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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungobehörde hat seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Aus den dreifachen Mitgliedschaften des Klägers bei Organisationen, die den totalitären Kurs im sowjetischen Besatzungsgebiet unterstützen, und aus der Tatsache seiner hauptamtlichen Tätigkeit bei der Landesleitung der SED im Jahre 1952 gehe hervor, daß er über eine nominelle Mitgliedschaft hinaus für das Regime im sowjetischen Besatzungsgebiet aktiv tätig sei und daß er noch nach dem 25. Der Kläger ist nach dem feststehenden Sachverhalt wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in der Zeit vom 12. Wegen dieses Freiheitsschadens stoht ihm deshalb eine Entschädigung in der von ihm beantragten Höhe zu, es sei denn, daß er, wie das beklagte Land geltend macht, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat. Der Kläger habe sich jedoch, wie auf Grund seiner eigenen Aussagen anzunehmen sei, aktiv für die Gewaltherrschaft der SED eingesetzt. Mit seiner Tätigkeit in den wichtigen Abteilungen Statistik und Organisation habe er Vorbereitungsarbeiten für die Propaganda und für die sonstige politische Arbeit der SED geleistet. Er sei sich auch bewußt gewesen, daß er damit eine wichtige Tätigkeit für die SED, ausgeübt habe. Die von ihm ausgeübten Funktionen seien geeignet und bestimmt gewesen, der demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes insofern Abbruch zu tun, als sie die SED in ihrem Kampf gegen diese demokratische Grundordnung unterstützt hätten. ten ist der Annahme, daß der Kläger wegen seiner politischen Tätigkeit zu dieser Entschädigung ausgeschlossen ist, nicht entgegen (Urteile des Senats vom 12. Bas ist bei einer im organisatorischen Rahmen einer Partei ausgeübten Tätigkeit in der Regel nur dann der Pall, wenn sic sich nicht auf eine rein innerparteiliche Arbeit beschränkt hat, sondern auch nach außen hin kämpferisch - insbesondere agitatorisch und propagandistisch - in Erscheinung.getreten ist. Bie Tätigkeit leitender Parteifunktionäre und verantwortlicher Beiter von Parteidienststellen wird in diesem Sinne immer - auch dann, wenn sie nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Propaganda oder Agitation liegt - als eine kämpferische Tätigkeit anzusehen sein, weil in den kommunistisch regierten Nach diesen Grundsätzen kann die Tätigkeit des Klägers, so wie sie sich nach den bisherigen auf seine Aussagen gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts darstellt, nicht als ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesehen werden. Der Kläger ist danach in den Abteilungen Statistik und Organisation der Landesleitung als Angestellter tätig gewesen. Das schließt aber nicht aus, daß der Kläger mit der Tätigkeit, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildete, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat (vgl. Das Berufungsgericht hat über diese Tätigkeit des Klägers - abgesehen von seiner Vernehmung in der Sache 19 U (Entsch) 739/60 - keine näheren Ermittlungen angestellt, da solche von seiner Auffassung aus, daß der Kläger bereits durch seine Tätigkeit in der Parteiorganisation die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe, nicht erforderlich waren.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 153 StPO
TätigkeitLandEntschädigungBerufungsgerichtGrundordnungBerlinSEDKläger12

Volltext der Entscheidung

2537 090
IV 2R 229/61 Verkündet
 am 7o Februar 1962 Becker,
 Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 de
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Werkzeugmachers Georg straße Ä,
Klägers und Revisionsklägers, Prozcßbevollmächtigtcr: Rcchtsanw
m
gegen
 das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Rcvisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs *auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. März 1961 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
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gatbestand:
Der am	1893	zu Putzig bei Danzig geborene
 Kläger, der von Beruf Maschinenschlosser ist, wurde am 12, September 1933 wogen antinationalsozialistischer Betätigung von der Gestapo in seiner Y/ohnung in Berlin verhaftet. Am 2. Juni 1934 wurde er vom Kammergeficht wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat unter Anrechnung der seit dem 12, September 1933 erlittenen Untersuchungshaft zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe hat er am 12. Dezember 1934 verbüßt.
