Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Badezimmern verlegten Warmwasserkupferrohrleitungen Lochfraßkorrosionen auf.Das an den schadhaften Stellen durchsickernde Wasser führte in den jeweils eine Etage tiefer liegenden Badezimmern zur Ablösung von Tapeten und zu Wasserflecken . Diese Kosten, mit Ausnahme der Aufwendungen für die neuen Leitungen selbst, wurden zunächst von der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin und nach Erreichen von deren Deckungssumme in Höhe von 100.000 DM von der Beklagten ersetzt. Die Klägerin hält die Beklagte zu dem Ersatz auch dieser Aufwendungen für verpflichtet, insbesondere aufgrund eines Nachtrags Nr. 1 vom 16. "Es wird klargestellt, daß der Versicherungsschutz sich auch auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, erstreckt und insoweit auch die Kosten erfaßt, die erforderlich sind, um die Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne daß ein Folgeschaden eingetreten ist. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Aufwendungen für die Verlegung der neuen Leitungen als vertragliche Erfüllungsleistung anzusehen seien, für welche sie nach den AHB keine Einstandspflicht treffe; durch den Nachtrag Nr. 1 zu dem Haftpflichtversicherungsschein habe sich hieran nichts geändert. Daher sind die Folgeschäden, die infolge Durchfeuchtung der unter den Bädern mit den schadhaften Rohren liegenden anderen Bäder entstanden sind, nicht nach § 4 I Nr. 6 Abs.3 AHB vom Deckungsschutz ausgenommen. und die Wiederherstellung des früheren Zustandes in diesen Bädern zu dem Erfüllungsanspruch des Bestellers und sind daher grundsätzlich nach § 4 I Nr. 6 Abs.3 AHB vom Deckungsschutz ausgenommen (vgl. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfaßt insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Regelung sei hier nicht anzuwenden, weil die für das Auswechseln der schadhaften Rohrleitungen von der Klägerin vorzunehmenden Arbeiten nicht zugleich die jeweils eine Etage tiefer aufgetretenen Mangelfolgeschäden berührten, kann nicht gefolgt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 229/89 URTEIL Verkündet am: 20. November 1990 Keller Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Oskar GmbH & Co. KG, vertreten durch die Oskar GmbH <__gesetz lieh vertreten durch die Geschäftsführerin Martha KflMgasse 18, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die AflBB Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Bflm 39, Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - WIV 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 2. Juni 1989 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aufgrund einer Betriebshaftpflichtzusatzversicherung, für die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) mit einem besonderen Nachtrag gelten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin führte im Jahre 1976 in der Wohnanlage A^^ P^^straße 4-18 in KfHHHflHl Sanitärinstallationsarbeiten aus. Ab 1979 traten an den in den 3 Badezimmern verlegten Warmwasserkupferrohrleitungen Lochfraßkorrosionen auf. Das an den schadhaften Stellen durchsickernde Wasser führte in den jeweils eine Etage tiefer liegenden Badezimmern zur Ablösung von Tapeten und zu Wasserflecken . Die Klägerin ist aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Auftraggebern zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Diese ist sinnvoll nur dadurch möglich, daß zunächst in den Badezimmern über den Schadensstellen die alten Leitungen stillgelegt und neue verzinkte Leitungen installiert und sodann in den darunterliegenden Badezimmern Decken und Wände ausgebessert werden. Die Kosten hierfür belaufen sich je Badezimmer durchschnittlich auf 2.357,10 DM für die Neuverlegung der Leitungen und auf 165 DM für die Ausführung der Malerarbeiten an den Wasseraustrittsstellen. Diese Kosten, mit Ausnahme der Aufwendungen für die neuen Leitungen selbst, wurden zunächst von der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin und nach Erreichen von deren Deckungssumme in Höhe von 100.000 DM von der Beklagten ersetzt. Nach mehr als zweijähriger Regulierungspraxis lehnte diese einen weiteren Kostenersatz für die Neuverlegung der Leitungen ab. Die Klägerin hält die Beklagte zu dem Ersatz auch dieser Aufwendungen für verpflichtet, insbesondere aufgrund eines Nachtrags Nr. 1 vom 16. Juni 1983 zu dem Haftpflichtversicherungsschein. Dieser hat folgenden Wortlaut: "Es wird klargestellt, daß der Versicherungsschutz sich auch auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, erstreckt und insoweit auch die Kosten erfaßt, die erforderlich sind, um die 4 mangelhafte Werkleistung zu dem Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne daß ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst." Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die ihr bei der Beseitigung von Korrosionsschäden an Leitungsrohren der Brauchwasserversorgung in der Wohnanlage entstehen, ausschließlich der Aufwendungen, die für die Leitungsrohre selbst entstehen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Aufwendungen für die Verlegung der neuen Leitungen als vertragliche Erfüllungsleistung anzusehen seien, für welche sie nach den AHB keine Einstandspflicht treffe; durch den Nachtrag Nr. 1 zu dem Haftpflichtversicherungsschein habe sich hieran nichts geändert. Außerdem meint sie, die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderungsschreiben die Generalsanierung der schadhaften Leitungen unterlassen, weshalb sie, die Beklagte, gemäß § 4 II Nr. 3 AHB von ihrer Ersatzpflicht befreit sei . Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung auf die vereinbarte Deckungssumme und auf diejenigen Fälle, in denen Folgeschäden eingetreten sind, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Senatsentscheidung in BGHZ 80, 284f. ergebe sich, daß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB auf Schäden der vorliegend geltend gemachten Art nicht anwendbar sei. Die genannte Entscheidung besagt in Abgrenzung zur werkvertraglichen Rechtsprechung, daß versicherungsrechtlich nicht alle mit dem Werkmangel eng zusammenhängenden Folgeschäden vom Deckungsschutz ausgenommen sind. Daher sind die Folgeschäden, die infolge Durchfeuchtung der unter den Bädern mit den schadhaften Rohren liegenden anderen Bäder entstanden sind, nicht nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Deckungsschutz ausgenommen. Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Aufwendungen zur Verlegung ordnungsgemäßer Rohre in den Bädern mit den schadhaften Rohren. Insoweit gehören die Kosten für das Aufschlagen der Wände usw. und die Wiederherstellung des früheren Zustandes in diesen Bädern zu dem Erfüllungsanspruch des Bestellers und sind daher grundsätzlich nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Deckungsschutz ausgenommen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1962 - II ZR 196/60 und II ZR 197/60 - VersR 1963, 179 und 180). 2. § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB hat jedoch durch den Nachtrag Nr. 1 vom 16. Juni 1983 zu dem Haftpflichtversicherungsschein eine weitgehende Einschränkung erfahren. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfaßt insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte 6 Werkleistung zu dem Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Regelung sei hier nicht anzuwenden, weil die für das Auswechseln der schadhaften Rohrleitungen von der Klägerin vorzunehmenden Arbeiten nicht zugleich die jeweils eine Etage tiefer aufgetretenen Mangelfolgeschäden berührten, kann nicht gefolgt werden. Eine ordnungsgemäße Beseitigung der in den eine Etage tiefer gelegenen Bädern aufgetretenen Mangelfolgeschäden konnte nur dadurch erfolgen, daß in den darüber gelegenen Bädern einwandfreie Rohre verlegt wurden. Die dazu erforderlichen Arbeiten gehören daher zu dem Aufwand zur Beseitigung des Mangelfolgeschadens. Sie wären nach Absatz 2 des Nachtrages nur dann nicht gedeckt, wenn sie vorgenommen worden wären, ohne daß vorher ein Folgeschaden aufgetreten wäre. 7 3. Die Entscheidung hängt daher in erster Linie davon ab, ob die Beklagte nach § 4 II Nr. 3 AHB leistungsfrei ist. Dabei wird es darauf ankommen, ob unter den gegebenen Umständen die Klägerin eine Generalsanierung hätte durchführen müssen, oder abwarten durfte, bis Folgeschäden auftraten. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Zopfs Römer Bundschuh Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel