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BGH · II ZR 230/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 230/53

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen Dr*Kregel, Dr*vaWerner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20p Mai 1953 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die von der Beklagten erhobenen Einreden aus § 274 Abs 2 Nr 7 ZPO verworfen werden* Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem vorbezeichneten Urteil, von dem eine beglaubigte Abschrift als Anlage beigefügt wird, verwiesen«

RechtsanwaltRechtsstreitRechtSchmidtJohannsen

Volltext der Entscheidung

2458 018
II ZR 230/53
Verkündet am 12 - April 1954 Klett, Just*Angest,. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
- Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr«
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt profoDr*
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen Dr*Kregel, Dr*vaWerner und Scheffler
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20p Mai 1953 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die von der Beklagten erhobenen Einreden aus § 274 Abs 2 Nr 7 ZPO verworfen werden*
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt *
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Metallwerke
 Carl T
C
Beklagten und Revisionsklägerin,
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
2

Tatbestand?
Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats in dem gleichliegenden zweiten Rechtsstreit der Parteien - IV ZR 231/53 - (3o0.266/51 des Landgerichts in Bayreuth) Bezug genommene Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin insgesamt 13 125,19 DM geltend und zwar 7 025,19 DM als Zinsen und Nebenleistungen für das Jahr 1937 und 6 100 DM als Teilbetrag des geschuldeten Darlehens«
Bntscheidungsgründe?
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem vorbezeichneten Urteil, von dem eine beglaubigte Abschrift als Anlage beigefügt wird, verwiesen«
Kregel

Schmidt
v.Werner
 Johannsen
Scheffler