsame Entwicklung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil er nach Ansicht des Berufungsgerichts bei seinem Weggang die Gefahr derartiger Schwierigkeiten vorhergesehen und trotzdem die Beklagte verlassen hat und nach Westdeutschland gezogen ist« Deshalb konnte das Berufungsgericht den Vorwurf erheben, daß er auch die weitere Entwicklung mit zu verantworten hat«, Das ist nicht zu beanstanden, weil es bei der Entscheidung über die Schuldfrage nicht darauf ankommt, ob der Kläger alle Einzelheiten der späteren Entwicklung richtig gesehen hat* Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in dem Ux*teil vom 9»6c 1965 - IV ZR 182/64 - hingewiesen* 4o Rach dem angefochtenen Urteil hat der Berufungsrichter auch die Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlt, richtig entschieden* Daß die Beklagte nach dem unberechtigten Weggang dee Klägers zunächst versuchte, mit ihm in brieflicher Verbindung zu bleiben, und daß es der Kläger war, der die Fortsetzung dieses Briefwechsels unterband, hat der Berufungsrichter ausdrücklich festgestellt * Wenn die Beklagte bei der gegenwärtigen Lage in der Sowjetzone nicht an eine Übersiedlung in die Bundesrepublik denken kann und sie daher nur die Bereitwilligkeit auoge-drückt hat, den Kläger wieder bei sich aufzunehmen, so braucht das nicht gegen die Bindung an die Ehe zu sprechen*
ätj
2055 023
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 230/64
URTEIL
Verkündet am
29« September 1965 Broeske?
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Baumaschinisten Gottfried Georg B
Am
Klägers und Revisions'klägers., - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr,
gegen
die Ehefrau Marie Martha Anne B|BH[
iflKstraß
geb.
K (SBZ)9
Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
- 2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher Und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br* Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 4* Juni 1964 wird zurückgewiesen* *
Der Kläger trägt' die Kosten der JRevision*
• '"* Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am HHHB 1926 in Ostpreußen geborene Kläger heiratete die sechs Jahre ältere Beklagte am 17 «> Dezember 1949 vor dem Standesamt in FtKttKB (Bez* KflBIHmp).
Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen * Aus der früheren Ehe der Beklagten stammt ein Sohn, der zehn Jahre jünger als der Kläger ist* Sein Vater ist im letzten Kriege gefallen* Außerdem hat die Beklagte eine Tochter, deren Vater als vermißt gilt* Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien fand Anfang Dezember 1956 statt*
In PflHHH hatten die Parteien ihre Wohnung., in der auch die Kinder der Beklagten lebten«, Als Bauarbeiter
arbeitete der Kläger häufig auf auswärtigen Baustellen«,
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kam aber immer wieder nach Hause zurück« Bas änderte sich im Dezember 1956» In seinem Brief vom 20« d«M« teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er nicht mehr nach Hause kommen .werde«,. Im Frühjahr 1937 verzog er in die Bundesrepublik«,. :.
