hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Der am 19» Pebruar 1886 in Schwerin geborene Kläger besuchte die Obcrrealschule bis zur Obersekunda» Nach einer Anwarterzeit bei dem Magistrat in Schwerin und nach Ableistung der Militärdienstpflicht als Binjährig-Prei-williger war er vom Jahre 1910 an im Dienst des Magistrats in Altona vorwiegend als Polizeikommissar, zuletzt vom 1« August 1921 an als Stadtinspektor der Besoldungsgruppe VIII tätig» Auf seine Bewerbung wurde er von dem Stadtrat der beklagten Stadt für den Posten des Polizeiinspektors gewählt und als -solcher mit Wirkung vom 1» August 1922 an in der Besoldungsgruppe IX Stufe 5 mit einem Besoldungsdicnstalter vom 1» Februar 1902 verpflichtet » Nachdem die beklagte Stadt Erkundigungen über die Besoldungsgruppen der Polizeileiter von anderen Städten eingeholt hatte, wurde der Kläger vom Ir Oktober 1924 an in die Besoldungsgruppe X mit einem Besoldungs-dienstalter vom 1» Juli 1916 und mit der Amtsbezeichnung Polizeidirektor eingestuft. Mai 1928 mit Wirkung vom 1» Oktober 1927 aus der Besoldungsgruppe X/6 in die Besoldungsgruppe A 5 a/6 "vorbehaltlich der endgültigen Regelung und nochmaligen Überprüfung" überführt» Bin Antrag des Klägers auf Überführung in die Gruppe A 2 f wurde nach Einholung einer Seit dem Jahre 1930 hatte die NSDAP int Stadtrat der beklagten Stadt die Stimmenmehrheit« Sie drängte auf die Entfernung des Klägers aus seinem Amt als Polizeidirektor« Am 9- Januar 1931 wurde auf Antrag der nationalsozialistischen Vertreter im Stadtrat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger unter gleichseitiger vorläufiger Amtsenthebung beschlossen« Am 6« Februar 1931 verlangte die NSDAP-Praktion im Verwaltungssenat die Rückstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe 4 a und im Stadtrat die Versetzung des Klägers in ein anderes Amt« Am 16« Februar 1931 beschloß der Verwaltungssenat. ärztliches Gutachten einzuholen« Am 16« Mai 1931 bat der Kläger, ihn krankheitshalber für die 3 auer von drei weite' ren Monaten zu beurlauben« Durch Stadtra+nbeschluß vom 22« Mai 1931 wurde der Kläger weiterhin vorläufig beurlaubt; gleichzeitig wurde beschlossen, ihn mit Wirkung vom i« Juli 1931 an aus der Besoldungsgruppe 3 a in die Gruppe 4 a zurückzustufen« Dies wurde dem Kläger am 27« Mai 193' eröffnet« Darauf suchte der Kläger - und ’zwar nach seiner Behauptung auf Grund einer Aufforderung des NSDAP-Mitgliedes Schwede« der damals 3« Bürgermeister und später Gauleiter war - um seine Versetzung in den Ruhestand unter Aufhebung der Rückstufung nach« Diesem Gesuch entsprach der Senat durch Beschluß vom 2« Juni 1931« dagegen beschloß der Stadtrat am 12« Juni 193 I? Bine Klage des Klägers, an ihn den Unterschieds-betrag in den Dienstund Versorgungsbezügen zwischen der Gruppe 3 a und 4 a zu zahlen, wurde durch Urteil des Land gerichts in Coburg vom 22» Juli 1932 abgewiesen« Bas Obef-landesgericht in Bamberg wies die Berufung des Klägers durch das Urteil vom 20» Dezember 1932 zurück« Dieses Urteil wurde am 7« März 1933 rechtskräftig« Der Kläger erhielt das Ruhegehalt aus der Grruppe 4 a« Er verlegte seinen Wohnsitz nach Bad Döberan und Schwerin« Im Mai 193? Gegen diesen Bescheid hat der Kläger gegen die beklagte Stadt Klage erhoben und diese im Laufe des Rechtsstreits auch gegen den Beklagten zu l), den Preistaat Bayern, gerichtet« 7«) der Beklagte zu 1), hat auf Grund des BEG an ihn, den Kläger, für die Zeit seit dem i« Juli 1933 bis zu dem 31« März 1950 die entgangenen Bienst- und Versorgungsbezüge, nämlich die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen 3 a und 4 a der Bayerischen Besoldungsordnung nachzuzahleng 2«) die beklagte Stadt hat auf Grund des BtfGöD an ihn, den Kläger, für die Zeit vom 1« April 1950 an die Differenz in den Versorgungsbezügen zwischen den Besoldungs- ■*«) Da der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 5* April 1957 nur insoweit Revision eingelegt hat, als er Entschädigungsansprüche gegen die beklagte Stadt erhoben hat, ist im Revisionsrechtszug nur über diese Ansprüche zu entscheiden« Das gleiche gilt