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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. - iJit ihren am 31• Juli 1961 bei der Entschädigungsbo-horde eingegangenen Anträgen, vom 27« Juli 1961 hat die Klägerin Entschädigungsansprüche aus eigenem Hecht und als Ex'bin nach ihren verfolgten und nach der Deportation verstorbenen Eltern angemeldet und wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen» Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat die Klägerin ihre Entschädig gungsanaprücho weiterverfolgt * Das Obsrlandeegerioht hat die Beruf i*ng zurUckgewie-sen« Mit der vom Senat zugelassenen Bevielen will die Klägerin erreichen* daß ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird* damit Uber ihre Ansprüche sach^ 1« Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es der Ansicht ist, daß die Folgen der verspäteten Anmeldung der Entschädigungsansprüche nicht dadurch beseitigt werden können, daß der Klägerin die von ihr erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. In England, vor allem in Liverpool, wäre es ihr möglich gewesen, sich zuverlässig zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für diese Schäden erlangt werden könnte. Daß sie das alles unterlassen hat, und bis zu dem Besuch ihrer Verwandten Rosenthal (Juli 1981) keinerlei Kenntnis von der Hotwendigkeit, ihre Ansprüche rechtzeitig anzu demelden, erlangt hatte, fuhrt das Berufungsgericht auf ihre Lebensweise zurück« Es sagt dazu, daß sich die Klägerin von ihrer Umwelt "abgekapselt" habo, so daß sie es aus diesem Grunde versäumte, sich Gewißheit 2« Diese Begründung läßt keine Hechtsfehler erkennen« Für die Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine V/iodereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist mit Hecht verneint worden sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an« Hur bei dieser Betrachtungsweise ist es möglich, den besonderen Verhältnissen der Verfolgten gerecht zu werden« Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen« (RzW 1962, 326 Kr« 40; i960, 135 Nr« 37). Da die Klägerin bis zu dem heutigen Tage unter den Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu leiden hat, hätte für sie der Gedanke nicht fern gelegen, ob nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dieses Unrecht in irgend einer Weise wieder gutgemacht und eine Entschädigung durch die Bundesrepublik geleistet wird« Bei diesem Gedanken wäre die Klägerin auch auf die Hotwen-digkeit ihrer Mitwirkung gekommen« Jeder, der einen Schaden erlitten hat, muß n£toh dem Schädiger forsohen und ihn in Anspruch nehmen, wenn er Ersatz erhalten will« Auch in Fällen dos Staatsunrechts kann ein Schädehsäusgleieh nicht geleistet werden, wenn die Geschädigten völlig untätig bleiben« Die Beseitigung eines derartigen Unrechts ist ohne Mitwirkung der Geschädigten nicht möglich« Der Einwand der Revision, hieran hätte die Klägerin überhaupt nicht zu denken brauchen, geht fehl, weil nach den Gründen des angefochtenen Urteils ihre völlige Ahnungslosigkeit als Folge ihrer Lebens-weiso die entscheidende Ursache dafür war, daß eie Erkundigungen überhaupt unterließ und deshalb die Anmeldung nicht rechtzeitig vornehmen konnte.

Zitierte Normen: § 189 BEG
jUnrechtAnspruchGrundBerufungsgerichtFolgeVersäumungWiedereinsetzung

Volltext der Entscheidung

2539 065
IT za 2W63
Verkündet am 8 e April 1964 Hoepp o9J ust1zangesteilt e ale Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Büroangestellten Eva L i
Bo 9B	Street5	3
- Prozeöbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	in
 gegen	;	||
das Land Hiedersachsen,	|
vertreten durch den Hiedersächaiechen Minister des Innern in Hannover, Laveaallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten^?
■	•!
hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd-
licho Verhandlung vom 25« März 1964 unter Mitwirkung des
 Sonatspräsidenten Ascher und der Bundeeriehter Wüstenberg,
 Maaß, Wilden und Br. Graf
4
für Rocht erkannt:	j
i
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats)	des	Ober-	j
landesgeriohts Celle vom IW «Januar 1963 wird auf ihre Kosten surUekgewiesen*	j
Gerichtsgebühren und Auslagen werden	nicht	erhoben.	j
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die am 19» September 1914 in	(MflHHIV
geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Kaufmannsfamilie» Sie mußte am 9. November 1938 ihre Stellung als. kaufmännische Angestellte aufgeben» Ihre Eltern waren sohon vorher von OflHü nach	verzogen«	Sio
 folgte ihnen* wanderte jedooh am 12« Februar 1939 von Led^P naoh England aus« Dort war eie eine Beihe von Jahren uls Hausangestellte tätig« Später verdiente eie ihren Lebensunterhalt als OmnibusSchaffnerin» Jetzt ist sie kaufmännische Angestellte in
 Im März 1940 heiratete sie einen Engländer« Die Ehe bestand etwa zehn Jahre* seit dem 28» März 195b ist sie geschieden«
- iJit ihren am 31• Juli 1961 bei der Entschädigungsbo-horde eingegangenen Anträgen, vom 27« Juli 1961 hat die Klägerin Entschädigungsansprüche aus eigenem Hecht und als Ex'bin nach ihren verfolgten und nach der Deportation verstorbenen Eltern angemeldet und wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und demgemäß die Ansprüche der Klägerin wegen der Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen»
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen» Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat die Klägerin ihre Entschädig gungsanaprücho weiterverfolgt *
Das Obsrlandeegerioht hat die Beruf i*ng zurUckgewie-sen« Mit der vom Senat zugelassenen Bevielen will die Klägerin erreichen* daß ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird* damit Uber ihre Ansprüche sach^
 
