Das Verbleihen in einem Kibbuz, dessen Ertragnisse seinen Mitgliedern noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEO bieten, kann einem Verfolgten nicht als mit wirk end es Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BGB angerechnet werden * Las Bundesentschädigungsgesetz läßt die Möglichkeit offen, das ±nöe des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt als den der Aufnahme einer den Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Srwerbs-tätigkeit festzusetzen. Hat aber ein Verfolgter, der unter einem verfolgungsbedingten wirtschaftlichen Druck in eine Ge-meinschaftsiedlung eingetreten ist, nach und nach Sinn und Inhalt seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens gefunden, dann beruht sein weiteres Verbleiben im Kibbuz auf seinem eigenen Entschluß und ist nicht mehr v erf olgungsbedingt. Dezember 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Bntschädigungs senat in Freiburg/Breg*- aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Pienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß das beklagte Land dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Kit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision bittet der Kläger, ihm Kapitalentschädigung unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1« Januar 1939 bis 22. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kevisionsge-richt, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs.3 3EG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Der vom Kläger gestellte Antrag, mit dem er die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Geldzahlung begehrt, ohne deren Höhe anzugeben, ist mangels Bestimmtheit des Klagantrags (§ 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO) nicht statthaft. Sie wäre nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hätte, Ein solches Interesse kann ausnahmsweise auch in einer EntsehädigungsBache trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag stattgebende Urteil eine erschöpfende und einfache Erledigung sämtlicher Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses herbeiführt und erwartet werden kann, daß jede Möglichkeit eines Streits über einzelne den Entschädigungsanspruch betreffende Fragen ausgeräumt ist. laher können die vom Kläger begehrte Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe und die länge des Entsehädigungszeitsraums als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsurteils sein, lurch sie ist der Umfang und die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht abschließend bestimmt. Denn es ist möglich, daß dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein höherer Entschädigungsanspruch zusteht, als ihm die Entschädigungsbehörde zugebilligt hat. 2. las Berufungsgericht hat, entsprechend dem unzulässigen Klagantrag, dahin erkannt, daß das beklagte Land dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren lienstes eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Bas Berufungsgericht hat damit nicht über den erhobenen Anspruch entschieden, sondern über einzelne für die Höhe des Anspruchs maßgebende Elemente; über diese aber kann kein der Kechtskraft fähiges Erkenntnis ergehen (KGZ 96, 8; BGHS 3, 244, 247; 8, 383, 384). Bas Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Kibbuz Kfar eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abe. 1, 2 B£G erlangt hatte. Ber Kläger könne aber, so meint das angefochtene Urteil, keine Entschädigung über den Zeitpunkt hinaus verlangen, in dem es ihm möglich und zu demutbar gewesen sei, eine Er-v.erbstätigkeit aufzunehmen, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert hätte. