hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1959 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungsbehörde durch einen Bescheid vom 1» Oktober 1956 ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil die Klägerin nicht vor der allgemeinen Bescheid hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuhsben und die Sache an das beklagte Land zu dem Zwecke der Bemessung der Höhe des Schadens auf Grund des Bescheides vom 19» November 1953 zurückzuverweisen. Diese bestimmt, daß, insoweit vor Verkündung des Anderungsgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid festgesetzt worden sind, es hierbei zu Gunsten der Berechtigten sein Bewenden behalten soll» Diese Bestimmung hält das Berufungsgericht nicht für anwendbar, weil von einer Festsetzung nur die Hede sein könne, wenn die Höhe der Entschädigung festgestellt worden sei. nicht vor» Infolgedessen sei über die Ansprüche der Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsge-setzes zu entscheiden? Der Bescheid vom 1.9« November 1955 ist unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes ergangen^ Dieses sieht, ebenso wie das BundesentSchädigungsgesetz, einen Boscheid nicht vor, mit dem festgesteilt wird, ob ein Antragsteller im Sinne dos § 1 Abs« 1 BBrgGr (bezw* BEG) Verfolgter ist und ob er einen Anspruch auf Entschädigung für einen geltend gemachten Schaden entsprechend einer einzelnen Bestimmung dieser Gesetze hat« Die Entschädigungsbehörde kann vielmehr gemäß § 94 Abs« 1 BErgG bezw0 § 195 BEG nur den geltend gemachten Anspruch entweder ganz oder zu einem l’eil zusprechen oder entweder ganz oder zu einem feil ablehnen« Das folgt aus der Notwendigkeit, die Ansprüche der Verfolgten mit größter Beschleunigung zu regeln. Hach § 154 Abs, 1 3atz 2 dieses Gesetzes hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen? weil sie nicht vor der allgemeinen Vertreibung aus der Slowakei in das Ausland ausgewandert ist. Eie Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit im Ergebnis gerechtfertigt, die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0, § 225 3EG zurückzuv/eiseiio Ascher Raske Johannsen
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein 2545 041 BEG- § 195* BErgG § 84 Bescheide der Entschädigungsbehörde, die lediglich den Grund eines Entschädigungsanspruchs betreffen, sind unzulässig.-Wird ein solcher Bescheid erlassen, so ist die Entschied;gungs-behörde an ihn bei der abschließenden Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht gebunden* B£H, Urb, v, 18* März 1959 - IV ZB. 229/58 QM Köln N IV ZK 229/58 Verkündet am 18- März 1959 Fieser, Justizangestellter, als Urkundebeamter der Geschäft ss teile Im Kamen des Volkes In dem EntscMdigimgsrecht.sstreit der Frau Clementine jmä nämml n - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr« MIM in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr» hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1959 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juni 1958 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen latbestand? Die im Jahr© 1881 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung* Sie hat früher in der (Tschechoslowakei gelebt und, wie sie angibt? zusammen mit ihrem im Jahre 1944 verstorbenen Ehemann Franzbranntwein hergesteilt und pharmazeutische Artikel vertrieben» Sie behauptet, nach der deutschen Besetzung der Slowakei wegen ihrer Abstammung verfolgt und in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden zu sein- Am 1» Juni 1946 ist sie aus der Slowakei nach ausgewandert* Hach Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes hat sie Entschädigungsansprüche erhoben, Nachdem ihr-die Eigenschaft eines Vertriebenen im Sinne des § 1 des BVFGr zuerkannt war, hat die Entschädigungsbehordo am 19’ November 1955 ihr folgenden Bescheid erteilt? Es wird nach dem Bundesergänzungsgesetz festgestellt, 1, die Antragstellerin ist Verfolgte gemäß 5 1 Abs, 1 BErgG, 2, sie hat einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen (§70 BBrgG)• Die Höhe der Entschädigung wird durch besonderen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid ist der Klägerin am 5- Januar 1956 zugestellt worden. Auf Grund des Bescheides hat sie im April 1956 eine Vorauszahlung von 3*000 DM