Der im Jahre 1907 geborene Beklagte ist seit 1933 Steuerberater in Bg|H^» Nachdem er schon früher das Abitur nachgeholt hatte, begann er noch vor der Heirat, neben seiner beruflichen Tätigkeit, mit dem Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Hamburg» Dieses Studium setzte er auch während der She fort und schloß ©s mit der Prüfung zu dem Diplom-Kaufmann ab« in Bad tätig» Dort lernte sie den Be klagten kennen« Sie entschloß sich, ihre Schwecterntätigkeit aufzugeben:: und zog im Sommer 1949 zu dem Beklagten nach Schon diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das in Einrichtung mit« In einem Unterhaltsrechtsstreit hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche, die etwa bis zu dem 31« Juli 1958 entstanden waren-, beim Auszug aus der Wohnung 1 c.3oo UM und für die folgenden Monate vom 1« August 1958 bis 31o März i960 monatlich 35o bzw* 3oo DM zu zahlen« überwacht« Sie habe auch selbst für Kunden der mit der Tätigkeit des Beklagten verbundenen Buchstelle Buchungsarbeiten ausgeführt und die vom Beklagten zu erstellenden Bilanzen vorbereitet-, auch Lohnsteuer- und üncatzsteuervoranmeldungen zusammengesteilt« Zweifelsfragen habe sie abends mit dem Beklagten besprochen« Auf Grund dieser leitenden und überwachenden Tätigkeit habe der Beklagte ohne Nachteile für seinen Beruf und seine Einkünfte mehrere Tage in der Woche sein Studium in Hamburg fortsetzen und zu dem Abschluß bringen und sich im übrigen bedeutenderen Mandanten und schwierigeren Fragen widmen kennen« Ihre Mitarbeit sei daher mit der Tätigt1 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, das sie berechtige der Ehe nennenswerte euerrechtliche Kenntnis Stunden täglich im Büro gearbeitet, aber weder vor nach während se erworben und nur solche Buchungsarbeiten durchgeführt, die an Hand der Belege jeder Anfänger nach kurzer Zeit habe ausführen können* Auch in einfach liegenden Fällen sei sie zu Abschlußbuchungen oder zur Erstellung von Bilanzen nicht in der Lage gewesen* Nach ihrem Au als bei Eingehung der Ehe Nach Auffassung des Beklagten kann die Klägerin deshalb keine Auseinandersetzungsansprüche stellen Der Beklagte vertritt ferner den Standpunkt, daß sich die Mitarbeit der Klägerin im Rahmen ihrer Pflicht zur Tätigkeit im Beruf des Mannes gehalten habe* Gegenüber einer Forde rung auf Lohn oder Gehalt hat er sich auf Verjährung und Ver Wirkung berufen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat unentschieden gelassen? daß die fachlich nicht vorgebildete Klägerin keine der Arbeit des Beklagten gleichwertige Mitarbeit geleistet habe* die er für die Klägerin zu dem Erwerb eines Grundstücks in KdHH^ bei GuflHHHBl aufgebracht habe* Außerdem müsse sie sich zwei Zahlungen von 1»3oo und 75o DM anrechnen lassen* Gegenüber weitergehenden Ansprüchen der Klägerin hat sich der Beklagte auf Schadensersatzansprüche berufen? Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und die Klägerin zur Zahlung von 3««5oo UM verurteilt wird* 1 * Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Klageanspruch die Feststellung zu Grunde gelegt«, daß die Klägerin vom 1« April 1951 bis zu dem 28«, Februar 1957 täglich etwa 4 Stunden in der Praxis des Beklagten mitgearbeitet hato denen die Parteien vom Beginn bis zu dem Ende der Ehe lebten, nicht als üblich angesehen» Bas hat das Berufungsgelaicht im wesentlichen mit der Höhe der Einkünfte des Beklagten - monat lieh 12oo bis 15oo UM netto für 2 Personen - begründet» Nach Ansicht des Berufungsrichters hätte sich die Klägerin daher nach § 1356 Abo» 2 BGB aoP«, (nach dem 1» April 1953 i* Vc, mit Art«, 3 Abs«, 2, Art«, 117 Abs* 1 GG) auf die Leitung ihres unentgeltliche Mitarbeit der Klägerin geeinigt haben* Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin während der Ehe als entgeltlich angesehen* Tätigkeit der Klägerin, ihre geringe Sachkunde auf den Gebieten des kaufmännischen Rechnungswesens und des Steuer« rechts und die damit verbundene sachliche Abhängigkeit vom Beklagten läßt nach Ansicht des Berufungsgerichts die Annahme eines Geocllschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht zu. Es hat daher die Mitarbeit als.gesellschaftsähnliches Arbeitsverhältnis gewertet und für die Höhe der Vergütung ausschlaggebend sein lassen, welchen Gehaltsaufwand der Beklagte auf Grund der Tätigkeit der Klägerin erspart hat* Es ist dabei von dem Gehaltsbetrag - monatlich ?89*42 DM brutto - ausgegangen, den der Beklagte für die Mitarbeit der Klägerin vor ihrer Heirat verbucht hatte und der den Bezügen um der Klägerin den Erwerb ihres großelterlichen Grundstücks in zu ermöglichen« Diese Aufwendungen betrugen nach den Angaben beider Parteien 4« 737«>64 DM« Demgemäß hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt? da es den Xlageanspruch allein unter ge-sellcchaftsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und das Bestehen einer Gesellschaft zwischen den