Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das eben genannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 27« Juni 1962 mit einer Maßgabe zurttckgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden worden ist. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Der am 0» 0H0 1893 geborene Kläger wurde auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit Wirkung zu dem 30„ September 1933 aus seiner Stellung als PolizeiOberleutnant der Verwaltung und Leiter der Polizei-Kasse B(00 entlassen. März 1952 in Verbindung mit Änderungsbescheid vom 14« September 1955 wurde ihm nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) Wiedergutmachung gewährt. Nachdem der Hessische Minister des Innern erklärt hatte, daß bei der Polizei für den Kläger keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, erhielt dieser ab 1, Juli 1952 gemäß § 10 Abs.3 BWGöD die vollen Dienstbezüge. In dem Verfahren vor der EntSchädigungskammer hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern seine gegenteilige Rechtsansicht verteidigt und um Klageabweisung gebeten. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweiaen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Er hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, für die Zeit vom 1* August 1959 bis 31. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger als Ruhegehalt die vollen Dienstbezüge, die ihm auf Grund von Ziffer 5 des Wiedergutmachungsbescheides der Entschädigungsbehörde Darmstadt vom 30. Das beklagte land hat Revision eingelegt» Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter, Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben., die Berufung des beklagten Landes gogen das Urteil des Landgerichts zurückzuwoisen und auf die Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land zu verurteilen, über die im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27» Juni 1963 erkannten DM 6«459,98 als restliches Gehalt für die Zeit vom 1» August 1959 bis 3t» Januar 1961 hinaus 4 $> Zinsen für die jeweils fälligen Beträge zu zahlen« 1» Das beklagte Land rügt mit der von ihm eingelegten Revisiona das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht seine vollen Dienstbezüge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zugesprochen» Mit dieser Rüge kann das beklagte Land das angefochtene Urteil nicht angreifen» Denn die Revision kann nach § 222 BEG nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht» Die Rüge des beklagten Landes betrifft allein die Auslegung und AnwenduWl des hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11« November 1954. Streitig ist allein, ob dem Kläger nach Vollendung des 65» Lebensjahres gemäß § 10 Abs.3 Satz 2 in Verb, mit Abs. 1 Satz 2 nur noch die Bezüge zustehen, die ihm zustehen würden, wenn er mit der jj/ollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten \7äre» § 10 Abs.3 Satz 2 bestimmt, daß er nur noch diese Bezüge zu beanspruchen hat, wenn er die Altersgrenze erreicht hat, ])os BWGöD enthält keine Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkt ein Beamter oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes die Altersgrenze erreicht hat. Aus § 18 BWGöD ergibt sich, daß sich die Altersgrenze nach dem Recht des Dienstherrn bestimmt, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Die Anachlußrevision des Klägers ist begründet«, soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts nicht schlechthin* sondern nur mit einer Maßgabe zurückgewiesen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das BWGöD nur die status-rechtlichen Wiedergutmachungsansprüche regelt und daß die Wiedergutmachungsorgane nur befugt seien, über diese Ansprüche zu entscheiden^, daß aber die Berechnung dor im Rahmen der gewährten Rechtsstellung und Besoldung oder Versorgung zu zahlenden Bezüge von der Besoldungß-kasse oder Pensionsregelungs- und Pestsetzungsbehörde des wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn vorzunchmen sei, ist irrige Soweit der Wiedergutmachungsanspruch auf eine Leistung* z. Da das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach-, nicht aber auch in seiner Höhe, bestritten hat, war auf die Anschlußrevision des Klägers die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang zurückzuweisen. Soweit der Kläger mit der Ansohlußrevision die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Zinsen begehrt, ist sio unbegründet.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BWGöD §§ 9, tO; BGB §§ 288, 291! Der Geschädigte hat keinen wiedergutmaehungerechtlichen Anspruch auf Verzinsung der ihm zu gewährenden Dienst-und Versorgungabezüge (Bestätigung dos Urteils des BVerwGer HzW 1963« 135)«. BWGöD §§ 10, 18? BBG § 222 Ob für Verfolgte eine höhere Altersgrenze gilt, als die für andere Beamte bestimmt sich nach Landesrecht. Die hierzu vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung kann vom Revisionagericht nicht überprüft werden.. BGH, Urt. v, 27. Mai 1964 - IV ZR 229/65 - OLG Frankfurt/M. L& Darmstadt IV ZR 229/6? Verkündet am 27. Mai 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern. Wiesbaden, Luisenstraße 13, - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr in gegen den Regierungsrat a. D. Friedrich H traße V, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwälte Dr„ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Hai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Reoht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urtoil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. April 