erhalten. Nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungsbehörde durch einen Bescheid vom 1» Oktober 1956 ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil die Klägerin nicht vor der allgemeinen Vertreibung, sondern ez*st im Jahre 1946 aus der Slowakei aus-gewandert sei. Gegen diese)! Bescheid hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuhsben und die Sache an das beklagte Land zu dem Zwecke der Bemessung der Höhe des Schadens auf Grund des Bescheides vom 19» November 1953 zurückzuverweisen. Bas Landgericht hat dem Antrag auf Aufhebung entsprochene Dagegen hat das Berufungsgericht, entgegen dom Antrag der Klägerin, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin 7»0Ö0 DM zu zahlen, die Klage abgewiesen. Ls hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin eine Entscheidung gemäß ihrem Antrag im Berufungsrechtszuge. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s c hei dungs gründe: Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung von der Vorschrift, des Art. Ill Br» 12 IndG aus. Diese bestimmt, daß, insoweit vor Verkündung des Anderungsgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid festgesetzt worden sind, es hierbei zu Gunsten der Berechtigten sein Bewenden behalten soll» Diese Bestimmung hält das Berufungsgericht nicht für anwendbar, weil von einer Festsetzung nur die Hede sein könne, wenn die Höhe der Entschädigung festgestellt worden sei. Eine solche Festsetzung läge mit Ausnahme der Zubilligung einer Vorauszahlung von 3»000 DM. nicht vor» Infolgedessen sei über die Ansprüche der Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsge-setzes zu entscheiden? Hach diesem stehe der Klägerin aber eine Entschädigung nicht zu, da sie nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sei. Der Bescheid vom 19» November 1955 sei durch das Änderiuigsgesetz unausführbar geworden« Seine Bedeutung erschöpfe sich darin, daß der Klägerin nach dem nicht mehr in Kraft befindlichen Btmdesergänzungsgesetz Entschädigungsansprüche zugestanden hätten« Der Bescheid vom 1.9« November 1955 ist unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes ergangen^ Dieses sieht, ebenso wie das BundesentSchädigungsgesetz, einen Boscheid nicht vor, mit dem festgesteilt wird, ob ein Antragsteller im Sinne dos § 1 Abs« 1 BBrgGr (bezw* BEG) Verfolgter ist und ob er einen Anspruch auf Entschädigung für einen geltend gemachten Schaden entsprechend einer einzelnen Bestimmung dieser Gesetze hat« Die Entschädigungsbehörde kann vielmehr gemäß § 94 Abs« 1 BErgG bezw0 § 195 BEG nur den geltend gemachten Anspruch entweder ganz oder zu einem l’eil zusprechen oder entweder ganz oder zu einem feil ablehnen« Das folgt aus der Notwendigkeit, die Ansprüche der Verfolgten mit größter Beschleunigung zu regeln. Dies würde nicht geschehen, wenn das Entschädigungsverfahren in zwei feile,Über den Grund und über die Höhe des Anspruchs aufgcspalton würde. Ein Bescheid, wie er in dem hier vorliegenden Pall am 19« November 1955 erlassen worden ist, ist daher kein Bescheid im Sinne des § 94 BErgG bezw« des § 195 BEG. Er ist seinem Wesen nach vielmehr nur ein Zwischenbescheid« Ein solcher ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher -unzulässig« Infolgedessen ist die Entschädigungsbehörde bei dem Erlaß des das Verfahren bei ihr abschließenden Bescheides an einen solchen Zwischenbescheid nicht gebunden (vgl« hierzu bezüglich eines unzulässigen Zwischenurteils RGZ 143, 170, 173, BGHZ 3, 247 sowie Stein/jonas/ Schänke Anm. III 2 zu § 303) • Das Entschädigungsverfahren war somit träfe Erlaß des Bescheides vom 19« November ^^l./le^cler Entschädigungsbehörde anhängig« Infolgedessen war über den Entschädigungsanspruch der Klägerin nach der Vorschrift des Art,III Nr. 9 Abs« 2 ÄndG auf Grund der Vorschriften des Bundesentschä-digungsgesetzes zu entscheiden. Hach § 154 Abs, 1 3atz 2 dieses Gesetzes hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen? weil sie nicht vor der allgemeinen Vertreibung aus der Slowakei in das Ausland ausgewandert ist. Eie Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit im Ergebnis gerechtfertigt, die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0, § 225 3EG zurückzuv/eiseiio Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg