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BGH · IV ZR 229/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 229/95

Der Risikoausschluß für Kraftfahrzeuge aller Art erstreckt sich nicht auf Motorradteile, die der Versicherungsnehmer für die Dauer des Winters ausgebaut hatte, um sie zu reinigen und zu überholen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 7. Der Kläger behauptet, er habe diese Teile nicht aus seinem Motorrad ausgebaut, sondern sie sich für eventuelle spätere Reparaturen beschafft, weil Motorräder dieses Typs nicht mehr gebaut würden. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf die Schadenanzeige, es habe sich nicht um zusätzlich angeschaffte, sondern um ausgebaute Teile gehandelt, die lediglich überholt und im Frühjahr wieder in das nicht fahrfähige Motorrad hätten eingebaut werden sollen. Solche Gegenstände seien nicht Hausrat im Sinne von § 1 Nr. 1 VHB 84, sondern Teile eines Kraftfahrzeugs und demgemäß nach § 1 Nr. 4b VHB 84 nicht versichert. Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf die Höhe des Zinssatzes stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob es sich bei den Motorradteilen um zusätzlich angeschaffte oder nur für die Dauer des Winters ausgebaute Teile gehandelt hat. Auf Kraftfahrzeugzubehör sei der Ausschluß nach § 1 Nr. 4b VHB 84 grundsätzlich nicht anwendbar, da Ausschlüsse im Zweifel eng auszulegen seien. Aus einem Kraftfahrzeug ausgebaute Teile seien versicherungsrechtlich grundsätzlich als Zubehör im Sinne der VHB 84 zu beurteilen, mögen sie auch im eingebauten Zustand bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteile des Fahrzeugs anzusehen sein. gebaute Bestandteile nicht notwendigerweise sofort mit dem Ausbau zu Zubehörteilen werden, etwa dann nicht, wenn sie nur für die Dauer eines - vielleicht kurzfristig unterbrochenen - Reparaturvorgangs in einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder in der Garage des Versicherungsnehmers entfernt worden seien. Einem solchen räumlich oder zeitlich begrenzten Reparaturvorgang ließen sich die im Keller des Klägers verwahrten Kraftfahrzeugteile auch nach dem Vortrag der Beklagten wegen der räumlichen Trennung der Teile von dem anderweitig untergestellten Motorrad nicht zuordnen. Das Ergebnis werde durch die frühere Regelung in den VHB 74 bestätigt, wonach in der Wohnung aufbewahrtes Kraftfahrzeugzubehör kraft ausdrücklicher Regelung vom Versicherungsschutz mitumfaßt sei. liehen Gegenstände für die Dauer des Winters ausgebaut hatte, um sie zu reinigen und zu überholen. Nach dem Wortlaut der Klausel sind nicht versichert Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger. Unter einem Kraftfahrzeug ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine einheitliche, wenn auch aus vielen Teilen zusammengesetzte Sache zu verstehen. Nach § 1 Nr. 2c VHB 84 werden Motoren der dort genannten Wasser- und Luftfahrzeuge ausdrücklich als nicht versichert erwähnt.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
VHB § 1 Nr. 4b (VHB 84)
Der Risikoausschluß für Kraftfahrzeuge aller Art erstreckt sich nicht auf Motorradteile, die der Versicherungsnehmer für die Dauer des Winters ausgebaut hatte, um sie zu reinigen und zu überholen.
BGH, Urteil vom 17. April 1996 - IV ZR 229/95 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 229/95	URTEIL Verkündet am: 17. April 1996 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1996
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Hausratversicherer eine Entschädigung für entwendete oder beschädigten Motorradteile. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde.
Der Kläger ist Eigentümer eines älteren Motorrads Kawasaki 1100 St, das im Zeitraum vom 25. November 1993 bis 6. Mai 1994 stillgelegt und in einer Garage außerhalb des Versicherungsorts abgestellt war. In dem zur Wohnung gehörenden verschlossenen Keller befanden sich Motorradteile, die zu einer Maschine des Typs Kawasaki 1100 St paßten. Bei einem Einbruch in der Nacht vom 6. auf den 7. März 1994 wurden verschiedene Teile entwendet (drei Bremszangen, zwei Zündspulen, ein Tank, ein Seitendeckel, ein Vergaser, ein
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Winkelgetriebe für Kardan, eine Lampe, ein Koni-Stoßdämpfer und eine komplette Auspuffanlage). Eine Motorradverkleidung wurde durch Vandalismus beschädigt. In der vom Kläger unterschriebenen, von einer Mitarbeiterin der Beklagten aus-gefüllten Schadenanzeige vom 8. März 1994 heißt es:
"Die Motorradteile lagen im Keller, da die Teile über Winter gereinigt/poliert wurden. Wurden z.Zt. neu lackiert."
Der Kläger behauptet, er habe diese Teile nicht aus seinem Motorrad ausgebaut, sondern sie sich für eventuelle spätere Reparaturen beschafft, weil Motorräder dieses Typs nicht mehr gebaut würden. Sein Motorrad habe im Zeitpunkt des Diebstahls der Teile komplett überholt und fahrbereit in der Garage gestanden.
Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf die Schadenanzeige, es habe sich nicht um zusätzlich angeschaffte, sondern um ausgebaute Teile gehandelt, die lediglich überholt und im Frühjahr wieder in das nicht fahrfähige Motorrad hätten eingebaut werden sollen. Solche Gegenstände seien nicht Hausrat im Sinne von § 1 Nr. 1 VHB 84, sondern Teile eines Kraftfahrzeugs und demgemäß nach § 1 Nr. 4b VHB 84 nicht versichert.
Diese Bestimmungen lauten:
"1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zu dem Gebrauch oder zu dem Verbrauch dienen. ...
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4. Nicht versichert sind
a)	...
b)	Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger
n
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 13.407,10 DM gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und seiner Beurteilung die Angaben in der Schadenanzeige zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf die Höhe des Zinssatzes stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob es sich bei den Motorradteilen um zusätzlich angeschaffte oder nur für die Dauer des Winters ausgebaute Teile gehandelt hat. Kraftfahrzeuge seien grundsätzlich vom Begriff des Hausrats in § 1 Nr. 1 VHB 84 umfaßt. Auf Kraftfahrzeugzubehör sei der Ausschluß nach § 1 Nr. 4b VHB 84 grundsätzlich nicht anwendbar, da Ausschlüsse im Zweifel eng auszulegen seien. Aus einem Kraftfahrzeug ausgebaute Teile seien versicherungsrechtlich grundsätzlich als Zubehör im Sinne der VHB 84 zu beurteilen, mögen sie auch im eingebauten Zustand bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteile des Fahrzeugs anzusehen sein. Zwar müßten aus-
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gebaute Bestandteile nicht notwendigerweise sofort mit dem Ausbau zu Zubehörteilen werden, etwa dann nicht, wenn sie nur für die Dauer eines - vielleicht kurzfristig unterbrochenen - Reparaturvorgangs in einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder in der Garage des Versicherungsnehmers entfernt worden seien. Einem solchen räumlich oder zeitlich begrenzten Reparaturvorgang ließen sich die im Keller des Klägers verwahrten Kraftfahrzeugteile auch nach dem Vortrag der Beklagten wegen der räumlichen Trennung der Teile von dem anderweitig untergestellten Motorrad nicht zuordnen. Das Ergebnis werde durch die frühere Regelung in den VHB 74 bestätigt, wonach in der Wohnung aufbewahrtes Kraftfahrzeugzubehör kraft ausdrücklicher Regelung vom Versicherungsschutz mitumfaßt sei. Daß hieran durch die VHB 84 etwas habe geändert werden sollen, sei nicht ersichtlich.
II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1.	Es ist richtig, daß nach allgemeiner und zutreffender Ansicht privat genutzte Kraftfahrzeuge zu dem Hausrat im Sinne von § 1 Nr. 1 VHB 84 gehören und daß § 1 Nr. 4b
VHB 84 deshalb einen Risikoausschluß für Kraftfahrzeuge aller Art enthält (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Auf1. zu H IV Rdn. 3, 18, 19, 22; Knappmann in Prölss/ Martin, VVG 25. Aufl. § 1 VHB 84 Anm. 1 A, 4; Dietz, Hausratversicherung 84 2. Aufl. § 1 Rdn. 6.2).
2.	Dieser Risikoausschluß greift im vorliegenden Fall nicht ein. Dabei kann mit dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß der Kläger die frag-
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liehen Gegenstände für die Dauer des Winters ausgebaut hatte, um sie zu reinigen und zu überholen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85) .
Nach dem Wortlaut der Klausel sind nicht versichert Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger. Kraftfahrzeugbestandteile, Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör werden in § 1 Nr. 4b VHB 84 nicht genannt. Deshalb kommt es weder auf die Juristische noch die allgemeine Bedeutung dieser Begriffe an. Für die Auslegung ist vielmehr an den in der Klausel verwendeten Begriff "Kraftfahrzeuge" anzuknüpfen. Unter einem Kraftfahrzeug ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine einheitliche, wenn auch aus vielen Teilen zusammengesetzte Sache zu verstehen. Ausgebaute Teile werden üblicherweise nicht als Kraftfahrzeug bezeichnet, jedenfalls dann nicht, wenn der Rest wie hier noch als - wenn auch unvollständiges - Kraftfahrzeug anzusehen ist. Anders mag es nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers während eines Reparaturvorgangs sein, bei dem sich die ausgebauten Teile in der Nähe des Fahrzeugs befinden, z.B. in der Werkstatt oder der Garage. Um einen solchen Reparaturvorgang hat es sich hier aber auch nach Darstellung der Beklagten nicht gehandelt.
Diese Auslegung wird durch den Blick auf andere Ausschlüsse in § 1 VHB 84 bestätigt. Nach § 1 Nr. 2c VHB 84 werden Motoren der dort genannten Wasser- und Luftfahrzeuge ausdrücklich als nicht versichert erwähnt. § 1 Nr. 4a VHB 84 enthält einen grundsätzlichen Risikoausschluß für Gebäudebestandteile. Daraus kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der bei der Lektüre von § 1 VHB 84 nun bei Nr. 4b angelangt ist, entnehmen, daß Kraftfahrzeuge nur als Ganzes vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, nicht jedoch nicht am Kraftfahrzeug befestigte Teile, weil Kraftfahrzeugteile in dieser Klausel nicht genannt sind.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Schlichting
 Terno	Seiffert