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß der Zeitpunkt, hie zu dem der Kläger außerhalb eines Kibbuz einen Arbeitsplatz hatte finden können, der ihm nachhaltige Einkünfte entsprechend den Bezügen eines mittleren Beamten erbracht hätte, der 31» Mai 1948 gewesen sei. Zunächst fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Kläger durch seine Arbeit und Miteliedschaft in einem Kibbuz nicht das ihm Zumutbare getan bat, um schließlich eine ausreichende Lebensgrundlage zu erlangen. Daß er in der Gemeinschaftssiedlung geblieben ist und seine Arbeitskraft dort eingesetzt hat, kann ihm nicht als Verschulden gegen sich selbst angerechnet werden. j;s ist zu bedenken, daß für den Eintritt wie auch für das Verbleiben in einem Kibbuz nicht nur rein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Gerade im Hinblick auf die dem Verbleiben im Kibbuz zugrunde liegenden idealistischen Beweggründe läßt sich aber nicht von einem Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG sprechen. Zudem :'ehlt es an der Feststellung ausreichender Unterlagen für die vom Berufungsgericht vorgenommene Annahme, der Zeitpunkt, in dem sich dem Kläger eine andere Möglichkeit zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage geboten hätte, sei der 31» Mai 1948 gewesen. Der vom Berufungsgericht angenommene Zeitpunkt - 310 Mai 1948 - ist im übrigen schon deshalb unglücklich gewählt, weil - wie allgemein bekannt ist -dieser Zeitpunkt mit dem Beginn des .jüdisch-arabischen Krieges zusammentrifft und dieser Krieg nicht nur das wirtschaftliche Lehen, sonder die Existenz des Staates Pas Berufungsgericht hätte aber die Frage nach dem Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auch unter einem anderen Gesichtspunkt prüfen müssen* Pieser Zeitraum endet nach § 75 Abs. 1 B3G spätestens mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietendei Brwerbstätigkeit. Pas Gesetz läßt also die Möglichkeit offen, das Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat. Auch der Kläger befand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hei seiner Ankunft in Israel in einer unter Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage und trat unter einem wirtschaftlichen Pruck in den Kibbuz ein. Mit dieser Feststellung ist jedoch nichts dafür gewonnen, daß auch das weitere Verbleiben des Klägers im Kibbuz auf dem Pruck der Verfolgung beruht. Der Zeitraum, den ein Verfolgter braucht, um sich auf diese Art des Lebens umzustel-len und darin seinen Sinn zu finden, darf nicht zu kurz bemessen werden. Las vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Klägers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechtfertigt an sich nicht seine Einstufung in den mittleren Dienst. ferner Urteil vom 29* Januar I960 IV ZR 237/59) ist in einem solchen Ralle die Feststellung der ausreichenden Lehensgrundlage nicht nach Maßgabe dieser IaheilenSätze, sondern durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen* Hat der Verfolgte sich, wie hier der Kläger, im Aufnahmeland einer anderen Erwerhstätigkeit zugewandt, als er in Deutschland auf Grund seiner höheren Ausbildung gehabt hat, so ist seine jetzige' Lebensführung, die ihm der Kibbuz ermöglicht, den Einkommensverhältnissen der in Israel lebenden Personen gegenüberzustellen,', die eine Tätigkeit ausüben, welche der eines dem Verfolgten nach § 14 der 3.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein 33! §§ 75,9 Das Verbleihen in einem Kibbuz, dessen Ertragnisse seinen Mitgliedern noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEO bieten, kann einem Verfolgten nicht als mit wirk end es Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BGB angerechnet werden * Las Bundesentschädigungsgesetz läßt die Möglichkeit offen, das ±nöe des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt als den der Aufnahme einer den Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Srwerbs-tätigkeit festzusetzen. Beruht ein zunächst durch die Verfolgung eingetretener Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft nicht mehr auf einer durch Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage (§ 9 Abs. 3 BEG), dann ist er nicht mehr zu entschädigen. Hat aber ein Verfolgter, der unter einem verfolgungsbedingten wirtschaftlichen Druck in eine Ge-meinschaftsiedlung eingetreten ist, nach und nach Sinn und Inhalt seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens gefunden, dann beruht sein weiteres Verbleiben im Kibbuz auf seinem eigenen Entschluß und ist nicht mehr v erf olgungsbedingt. BGH, Urto v. 26. Februar I960 - IV ZE 229/59 - QIG Karlsruhe/Freiburg IG Freiburg IV 2H 229/59 Verkündet am 26, Februar I960 orm,J ustizangesteilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit s des Genossenschaftssiedlers Mchard I Am, 1^10)» Klägers und Kevisionsklägers, in - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.( Karlsruhe - gegen das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Fr e i bu rg/B r sg., Beklagten und Eevisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar I960 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Haske, Br.von Werner, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 24. Dezember 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Bntschädigungs senat in Freiburg/Breg*- aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Hechts wegen Tatbestand: Per am 10o August 1912 geborene jüdische Kläger besuchte die Volks- und Bealschule in BflHH^Brag. bis Ostern 1927 und anschließend zwei Jahre eine Handelsschule. 1929 trat er als Lehrling bei einer lextilgroßhandlung ein, deren Inhaber Juden waren. Bei dieser blieb er auch nach Abschluß seiner Lehrzeit, bis das Unternehmen Ende 1938 liquidiert werden mußte. Sein letzter und zugleich höchster Verdienst betrug 180 HM brutto je Monat. Nach seiner Entlassung absolvierte der Kläger einen landWirtschaftliehen Ausbildungskurs, wänderte 1939 nach Palästina aus und trat am 23. Juli 1940 dem Kibbuz Kfar Gi^BB hei* 1933 schloß er sich dem Kibbuz gBB Am an, dem er heute noch angehört. Pie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 608,40 PM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des einfachen Pienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 23- Juli 1940 bemessen. Piesen Bescheid hat der Kläger vor dem Landgericht Freiburg angefochten und beantragt, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Pienstes einzustufen und den EntschädigungsZeitraum über den 23. Juli 1940 hinaus zu erstrecken. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Entgegen der Meinung des Landes müsse er auf Grund seiner Ausbildung und seiner Berufsaussichten einem Beamten des mittleren Pienstes gleichgestellt werden. Sein geringer Verdienst rühre davon her, daß seine Arbeitgeberin selbst nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei* Ale Jude habe er sich einen besser bezahlten Arbeitsplatz nicht suchen können. Der Eintritt in ein Kibbuz sei nicht als Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage anzusehen. Diese habe er auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung des Kibbuz Kfar Gileadi frühestens Ende 1952 erlangt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dein Kläger KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22o Juli 1943 unter Einstufung in die vergleichbare Beamt engruppe des mittlerer; Dienstes zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt o Der Kläger hat gebeten, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine weitere Kapitalentschädigung über den 22. Juli 1943 hinaus zu gewähren und weiter festzustellen, daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß das beklagte Land dem Kläger unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Jul'i 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. J£ai 1948 zu gewähren hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung beider Parteien zurUckgswiesen. Kit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision bittet der Kläger, ihm Kapitalentschädigung unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1« Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1952 zu leisten. .Ent scheid ungsgründ e: I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kevisionsge-richt, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs. 3 3EG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden. II. 1. Der vom Kläger gestellte Antrag, mit dem er die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Geldzahlung begehrt, ohne deren Höhe anzugeben, ist mangels Bestimmtheit des Klagantrags (§ 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO) nicht statthaft. entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt auch eine Feststellungsklage, in die der Antrag umgedeutet werden könnte, nicht in Betracht. Sie wäre nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hätte, Ein solches Interesse kann ausnahmsweise auch in einer EntsehädigungsBache trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag stattgebende Urteil eine erschöpfende und einfache Erledigung sämtlicher Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses herbeiführt und erwartet werden kann, daß jede