von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine etwaige Verschlimmerung der leiden des Klägers, auf denen seine Dienstunfähigkeif beruhte, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht festzustellen sei» Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend feststellt, daß die nach dem 9* Januar ^931 beginnenden, den Kläger persönlich betreffenden Maßnahmen der Anhänger der NSDAP in der Stadtverwaltung eine für die Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage nicht mehr zur Folge haben konnten, weil der Kläger bereits vorher dienstunfähig geworden war, und daß aus diesem Grunde der Kläger wegen seiner Versetzung in den Ruhestand keine Wiedergutmachung verlangen kann, da diese nicht vorzeitig im Sinne des § 5 BWGöD erfolgte, sondern auf einer damals tatsächlich vorhandenen Dienstunfähig-keit des Klägers beruhte, so lassen diese rechtlichen Ausführungen und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen einen rechtlichen Irrtum und eine Verletzung der Vorschriften des BWGöD nicht erkennen«. 3«) Die Entschädigungsansprüche des Klägers wegen seiner Zurückstufung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß das BWGöP für eine solche, selbst wenn sie unter den Voraussetzungen des § 1 BWGÖP erfolgt sein sollte, keine Wiedergutmachung gewähre.
2463 065 IV ZR 230/57 Verkündet am :5* Januar 1958 Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftes te.33.e Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Polizeidirektors a« Po Wilhelm J str*®L in ■ ' Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Eevisionsklägers, Rechtsanwalt Pr« gegen % den Preistaat .Bayern, vertreten durch da^Bayerische Staatsministerium der Pinanzen in C?o die Stadt . C vertreten durch den Oberbürgermeieter, Beklagte und zu ?.) auch Revisionsbeklagte, .. Prozeßbevollmächtigter für die Beklo zu 2): Rechtsanwalt Itr* hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das.Urteil des 9- Zivilsenats (Entschadigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 5® April 1957 wird zurückgewieseno Pie Entscheidung ergeht gebühren- und aus-* lagenfrei? der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrcchtszuges* Von Rechts wegen -• 2 t Tatbestand? Der am 19» Pebruar 1886 in Schwerin geborene Kläger besuchte die Obcrrealschule bis zur Obersekunda» Nach einer Anwarterzeit bei dem Magistrat in Schwerin und nach Ableistung der Militärdienstpflicht als Binjährig-Prei-williger war er vom Jahre 1910 an im Dienst des Magistrats in Altona vorwiegend als Polizeikommissar, zuletzt vom 1« August 1921 an als Stadtinspektor der Besoldungsgruppe VIII tätig» Auf seine Bewerbung wurde er von dem Stadtrat der beklagten Stadt für den Posten des Polizeiinspektors gewählt und als -solcher mit Wirkung vom 1» August 1922 an in der Besoldungsgruppe IX Stufe 5 mit einem Besoldungsdicnstalter vom 1» Februar 1902 verpflichtet » Nachdem die beklagte Stadt Erkundigungen über die Besoldungsgruppen der Polizeileiter von anderen Städten eingeholt hatte, wurde der Kläger vom Ir Oktober 1924 an in die Besoldungsgruppe X mit einem Besoldungs-dienstalter vom 1» Juli 1916 und mit der Amtsbezeichnung Polizeidirektor eingestuft. Anläßlich der Oberleitung in die neue Besoldungsordnung nach den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 20» April 1928 (GVB1. S» 205) wurde der Kläger durch Beschluß des Stadtrats der beklagten Stadt v*;m 8. Mai 1928 mit Wirkung vom 1» Oktober 1927 aus der Besoldungsgruppe X/6 in die Besoldungsgruppe A 5 a/6 "vorbehaltlich der endgültigen Regelung und nochmaligen Überprüfung" überführt» Bin Antrag des Klägers auf Überführung in die Gruppe A 2 f wurde nach Einholung einer t -* 3 •• Auskunft des Bayerischen Städtebundec über die Besoldung der Polizeiloiter durch Beschluß des Verwaltungsund Polizeisenats vom 11» Dezember 1929 abgelehnt« Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluß wurde vom Kreisschiedsgericht und.vom bayerischen Dan-desschiedsgericht durch die Bescheide vom 28» Januar 1930 und vt:m 21 o November 1930 abgelehnto Die letzte Entscheidung enthielt den Vermerke daß der Kläger mit der Einstufung in die Gruppe