lieh entschieden werden kann«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsstunde:
Die Revision ist unbegründet«
1« Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es der Ansicht ist, daß die Folgen der verspäteten Anmeldung der Entschädigungsansprüche nicht dadurch beseitigt werden können, daß der Klägerin die von ihr erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Untätigkeit der Klägerin für die Fristversäumung ursächlich war und sie an der verspäteten Anmeldung ein Verschulden trifft« Das hat das Berufungsgericht wio folgt begründet: Die Klägerin kannte die Verfolgungsvorgänge auf Grund eigener Erlebnisse und wußte, welchen Schaden sie angerichtet hatten. In England, vor allem in Liverpool, wäre es ihr möglich gewesen, sich zuverlässig zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für diese Schäden erlangt werden könnte. Es wäre ihr auch zuzu demuten gewesen, solche Erkundigungen vor dem 1. April 1958 einzuzieheh. Hach ihrer Vorbildung und ihrer Stellung im Erwerbsleben hätte sie die notwendigen Fragen selbst oder durch einen Bevollmächtigten stellen können. Daß sie das alles unterlassen hat, und bis zu dem Besuch ihrer Verwandten Rosenthal (Juli 1981) keinerlei Kenntnis von der Hotwendigkeit, ihre Ansprüche rechtzeitig anzu demelden, erlangt hatte, fuhrt das Berufungsgericht auf ihre Lebensweise zurück« Es sagt dazu, daß sich die Klägerin von ihrer Umwelt "abgekapselt" habo, so daß sie es aus diesem Grunde versäumte, sich Gewißheit
~ 4 -
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liber die Frage zu verschaffen, ob und welche Entschädigung sie für das ihr und ihren Eltern angetane Unrecht verlangen könne«
2« Diese Begründung läßt keine Hechtsfehler erkennen« Für die Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine V/iodereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist mit Hecht verneint worden sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an« Hur bei dieser Betrachtungsweise ist es möglich, den besonderen Verhältnissen der Verfolgten gerecht zu werden« Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen« (RzW 1962, 326 Kr« 40; i960, 135 Nr« 37).
Da die Klägerin bis zu dem heutigen Tage unter den Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu leiden hat, hätte für sie der Gedanke nicht fern gelegen, ob nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dieses Unrecht in irgend einer Weise wieder gutgemacht und eine Entschädigung durch die Bundesrepublik geleistet wird« Bei diesem Gedanken wäre die Klägerin auch auf die Hotwen-digkeit ihrer Mitwirkung gekommen« Jeder, der einen Schaden erlitten hat, muß n£toh dem Schädiger forsohen und ihn in Anspruch nehmen, wenn er Ersatz erhalten will« Auch in Fällen dos Staatsunrechts kann ein Schädehsäusgleieh nicht geleistet werden, wenn die Geschädigten völlig untätig bleiben« Die Beseitigung eines derartigen Unrechts ist ohne Mitwirkung der Geschädigten nicht möglich«
Es steht der Klägerin frei, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Leben gestalten und ob sie auf Kontakte mit ihrer Umwelt verzichten will« Wir aber mit Hilfe der Rechtsordnung Leistungen eines Gemeinwesens erhalten will, kann in diesem Bereich nicht in selbstgewählter Isolierung leben, sondern muß Kontakte pflegen, um über seine Rechtslage
 
das Notwendige zu ermitteln. Andernfalls könnte Jeder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen, der infolge seiner Lebensweise von den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nichts gewußt hat. Hierauf hat das Kammergericht in der RzW 196 T34 Nr. 31 abgedruokten Entscheidung mit Recht hingewie-son.
Der Einwand der Revision, man könne der Klägerin aus ihrer Ahnungslosigkeit, einer Folge ihrer Lebensweise, keinen Vorwurf machen, ist somit unbegründet. Diese Ahnungslosigkeit war für die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG auch ursächlich.
3« Ob die Bundesrepublik seit 1956 Entschädigungsleistun gen auch solchen Verfolgten gewährt, die aus der jetzt unter sowjetischer Herrschaft stehenden Gebieten Deutsch lands ausgewandert sind, spielt hier in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Einwand der Revision, hieran hätte die Klägerin überhaupt nicht zu denken brauchen, geht fehl, weil nach den Gründen des angefochtenen Urteils ihre völlige Ahnungslosigkeit als Folge ihrer Lebens-weiso die entscheidende Ursache dafür war, daß eie Erkundigungen überhaupt unterließ und deshalb die Anmeldung nicht rechtzeitig vornehmen konnte.

Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Koatenfolge aus § 225 Abs« 1 BEG? § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden«
Ascher Wüstenberg Xaaß Wilden
 Bundesrichter Dr« Graf ist beurlaubt und verhindert zu unt er schreib en•
Ascher
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