Der Kläger begehrt auf Grund dieses Sachverhalts . Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Die Entschädigungobehörde hat seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Er sei seit dem Jahre 1946 Mitglied der SED, seit 1948 Mitglied der VVN und seit 1950 Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft. Ferner habe er bei einer Vernehmung vom 30. Oktober 1952 als seinen Beruf "Verwaltungsangestellter bei der Landesleitung der SED" angegeben. Aus den dreifachen Mitgliedschaften des Klägers bei Organisationen, die den totalitären Kurs im sowjetischen Besatzungsgebiet unterstützen, und aus der Tatsache seiner hauptamtlichen Tätigkeit bei der Landesleitung der SED im Jahre 1952 gehe hervor, daß er über eine nominelle Mitgliedschaft hinaus für das Regime im sowjetischen Besatzungsgebiet aktiv tätig sei und daß er noch nach dem 25. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm für
 
Schaden an Freiheit für 15 Monate einen Betrag von 2.250 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
Der Kläger ist nach dem feststehenden Sachverhalt wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus in der Zeit vom 12. September 1933 bis zu dem 12. Dezember 1934 inhaftiert gewesen. Wegen dieses Freiheitsschadens stoht ihm deshalb eine Entschädigung in der von ihm beantragten Höhe zu, es sei denn, daß er, wie das beklagte Land geltend macht, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.
Diese Ausschlußbestimmung ist, wie der Senat wiederholt, zuletzt mit ausführlicher Begründung ini seinem Urteil vom 29. November 1961 -IV ZR 115/61 - ausgesprochen hat, mit dem Bonner Grundgesetz vereinbar.
Laß der Kläger auf Grund .dieser Bestimmung von der Entschädigung ausgeschlossen sei, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht: Der Kläger sei
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in der Zeit von 1950 "bis 1953 bei der Landesleitung der SED im sowjetisch besetzten Sektor Berlins beschäftigt gewesen. Er habe in der Abteilung Statistik und Organisation gearbeitet, mit der Registratur zu tun gehabt und die Versammlungen vorbereiten müssen, die im Hause der Landesleitung stattgefunden hätten. In der Abteilung Statistik sei er mit der Erfassung der Mitgliederbewegung beschäftigt gewesen und habe die Schichtung der einzelnen Mitglieder, d.h. die klassenmäßige Einteilung nach Berufen, vorzunehmen gehabt. Er gehöre der SED seit 1946, der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft seit 1950 und der WN seit 1948 an. Seine bloße Zugehörigkeit zur SED und anderen ähnlichen Organisationen reiche zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den gesetzlichen Tatbestand der Ausschlußbestimmung darzutun. Der Kläger habe sich jedoch, wie auf Grund seiner eigenen Aussagen anzunehmen sei, aktiv für die Gewaltherrschaft der SED eingesetzt. Er sei Angestellter der Lsndesleitung der SED mit einem Monatsgehalt von ungefähr 500 Ostmark brutto gewesen. Mit seiner Tätigkeit in den wichtigen Abteilungen Statistik und Organisation habe er Vorbereitungsarbeiten für die Propaganda und für die sonstige politische Arbeit der SED geleistet. Er sei sich auch bewußt gewesen, daß er damit eine wichtige Tätigkeit für die SED, ausgeübt habe. Die von ihm ausgeübten Funktionen seien geeignet und bestimmt gewesen, der demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes insofern Abbruch zu tun, als sie die SED in ihrem Kampf gegen diese demokratische Grundordnung unterstützt hätten.
Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Zwar steht, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, der Umstand, daß die SED in Westberlin nicht verbo-
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ten ist der Annahme, daß der Kläger wegen seiner politischen Tätigkeit zu dieser Entschädigung ausgeschlossen ist, nicht entgegen (Urteile des Senats vom 12. Juli 1961 - IV ZR 89/61 vom 15« November 1961 - IV ZR H7/61 - und vom 29» November 1961 - IV ZR 115/61 -).