X (alt) fast zu sehr gehoben gewesen sei und nach Art« 60 des Bayerischen Besoldungsgesetzes wieder gemindert werden könne« Seit dem Jahre 1930 hatte die NSDAP int Stadtrat der beklagten Stadt die Stimmenmehrheit« Sie drängte auf die Entfernung des Klägers aus seinem Amt als Polizeidirektor« Am 9- Januar 1931 wurde auf Antrag der nationalsozialistischen Vertreter im Stadtrat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger unter gleichseitiger vorläufiger Amtsenthebung beschlossen« Am 6« Februar 1931 verlangte die NSDAP-Praktion im Verwaltungssenat die Rückstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe 4 a und im Stadtrat die Versetzung des Klägers in ein anderes Amt« Am 16« Februar 1931 beschloß der Verwaltungssenat. weder ein Disziplinarverfahren, noch ein Ordnungsstrafverfahren durchzuführen« Die Beurlaubung des Klägers wurde aufgehoben« Am 1?« Februar 1931 meldete sich der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses des Arztes Dr« Ttffe mit dem Gesuch um Beurlaubung für vier Monate krank« Diesem Gesuch wurde am 23° Februar 1931 stattgegeben; gleichzeitig wurde beschlossen, ein amts- • I 4 ärztliches Gutachten einzuholen« Am 16« Mai 1931 bat der Kläger, ihn krankheitshalber für die 3 auer von drei weite' ren Monaten zu beurlauben« Durch Stadtra+nbeschluß vom 22« Mai 1931 wurde der Kläger weiterhin vorläufig beurlaubt; gleichzeitig wurde beschlossen, ihn mit Wirkung vom i« Juli 1931 an aus der Besoldungsgruppe 3 a in die Gruppe 4 a zurückzustufen« Dies wurde dem Kläger am 27« Mai 193' eröffnet« Darauf suchte der Kläger - und ’zwar nach seiner Behauptung auf Grund einer Aufforderung des NSDAP-Mitgliedes Schwede« der damals 3« Bürgermeister und später Gauleiter war - um seine Versetzung in den Ruhestand unter Aufhebung der Rückstufung nach« Diesem Gesuch entsprach der Senat durch Beschluß vom 2« Juni 1931« dagegen beschloß der Stadtrat am 12« Juni 193 I? das Pensionsgesuch des Klägers zurückzustellen, um weitere ärztliche Gutachten anfordern zu können« Gleichzeitig erging der Beschluß, den Beschluß vom 22« Mai 193‘1 über die Rückstufung mit Wirkung vom 1« Juli 193^ in Kraft zu setzen und den Kläger an das Wohlfahrtsamt zu versetzen« Rach Einholung weiterer Gutachten, vor allem von der medizinischen Klinik der Universität in Iriangen, beschloß der Senat am 25» September 19J1, den Kläger in den zeitlichen Ruhestand unter Bewilligung von 70 v. H« der Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 a/7 zu versetzen« Nachdem weitere ärztliche Gutachten eingegangen waren, erging am 23« September 1933 ein weiterer Beschluß, durch den der Kläger vom 1« Oktober 1932 an unter Gewährung des Ruhegehalts aus der Gruppe 4 a in den dauernden Ruhestand versetzt wurde« Im Beschluß vom 23« Oktober 1931 stellte der 5 II' I ' 1 Stadtrat feet, daß die Rückstufung des Klägers auch nach der Bayerischen BesoldungsüberleitungsVerordnung vom 9« September 1931 zu Recht erfolgt sei. I i • t ■ l (n 11 > Bine Klage des Klägers, an ihn den Unterschieds-betrag in den Dienstund Versorgungsbezügen zwischen der Gruppe 3 a und 4 a zu zahlen, wurde durch Urteil des Land gerichts in Coburg vom 22» Juli 1932 abgewiesen« Bas Obef-landesgericht in Bamberg wies die Berufung des Klägers durch das Urteil vom 20» Dezember 1932 zurück« Dieses Urteil wurde am 7« März 1933 rechtskräftig« Der Kläger erhielt das Ruhegehalt aus der Grruppe 4 a« Er verlegte seinen Wohnsitz nach Bad Döberan und Schwerin« Im Mai 193? wurde der Kläger für einige Wochen in Schutzhaft genommen und in dem Konzentrationslager Dachau inhaftiert« Durch Urteil des Sondergerichts in Schwerin wurde er am 5« Ja- ' nuar 1943 wegen zersetzender Äußerungen über Maßnahmen der NSDAP mit einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten bestraft. p > < : ! • •) i, i . ■ i Am "o August 1945 trat der Kläger in den Dienst der Landesregierung Mecklenburg, bei der er die Stellung eines Ministerialrats erlangte» Nach kurzer Tätigkeit bei der Deutschen Handelsgesellschaft in Berlin flüchtete er im August 1948 nach Berlin-West und nahm vom 7« Oktober 1948 an seinen Wohnsitz in Kiel, wo