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BGH · IV ZR 229/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 229/63

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt auch dann nach dem Stande der Endvermögen bei Erhebung der Klage, wenn die Klage abgev/iesen oder zurücfcgenotnnien und die Ehe auf eine Widerklage geschieden wird« Die Parteien streiten darüber, ob der Berechnung des Zugewinrs nach § 1364 -^GB der Stand der Endvermögen bei Erhebung der Klage oder bei Erhebung der Widerklage zugrundezulegen sei» Der Beklagte hat Angaben über sein Vermögen bei Klageerhebung gemacht. Bür den Ausgleich des Zugewinns ist der Stand der Endvermögen beim Beginn des Scheidungsstreits, in welchem die Ehe geschieden worden ist, maßgebend. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhalt dafür, daß entscheidend sei, ob die Ehe auf diese Klage oder auf eine Widerklage geschieden worden ist, und daß, wenn die Klage erfolglos blieb, die Widerklage an ihre Stelle trete. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird sie jedoch entscheidend verstärkt, wenn eine Partei die Klage auf Scheidung erhebt, weil die Entfremdung und Verfeindung während der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Auflösung der Ehe zuzunehmen pflegt. Unter diesem den Gesetzgeber bestimmenden und die gesetzliche Vorschrift nach allgemeiner Auffassung tragenden Gesichtspunkt ist eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sach-widrig. Denn die Erhöhung der Gefahr durch die Aussicht auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft und durch die regelmässig zunehmende Verfeindung der Eheleute tritt nicht erst ein, wenn der Beklagte sich zur Widerklage entschließt, und sie ist unabhängig davon, welche Klage sich im Ergebnis als erfolgreich erweist. Eine allgemeine gesetzliche Regelung kann nur von dem Eormalfall ausgehen, daß der Kläger mit dem Erfolge seiner Klage rechnet und sich verleiten lassen könnte, den Zugewinnausgleich zu dem Nachteil des Beklagten zu beeinflussen. Wenn man aber den besonderen Fall in Betracht ziehen wollte, daß er bewußt eine unbegründete Klage erhebt, um eine begründete Widerklage zu provozieren (§616 Satz 2 ZPO), dann müßte auch damit gerechnet werden, daß er in verstärktem Maße bereit sein wird, seinen Zugewinn zu verschleiern und zu vermindern. Wie der Beklagte, der seinerseits durchgreifende scheidungsgründe geltend machen kann, auf eine unberechtigte Scheidungsklage reagiert, entzieht sich jeder allgemeinen Voraussage; jedenfalls darf nicht davon ausgegangen werden daß er sich bis zur Erhebung der Widerklage aller Machenschaften bezüglich des eigenen Zugewinns enthält, lie Gefahr, der § Würde daher bei erfolgloser Klage auf die Erhebung der Widerklage abgestellt, dann trüge der zu Unrecht Beklagte dem Gesetz zuwider den Die Gerichte sind nicht befugt, § 1364 BGB so auszulegen, daß der Gefahr, die der Gesetzgeber ins Auge gefaßt und unbestritten zu dem Anlaß genommen hat, den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns vorzuverlegen, nicht wirksam begegnet werden könnte» Im vorliegenden Balle handelt es sich insbesondere nicht um eine Auslegung der Bestimmung in Abwägung mehrerer miteinander streitender Gesichtspunkte, die der Regelung zugrundelägen, Der Gesetzgeber ist nicht etwa davon ausgegangen, daß der zu Unrecht auf Scheidung verklagte Ehegatte an sich einen Anspruch auf Beteiligung an dem Vermögenszuwaohs besitze, den der klagende Partner während des Scheidungsstreits erzielt, daß dieser Anspruch aber wegen der Gefahr einer Manipulierung des Zugewinnaua-gleichs durch den Ausgleichsverpflichteten zurücktreten müsse, Ei' hat es vielmehr als tragbar angesehen, die Eheleute vom weiteren Zugewinn des anderen während des Scheidungsstreits Breetzke (aaO) hält für unerwünscht, daß der Ausgleichsberechtigte bei gutem Geschäftsgang des Ehepartners von dessen weiterem Zugewinn ausgeschlossen und bei geschäftlichem Niedergang an den Verlusten nicht beteiligt sei, und äußert Zweifel, ob es billig sei, daß das Gesetz dem unschuldigen Ehegatten nicht freist eile, zwischen einem Ausgleich nach dem Stande bei Rechtshängigkeit oder Rechtskraft zu wählen. Felgentraeger (aaO) meint, die gesetzliche Regelung möge, da der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Regel während des Scheidungsstreits auf den Zugewinn des anderen nicht mehr einwirke, auch gerechtfertigt sein, wenn die Veränderungen während des Prozesses zu einem für ihn wesentlich günstigeren Ergebnis geführt hätten. Wäre Scheffler zu folgen, so wäre die Anknüpfung ätt&die Widerklage auch unter diesem weiteren Gesichtspunkt unstatthaft» Denn es wäre offenbar unzutreffend, daß die Lebensund Wirkungsgemeinschaft der Eheleute im allgemeinen fortdauere, bis sich der Beklagte zur Widerklage entschließt» Der Gesetzgeber hat jedoch keine grundsätzlichen Bedenken, für die Beteiligung am Zugewinn des anderen anstelle der Zusammenarbeit auch die Bereitschaft des ohne Berechtigung davon ausgeschlossenen Ehegatten genügen zu lassen: er hat in § 1385 BGB nur dem zu dem Getrenntleben allein berechtigten Partner eine beschränkte Möglichkeit gegeben, den anderen von der Teilnahme am weiteren Zugewinn auszuschließen» Piir die Lauer des Scheidungsstreits hat er aber dem Interesse des Ausgleichsberechtigten an einem nicht manipulierten Ausgleich den Vorzug vor der weiteren Teilnahme des an der Zerrüttung der Ehe unschuldigen oder im Ergebnis erfolgreichen Ehegatten am weiteren Zugewinn des Klägers gegeben» zu modifizieren, daß ihm die Teilnahme am Zugewinn des Klägers (oder die Entlastung von seinen eigenen Verlusten durch den Kläger) bis zur Erhebung der Widerklage eingeräumt wird, hebt nicht nur den eigentlichen Zweck der Bestimmung, den Ausgleichsberechtigten, der der Schuldige oder der hichtschuldige sein kann, zu schützen, auf» Eine derartige Abweichung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers stünde auch den Gerichten nicht zu. Es ist übrigens zweifelhaft, ob für den Beklagten und Widerklüger mit der Abstellung auf die Erhebung der Widerklage, die nicht von Fall zu Fall, sondern nur generell erfolgen könnte, etwas gewonnen wird. Er muß die Widerklage bei Verlust seiner eigenen Scheidungsgrunde (§ 616 Satz 2 ZPO) anbringen, bevor das Gericht die Klage für entscheidungs- und abweisungsreif hält; auch daraus ergibt sich ein ünsicherheits-faktor für den Beklagten» Will er sich nicht scheiden lassen, so kann ihm der Kläger mit einer unbegründeten Klage keine Ausgleichung und keine Vorrückung des Berechnungsstichtages auf-nötigen» Im Sinne von § 15ö4 BGB steht die Klageerhebung nur für den Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe, die als solche gewisse Gefahren für den etwaigen Ausgleichsanspruch der Parteien mit sich bringt; das prozessuale Ereignis dient ausschließlich der Festlegung eines Zeitpunktes für die Zugewinnberechnung»

Zitierte Normen: § 1378 BGB § 271 ZPO
BGBaaOZugewinnEheGefahrKlägerinWiderklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZi_____________ja
BGB § 1384
Die Berechnung des Zugewinns erfolgt auch dann nach dem Stande der Endvermögen bei Erhebung der Klage, wenn die Klage abgev/iesen oder zurücfcgenotnnien und die Ehe auf eine Widerklage geschieden wird«
BGH, Urt. v0 2e November 1966 - IV ZR 229/63 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
_m 229/65
IM NAMEN DES VOLKES
Y i- i; £ A U EI I S -
URTEIL
Verkündet am
2. November 1966
Justizangestellto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau lisa
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Rechtsanwalt Dr.
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 gegen
den Komponisten Heina et r a ßo®i
Beklagten Und.Reyiaionsbeklagten,
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Mai 1965 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist geschieden. Sie haben im gesetzlichen GÜterstände der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Klägerin verlangt den Ausgleich des Zugewinns ( § 1378 BGB).