Ob eine Tätigkeit für die SED als ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesehen werden kann, hängt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen entscheidend davon ab, ob ihr nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Paktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machtentfal-tung des kommunistischen Herrschaftssystems machen kann (Urteil vom 12. April 1961 - RzW 1961, 378 -). Bas ist bei einer im organisatorischen Rahmen einer Partei ausgeübten Tätigkeit in der Regel nur dann der Pall, wenn sic sich nicht auf eine rein innerparteiliche Arbeit beschränkt hat, sondern auch nach außen hin kämpferisch - insbesondere agitatorisch und propagandistisch - in Erscheinung.getreten ist. Hat sie dagegen eine außerhalb des Parteiapparats durchgeführte oder geplante kämpferische Aktion nur innerhalb dieses Apparates technisch oder organisatorisch vorbereitet, ohne selbst nach außen hin in Erscheinung zu treten, so kann darin nur dann ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblickt werden, wenn sie in der maßgebenden Planung oder Eeitung eines solchen kämpferischen Einsatzes bestanden hat. Bie Tätigkeit leitender Parteifunktionäre und verantwortlicher Beiter von Parteidienststellen wird in diesem Sinne immer - auch dann, wenn sie nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Propaganda oder Agitation liegt - als eine kämpferische Tätigkeit anzusehen sein, weil in den kommunistisch regierten
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Ländern die gesamte Parteiarbeit v/ie auch das gesamte durch sie gesteuerte wirtschaftliche, politische und kulturelle Leben darauf ausgerichtet ist, die kommunistische Herrschaft in diesen Ländern zu festigen und die freiheitliche Ordnung in den Ländern der freien Welt zu beseitigen, um sie durch ein kommunistisches Machtsystem zu ersetzen.
Nach diesen Grundsätzen kann die Tätigkeit des Klägers, so wie sie sich nach den bisherigen auf seine Aussagen gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts darstellt, nicht als ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesehen werden.
Der Kläger ist danach in den Abteilungen Statistik und Organisation der Landesleitung als Angestellter tätig gewesen. Biese Tätigkeit bestand, wie auch das Berufungsgericht ausführt, in Vorbereitungsarbeiten für die Propaganda und für die sonstige politische Arbeit der SEB. Es ist nicht ersichtlich, daß er sie wesentlich auf Grund eigener Planung und Entschließung unabhängig von Weisungen vorgeordneter Personen oder Instanzen durchgeführt hat. Ebensowenig ist festgestellt, daß er - im Bereiche seiner parteioffiziellen Tätigkeit - eine leitende oder unmittelbar ausführende kämpferische Funktion ausgeübt hat. Eine Tätigkeit von der Art wie sie ihm somit nach seiner Barstellung oblag, reicht, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1961 - IV ZR 147/61 - ausgeführt hat, nicht aus, um den Begriff des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu erfüllen.
Bas beklagte Land hatte jedoch (Schriftsatz vom 6. März 1961, Bl, 45 d.A. 19 U (Entsch) 739/60 - vgl.

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Schriftsatz vom gleichen Tage in der vorliegenden Sache, Bl. 55 GA -) darauf hingewiesen, daß der Kläger nach dem Inhalt der Akten 2 PJs 3579/52 der StA beim LG Berlin, die nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-rieht waren, unmittelbar propagandistisch für die Ziele der SED und gegen die Bonner Regierung eingetreten sei. Diese Akten betrafen ein polizeiliches Ermittlungsver-fahren gegen den Kläger wegen illegaler Propaganda im Sinne der Verordnungen 501 und 504 der französischen, britischen und amerikanischen Militärregierung. Dieses Verfahren wurde zwar gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Das schließt aber nicht aus, daß der Kläger mit der Tätigkeit, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildete, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat (vgl. Bl. 3 R, 11 R der Ermittlungsakten). Das Berufungsgericht hat über diese Tätigkeit des Klägers - abgesehen von seiner Vernehmung in der Sache 19 U (Entsch) 739/60 - keine näheren Ermittlungen angestellt, da solche von seiner Auffassung aus, daß der Kläger bereits durch seine Tätigkeit in der Parteiorganisation die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe, nicht erforderlich waren. Es wird diese
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jedoch nunmehr in geeigneter Weise entsprechend dem Antrag des Beklagten vorsunchmen haben,, Zu diesem Zweck war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-verweison.
Senatspräsident
 Ascher ist beur-	_	_ _
laubt und verhin-	Raske	Johannsen
 dort zu unterschreiben
 Raske
Wilden
 Dr„ Graf