er als Flüchtling anerkannt wurde« Seine Versorgungsbezüge nach der Gruppe 4 a wurden nunmehr wieder von der beklagten Stadt bezahlt. Der Kläger verlangt Wiedergutmachung wegen seiner Versetzung in den Ruhestand, wegen der Rückstufung in - 6 •• der Besoldung und wegen seiner Versetzung zu dem Wohlfahrtsamt« Im Jahre 1947 wandte sich der Kläger an die beklagte Stadt mit der Bitte, seine Rückstufung aufzuhebenn Einen förmlichen Wiedergutmachungsantrag richtete er im Bezember 1949 an das Bayerische Entschädigungsamt in München, das die Akten nach dem Erlaß des BWGÖD an die beklagte Stadt abgab« .Die beklagte Stadt hat den Antrag durch Bescheid vom 8o November 1952 abgelehnt« Gegen diesen Bescheid hat der Kläger gegen die beklagte Stadt Klage erhoben und diese im Laufe des Rechtsstreits auch gegen den Beklagten zu l), den Preistaat Bayern, gerichtet« Der Kläger hat in dem Verfahren vor dem Landgericht folgenden Antrag gestellt: 7«) der Beklagte zu 1), hat auf Grund des BEG an ihn, den Kläger, für die Zeit seit dem i« Juli 1933 bis zu dem 31« März 1950 die entgangenen Bienst- und Versorgungsbezüge, nämlich die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen 3 a und 4 a der Bayerischen Besoldungsordnung nachzuzahleng 2«) die beklagte Stadt hat auf Grund des BtfGöD an ihn, den Kläger, für die Zeit vom 1« April 1950 an die Differenz in den Versorgungsbezügen zwischen den Besoldungs- 1 I' 1 « 7 r, ' gruppen 3 a und 4 a zu zahlen und ihm. dem Kläger9 laufend die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe 3 a der Bayerischen Besol-dungsordnung zu^gewähren« las Landgericht in München hat durch Urteil der 6« JEnt-schädigungskammer vom 17» August 1955 die Klage abge-* wiesen« Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des 9« Zivilsenats (Kntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 5« April 1957 zurückgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) weiter« * Die beklagte Stadt beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die Revision ist nicht begründet« ■*«) Da der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 5* April 1957 nur insoweit Revision eingelegt hat, als er Entschädigungsansprüche gegen die beklagte Stadt erhoben hat, ist im Revisionsrechtszug nur über diese Ansprüche zu entscheiden« » 2«) Der Kläger macht Wiedergutraachungsansprüche wegen U1 i i T seiner Versetzung in den Ruhestand und wegen seiner Zurückstufung von der Besoldungsgruppe 3 a nach 4 a in Verbindung mit seiner Versetzung an das Wohlfahrtsamt geltende aj Ein Entschädigungsanspruch wegen der Versetzung in den Ruhestand besteht gemäß § 5 Abs* I If. 1 d BWGÖJE) nur« wenn der Kläger vorzeitig aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt worden ist« Es kommt alsp entscheidend darauf an* ob die Versetzung in den Ruhestand ohne die Verfolgung nicht zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden wäre« Bas Berufungsgericht hat eine solche vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus tatsächlichen Gründen verneint« Es ist der Auffassung, daß der Kläger zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand tatsächlich dienstunfähig gewesen sei und daß daher seine Zurruhesetzung nicht als Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BWGöB angesehen werden könne« Biese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts, insbesondere auf den -seinerzeit vom Kläger vorgelegten und von der beklagten Stadt eingeholten ärztlichen Gutachten« Daß das Berufuhgs-gericht bei der Würdigung des Sachverhalts allgemeine Erfahrungssätze oder Dehkgesetze verletzt hätte, ist nicht efsichtlich« Ebensowenig hat das Berufungsgericht den Umfang der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht verkannt« Dafür, daß die ärztlichen Gutachter, vor allem * die Sachverständigen der medizinischen und psychiatrischen Klinik der Universität Erlangen, in ihren Gutachten vom 27« August und 2« September 1931 den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdig't und nur Gefälligkeitsgutachten 4 t ~ 9 erstattet haben$ um den Kläger vor weiteren Verfolgung^-maßnahmen zu