Der Kläger fordert die Scheidung der Ehe« Er behauptet, sie sei durch die .Sphuld der Beklagten vollständig zerrüttet worden« Die Beklagte habe ihrem Sohn aus erster Ehe, der ein Bummelleben geführt habe* ständig alles nachgesehen und ihn dem Kläger vorgezogen« Gegen seinen Willen habe sie ihn wieder in die Wohnung der Parteien aufgenommen, obwohl er den Kläger tätlich angegriffen hatte und deshalb aus der Wohnung verwiesen, worden war« Daraufhin habe er die Beklagte verlas'sen« In zwei Briefen habe er später die Beklagte aufgefordert, zu ihm nach Westdeutschland zu
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kommen« Diese Briefe habe*die Beklagte nicht beantwortet«
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen«
Sie bestreitet, ihren Sohn aus erster Ehe besser als den Kläger behandelt zu haben« Ihr ‘Sohn habe nur deshalb die eheliche Wohnung verlassen sollen, weil er sonst in der Lage gewesen wäre, näheres darüber mitzuteilen, daß der Kläger auf seiner auswärtigen Arbeitsstelle Beziehungen zu einer anderen Frau auf genommen habe« Mit dieser Frau sei er in die Bundesrepublik verzogen« Der Kläger habe sie
niemals aufgefordert, ihm nach Westdeutschland zu folgen*
Der Scheidung aus § 48 EheGvhat die Beklagte widersprochen* Sie hat ihren Widerspruch, damit begründet, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet*
Si$ sei bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzu-
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nehmen*
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen und zur Begründung seines Eechtsmitteis vorgetragen, daß die Ehe der Parteien schon im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vollständig und unheilbar zerrüttet gewesen sei* Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft könne deshalb nicht ohne weiteres zu seinen Ungunsten sprechen, vielmehr habe die Beklagte zu beweisen, daß die Ehe durch sein Verschulden zerrüttet worden sei* Der Kläger hat ferner behauptet, daß die Beklagte nicht daran 11 interessiert" sei, zu ihm in die Bundesrepublik zu.ziehen*
Dem Antfag des Klägers, nach den im ersten-Hechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, ist die Beklagte mit dem Antrag entgegengetreten, die Berufung des Klägers zurückzuweisen« Hilfsweise hat sie gebeten, den Kläger im Palle der Scheidung aus Verschulden für überwiegend schuldig zu erklären, im Palle der Scheidung aus § 48 EheG auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe*
Zur Begründung ihrer Anträge hat die Beklagte im zweiten Rechtszuge vorgetragen, aus den vom Kläger kurz vor der Trennung an sie gerichteten Briefen vom 20*11.1956 und 11*12*1956 sei zu ersehen, daß zwischen den Parteien keine nennenswerten Spannungen bestanden hätten* Der Kläger
habe sie auch nicht auf gef ordert , ihm nach Westdeutschland zu folgen, vielmehr in seinem Brief vom 4o5o',957 von ihr verlangt, !ihm nicht mehr zu schreiben0
Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseho Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision wili der Kläger erreichen, daß die Jähe ohne Schuldausspruch geschieden wird«, Bio Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen0.
Ent scheidungsgründe;
Bie Revision ist Unbegründet„
1 » Soweit das Berufungsgericht -das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsverlarigen des Klägers, als unbegründet bezeichnet hat, weil*1 die Nachsicht der Beklagten gegenüber ihrem damals etwa 20 Jahre'alten, in einer kritischen Entwicklungsphase stehenden Sohn nicht als schwere Eheverfehlung anzusehen sei, kann das angefochtene Urteil vom Kevisionsgericht nicht nachgepriift werden (§ 547 Ab So 1 ZPO)o
2o Bas auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers hat das Berufungsgericht ebenfalls als unbegründet angesehene >
a) Es hat zwar angenommen, daß die Voraussetzungen des Abso 1 der genannten Gesetzesbestimmung vorliegen«
Es hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht? aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus
A
den Erörterungen des Berufungsrichters zur Schuldfrage ergibt sich weiter, daß das- Berufungsgericht jedenfalls 'für den Zeitpunkt der lätfcten mündlichen Verhandlung angenommen hat, daß die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist«