Möglichkeit eines Streits über einzelne den Entschädigungsanspruch betreffende Fragen ausgeräumt ist. Nur an einer derartigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO), aber nicht eines seiner Merkmale, kann ein schutzwürdiges Interesse bestehen. - 5 ~ laher können die vom Kläger begehrte Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe und die länge des Entsehädigungszeitsraums als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsurteils sein, lurch sie ist der Umfang und die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht abschließend bestimmt. Ein rechtliches Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung kann daher nicht anerkannt werden (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1957 IV ZU *83/57 RzW 1958, 1o5; vom 30. Mai 1958 IV ZR 54/58? und 11. Februar 1959 IV ZR 216/58; die beiden letztgenannten Entscheidungen sind insoweit nicht veröffentlicht)» Der Kläger kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, aber in der Berufungsinstanz zu einer Leistungsklage mit beziffertem Antrag übergehen (§ 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 268 Kr, 1, 253 ZFO). Hierzu ist ihm durch ZurUckverwtisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben. Denn es ist möglich, daß dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein höherer Entschädigungsanspruch zusteht, als ihm die Entschädigungsbehörde zugebilligt hat. 2. las Berufungsgericht hat, entsprechend dem unzulässigen Klagantrag, dahin erkannt, daß das beklagte Land dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren lienstes eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 22. Juli 1940 und vom 1. Juni 1945 bis 31. Mai 1948 zu gewähren hat. Im übrigen hat es die Klage, soweit sie sich auf eine andere Zeit bezieht, abgewiesen. Eine solche Behandlung des Rechtsstreits ist, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20. November 1959 IV ZR 111/59 ausgeführt hat, i rechtlich unhaltbar. Sie widerspricht maßgebenden, auch in Entsehädigungsverfahren geltenden Grundsätzen des Zivilprozeßrechts. Bas Berufungsgericht hat damit nicht über den erhobenen Anspruch entschieden, sondern über einzelne für die Höhe des Anspruchs maßgebende Elemente; über diese aber kann kein der Kechtskraft fähiges Erkenntnis ergehen (KGZ 96, 8; BGHS 3, 244, 247; 8, 383, 384). Bas Berufungsurteil hat daher einen unzulässigen Inhalt und folglich keine bindende Wirkung. Es muß von Amts wegen unabhängig davon aufgehoben werden, ob der hevisionskläger beschwert ist oder eine Verfahrensrüge erhoben hat. 3. Bie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 23. Juli 1940 bis 31. Mai 1945 als Zeit des mutmaßlichen Yfehrdienstes des Klägers verneint hat, lassen keinen Kechtsfehler erkennen. Sie sind auch von der Levision nicht angegriffen worden. Bag egen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auf den 31. Mai 1948 festgesetzt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Kibbuz Kfar eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abe. 1, 2 B£G erlangt hatte. Ber Kläger könne aber, so meint das angefochtene Urteil, keine Entschädigung über den Zeitpunkt hinaus verlangen, in dem es ihm möglich und zu demutbar gewesen sei, eine Er-v.erbstätigkeit aufzunehmen, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert hätte. Y/enn der Kläger länger in einem Kibbuz verblieben sei, so gehe das gemäß § 9 1 Abs. 1 zu seinen Lasten. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß der Zeitpunkt, hie zu dem der Kläger außerhalb eines Kibbuz einen Arbeitsplatz hatte finden können, der ihm nachhaltige Einkünfte entsprechend den Bezügen eines mittleren Beamten erbracht hätte, der 31» Mai 1948 gewesen sei. Es hält sich zu dieser Feststellung nach § 287 ZPO für befugt. Biese Erwägungen können, wie die Revision mit Recht rügt, eine Begrenzung des Entsehädigungszeäfcraums bis zu dem 31« Mai 1948 nicht rechtfertigen. Per Revision ist allerdings insoweit nicht zu folgen, als sie im Rahmen des § 9 Abs 1 B2G nur ein mitwirkendes Verschulden bei der -ntstehung des Schadens berücksichtigt wissen, den Verfolgten von einer Verantwortung für die späteren Auswirkungen des schadenstiftenden Ereignisses, also für den Umfang und die Höhs des sich später entwickelnden Schadens frei