Parteien verneint habe« Da der Beklagte im Schriftsatz vom 12« Mai 1961 (Bl* 162 GA) seinen Vortrag aus dem Verfahren vor dem Landgericht zu dem Gegenstand seines Vorbringens im zweiten Rechtszuge gemacht Die Revision behauptet zu Unrecht, di sachliche Zuständigkeit des Landgerichts anstandet habe Sine solche Rüge ist in keinem Schriftsatz bo des Beklagten erhoben worden0 auch der Tatbestand des land gerichtlichen Urteils und die Sitzungsprotokolle liefern keinen Beweis dafü Unter diesen Umständen ist nicht zu erörtern, ob für den Anspruch der Klägerin die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind«, 2, Der Beklagte sieht eine Verletzung des § 286 ZPO darinf.daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff unvollständig gewürdigt und daher nicht geprüft habe, ob die Parteien nicht vor oder bei der Eheschließung stillschweigend überein gekommen seien, daß die weitere Mitarbeit der Klägerin unentgeltlich erfolgen solle?. 3s ist zwar richtig, daß die Vorschrift des § 1356 Abs« 2 BGB in der früheren und der jetzt geltenden Passung nicht zwingenden Hechts ist« Das ist in dem Schrifttum und der Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1962, 357 mit weiteren Nachweisen) o Die Parteien könnten daher ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß der Klägerin für eine über den Rahmen de3 § 1356 Abs, 2 BGB hinaus gehende Mitarbeit keine Abrede dieser Art zu schließen gewesen wäre, hat der Berufungs-richtcr entgegen der Behauptung der Revision nicht übersehen* Gegen eine solche stillschweigende Abrede konnte vielmehr sprechen, wie in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben wird, daß für die Mitarbeit der Klägerin vor ihrer Verheiratung ein Gehaltsbetrag verbucht worden war. Für eine stillschweigende Vereinbarung unentgeltlicher Mitarbeit spricht nach Ansicht der Revision«, daß die Klägerin«, vde die Revision meint9 trotz der Baukosten und Aufwendungen für das Studium einen ungerechtfertigt hohen Aufwand betrieben habe« Mit dieser Frage hat sich-das.i'Berufungsg^richt jedoch auseinander gesetzt und es nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin abgesehen von den Zuwendungen für den Grundotückserwerb, mehr erhalten habe, als ihr nach der Lebensstellung und den Ein- 3* Der Beklagte hat ferner einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin gesehen«, daß das Berufungsgericht bei der der Klägerin zugebilligten Vergütung für ihre Mitarbeit nicht berücksichtigt habe, daß diese nach § 1427 BGB aoP« - die Parteien lebten jedenfalls seit 1« April 1953 in Gütertrennung - verpflichtet gewesen sei, aus dem Ertrag ihrer Arbeit zu dem ehelichen Aufwand beizutragen«. Al3 Arbeitsertrag im Sinne dieser Vorschrift will die Revision auch den Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung für die Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes ans ehern Mit diesem im wesentlichen auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegenden Einwand kann die Revision schon deshalb nicht durch* Abgesehen davon übersieht die Revision, daß die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichtes bei iden Einkommensver hältnissen des Beklagten gerade nicht verpflichtet war«, zun Unterhalt beizutragen» Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch nicht ohne weiteres eine 7/echsel Wirkung zwischen einer Arbeitspflicht im Geschäfte des Mannes und der Höhe des Unterhalts Auch wenn, wie die Revision behauptet, aber das Berufungsgericht sie sich einen solchen erhöhten Auf wand auf die Vergütung für ihre Mitarbeit anrechnen lassen muß Der Unterhaltsanspruch richtete ch damals, nach der Lebensstellung, dem Vermögen und der Erwerbsfähigkeit des Er hängt besonders anderen Eheteils gemacht werden sollen oder viel verbraucht worden soll» J)er Richter hat deshalbhunter solchen Einkommens Verhältnissen nur in gewissen Grenzen die Möglichkeit fest zusteilen, ob der Aufwand eines Ehegatten Uber das Maß des ihm nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalts hinausgeht» Nach anderen rochtlichen Gesichtspunk chtet sich, ob die Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft ihres Mannee verpflichtet ist, nämlich danach, ob eine solche Mitarbeit nach den JDio Entscheidung Uber den Klageanspruch hängt daher wesentlichen davon ab9 ob das Berufungsgericht richtig entschieden hat* daß die Klägerin nach nicht zur Mitarbeit im Büro ihres Mannes verpflichtet war Bei Anwendung der genannten Vorschrift ist zu bedenken für die Zeit nach dem 1, April 1953 das der Gleich here Die Feststellung« ob eine Mitarbeit üblich ist und sich Rahmen der genannten Vorschrift hält neben sind auch andere Umstände zu würdigen* Das hat das Berufungsgericht nicht getan, sondern die- Lcbensverhältnisse der Parteien bei Beginn und während der Ehe im wesentlichen nur nach dem Einkommen und dem Vermögen des Beklagten beur- teilt und daraus gefolgert, daß die Mitarbeit der Klägerin nicht als üblich anzusehen sei* Beben den vom Berufungsrichter festgestellten Einkünften (monatlich 1«2oo bis i*5oo DM netto) sind hier auch andere Umstände des Beklag bedeutsam So kann eine Rolle spielen, daß die Klägerin schon vor der Heirat im Büro des Beklagten mitarbeitete und dadurch Gelegenheit erhalten hatte«, sich mit einfachen Büroarbeiten vertraut zu machen* Die zunächst gegen die ublichkeit sprechende ’’Berufs- fremdheit" wurde dadurch im gewissen Umfange ausgeglichen* Vor allem kann ins Gewicht fallen, daß die Klägerin aus ihrer Ehe mit dem Beklagten keine Xinder hatte und ihr die Leitung de tändig fremde Hilfskräfte zur Verfügung hatte Unter derartigen Umständen ergibt sich auch aus dem Wesen der Ehe, daß eine Ehefrau nach ihren Kräften und Pähig- keiten dem anderen Ehegatten in dessen Wirkungsbereich hilft« Auch dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bhe-gatten die Mitarbeit der Ehefrau nicht erfordern, kann eine solche Mitarbeit üblich sein (Ebenso: Erraann-Ronke BGB, 3* Aufl Anm« 5 zu § 1356)* Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt überdies zu dem als wenig erwünscht anzuo eh enden Ergebnis, daß bei derartigen Einkünften des Mannes Ehefrauen noch Vergütungsansprüche stellen können, auch wenn sie nur zeitlich und sachlich unerhebliche Arbeit leisten, während Handwerker- und Geschäftsfrauen für sehr viel weitergehende Mitarbeit regelmäßig keine Ansprüche stellen können, weil bei diesen Berufen die Üblichkeit der Mitarbeit regelmäßig, zu bejahen ist* Dies trifft auch dann zu, wenn die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht geringer sind als hier* ist die Revision unbegründet* In der angefochtenen Entscheidung hat der Borufungsriehter ausgeführt, daß sich aus der unberechtigten Wegnahme des Hausrats kein Schadens ersatzu^spruch des Beklagten herleiten läßt (§ 989 BGB)* Auch die wirtschaftlichen Nachteile, die der Beklagte nach seiner erst in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung durch das Pehlen des Hausrats erlitten haben will la ssen keine andere Entscheidung zu* Sie rechtfertigen keine An- 3sig, so kann er entgegen der Ansicht der Revision nicht die Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht bilden* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BGB § 1356 Abs» 2 aJ?« Ob die Mitarbeit der Ehefrau im Beruf oder Geschäft des Ehemannes üblich ist, richtet sich nicht nur nach der Eigenart des Geschäftes oder Berufes, sondern auch nach den Verhältnissen der Familie«. BGH, Urt. v„ 22. Mai 1963 - IV ZR 229/62 - OIG Bremen LG Bremen 4 ♦ * Verkündet am 22c Mai 1963 Hoeppe, Juatizangeatellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Vo l.k e s In dem Rechtsstreit des Steuerberaters Diplom-Kaufmann Walter 33 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr„ 9 m gegen - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt m hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ♦ Verhandlung vom 15» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß * und Dr c Graf für Recht erkannt: « Das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1o„ Juli 1962 wird aufgehoben, soweit es über die Klage und die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen0 ♦ Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung * an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen ♦ 2 ♦ Tatbestand; Die Parteien waren vom 22» März 1951 bis zu dem 2o» Mai * 1958 miteinander verheiratet* Aus ihrer She sind keine Kinder hervorgegangen» Seit Sommer 1949? schon vor der Heirat, arbeitete die Klägerin im Büro des Beklagten mit« Ihre Tätigkeit endete im Pebruar 1957 mit der Trennung der Parteien» 0 Der im Jahre 1907 geborene Beklagte ist seit 1933 Steuerberater in Bg|H^» Nachdem er schon früher das Abitur nachgeholt hatte, begann er noch vor der Heirat, neben seiner beruflichen Tätigkeit, mit dem Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Hamburg» Dieses Studium setzte er auch während der She fort und schloß ©s mit der Prüfung zu dem Diplom-Kaufmann ab« Die im Jahre 1919 geborene Klägerin besuchte eine Ober schule bis zur Oberprima, bestand im Jahre 1943 ihre Schwestern Prüfung und war zuletzt als Oberschwester des Kreiskranken hausos I» in Bad tätig» Dort lernte sie den Be klagten kennen« Sie entschloß sich, ihre Schwecterntätigkeit aufzugeben:: und zog im Sommer 1949 zu dem Beklagten nach Schon diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte das in o gelegene 52o große Grundstück erworben, aus eigenen Mitteln bezahlt und mit Hilfe von Krediten in einem ersten Bauabschnitt bebauen la c* o Ü ü en Während der Ehe, 1956/57? wurde die Bebauung mit größerem Aufwand an fremden Mitteln ~ insgesamt ca« 7ocooo DM - fortgesetzt» In die som * Hause bewohnten die Parteien den ersten Stock» während s ich m KV dgeschoß die Büroräume befanden« Bei der Trennung der Parteien zog der