Der Scheidungsstreit begann mit der Erhebung der Klage durch den {Jetzigen Beklagten am 28. November 1961. In der Verhandlung vom 27. Juni 1963 erhob die Klägerin Widerklage auf Scheidung und
 
der Beklagte nahm mit ihrer Einwilligung seine Klage zurück» Me Ehe wurde auf die Widerklage geschieden»
Die Parteien streiten darüber, ob der Berechnung des Zugewinrs nach § 1364 -^GB der Stand der Endvermögen bei Erhebung der Klage oder bei Erhebung der Widerklage zugrundezulegen sei» Der Beklagte hat Angaben über sein Vermögen bei Klageerhebung gemacht. Die Klägerin begehrt jedoch Auskunft nach dem Stande vom 17« Juni 1963. Das Landgericht hat den Beklagten nach ihrem Anträge verurteilt, das Oberlandesgericht hvt dieses Klagebegehren angewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich vor dem erkennenden Senat nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgr ünde:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Bür den Ausgleich des Zugewinns ist der Stand der Endvermögen beim Beginn des Scheidungsstreits, in welchem die Ehe geschieden worden ist, maßgebend.
Nach § 1384 BGB tritt bei Scheidung der Ehe für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Büterstandes der Zeitpunkt,
 
in dem die Klage auf Scheidung erhoben ist»
Es handelt sich um die Klage, die den Scheidungsstreit ausgelöst hat. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhalt dafür, daß entscheidend sei, ob die Ehe auf diese Klage oder auf eine Widerklage geschieden worden ist, und daß, wenn die Klage erfolglos blieb, die Widerklage an ihre Stelle trete. Die Vorschrift ist eindeutig und bedarf keiner Auslegung.
Diese Auffassung teilen - bei kritischer Einstellung zur Billigkeit der gesetzlichen Regelung -Bölle in Familienrecht 1964, S. 635, Breetzke in Krüger-Breetzke-Iiowack, Gleichberechtigungsgesetz 1958, S. 394, Vogel in Soergel-S3ebert BGB 1963,
§ 1384 Rdn. 9, der annimmt, die Vorschrift meine etwas anderes, als sie sage, und anscheinend auch Lauterbach in Palandt BGB 1965, zu § 1384.
Zieht man aber eine tJngenauigkeit des Ausdrucks in Erwägung, dann muß auf den Zweck der Bestimmung zurückgegangen werden. Er schließt eine Anknüpfung an die Widerklage aus.
Es besteht auch bei den Vertretern der Gegenmeinung kein Zweifel daran, daß die Vorverlegung des Berechnungsstichtages von der Rechtskraft auf einen prozessualen Vorgang im Scheidungsstreit die Eheleute hindern soll, ihren bisherigen Zugev,/inn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung zu
 
verschleiern oder zu vermindern? jedenfalls aber den Ausgleichsberechtigten vor den Machteilen aus solchen Maßnahmen schützen soll (Bartholomeyczik in Erman BGB 1962 Anm. 2, Felgentraeger in Staudinger BGB 1965 Rdn. 1, Scheffler in EGRK Anm. 5? Vogel in Soergel-Siebert BGB 19 Rdn. 3> sämtlich zu § 1384).
Diese Gefahr besteht bereits? wenn das eheliche Verhältnis empfindlich gestört ist und ein Partner Scheidungsabsichten hegt und kundgibt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird sie jedoch entscheidend verstärkt, wenn eine Partei die Klage auf Scheidung erhebt, weil die Entfremdung und Verfeindung während der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Auflösung der Ehe zuzunehmen pflegt. Das hat den Gesetzgeber bewogen, den Berechnungsstichtag in Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe zu setzen (Begründung zu § 1393 Abs. 1 des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 1/3802 S. 62; Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 1/3409 S. 13; Protokoll der 20. Sitzung des Unterausschusses "Familienrechtsgesetz" S. 14/15 und der 43. Sitzung S. 24/25).
Unter diesem den Gesetzgeber bestimmenden und die gesetzliche Vorschrift nach allgemeiner Auffassung tragenden Gesichtspunkt ist eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sach-widrig. Denn die Erhöhung der Gefahr durch die
 Aussicht auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft und durch die regelmässig zunehmende Verfeindung der Eheleute tritt nicht erst ein, wenn der Beklagte sich zur Widerklage entschließt, und sie ist unabhängig davon, welche Klage sich im Ergebnis als erfolgreich erweist. Eine allgemeine gesetzliche Regelung kann nur von dem Eormalfall ausgehen, daß der Kläger mit dem Erfolge seiner Klage rechnet und sich verleiten lassen könnte, den Zugewinnausgleich zu dem Nachteil des Beklagten zu beeinflussen. Wenn man aber den besonderen Fall in Betracht ziehen wollte, daß er bewußt eine unbegründete Klage erhebt, um eine begründete Widerklage zu provozieren (§616 Satz 2 ZPO), dann müßte auch damit gerechnet werden, daß er in verstärktem Maße bereit sein wird, seinen Zugewinn zu verschleiern und zu vermindern. Wie der Beklagte, der seinerseits durchgreifende scheidungsgründe geltend machen kann, auf eine unberechtigte Scheidungsklage reagiert, entzieht sich jeder allgemeinen Voraussage; jedenfalls darf nicht davon ausgegangen werden daß er sich bis zur Erhebung der Widerklage aller Machenschaften bezüglich des eigenen Zugewinns enthält, lie Gefahr, der §
1384 BGB Vorbeugen soll, entsteht mit dem Beginne der gerichtlichen Auseinandersetzung durch Erhebung der Scheidungsklage.