stellen will. Ein mitwirkendes Verschulden kann sich nach § 9 Abs.l BEG, § 254 Abs. 2 BGB auch darin äußern, daß der Verfolgte es unterlassen hat, den im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden zu mindern. Der Verfolgte hat die Pflicht, bei der Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit oder eines Arbeitsplatzes im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, damit eine angemessene Lebensgrundlage erreicht werde. Biese Pflicht, den Schaden zu mindern, verletzt der Verfolgte, wenn er aus eigenem Verschulden in eine Lage gekommen ist, die die Erlangung einer Beschäftigung, die eine ausreichende Lehensgrundlage bieten könnte, unmöglich macht (vgl. Urteil vom 19« Juni 1959 IV ZR 19/5$, nicht veröffentlicht) oder wenn er sich um eine solche ihm zu demutbare Stellung nicht bemüht oder sie ablehnt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1959 IV ZR 238/58). Solche Umstände, die ein mitwirkendes Verschulden des Klägers erkennen lassen und die Begrenzung des Entschädigungs-Zeitraums auf die Zeit vor dem 1. Juni 1948 begründen könnten, liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zunächst fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Kläger durch seine Arbeit und Miteliedschaft in einem Kibbuz nicht das ihm Zumutbare getan bat, um schließlich eine ausreichende Lebensgrundlage zu erlangen. Daß er in der Gemeinschaftssiedlung geblieben ist und seine Arbeitskraft dort eingesetzt hat, kann ihm nicht als Verschulden gegen sich selbst angerechnet werden. j;s ist zu bedenken, daß für den Eintritt wie auch für das Verbleiben in einem Kibbuz nicht nur rein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Dies hat auchda9 Berufungsgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen sind für das Verbleiben des Klägers im Kibbuz Kflp GiflHB und später im Kibbuz G^K Am ideelle Gründe weitgehend mitbestimmend gewesen. Gerade im Hinblick auf die dem Verbleiben im Kibbuz zugrunde liegenden idealistischen Beweggründe läßt sich aber nicht von einem Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG sprechen. Zudem :'ehlt es an der Feststellung ausreichender Unterlagen für die vom Berufungsgericht vorgenommene Annahme, der Zeitpunkt, in dem sich dem Kläger eine andere Möglichkeit zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage geboten hätte, sei der 31» Mai 1948 gewesen. Bin Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage Palästinas während d®8 Krieges und in der ersten Nachkriegszeit genügt hierfür nicht. Der vom Berufungsgericht angenommene Zeitpunkt - 310 Mai 1948 - ist im übrigen schon deshalb unglücklich gewählt, weil - wie allgemein bekannt ist -dieser Zeitpunkt mit dem Beginn des .jüdisch-arabischen Krieges zusammentrifft und dieser Krieg nicht nur das wirtschaftliche Lehen, sonder die Existenz des Staates Israel selbst ln die schwerste Gefahr gebracht hat* Pas Berufungsgericht hätte aber die Frage nach dem Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auch unter einem anderen Gesichtspunkt prüfen müssen* Pieser Zeitraum endet nach § 75 Abs. 1 B3G spätestens mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietendei Brwerbstätigkeit. Pas Gesetz läßt also die Möglichkeit offen, das Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat. Hach dem Sinn und dem Zweck des 3SG soll der durch die Verfolgung eingetretene Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft entschädigt werden. Beruht ein solcher Schaden nicht mehr auf der Verfolgung, dann ist er nicht mehr zu entschädigen, wie sich aus einem Umkehrschluß zu § 9 Abs. 3 BiG ergibt. Viele Mitglieder der Kibbuzim sind in diese freiwillig, aus rein ideellen Beweggründen, eingetreten. Sie suchten von vornherein den Sinn ihres Lebens in dieser Lebensform. Viele andere dagegen sind zunächst nur unter dem Pruck der Verfolgung in ein Kibbuz eingetreten. Auch der Kläger befand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hei seiner Ankunft in Israel in einer unter Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage und trat unter einem wirtschaftlichen Pruck in den Kibbuz ein. Sein Eintritt war so- mit eine Auswirkung der Verfolgung. Mit dieser Feststellung ist jedoch nichts dafür gewonnen, daß auch das weitere Verbleiben des Klägers im Kibbuz auf dem Pruck der Verfolgung beruht. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, daß sich dieser Verfolgungsdruck nicht mehr auswnkte, sondern der Verfolgte nach und nach, ebenso wie viele andere Mitglieder der Kibbuzim, 3inn und Inhalt seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens findet, sein weiteres Verbleiben im Kibbuz also auf seinem eigenen Entschluß beruht unc daher nicht mehr verfolgungsbedingt ist. Damit hört die Verfolgungswirkung auf. Der Verfolgte kann dann nicht mehr geltend machen, daß er durch die Verfolgung in seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. allerdings ist, wie der Senat nicht verkennt, die Feststellung des Zeitpunktes, wann diese Voraussetzung eingetreten isxr schv/ierig. Der Zeitpunkt läßt sich nicht allgemein feststellen. Er hängt vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Zeitraum, den ein Verfolgter braucht, um sich auf diese Art des Lebens umzustel-len und darin seinen Sinn zu finden, darf nicht zu kurz bemessen werden. Einern jüngeren Verfolgten im Alter zwischen 20 und 30 Jahren, der noch nicht in einem bestimmten Beruf fest verwurzelt war, wird dies eher gelingen als den Verfolgten höherer Altersstufen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Oberlandesgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben. III. Aus diesen Gründen ist das angefoehtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-ruckzuv erweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung noch folgendes zu beachten haben; 1. Für die Frage der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe (§ 76 Abs. 1 Satz 3 BEG-) ist grundsätzlich seine wirtschaftliche Stellung maßge- 11 - bend (vgl. Urteil dee erkennenden Senats vom 2. April 1958 IV ZE 316/57 LM ftr« 3 au § 76 SSG 1956). Las vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Klägers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechtfertigt an sich nicht seine Einstufung in den mittleren Dienst. Auch kann der Kläger nicht mehr als Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs. 1 Batz 5 3EG, § 14 Abs. 3 der 3* DV-BBG angesehen werden, da er nach Abschluß seiner Lehrzeit bereits 6 Jahre lang in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist. Es bestehen hier jedoch mit Kücksicht auf die besonderen Verhältnisse, denen der Kläger ausgesetzt war, und die ihm die Erreichung eines höheren Einkommens verwehrten, keine Bedenken, die berufliche Ausbildung des Klägers stärker zu berücksichtigen. Liese Ausbildung kann jedoch nur dann eine Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigen, wenn zu dem Zeitpunkt, da deir Kläger seinen Arbeitsplatz verlor, nichtverfolgte kaufmännische Angestellte der Altersstufe des Klägers ein -Einkommen erzielten, das eine Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht zu treffen haben, sofern es bei der neuen Entscheidung auf die Frage der Einstufung ankommen sollte. 2. Falls für die Entscheidung noch die Feststellung erforderlich ~s/t, ob und wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundiage erreicht hat, so wird dabei zu beachten sein, daß der Kläger in einem Land wohnt-, dessen Lebenszuschnitt wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt und in dem die Einkünfte der Bevölkerung auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft der Landeswährung allgemein die in Anlage 1 zur 3. DV-BIG angegebenen Einkommen vergleichbarer Beamter nicht erreichen. Nach der Bechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Oktober 1958 IV ZE 114/58 IM Nr. 9 § 75 BBG 1956; ferner Urteil vom 29* Januar I960 IV ZR 237/59) ist in einem solchen Ralle die Feststellung der ausreichenden Lehensgrundlage nicht nach Maßgabe dieser IaheilenSätze, sondern durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen* Hat der Verfolgte sich, wie hier der Kläger, im Aufnahmeland einer anderen Erwerhstätigkeit zugewandt, als er in Deutschland auf Grund seiner höheren Ausbildung gehabt hat, so ist seine jetzige' Lebensführung, die ihm der Kibbuz ermöglicht, den Einkommensverhältnissen der in Israel lebenden Personen gegenüberzustellen,', die eine Tätigkeit ausüben, welche der eines dem Verfolgten nach § 14 der 3. DV-3j5G vergleichbaren Beamten entspricht♦ v*Werner Ascher Ea8ke Wüstenberg Dr,Graf