Februar 1993 in dem Rechtsstreit der Kauffrau Erika Ottilie Igweg Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 3. Daß das Berufungsgericht antragsgemäß angeordnet hatte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen, beruhte auf §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ersetzt einen Antrag gemäß § 712 ZPO, der sich auf die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils bezieht, nicht. Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein im Ergebnis keinen Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluß vom 7.9.1990 - I ZR 220/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 "Nachteil 2").
BUNDESGERICHTSHOF TV ZR 229/92 BESCHLUSS vom 3. Februar 1993 in dem Rechtsstreit der Kauffrau Erika Ottilie Igweg Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen den Diplomkaufmann Dr. Rochus Straße #, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Axel Frfl^BB-Eflm-Anlage a - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno am 3. Februar 1993 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1992 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Einstellungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte vor dem Berufungsgericht keinen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat. Daß das Berufungsgericht antragsgemäß angeordnet hatte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen, beruhte auf §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ersetzt einen Antrag gemäß § 712 ZPO, der sich auf die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils bezieht, nicht. Überdies läßt das Vorbringen der Revision nicht erkennen, inwiefern die Vollstreckung der Beklagten zu 1) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann die Beklagte dadurch vermeiden, daß sie sich 3 einer Verletzung der Strafgesetze enthält. Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein im Ergebnis keinen Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluß vom 7.9.1990 - I ZR 220/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 "Nachteil 2"). Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel