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BGH · IV ZR 230/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 230/56

November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlossen Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. diese Aufforderung abgelehnt habe, habe er sein Geschäft bald schließen müssen« Auch als Angestellter eines Friseurgeschäfts am Potsdamer Platz habe er aus seiner Abneigung gegen den Nationalsozialismus keinen Hehl gemacht, so daß er von den Kunden des Geschäfts und seinen Arbeitskollegen als Kommunist bezeichnet worden sei« Aus Aufregung Uber diese Schikanen habe er im Jahre 1933 einen Nervenzusammenbruch erlittenj bis zu seinem Tode sei er nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Das EerufungSgeriCht hat zur Begründung seines die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteils ausgeführt, es bestünden schon Bedenken gegen die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin überhaupt von seinen Arbeitskollegen und den Geschäftskunden als Kommunist bezeichnet worden sei. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, In "formeller” Hinsicht wird gerügt, daß das Kammergericht der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen sei, Bie "materielle” Rüge geht dahin, daß der Tatbestand in bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen nicht genügend gewürdigt worden sei, das Kammergericht habe die rechtliche Bedeutung des Begriffs der "gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung" verkannt» 1956 verkündet worden, Bie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher nach § 220 Abs 1 BEG zulässig. 2. Wenn die Klägerin zunächst rügt, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen sei, so kann diese Rüge der Beschwerde schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil es an jeder substantiierten Darlegung fehlt, welche Feststellungen nach Auffassung der Klägerin noch-hätten getroffen werden sollen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin nicht deshalb zurückgewiesen, weil es die Gegnerschaft des .Ehemanns der Klägerin gegen den Nationalsozialismus verneint hat, sondern deshalb, weil der Verstorbene überhaupt nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und auch sein Tod nicht auf diese Verfolgungsgründe zurückzuführen sei.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 224 ZPO
RechtsfrageBedeutungKammergerichtBEGBerlinTodBeschwerdeKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

IV ZR 230/56
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Witwe Gertrud H
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter §
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Str, 186,
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 beschlossen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1956 wird zurückgewiesen. Das Gerichtsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Der Streitwert wird auf 25*560,— DM festgesetzt.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Gründe ;
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche nach den §§ 15 ff BEG wegen Schadens an Leben mit der Begründung
— 2 —
w.'
geltend, daß der Tod ihres im Jahre 1947 verstorbenen Ehemannes eine Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen sei-, Ihr Ehemann' sei als Inhaber eines Friseur-gesc.häfts in Berlin im Jahre 1930 und später wiederholt von Nationalsozialisten aufgefordert worden, seine jüdische Kundschaft nicht mehr zu bedienen,, Da er. diese Aufforderung abgelehnt habe, habe er sein Geschäft bald schließen müssen« Auch als Angestellter eines Friseurgeschäfts am Potsdamer Platz habe er aus seiner Abneigung gegen den Nationalsozialismus keinen Hehl gemacht, so daß er von den Kunden des Geschäfts und seinen Arbeitskollegen als Kommunist bezeichnet worden sei« Aus Aufregung Uber diese Schikanen habe er im Jahre 1933 einen Nervenzusammenbruch erlittenj bis zu seinem Tode sei er nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Im Jahre 1939 sei er vier Monate in der Heilanstalt Herzberge gewesen und im Jahre 1941 sei er sterilisiert worden.
Die auf Zahluhg einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1, April 1947 bis zu dem 31« Oktober 1953 und einer Rente für die Zeit ab 1, November 1953 in Höhe von mindestens 200,— DM monatlich gerichtete Klage haben das Landgericht und das Kammergericht abgewiesen.
Das EerufungSgeriCht hat zur Begründung seines die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteils ausgeführt, es bestünden schon Bedenken gegen die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin überhaupt von seinen Arbeitskollegen und den Geschäftskunden als Kommunist bezeichnet worden sei. Nach der gutachtlichen Äußerung des Dr.Kreis vom 17. September 1953, dem die Akten des Erbgesundheitsgerichts Vorgelegen hätten, habe der verstorbene Ehemann an Schizophrenie gelitten« Auf diese Erkrankung und nicht auf die behaupteten Belästigungen
 sei der Nervenzusammenbruch des Ehemanns der Klägerin zurückzuführen» Auch seien diese Belästigungen nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs 1 BEG, sondern als Handlungen einzelner Privatpersonen zu werten» Auch die im Jahre 1941 durchge/führ-te Sterilisierung habe nicht den Verstorbenen als Gegner des Nationalsozialismus treffen wollen, sondern sei wegen der Erkrankung des Verstorbenen vorgenommen worden,, letzten Endes sei der Tod infolge eines Herzmuskelschadens eingetretenj diese Todesursache stehe nach der gutachtlichen Äußerung des Br ..Kreis in keinem Zusammenhang mit der Sterilisierung im Jahre 1941,
Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, In "formeller” Hinsicht wird gerügt, daß das Kammergericht der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen sei, Bie "materielle” Rüge geht dahin, daß der Tatbestand in bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen nicht genügend gewürdigt worden sei, das Kammergericht habe die rechtliche Bedeutung des Begriffs der "gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung" verkannt»
1, Bas Urteil des Kammergerichts ist am 12« Juli ‘
1956 verkündet worden, Bie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher nach § 220 Abs 1 BEG zulässig. Bie Beschwerde ist auch in rechter Prist und Form erhoben, sie ist jedoch sachlich nicht begründet» Als .Zulassungsgrund kommt hier nur die Vor-
 
I:
schrift des § 219 Abs 2 Ziff 1 BEG in Betracht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor,
2. Wenn die Klägerin zunächst rügt, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen sei, so kann diese Rüge der Beschwerde schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil es an jeder substantiierten Darlegung fehlt, welche Feststellungen nach Auffassung der Klägerin noch-hätten getroffen werden sollen. Abgesehen hiervon ist die Frage nach dem Umfang der- Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nur von Bedeutung für die hier zur Entscheidung stehende Sache, es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
3-> Die weitere Rüge, daß das Kammergericht den Begriff der "gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung” - jetzt nach § 1 Abs 1 BEG -"der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus" - verkannt habe, geht deshalb fehl, weil die Auslegung dieses Begriffs zwar die Würdigung einer Rechtsfrage darstellt, der im Rahmen des BEG auch grundsätzliche Bedeutung zukommt, diese Rechtsfrage jedoch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin nicht deshalb zurückgewiesen, weil es die Gegnerschaft des .Ehemanns der Klägerin gegen den Nationalsozialismus verneint hat, sondern deshalb, weil der Verstorbene überhaupt nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und auch sein Tod nicht auf diese Verfolgungsgründe zurückzuführen sei. Wenn
 
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die Klägerin diese Feststellung des Berufungsgerichts rügt, so greift sie die auf tatsächlicnem Gebiete liegende Beweiswürdigung des Kammergerichts an. dieser Angriff ist nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu dem Erfolg zu verhelfen.
i)ie Avostenentscheidung beruht auf § 224 HEG, § 97 ZPO.
Schmidt	Ascher	Johannsen	Wüstenberg	Wilden
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