1963 wird zurückge-wiesen. -1a- Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das eben genannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 27« Juni 1962 mit einer Maßgabe zurttckgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil wird unein* geschränkt zurückgewiesen« Die weitergehende Anschlußrevision des Klägers wird zurttckgewiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 0» 0H0 1893 geborene Kläger wurde auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit Wirkung zu dem 30„ September 1933 aus seiner Stellung als PolizeiOberleutnant der Verwaltung und Leiter der Polizei-Kasse B(00 entlassen. Durch Bescheid vom 30. März 1952 in Verbindung mit Änderungsbescheid vom 14« September 1955 wurde ihm nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) Wiedergutmachung gewährt. Es wurden in erster Linie der Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung (§9 Abs. 1 BWGöD) unter Einräumung der Rechtsstellung und Besoldung eines Regicrungsrats (§9 Abs. 2 BWGöD) und die übrigen aus § 9 Abs. 2 und 10 Abs, 1 und Abs. 3 BWGöD (i.d«P. vom 24. August 1961) sich ergebenden Rechte festgestellt. Nachdem der Hessische Minister des Innern erklärt hatte, daß bei der Polizei für den Kläger keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, erhielt dieser ab 1, Juli 1952 gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD die vollen Dienstbezüge. Mit einer Eingabe vom 8. Dezember 1957 beantragte er, ihm gemäß § 76 Abs, 2 Satz 5 Hessisches- Beamtengesetz (HBG) i.d.P. vom 11. November 1954 die vollen Dienstbezüge Uber den 1. Pebruar 1958 hinaus bis zu dem 31« Januar 196T. zu zahlen. Diesem Antrag wurde, nachdem der Kläger durch amtsärztliches Zeugnis den geforderten Nachweis seiner Dienstfähigkeit erbracht hatte, durch Auszahlungsan-ordnung vom 21. Pebruar 1958 stattgegeben. Am 29> Juni 1959 erließ-r-der Regierungspräsident eine neue Auszahlungsanordnung, in der er in Abweichung von der vorhergehenden bestimmte, daß dem Kläger mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Auslegung des § 76 Abs. 2 Satz 3 HBG aufgotauchten Zweifel bis zur Klärung durch die oberste Dienstbehörde ab 1. August 1959 nur noch das Ruhegehalt (75 56 der Dienstbezüge) zu zahlen sei. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies der Hessische Minister des Innern durch Bescheid vom 24. Juli 1959.mit der Begründung zurück, Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbezüge über das 65. Lebensjahr hinaus sei, daß sich der Geschädigte noch im Dienst befinde; er sei dann auf Antrag im Dienst zu belassen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger auf die Anfechtungsklage hingewiesen. Diese erhob er fristgemäß bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt mit dem Antrag, die Verfügung (Auszahlungsanordnung) des Regierungspräsidenten vom 29. Juni 1959 und den Wider-spruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern aufzuheben. Das Vcrwaltungsgericht erklärte den Vorwaltungs« rechtsweg für unzulässig und verwies die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Darmstadt. In dem Verfahren vor der EntSchädigungskammer hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Januar 1961 die Unterschiedbeträge zwischen den vollen Dienstund den Versorgungsbezügen in Höhe von insgesamt 6.459»98 DM sowie die Zinsen für die jeweils fälligen Bezüge zu zahlen. Zur Begründung seiner Klage hat er Ausführungen zu seiner Rechtsansicht gemacht, nach der sein Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung und damit auf die vollen Dienstbezüge gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD in Verb, mit § 76 Abs. 2 Satz 3 HBG bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres fortbeständen. Das beklagte Land, so meint er, habe es zu vertreten, daß er sich nicht im aktiven Dienst befinde; auch stelle sich die Kürzung der vorher anerkannten Bezügo als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als Ermessensmißbrauch dar. Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern seine gegenteilige Rechtsansicht verteidigt und um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 6.459,98 DM verurteilt, den Zinsanspruch dagegen abgowiesen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweiaen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Er hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, für die Zeit vom 1* August 1959 bis 31. April 1961 4 % Zinsen für die jeweils fälligen rückständigen Beträge zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger als Ruhegehalt die vollen Dienstbezüge, die ihm auf Grund von Ziffer 5 des Wiedergutmachungsbescheides der Entschädigungsbehörde Darmstadt vom 30. März 1952 in Verbindung mit dem Xnderungsbescheid vom 14» September 1955 zustehen, bis zu dem 31. Januar 1961 zu zahlen sind. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen und es insoweit bei der Klagabweisung bewenden lassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Das beklagte land hat Revision eingelegt» Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter, Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben., die Berufung des beklagten Landes gogen das Urteil des Landgerichts zurückzuwoisen und auf die Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land zu verurteilen, über die im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27» Juni 1963 erkannten DM 6«459,98 als restliches Gehalt für die Zeit vom 1» August 1959 bis 3t» Januar 1961 hinaus 4 $> Zinsen für die jeweils fälligen Beträge zu zahlen« Bntscheidungsgründe t Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet» Die Anschlußrevision des Klägers ist nur teilv/eise begründet« 1» Das beklagte Land rügt mit der von ihm eingelegten Revisiona das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht seine vollen Dienstbezüge bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zugesprochen» Mit dieser Rüge kann das beklagte Land das angefochtene Urteil nicht angreifen» Denn die Revision kann nach § 222 BEG nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht» Die Rüge des beklagten Landes betrifft allein die Auslegung und AnwenduWl des hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11« November 1954. Da das beklagte Land es abgelehnt hat, den Kläger entsprechend der Wiedergutmachungsentscheidung wieder anzustellen, erhält er gemäß § 10 Abs» 3 Satz 1 als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die sich ergeben würden, wenn er entsprechend seinem Wiedergutmachungsanspruch wieder eingestellt worden wäre. Streitig ist allein, ob dem Kläger nach Vollendung des 65» Lebensjahres gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verb, mit Abs. 1 Satz 2 nur noch die Bezüge zustehen, die ihm zustehen würden, wenn er mit der jj/ollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten \7äre» § 10 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, daß er nur noch diese Bezüge zu beanspruchen hat, wenn er die Altersgrenze erreicht hat, ])os BWGöD enthält keine Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkt ein Beamter oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes die Altersgrenze erreicht hat. Aus § 18 BWGöD ergibt sich, daß sich die Altersgrenze nach dem Recht des Dienstherrn bestimmt, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Maßgebend ist somit für dde Entscheidung dieser Präge das Recht des beklagten Landes. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auf den hier zu entscheidenden Pall das' hessische Beamtengesetz angewandt. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Auslegung der Bestimmungen des hessischen Beamtengesetzes auch Bestimmungen des BWGöD heran-gezogen, insbesondere dessen § 10. Das ändert aber nichts daran, daß seine Entscheidung allein auf der Anwendung landesrechtlicher Normen beruht (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats LS! BEG 1953 § 102 Nr. 4). Da die Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften beruht, muß die Revision des beklagten Landes als unbegründet zurückgewiesen werden. 2. Die Anachlußrevision des Klägers ist begründet«, soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts nicht schlechthin* sondern nur mit einer Maßgabe zurückgewiesen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das BWGöD nur die status-rechtlichen Wiedergutmachungsansprüche regelt und daß die Wiedergutmachungsorgane nur befugt seien, über diese Ansprüche zu entscheiden^, daß aber die Berechnung dor im Rahmen der gewährten Rechtsstellung und Besoldung oder Versorgung zu zahlenden Bezüge von der Besoldungß-kasse oder Pensionsregelungs- und Pestsetzungsbehörde des wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn vorzunchmen sei, ist irrige Soweit der Wiedergutmachungsanspruch auf eine Leistung* z. B. auf Zahlung, geht, ist auch die Leistungsklage zulässig (Bleesin/Ehrig/Wilden, BWGöD § 27 Annu 11). In dem hier zu entscheidenden Palle begehrt der Kläger als Wiedergutmachung die Zahlung bereits fällig gewordener Versorgungobezüge. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit nur einen beamtenrechtlichen Vcrsorgungcanspruch oder einen Wieder--gutmachungcanspruch geltend macht. Das Verwa 11ungsgericht, Darmstadt hst Letzteres angenommen und die Sache durch rechtskräftiges Urteil an das Landgericht verwiesen. Hieran sind die ordentlichen Gerichte gebunden. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche kann der Klägor mit der Leistungsklage geltend machen. Da das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach-, nicht aber auch in seiner Höhe, bestritten hat, war auf die Anschlußrevision des Klägers die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang zurückzuweisen. Soweit der Kläger mit der Ansohlußrevision die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Zinsen begehrt, ist sio unbegründet. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Wiedergutmachungsanspruch geltend, der auf Zahlung eines Geldbetrages lautet.. Kaoh der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht nach dem BEG kein entochädigungorechtlichor Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen (vgl. LU BEG 1956, § 169 Nr. 1 und § 3 Nr.2). Ebenso besteht auch kein wiedergutmachungsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung der einem Verfolgten als Wiedergutmachung zu gewährenden Dienstund Versorgungsbezüge (vgl. BVerwGer. v. 25*10.62 VIII C 55.61 * RzW 1963. 135). Ob der geltend gemachte Anspruch auf andere Normen des bürgerlichen Rechts gegründet werden kann, kann dahingestellt bleiben, denn darüber kann im entschädigungereoht-lichen Verfahren nicht entschieden werden (LU BEG 1956 § 3 Nr. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209» 225 Abs. 1 BEG. §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Ascher Johannsen Haaß Wilden Dr. Loewenheim