schützen; bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalte Die Angriffe des Klägers richten sich insoweit allein gegen die Würdigung des Beweisergebnisses « Hiermit kann der Kläger jedoch in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Das gleiche gilt von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine etwaige Verschlimmerung der leiden des Klägers, auf denen seine Dienstunfähigkeif beruhte, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht festzustellen sei» Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend feststellt, daß die nach dem 9* Januar ^931 beginnenden, den Kläger persönlich betreffenden Maßnahmen der Anhänger der NSDAP in der Stadtverwaltung eine für die Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage nicht mehr zur Folge haben konnten, weil der Kläger bereits vorher dienstunfähig geworden war, und daß aus diesem Grunde der Kläger wegen seiner Versetzung in den Ruhestand keine Wiedergutmachung verlangen kann, da diese nicht vorzeitig im Sinne des § 5 BWGöD erfolgte, sondern auf einer damals tatsächlich vorhandenen Dienstunfähig-keit des Klägers beruhte, so lassen diese rechtlichen Ausführungen und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen einen rechtlichen Irrtum und eine Verletzung der Vorschriften des BWGöD nicht erkennen«. Fine Wiedergutmachung würde nach der grundsätzlichen Vorschrift des § 8 Abs« '? BWGöD auch dann ausgeschlossen sein, wenn zwar die Durruhesetzung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellen würde, die gleiche Maßnahme aber aus beamtenrechtlichen Gründen, die nicht mit der nationalsozialistischen Verfolgung im Zusammenhang stehen, auch nach heu- tiger Hechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre« Letzteres würde aber hier der Fall sein. 3«) Die Entschädigungsansprüche des Klägers wegen seiner Zurückstufung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß das BWGöP für eine solche, selbst wenn sie unter den Voraussetzungen des § 1 BWGÖP erfolgt sein sollte, keine Wiedergutmachung gewähre. Pies ist im Ergebnis zutreffend. Es kann hier dahinstehen, ob die Zurückstufung des Klägers nicht in analoger Auslegung des Gesetzes einen zur Wiedergutmachung berechtigenden ßchadenstatbestand im Sinne des § 5 BWGöD darstellte Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte der Kläger aus diesem Sachverhalt einen Wiedergutmachungsanspruch nicht herleiten, weil die Zurückstufung aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt war« Pie Einstufung des Klägers in die Gruppe 3 a ist "vorbehaltlich der endgültigen Regelung und nochmaligen Überprüfung^ erfolgt. Per Kläger hatte daher auf die unveränderte Aufrechterhaltung dieser Einstufung keinen Rechtsanspruch. Per Bescheid des Bayerischen Landesschiedsgerichts vom 28. Januar 1930, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den seine Einordnung in die Gruppe A 2 f ablehnenden Beschluß des Verwaltungs- und Polizeisenats vom 11. Pezember 1929 surückgewiesen wurde, enthielt bereits den Vermerk, daß seine Einstufung in die Stufe X (alt) zu sehr gehoben gewesen sei und nach Art. 60 des Bayerischen Besoldungsgesetzes wieder gemindert werden könne. Pie Klage des Klägers, an ihn den Unterschiedsbetrag in den Bienstund Versorgungsbezügen zwischen der Gruppe 3 a und 4 a zu zahlen, ist durch/Örteil des Landgerichts in Coburg yarn 2?* Juli 193? abgewiesen worden* Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberland esgericht Bamberg durch Urteil vom 20* Dezember 1932 zurückgewie-sen» Dafür, daß dieses Urteil durch unsachliche Erwägungen beeinflußt worden ist, ergibt der vorgetragene und festgestellte Sachverhalt nichts, das Urteil erscheint vielmehr auch nach heutiger Rechtsauffassung zutreffend« Soweit es hierbei auf die Anwendung und die Auslegung von bayerischem Landesrechte ankommt, ist die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 228 BEG ausgeschlossen. Dem Entschädigungsanspruch des Klägers würde daher auch insoweit die Vorschrift des § 8 Abs* 2 BWGÖU entgegen-stehen* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 2?5 Abs* 1 BEG. Ascher Baske v* Werner Wüstenberg Wilden