Würde daher bei erfolgloser Klage auf die Erhebung der Widerklage abgestellt, dann trüge der zu Unrecht Beklagte dem Gesetz zuwider den
 
Schaden aus den unaufklärbaren Manipulationen des Zugewinns durch den Kläger« Ihm selbst würde Gelegenheit geboten, bis zur Erhebung der Widerklage, deren Zeitpunkt er bestimmt, den eigenen Zugewinn zu manipulieren. Die Gerichte sind nicht befugt, § 1364 BGB so auszulegen, daß der Gefahr, die der Gesetzgeber ins Auge gefaßt und unbestritten zu dem Anlaß genommen hat, den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns vorzuverlegen, nicht wirksam begegnet werden könnte»
Die Gerichte können aber bei der Anwendung der Vorschrift auch keine Interessen der Beteiligten ins Spiel bringen, die bei der gesetzlichen Regelung hintangesetzt worden sind. Im vorliegenden Balle handelt es sich insbesondere nicht um eine Auslegung der Bestimmung in Abwägung mehrerer miteinander streitender Gesichtspunkte, die der Regelung zugrundelägen,
 Der Gesetzgeber ist nicht etwa davon ausgegangen, daß der zu Unrecht auf Scheidung verklagte Ehegatte an sich einen Anspruch auf Beteiligung an dem Vermögenszuwaohs besitze, den der klagende Partner während des Scheidungsstreits erzielt, daß dieser Anspruch aber wegen der Gefahr einer Manipulierung des Zugewinnaua-gleichs durch den Ausgleichsverpflichteten zurücktreten müsse, Ei' hat es vielmehr als tragbar angesehen, die Eheleute vom weiteren Zugewinn des anderen während des Scheidungsstreits
 
auszuschließen, weil in der Regel die Lebensund Wirkungsgemeinschaft, die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt, aufgehoben sei, wenn ein Ehegatte die Scheidungsklage erhebe (Begründung zu § 1395 Abs. 2 des Regierungsentwurfs aaO; Erklärung des Abgeordneten Dr. Weber, Protokoll der 20. Unterausschußsitzung aaO; Erklärung des Regierungsvertreters Dr. Reinicke, Protokoll der 43. Sitzung aaO).
Breetzke (aaO) hält für unerwünscht, daß der Ausgleichsberechtigte bei gutem Geschäftsgang des Ehepartners von dessen weiterem Zugewinn ausgeschlossen und bei geschäftlichem Niedergang an den Verlusten nicht beteiligt sei, und äußert Zweifel, ob es billig sei, daß das Gesetz dem unschuldigen Ehegatten nicht freist eile, zwischen einem Ausgleich nach dem Stande bei Rechtshängigkeit oder Rechtskraft zu wählen. Im gleichen Sinne erörtert Bölle (aaO) dieses Wahlrecht, zu welchem sich der Gesetzgeber nicht entschlossen hat. Felgentraeger (aaO) meint, die gesetzliche Regelung möge, da der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Regel während des Scheidungsstreits auf den Zugewinn des anderen nicht mehr einwirke, auch gerechtfertigt sein, wenn die Veränderungen während des Prozesses zu einem für ihn wesentlich günstigeren Ergebnis geführt hätten. Vogel sieht (aaO) lediglich keinen besonderen Anlaß, diese Interessen des Ausgleichsberechtigten zu berücksichtigen, wenn die Eheleute im Scheidungsstreit stehen. Nach der Meinung von Scheffler (aaO) soll
 
die gesetzliche Regelung außer der Gefahr der Zu-gewirmverfälschung auch zugunsten des Ausgleichsschuldners die Wahrscheinlichkeit berücksichtigen, daß der Berechtigte nach Erhebung der Scheidungsklage an der Vermögensverraehrung des anderen nicht mehr mitwirkt»