Beklagte in einen Büroraum, während die > Klägerin die bisherige Ehewohnung weiter benutzte« Erst im September 1958 zog sie aus, dabei nahm sie gegen den Willen des gerade abwesenden Beklagten den wesentlichen Teil der * Einrichtung mit« In einem Unterhaltsrechtsstreit hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche, die etwa bis zu dem 31« Juli 1958 entstanden waren-, beim Auszug aus der Wohnung 1 c.3oo UM und für die folgenden Monate vom 1« August 1958 bis 31o März i960 monatlich 35o bzw* 3oo DM zu zahlen« Die jetzt wieder verheiratete Klägerin fordert flir ihre Mitarbeit im Büro des Beklagten Io«000 DM« Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie vorgetragen: Nach ihrer Einarbeitung habe sie die täglich anfallenden Arbeiten auf die im Büro des Beklagten beschäftigten Hilfskräfte-, überwiegend Lehrlinge und Anlernlinge, vorteilt und ihre Erledigung * überwacht« Sie habe auch selbst für Kunden der mit der Tätigkeit des Beklagten verbundenen Buchstelle Buchungsarbeiten ausgeführt und die vom Beklagten zu erstellenden Bilanzen vorbereitet-, auch Lohnsteuer- und üncatzsteuervoranmeldungen zusammengesteilt« Zweifelsfragen habe sie abends mit dem Beklagten besprochen« Auf Grund dieser leitenden und überwachenden Tätigkeit habe der Beklagte ohne Nachteile für seinen Beruf und seine Einkünfte mehrere Tage in der Woche sein Studium in Hamburg fortsetzen und zu dem Abschluß bringen und sich im übrigen bedeutenderen Mandanten und schwierigeren Fragen widmen kennen« Ihre Mitarbeit sei daher mit der Tätigt1 eines Bürovorstehers in einem Anwaltsbüro zu vergleichene Hierdurch sei der Beklagte auch in die Lage versetzt worden, höhere Einkünfte zu erzielen« 4 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, das sie berechtige 9 nach Auflösung der Ehe einen Auseinandersetzungsanspruch geltend zu macheno Die Höhe dieses Anspruchs hat sie nach den Ersparnissen berechnet 9 die :de«ruj 01*.. 1----— .1 ^ - V ♦ * * » .u Lnfcj:ge;,ihrez\;j,Ci.tarbeit gemacht habe» Diese Ersparnisse hat s ie auf 53»4oo DM beziffert* Von di Anspruch hat die rin einen Betrag von lOoOOO DM gefordert und demgemäß bean tragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen Der Beklag hat beantragt 9 d Klage abzuweisen e> Er hat vorgetragen: Die Klägerin habe keine Neigung zu Hausarbei gezeig Sie habe zwar während der Ehe 3 b 4 der Ehe nennenswerte euerrechtliche Kenntnis Stunden täglich im Büro gearbeitet, aber weder vor nach während se erworben und nur solche Buchungsarbeiten durchgeführt, die an Hand der Belege jeder Anfänger nach kurzer Zeit habe ausführen können* Auch in einfach liegenden Fällen sei sie zu Abschlußbuchungen oder zur Erstellung von Bilanzen nicht in der Lage gewesen* Nach ihrem Au cheiden sei seine Praxis reibungslos weitergelaufen* 'Während der Ehe mit der Klägerin sei sein Vermögen nicht gewachsen, * im Gegenteil, bei der Trennung der Parteien sei es geringer ge we« cir- Qn 9 als bei Eingehung der Ehe Nach Auffassung des Beklagten kann die Klägerin deshalb keine Auseinandersetzungsansprüche stellen <K Der Beklagte vertritt ferner den Standpunkt, daß sich die Mitarbeit der Klägerin im Rahmen ihrer Pflicht zur Tätigkeit im Beruf des Mannes gehalten habe* Gegenüber einer Forde rung auf Lohn oder Gehalt hat er sich auf Verjährung und Ver Wirkung berufen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat unentschieden gelassen? ob die Klägerin nach § 1356 Abs* 2 BGB a*P* zur unentgeltlichen Mitarbeit verpflichtet gewesen sei» Nach dem Urteil des Landgerichts ist die Klage unbegründet? * weil zynischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis bestanden hat* Hierzu wird in dem Urteil des Landgerichts aus-geführt? daß die fachlich nicht vorgebildete Klägerin keine der Arbeit des Beklagten gleichwertige Mitarbeit geleistet habe* Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung ange fochten* Der Beklagte hat beantragt? die Berufung zurückzuweisen, * Br hat noch geltend gemacht? alle etwaigen Ansprüche der Klägerin seien durch die geldlichen Leistungen abgegolten worden? die er für die Klägerin zu dem Erwerb eines Grundstücks in KdHH^ bei GuflHHHBl aufgebracht habe* Außerdem müsse sie sich zwei Zahlungen von 1»3oo und 75o DM anrechnen lassen* Gegenüber weitergehenden Ansprüchen der Klägerin hat sich der Beklagte auf Schadensersatzansprüche berufen? die er aus der widerrechtlichen Mitnahme der Möbeleinrichtung im Werte von 15*000 DK herleitet* Der Beklagte hat deshalb Widerklage auf Zahlung von 3*5oo DM erhoben und diesen Anspruch ira «ege der Anschlußberufung geltend gemacht* * * Die Klägerin hat beantragt? die Anschlußberufung zurück-zuweisen» » 6 zu zahlen* Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage ♦ abgewiesen«, Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und die Klägerin zur Zahlung von 3««5oo UM verurteilt wird* % Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*. Soweit der Beklagte auf die Klage verurteilt worden ist, ist die Revision begründet» 1 * Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über den Klageanspruch die Feststellung zu Grunde gelegt«, daß die Klägerin vom 1« April 1951 bis zu dem 28«, Februar 1957 täglich etwa 4 Stunden in der Praxis des Beklagten mitgearbeitet hato * Es hat diese Arbeit der Klägerin nach den Verhältnissen, in * denen die Parteien vom Beginn bis zu dem Ende der Ehe lebten, nicht als üblich angesehen» Bas hat das Berufungsgelaicht im wesentlichen mit der Höhe der Einkünfte des Beklagten - monat * lieh 12oo bis 15oo UM netto für 2 Personen - begründet» Nach Ansicht des Berufungsrichters hätte sich die Klägerin daher nach § 1356 Abo» 2 BGB aoP«, (nach dem 1» April 1953 i* Vc, mit Art«, 3 Abs«, 2, Art«, 117 Abs* 1 GG) auf die Leitung ihres * Haushalts beschränken können, zu einer ErwerbStätigkeit oder Mitarbeit im Büro des Beklagten sei sie nicht verpflichtet I 7 gewesene Bas Berufungsgericht hat ferner festge3teilt, daß ♦ sich die Parteien weder vor noch während.der Ehe über eine ♦ unentgeltliche Mitarbeit der Klägerin geeinigt haben* Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin während der Ehe als entgeltlich angesehen* Tätigkeit der Klägerin, ihre geringe Sachkunde auf den Gebieten des kaufmännischen Rechnungswesens und des Steuer« rechts und die damit verbundene sachliche Abhängigkeit vom Beklagten läßt nach Ansicht des Berufungsgerichts die Annahme eines Geocllschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht zu. Es hat daher die Mitarbeit als.gesellschaftsähnliches Arbeitsverhältnis gewertet und für die Höhe der Vergütung ausschlaggebend sein lassen, welchen Gehaltsaufwand der Beklagte auf Grund der Tätigkeit der Klägerin erspart hat* Es ist dabei von dem Gehaltsbetrag - monatlich ?89*42 DM brutto - ausgegangen, den der Beklagte für die Mitarbeit der Klägerin vor ihrer Heirat verbucht hatte und der den Bezügen * einer Anfangskraft zur damaligen Zeit entsprach* Biesen Satz hat das Berufungsgericht um 5o v0 H* gekürzt, weil die * Klägerin nur halbtäglich tätig war* Es hat ihn um 25 v* H* erhöht, weil die Klägerin innerhalb der Bürogemeinschaft, * * * die sich ganz überwiegend aus jüngeren Hilfskräften zusammen- : ■* setzte, eine Aufsichtsund Vertrauenssteile inne hatte* Schließlich hat das Berufungsgericht die jährlichen Gehalts- steigerungen derartiger Angestellter in den steuerberatenden sparten Gehaltsaufwand Jahr für Jahr ermittelt* Mit Hilfe des i * i § 287 ZPO hat das Berufungsgericht einen ersparten Gesamtauf- 2* Bie vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellte f I Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin zu, da die Einrede der Verjährung nicht durchgreife und der Anspruch nicht verwirkt sei« Auf diesen Anspruch hat es jedoch die Aufwendungen angerechnet? die der Beklagte gemacht hat? um der Klägerin den Erwerb ihres großelterlichen Grundstücks in zu ermöglichen« Diese Aufwendungen betrugen nach den Angaben beider Parteien 4« 737«>64 DM« Demgemäß hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt? den Unterschiedsbetrag von 1o«ooo 4o737964 262,36 DM an die Klägerin zahlen II. ♦ . 1c Der Beklagte wendet sich gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits* Er ist der Ansicht? hach § 2 Abs« 1 Nr« 2 und § 5 ArbGG seien die Arbeitsgerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen« Zur Begründung dieser Rüge hat der Beklagte vorgetragen? er habe die Unzuständigkeit des Bandgerichts bereits im ersten Rechtszug goltend gemacht« Das Landgericht sei darauf nicht eingegangen? da es den Xlageanspruch allein unter ge-sellcchaftsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und das Bestehen einer Gesellschaft zwischen den Parteien verneint habe« Da der Beklagte im Schriftsatz vom 12« Mai 1961 (Bl* 162 GA) seinen Vortrag aus dem Verfahren vor dem Landgericht zu dem Gegenstand seines Vorbringens im zweiten Rechtszuge gemacht * ♦ habe? hätte das Berufungsgericht bei Annahme der Arbeitnehmer~ eigenschcft der Klägerin den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verweisen müssen« I ? * » 9 Die Rüge ist unbegründet« Für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt ? wie 17 Abs« 5 GVG in der Fassung des 78 VwGO ausdrück« lieh klarstollt 48 Abs o 1 ArbGG. I^aach handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeitc> Im Berufungs rechtszug hat das Gericht nach § 528 ZPO:; der nach § 566 ZPO auch für das Revisionsverfahren gilt, die schliche Zuständig koit nicht mehr von Amts wegen zu prüfen, sondern nur, sofern d Beklagte im ersten Rechtszug den Mangel der Zuständigkeit gerügt hat (BGH 14 daß der Beklagte 9 72 76) Die Revision behauptet zu Unrecht, di sachliche Zuständigkeit des Landgerichts anstandet habe Sine solche Rüge ist in keinem Schriftsatz bo des Beklagten erhoben worden0 auch der Tatbestand des land