b) Der Scheidungsanspruch*’des Klägers scheitert* aber nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und deshalb der Widerspruch der’Beklagten gegen die Scheidung der Ehe begründet sei (§:‘4Ö Abs« 2 EheG)« Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger zwar keine ehäwidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft habe, wie das*die Beklagte behauptet hätte, daß er aber die unheilvolle Entwicklung der Ehe und ihre gänzliche Zerrüttung dadurch verursacht und verschuldet habe, daß er die häusliche Gemeinschaft grundlos auf gegeben habe« Das.-sei in, einem Zeitpunkt geschehen (20o12«1956),tals die Ehe der^Parteien noch nicht vollständig zerrüttet gewesen sei« In dem angefochtenen Urteil wird zwar anerkannt, daß die Ehe der Parteien durch das dem Kläger "feindliche." .Verhalten des 10 Jahre jüngeren Stiefsohnes belastet worden sei» Dieses Verhalten des Stiefsohnes habe.aber die Beklagte mißbilligt, wie das Berufungsgericht der Aussage des Bruders des Klägers, der damals <jLer Wohngemeinschaft in prenzlau. mit angehörte, entnommen hat« Wenn dieÄBeklagte-auch ihrem Sohn mehr nachgesehen als dem. Kläger recht war, und. ihn auch nicht fallen gelassen habe, als es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung zwischen Stiefvater und Stiefsohn gekommen sei, so habe das Verhalten.der Beklagten-die. Ehe der Parteien vor dem Weggang des Klägers - nicht- tiefgreifend und unheilbar zerrüttet.» Das hat das Berufungsgericht einmal aus der
Aussage des erwähnten Zeugen, weiterhin aber auch aus dem Inhall; zweier Briefe gefolgert, die der Kläger noch kurz vor seinem Weggang, nämlich am 2Qo11o und 11»12» von seiner Arbeitsstelle aus an die Beklagte geschrieben hatte»
War die Ehe somit noch nicht zerrüttet, so durfte sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht von seiner Familie trennen». Dieser Schritt hat nach Ansicht des Berufungsgerichts den weiteren Verlauf der Ehe weiter ungünstig beeinflußt und schließlich zu ihrer vollständigen Zerrüttung geführt» Diesen entscheidenden Schritt hat nach Ancient des Berufungsgerichts der Kläger zu verantworten, zu demal, er nach der Übersiedlung, ins Ruhrgebiet jeden, von der Klägerin mehrfach versuchten brieflichen Kontakt abzu-\veh3?en. suchte» Das hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten vorgelegten Briefe des Klägers vom 4»5»1957 entnommen o , , . •
Der Kläger kann sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf berufen, daß et die Beklagte in zwei Briefen aufgefordert hat^ zu ihm ins Ruhrgebiet zu kommen und diese Reise zu einer-Zeit auf sich zu nehmen, als dies vielleicht noch möglich war« Die Beklagte hat bestritten, derartige Briefe- erhalten zu haben» Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Darstellung zutrifft» Es ist aber davon’ausgegangen, daß der Kläger die Beklagte darum gebeten hat, zu ihm zu kommen» Hach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 17.4«1964 hat er die Beklagte nur deshalb um* Aufhebung der Trennung gebeten, weil er durch die von ihr zur Beitreibung vön Unterhaltsansprüchen veranlaßt en Lohnpfändungen zweimal in bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse geraten war»' Diesen Schwierigkeiten suchte er dadurch aus dem Wege zu gehen, daß er die Beklagte aufforderte, zu ihm zu kommen« ln diesen Aufforderungen hat
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das Berufungsgericht kein Anzeichen eines Gesinnungswandels gesehen, die Beklagte brauchte deshalb auf diese Briefe nicht einzugehen* Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht auch die Frage unentschieden gelassen, pb es der Beklagten damals noch möglich und zuzu demuten war, .die sowjetisch hesetzte Zone Deutschlands zu verlassene.
• Das Berufungsgericht hat schließlich noch die Frage, erörtert*, ob bei der Beurteilung des Veröbhuldens des < Klägers zu seihen Gunsten zu berücksichtigen sei, daß seit • 1961 die Maßnahmen der sow jetzonalw^abhthaber eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nahezu unmöglich machen* Hierauf hatte sich der klafeer berufen*
Das Berufungsgericht hat. diesen Einwand nicht gelten
lassen, und zwar deshalb, weil der Kläger durch die von
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ihm zu verantwortende Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und die dadurch vpranlaßte Übersiedlung in die Bundesrepublik derartige ^Gefähren und Schwierigkeiten bewußt mit in Kauf genommen habe*
3* Diese Ausführungen des Berufungsrichters zur Schuldfrage sind frei von Hechtsfehiern*
a) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Berufungsrichter den Zeitpunkt, seit dem die Ehe der Parteien unheilbar und endgültig zerrüttet ist, nicht genau festgestellt hat* Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß es für die richtige Anwendung des § 48 Abs* 2 EheG von Bedeutung sei, daß de^ ¥dtribhtef den Ursachen-der* Zerrüttung nachgeht und/ÄVI^tellt, in welchem Zeitpunkt die Ehe endgültig zerrüttet“ist * Hierauf kommt es in der Regel an, weil der Widerspruch des Eheteils, der nicht geschieden sein will, nur dann begründet ist, wenn der die Auflösung der Ehe fordernde Eheteil für die Ursachen
einzustehen hat, ’die die Zerrüttung herbeigeführt haben«,
Ist aber nach dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich von der Beklagten lossagte, im laufe der Zeit die Entfremdung eingetreten, die die eheliche Gesinnung des Klägers endgültig zerstört hat, weil sich nach aller Erfahrung eine derartige Entfremdung einstellt, wenn Ehegatten voneinander getrennt, eigene Wege gehen, und haben somit keine sonstigen Ursachen nach der Trennung das Schicksal der Ehe ungünstig beeinflußtj so ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht den endgültigen Zeitpunkt der‘Vollständigen Zerrüttung
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nicht, fesjbgestellt hat. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu
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beanstanden,
b) Unbegründet i§t auch der Einwand der Revision, die Schuldfrage sei deshalb nicht rechtlich einwandfrei beurteilt , weil das Ber^.ungsgericht ausgesprochen habe, die Beklagte ii&tte auf die Aufforderüngen des Klägers, wenn sie sie tatsächlich empfangen hätte, nicht einzugehen brauchen. Die Ansicht der Revision, es komme überhaupt nicht darauf an, aus welchem Beweggründe der Kläger diese Aufforderungen an die Beklagte gerichtet habe, ist offensichtlich unzutreffend, Bestand für die Beklagte, wie das hier festgestellt worden ist, kein Grund für die Annahme, daß der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft ernsthaft wieder aufnehmen wollte, so konnte die Beklagte untätig bleiben. Hach dem, was vorausgegangen war, war es Sache des Klägers, die Beklagte von seinem Gesinnungswandel zu überzeugen. Die Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Punkte ist daher weder verfahrensrechtlich noch sachlichrechtlich zu beanstanden,
c) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Entscheidung über die Schuldfrage nicht deshalb anders auszufallen hat, weil zur Zeit der letzten mündliche»
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Verhandlung vor dem Berufungsgericht unabhängig von dem Willen’der Partei eil Umstände eingetreten waren, die jetzt eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nahezu unmöglich mabhen* Weder mag dem Kläger zuzu demuten sein, zur Beklagten zurückzukehren, noch kann die Beklagte gangbare Otfeg$ benutzen, um zu dem Kläger überzusiedeln. Auf diese für den Fortbestand der Zerrüttung bedeutsame Entwicklung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil er nach Ansicht des Berufungsgerichts bei seinem Weggang die Gefahr derartiger Schwierigkeiten vorhergesehen und trotzdem die Beklagte verlassen hat und nach Westdeutschland gezogen ist« Deshalb konnte das Berufungsgericht den Vorwurf erheben, daß er auch die weitere Entwicklung mit zu verantworten hat«, Das ist nicht zu beanstanden, weil es bei der Entscheidung über die Schuldfrage nicht darauf ankommt, ob der Kläger alle Einzelheiten der späteren Entwicklung richtig gesehen hat* Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in dem Ux*teil vom 9»6c 1965 - IV ZR 182/64 - hingewiesen*
4o Rach dem angefochtenen Urteil hat der Berufungsrichter auch die Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlt, richtig entschieden* Daß die Beklagte nach dem unberechtigten Weggang dee Klägers zunächst versuchte, mit ihm in brieflicher Verbindung zu bleiben, und daß es der Kläger war, der die Fortsetzung dieses Briefwechsels unterband, hat der Berufungsrichter ausdrücklich festgestellt * Wenn die Beklagte bei der gegenwärtigen Lage in der Sowjetzone nicht an eine Übersiedlung in die Bundesrepublik denken kann und sie daher nur die Bereitwilligkeit auoge-drückt hat, den Kläger wieder bei sich aufzunehmen, so braucht das nicht gegen die Bindung an die Ehe zu sprechen*
Das gilt auch danna wenn berücksichtigt wird* daß auch dem Kläger nicht zuzu demuten ist* nach Prenzlau zurück-zukehren« Auch auf diese Gesichtspunkte ist - in der angeführten Entscheidung hingewiesen worden«
5« Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
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Ascher Raske, Wüstenberg Maaß Dr« Graf