Wäre Scheffler zu folgen, so wäre die Anknüpfung ätt&die Widerklage auch unter diesem weiteren Gesichtspunkt unstatthaft» Denn es wäre offenbar unzutreffend, daß die Lebensund Wirkungsgemeinschaft der Eheleute im allgemeinen fortdauere, bis sich der Beklagte zur Widerklage entschließt» Der Gesetzgeber hat jedoch keine grundsätzlichen Bedenken, für die Beteiligung am Zugewinn des anderen anstelle der Zusammenarbeit auch die Bereitschaft des ohne Berechtigung davon ausgeschlossenen Ehegatten genügen zu lassen: er hat in § 1385 BGB nur dem zu dem Getrenntleben allein berechtigten Partner eine beschränkte Möglichkeit gegeben, den anderen von der Teilnahme am weiteren Zugewinn auszuschließen» Piir die Lauer des Scheidungsstreits hat er aber dem Interesse des Ausgleichsberechtigten an einem nicht manipulierten Ausgleich den Vorzug vor der weiteren Teilnahme des an der Zerrüttung der Ehe unschuldigen oder im Ergebnis erfolgreichen Ehegatten am weiteren Zugewinn des Klägers gegeben»
Der Versuch Sehefflers (Anm. 3 aaO), die §
1384 bestimmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten und Widerklägers wenigstens insoweit
10 “
zu modifizieren, daß ihm die Teilnahme am Zugewinn des Klägers (oder die Entlastung von seinen eigenen Verlusten durch den Kläger) bis zur Erhebung der Widerklage eingeräumt wird, hebt nicht nur den eigentlichen Zweck der Bestimmung, den Ausgleichsberechtigten, der der Schuldige oder der hichtschuldige sein kann, zu schützen, auf» Eine derartige Abweichung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers stünde auch den Gerichten nicht zu.
Es ist übrigens zweifelhaft, ob für den Beklagten und Widerklüger mit der Abstellung auf die Erhebung der Widerklage, die nicht von Fall zu Fall, sondern nur generell erfolgen könnte, etwas gewonnen wird. Entfremdung und Verfeindung der Eheleute während des Scheidungsstreits führen regelmässig dazu, daß ihnen die Übersicht über die Verhältnisse und Verfügungen des anderen fehlt. Es hinge deswegen weitgehend vom Zufall ab, ob der Beklagte den für seine Vermögensinteressen günstigen Zeitpunkt für die Erhebung der Widerklage trifft. Denjenigen Verlusten, die erfahrungsgemäß häufig mit der wirtschaftlichen und seelischen Belastung eines längeren Scheidungsprozesses verbunden sind, könnte der Beklagte nur durch baldige Widerklage entgehen. Von absichtlichen Verschleierungen und Verschiebungen, die sich der späteren Aufklärung (§ 1375 BGB) entziehen, wird.er im allgemeinen keine rechtzeitige Kenntnis erlangen. Andererseits kann er, selbst wenn er auf weiteren Vermögenszuwachs beim Kläger vertraut (oder Verluste am eigenen Vermögen voraussieht), die Widerklage nicht beliebig lange hinauszögern. Er muß die Widerklage
 bei Verlust seiner eigenen Scheidungsgrunde (§ 616 Satz 2 ZPO) anbringen, bevor das Gericht die Klage für entscheidungs- und abweisungsreif hält; auch daraus ergibt sich ein ünsicherheits-faktor für den Beklagten» Will er sich nicht scheiden lassen, so kann ihm der Kläger mit einer unbegründeten Klage keine Ausgleichung und keine Vorrückung des Berechnungsstichtages auf-nötigen»
Die gesetzliche Anknüpfung an den Beginn des Scheidungsstreits, in welchem die Ehe geschieden wird, läßt indes für solche Erwägungen keinen Raum»
Zutreffend wird im Berufungsurteil dargelegt, daß die Erhebung der Klage auch dann maßgeblich bleibt, wenn die Klage im Laufe des Prozesses zurückgenommen und die Widerklage allein weiterverfolgt wird. § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht nicht entgegen, weil sich die materiellrechtlichen Wirkungen der Klageerhebung gemäß § 267 Satz 1 ZPO ausschließlich nach materiellem Recht bestimmen. Im Sinne von § 15ö4 BGB steht die Klageerhebung nur für den Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe, die als solche gewisse Gefahren für den etwaigen Ausgleichsanspruch der Parteien mit sich bringt; das prozessuale Ereignis dient ausschließlich der Festlegung eines Zeitpunktes für die Zugewinnberechnung»
Die Kosten der unbegründeten nevision trägt ie Klägerin nach § 97 ZPO=
Baske	Jofaannsen	Wüstenberg
 Maaß
von der Mühlen