gerichtlichen Urteils und die Sitzungsprotokolle liefern keinen Beweis dafü D «^ür«. daß er diesen Einwand erhoben habe, hat sich der Beklagte lediglich darauf berufen«, daß die Kl in ihrem Schriftsatz vom 26* September ^960 (B * 1 11.9/220 GA) hilfsweise beantragt hatte«, den Rechtsstreit an d zuständige Arbeitsgericht zu verweisen W sich aus diese* chriftcatz ergibt«, war in der vorangegangenen mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreit s vom 9 September i960 die Frage erörtert worden«, ob durch eine Beweis auf nähme geklärt werden mu sse? in welchem Umfange die Klägerin im Büro des Beklagten elbständige Arbeit gelei* & O et habeo Der Beklagte hatte be hauptet und Bev dafür angeboten, (Schrift atz ber i960 0 Bl I06 GA)« daß sie nur elbstand vom 7 und Septei»- terge- ordnete Hilfsarbeiten ausgeführt habe« Das alles spricht da für daß die Klägerin nach § 276 ZPO die Verweisung des Rechts- streits an das Arbeitsgericht nur deshalb vorsorglich beantragt hatte, weil sie nicht Gefahr laufen wollte* wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit«, die im ersten Rechts- zuge von Amts wegen zu prüfen war«, mit der Klage abgewiesen zu werden« Hit dem Hinweis auf diesen Verweisungsantrag hat der Beklagte somit koine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, daß er die sachliche Unzuständigkeit rechtzeitig gerügt hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erörtern, ob für den Anspruch der Klägerin die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind«, ♦ 2, Der Beklagte sieht eine Verletzung des § 286 ZPO darinf. daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff unvollständig gewürdigt und daher nicht geprüft habe, ob die Parteien nicht vor oder bei der Eheschließung stillschweigend überein gekommen seien, daß die weitere Mitarbeit der Klägerin unentgeltlich erfolgen solle?. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, * 3s ist zwar richtig, daß die Vorschrift des § 1356 Abs« 2 BGB in der früheren und der jetzt geltenden Passung nicht zwingenden Hechts ist« Das ist in dem Schrifttum und der Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1962, 357 mit weiteren Nachweisen) o Die Parteien könnten daher ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß der Klägerin für eine über den Rahmen de3 § 1356 Abs, 2 BGB hinaus gehende Mitarbeit keine * Vergütung zustehen sollte. Das Berufungsgericht hat festgestellt , daß eine ausdrückliche Abrede dieses Inhalts nicht getroffen wurde, Umstande, aus denen auf eine stillschweigende * Abrede dieser Art zu schließen gewesen wäre, hat der Berufungs-richtcr entgegen der Behauptung der Revision nicht übersehen* Gegen eine solche stillschweigende Abrede konnte vielmehr sprechen, wie in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben wird, ♦ daß für die Mitarbeit der Klägerin vor ihrer Verheiratung ein Gehaltsbetrag verbucht worden war. Diese Verbuchung war ♦ nicht ohne Wiesen des Beklagten vorgenommen worden. Für eine stillschweigende Vereinbarung unentgeltlicher Mitarbeit spricht nach Ansicht der Revision«, daß die Klägerin«, vde die Revision meint9 trotz der Baukosten und Aufwendungen für das Studium einen ungerechtfertigt hohen Aufwand betrieben habe« Mit dieser Frage hat sich-das.i'Berufungsg^richt jedoch auseinander gesetzt und es nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin abgesehen von den Zuwendungen für den Grundotückserwerb, mehr erhalten habe, als ihr nach der Lebensstellung und den Ein- kommencVerhältnissen des Beklagten zugestanden habe« In diesem Zusammenhang hat der Berufungsriehter auch erörtert, ob der Erwerb des Persianermantols zu dem von 3«25o DM aus diesem Rahmen fällt Ar hat das mit einer von der Revisi nicht an- gegriffenen Begründung verneint« Nach alledem kann keine Rede davon iJ ein 9 daß der - Berufungsrichter den von der Revision bemängelten Punkte nicht würdigt hat« Prozeßstoff in dem ausreichend ge- 3* Der Beklagte hat ferner einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin gesehen«, daß das Berufungsgericht bei der der Klägerin zugebilligten Vergütung für ihre Mitarbeit nicht berücksichtigt habe, daß diese nach § 1427 BGB aoP« - die Parteien lebten jedenfalls seit 1« April 1953 in Gütertrennung - verpflichtet gewesen sei, aus dem Ertrag ihrer Arbeit zu dem ehelichen Aufwand beizutragen«. Al3 Arbeitsertrag im Sinne dieser Vorschrift will die Revision auch den Anspruch der Klägerin auf eine * Vergütung für die Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes ans ehern Mit diesem im wesentlichen auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegenden Einwand kann die Revision schon deshalb nicht durch* ♦ dringen, weil die erwähnte Vorschrift unter den Einkünften aus einer Brwerbstätigkeit regelmäßig nur die f,außerhalb des Hauses im Erwerbsleben verdienten Einkünfte versteht« (Staudingcr - « Keidel, 9« Aufl«, Anm« 2 zu § 1427, Anm« 2 zu § 1367 BGB aJ?*) * Abgesehen davon übersieht die Revision, daß die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichtes bei iden Einkommensver hältnissen des Beklagten gerade nicht verpflichtet war«, zun Unterhalt beizutragen» Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch nicht ohne weiteres eine 7/echsel Wirkung zwischen einer Arbeitspflicht im Geschäfte des Mannes und der Höhe des Unterhalts Auch wenn, wie die Revision behauptet, aber das Berufungsgericht > die Xlägerin einen hohen Anteil der nicht fectgestellt hat Einkünfte des Beklagten für sich verbraucht hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß 9 sie sich einen solchen erhöhten Auf wand auf die Vergütung für ihre Mitarbeit anrechnen lassen muß Der Unterhaltsanspruch richtete ch damals, nach der Lebensstellung, dem Vermögen und der Erwerbsfähigkeit des Er hängt besonders anderen Eheteils 136o Abs» 1 BGB a»F bei höheren Einkünften des Ehemannes sehr eng mit der ganzen Sie unterliegt der Gestaltung des ehelichen Lebens zu sammen« persönlichen Entscheidung der Ehegatten» Sie bestimmen etwa ob P gemacht werden sollen oder viel verbraucht worden soll» J)er Richter hat deshalbhunter solchen Einkommens Verhältnissen nur in gewissen Grenzen die Möglichkeit fest zusteilen, ob der Aufwand eines Ehegatten Uber das Maß des ihm nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalts hinausgeht» Nach anderen rochtlichen Gesichtspunk chtet sich, ob die Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft ihres Mannee verpflichtet ist, nämlich danach, ob eine solche Mitarbeit nach den a Lebensverhältnis sen der Ehegatten üblich ist» Dabei spielen die Einkommensver hältniooe des Ehomannes. zwar eine Rolle, aber nicht allein wie noch suzzeigen sein wird» Auf diese voneinander abweichen den rechtlichen Gesichtspunkte wird in dem RVe'riGB; T34. *'Ö'9 V $ s 5> i .513; 3§2 ? ';457..1Tr, - 2PämRZ/' 1.96.2«VV o©,5 m o5yver-- '* I * * » — * ♦ ^ffentlichteni'.Urteil. hingewiesen *ir 13 im JDio Entscheidung Uber den Klageanspruch hängt daher wesentlichen davon ab9 ob das Berufungsgericht richtig entschieden hat* daß die Klägerin nach 356 Abs o 2 BGB a«i* nicht zur Mitarbeit im Büro ihres Mannes verpflichtet war Bei Anwendung der genannten Vorschrift ist zu bedenken für die Zeit nach dem 1, April 1953 das der Gleich here 9 daß J--- guhg zwischen Mann und Frau entgegenstehende Recht keine Goltung mehr beanspruchen kann (Art 3 Abs 2 9 IT7 Ab »j c 6G) Bas bedeutet« daß der Vorrang der Entscheidungsbefugnis des Mannes nach 1356 Abs« 1 in Verbindung mit § 1354 BGB a0F entfällt 9 da s bedeute ferner 9 daß eder Ehega bei Öblich- keit im Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeiten muß Die Vorschrift ist also so anzuwenden«, wie sie in d durch das Gloichberechtigungsgecetz geschaffenen Passung gilt (vgl Hagemeyer j EJV/ 1953 9 6o1 9 6o3) Nach § 1356 Abs. 2 BGB a,j?„ hängt die Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes davon ab«, ob eine solche Mitarbeit nach den LebensVerhältnissen der Ehegatten üblich ist« Damit sollte dor zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Landwirtschaft ;> m eien Handwerks- und Einselhandelsbetrieben herrschenden Arbeits teilung zwischen Mann und Frau Rechnung getragen werden (Motive IV 9 1o7) Die Feststellung« ob eine Mitarbeit üblich ist und sich Rahmen der genannten Vorschrift hält 9 hat grundsätzlich der Tatrichter zu treffen;, sofern man davon ob sieht 9 daß es Berufe gibt«, in denen eine solche Mitarbeit dor Erfahrung entspricht (BGH NJW RzW 1961«, 317 Kr 25) Bei der tatrichterlichen Würdigung der Lebensverhältnis® darf nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Mitarbeit der Ehefrauen infolge der Entwicklung und Ausbreitung der Berufstätigkeit der F:rau überhaupt erheblich zugenommen hat und heute in Berufen anzutreffen ist« in denen sie früher gan 7. ungewöhnlich war« Im Ilinbliok auf diese Ausbreitung der Mitarbeit, die ganz allgemein bejaht wird, ist es für die Annahme der Üblichkoit nicht erforderlich, daß in einem bestimmten Berufssweige die Ehefrauen der Geschäftsinhaber überwiegend oder in weitem Umfange im Geschäft' der Ehemännei mithelfcn, es genügt, daß eine solche Mitarbeit nicht als außc anzusehen ist (BGH !> a° Abgesehen von diesen allgemeinen Gesichtspunkten ist zu die Frage der Üblichkoit nur dann rechtlich einwandfrei beantworten« wenn auch individuelle aus den konkreten Lebens Verhältnissen der jeweiligen Ehegatten entspringende Umstände in Betracht gezogen werden* Pas ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl /J CI B Sichert .0 Arbeitsund Gesellschafts- (Beteiligunga-)verhältnisse zwischen Ehegatten; Steuerberater-Jahrbuch, 1958/59 9 So 2o9 Ol ! 3; BGH FcunEZ 1959, 454, BGH RzW 196', 215 Kr 15 % 961 7 575 1'anRZ 1961 P n Betrieb 7 12) Dio r* c ist schon deshalb gerecht fertigt, weil sonst unter Umständen unzu demutbare, die Ehe * und die Versorgung der Kinder gefährdende Maßstäbe in Präge kommen würden« Paher muß die üblichkeit verneint werden, wenn eine Mitarbeit der Ehefrau mit der Erfüllung der Pflicht i ur Haushalt lebende kranke Angehörige Fürsorge für Kinder oder im unvereinbar wäre« Auf diese Grenzen der Üblichkoit ist auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiecen worden (RG Seuff Arch 93 9 5o2) 7 viederum mit der Einschränkung daß außergewöhnliche Verhältnisse zeitweise besonders weitgehende Mitarbcitsnflichten begründen können (RGZ 133 382) Solche besonderen, auf den Lebenoverhältnissen der Ehegatten be ruhendenVcrhältnisso können die üblichkoit der Mitarbeit nicht nur einschränkend sondern auch erweitern Bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse in diesem umfassenden Sinne sind Bin * kommen und Vermögen zwar bedeutsam** aber nicht allein* Da- neben sind auch andere Umstände zu würdigen* Das hat das Berufungsgericht nicht getan, sondern die- Lcbensverhältnisse der Parteien bei Beginn und während der Ehe im wesentlichen nur nach dem Einkommen und dem Vermögen des Beklagten beur- % teilt und daraus gefolgert, daß die Mitarbeit der Klägerin nicht als üblich anzusehen sei* Beben den vom Berufungsrichter festgestellten Einkünften (monatlich 1«2oo bis i*5oo DM netto) 9 sind hier auch andere Umstände des Beklag bedeutsam So kann eine Rolle spielen, daß die Klägerin schon vor der Heirat im Büro des Beklagten mitarbeitete und dadurch Gelegenheit erhalten hatte«, sich mit einfachen Büroarbeiten vertraut zu machen* Die zunächst gegen die ublichkeit sprechende ’’Berufs- fremdheit" wurde dadurch im gewissen Umfange ausgeglichen* Vor allem kann ins Gewicht fallen, daß die Klägerin aus ihrer Ehe mit dem Beklagten keine Xinder hatte und ihr die Leitung de s Hauswes ens jP reie Zeit ließ, zu demal sie für die Hausarbeit o tändig fremde Hilfskräfte zur Verfügung hatte Unter derartigen Umständen ergibt sich auch aus dem Wesen der Ehe, daß eine Ehefrau nach ihren Kräften und Pähig- * ♦ keiten dem anderen Ehegatten in dessen Wirkungsbereich hilft« Auch dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bhe-gatten die Mitarbeit der Ehefrau nicht erfordern, kann eine solche Mitarbeit üblich sein (Ebenso: Erraann-Ronke BGB, 3* Aufl Anm« 5 zu § 1356)* Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt überdies zu dem als wenig erwünscht anzuo eh enden Ergebnis, daß bei derartigen Einkünften des Mannes Ehefrauen noch Vergütungsansprüche stellen können, auch wenn sie nur % zeitlich und sachlich unerhebliche Arbeit leisten, während Handwerker- und Geschäftsfrauen für sehr viel weitergehende Mitarbeit regelmäßig keine Ansprüche stellen können, weil bei diesen Berufen die Üblichkeit der Mitarbeit regelmäßig, zu bejahen ist* Dies trifft auch dann zu, wenn die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht geringer sind als hier* Nach alledem erfordert die Beantwortung der Präge, ob die von der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes geleistete Mitarbeit nach § 1556 Abs* 2 BGB im Nahmen des üblichen lag, eine erneute tatrichterliche Würdigung der • • * * hier gegebenen besonderen ‘Verhältnisse* Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es Uber den Klageanspruch entschieden hat*. III o Soweit das Berufungsgericht die Widerklage abgewiosen hat 9 ist die Revision unbegründet* In der angefochtenen Entscheidung hat der Borufungsriehter ausgeführt, daß sich aus der unberechtigten Wegnahme des Hausrats kein Schadens ersatzu^spruch des Beklagten herleiten läßt (§ 989 BGB)* Auch die wirtschaftlichen Nachteile, die der Beklagte nach seiner erst in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung durch das Pehlen des Hausrats erlitten haben will la ssen keine andere Entscheidung zu* Sie rechtfertigen keine An- sprüche aus §§ 823 ff BGB, weil die Vorschriften der 985 BGB .ffj-eine •.ers.ehöp£eitöe'<Sonderr.tegeijLungöieseS' „Gebiets Auf diesen Mangel in der Begründung der Widerklage ist der worden* w.as die Revision Beklagte ausdrücklich hingewiesen übersieht* Ist aber der mit der Widerklage erhobene Zahlungs anspruch nicht schlü 3sig, so kann er entgegen der Ansicht der Revision nicht die Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht bilden* Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den • • Standpunkt eingenommen., daß durch die Widerklage die Einrede de3 Zurückbehaltungsrechts nicht erhoben worden ist» So weit sich der Beklagte mit der Revision gegen die Abweisung der Widerklage wendet * ist dao Rechtsmittel somit unbegründet IV. Das Berufungsgericht hat die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehobene Es erscheint zweckmäßig«, wenn Uber die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf Grund der neuen Verhandlung entschieden wird. Deshalb Urteil auch im Kostenpunkt aufzuheben IS t d as angefochtene Ascher Baske Wüstenberg Maaß Dr*. Graf * V