1) Ist zwar die Manifestimation eines anlagebedingten Leidens wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen mitverursacht worden, wäre aber das Leiden auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen, so ist das Leiden in seinem ganzen Umfang als Verfolgungsleiden nur_ für_ die^ Zeit seiner^ früheren 1-ntstehun£ anzusehen, 2) Die MitVerursachung des Leidens ist nicht nur dann wesentlich, wenn sie 50 v„H, oder mehr der Gesamtursache des Leidens ausmacht, sondern schon dann? Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und festzustellen, daß das beklagte Land ihm Heilbehandlung, sowie entsprechend der gesetzlichen Kegelung Kapitalentschädigung und Geschädigtenrente zu gewähren habe, wobei eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zu Grunde zu legen, er in den gehobenen Dienst einzustufen und eine Heute von 50 v.Ho zu bewilligeit sei. des beklagten Landes feststehe; auch ließen sich mögliche Berechnungsfehler leichter ausgleichen, wenn sie nicht in ein rechtskräftiges Urteil eingegangen seien* Der erkennende Ser.at hat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30. Oktober 1957 - IV ZR 183/57 - ausgeführt, der Verfolgte müsse in aller Hegel eine Leistungsklage erheben, wenn sein Entschädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden sei* Der Senat hat jedoch in der genannten Entscheidung in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung anerkannt, daß.unter bestimmten Voraussetzungen das rechtliche Interesse an einer I’eststellungsklage dann nicht allein deshalb verneint werden müsse, weil der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben könne. Ob die vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe ausreichen, um die Zulässigkeit der Feststellungsklage in dein zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zu bejahen, kann hier auf sich beruhen, da das beklagte Land das Urteil nicht angefochten hat und die Revision des Klägers jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Es ist dem Sachverständigen aber auch darin beizutreten, daß vom Jahre 1951 an eine yer-folgungsbedingte Hypertonie nicht mehr anzunehmen Das Urteil des Landgerichts ist deshalb dahin abzuändern, daß dem Kläger Heilbehandlung, auch für die Hypertonie, soweit sie verfolgungsbedingt war, zu gewähren ist'* Da bei Mitberücksichtigung der Bluthochdruckkrankheit die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht und übersteigt, steht dem Kläger nach den §§ 36, 37, 121 BEG Kapitalentschädigung zu. 1. Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Bei dem Alter des Klägers, der bei Beginn der Verfolgung schon 47 Jahre alt gewesen sei, lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß er nicht auch ohne Verfolgung zu dieser Zeit erkx’ankt wäre« rend der Verfolgung zu einer vorzeitigen Manifestation für eine Zeit von 3 bis 5 Jahren gekommen sei, und es sei mit großer V/ahrscheinlichkeit anzunehmen, daß auch danach die Verfolgung im Sinne einer Verschlimmerung auf den Krankheit8'verlauf eingewirkt habe» Im Verlaufe der Jahre seien aber die Einwirkungen der Verfolgung geringer geworden, während der Anlagefaktor dmmer mehr in den Vordergrund gestellt sei» Der Höhepunkt der Verfolgungseinwirkung auf die Hypertonie könne für das Jahr 1945 angenommen werden; eine wesentliche Nachwirkung liege noch bis zu dem Jahre 1950 vor. wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß sich die von dem Sachverständigen dargelegte Entwicklung der Krankheit meßbar und errechenbar nachträglich nicht mehr genauer erfassen lasse, bei seiner Entscheidung von den in der.'Entscheidungsgründen angenommenen Vomhundertsätzen ausgegangen ist, so hält es sich bei dieser Auswertung des Gutachtens im Hahmen der ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden freien Beweis Würdigung. 2j Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des vcrfolgungsbeding-ten Anteils der Gesaiaterwerbsminderuiig die sogenannte Lohmüller'sche-Formel nicht angewandt und dadurch den Kläger benachteiligt habe. Im übrigen ist, wie Ehrig bei Blessin-Wilden An. 3 zu § 34 BEG mit Recht ausführt, für die Anwendung der Formel kein Raum, wenn der Verfolgte bei Eintritt des Verfolgungs-Schadens noch voll erwerbsfähig war, da in diesem Falle kein hinreichender Grund dafür besteht, die Wirkung des VerfolgungSchadens stärker zur Geltung zu bringen. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht Bedeutung und fragweite der Vorschrift des § 4 der 2. Nach dieser Vorschrift gilt ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Anders sind dagegen die Fälle' rechtlich zu beurteilen, in denen zwar die Manifestation des Leidens wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen raitverursächt worden ist, in denen aber das Leiden auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen wäre. Hat die Verfolgung in diesen Fällen bewirkt, daß das Leiden früher zur Manifestation gelangt ist, als dies ohne die Verfolgung allein auf Grund der Anlage geschehen wäre, so ist das Leiden für die Zeit seiner früheren Entstehung als Verfolgungsleiden anzusehen. Die Auffassung der Revision, daß das Leiden, wenn es einmal durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden sei, für die Gesamtzeit seines Bestehens als Verfolgungsleiden anerkannt werden müsse, wird schon durch den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht gedeckt. 5 BEG, daß für einen Schaden* der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, eine Entschädigungsieistung nicht gewährt wird, widerspricht, Der in § 9 Abs» 5 LEG normierte Grundsatz beherrscht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, das gesamte Entschädigungsrecht» Die von der Revision vertretene Auslegung des § 4 der 2» DV-BEG würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen, und ist daher nicht richtig. nNach dem Wortsinn dieser Bestimmung könnte man zwar eine wesentliche Kitverursachung schon dann annehmen, wenn die Verfolgung nicht nur einen ganz unbedeutenden Anteil an der Entstehung des Leidens hat. Wäre durch dieses Leiden die volle Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt worden, so müßte nach § 31 Abs.4 BEG eine Rente von mindestens 40 v.H. gewährt werden, obwohl die Erwerbsunfähigkeit nur zu 20 v.H. durch die Verfolgung verursacht wäre. Bieses Ergebnis würde dem § 34 BEG widersprechen, nach dem bei Bemessung der Rente nur die durch die verfolgungsbe-dingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde gelegt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit auch durch andere Ursachen gemindert worden ist. Dieser Auslegung stünde weiter auch § 9 Abs. 5 BEG im Wege, nach dem für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird. Für die Zeit, in der danach eine wesentliche Mitver-ursacbung durch die Verfolgung nicht mehr anzuneh-men ist, kann das Leiden nur noch in dem durch die Verfolgung verursachten Umfang, wie bei der Ver-. Auch eine unter diesem Vomhundertsatz liegende Mitverursachung kann eine wesentliche Ursache sein, wenn sie nur nicht unbedeutend ist« Unrichtig ist daher in jedem Falle die Meinung des Berufungsgerichts? Daß die Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere dem Sinn des BEG widerspricht, ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift des § 66 BEG, in dem der Begriff "wesentlich” verwendet und in seiner Bedeutung bestimmt ist. geführt hat* Nach alledem liegt es auch im Bereich der Körper- und GesunöheitsSchädigung nahe, eine wesentliche Mitverursachung im Sinne des § 4 der 2* BV-BEG dann anzunehmen, wenn der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit minde- Gleichwohl braucht der Rechtsstreit nicht aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden* Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß für die Kapitalentschädigung nach § 37 Abs. 2 BEG die Rente maßgebend ist, die sich für den Kläger im Dezember 1950 ergeben hätte. Wenn das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung ausführt, daß in diesem Zeitpunkt, in dem die verfolgungsbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit noch 30 v.H. betrug, die Hypertonie nicht mehr gemäß § 4 der 2« DV-BEG insgesamt als durch die Verfolgung entstanden anzusehen sei, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag eine wesentliche Nachv/irkxmg der Verfolgungsmaßnahmen auf die Manifestation der Hypertonie nur bis zu dem Jahre 1950 vor., dann sei die Krankheit in eine eigentliche Alterserscheinung Ubergegangen und von diesem Zeitpunkt an könne eine Einwirkung der Verfolgung auf die Bluthochdruckkrankheit nicht mehr angenommen werden. Nach diesen Darlegungen, denen sich das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angeschlossen hat, war in jedem Falle der verfolgungsbedingte Anteil an der durch die Bluthochdruckskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Jahre 1950 an nicht mehr wesentlich, so daß jedenfalls für die Berechnung der Kapitalentschädigung das Oberlandesgericht zutreffend die Hypertonie nicht mehr als ein durch nationalsozialistische Gewaltmaß-
^ Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung 1 Gesetze 2, DV-BEG § 4 Hecht3satz 1) Ist zwar die Manifestimation eines anlagebedingten Leidens wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen mitverursacht worden, wäre aber das Leiden auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen, so ist das Leiden in seinem ganzen Umfang als Verfolgungsleiden nur_ für_ die^ Zeit seiner^ früheren 1-ntstehun£ anzusehen, 2) Die MitVerursachung des Leidens ist nicht nur dann wesentlich, wenn sie 50 v„H, oder mehr der Gesamtursache des Leidens ausmacht, sondern schon dann? wenn die Mitverursachung nicht unbedeutend ist. Der Begriff ^wesentlich” ist anders zu werten als der Begriff "überwiegend”. Aktenzeichens IV ZR 229/57 Urteil des BGH vom 6. Dezember 1557 OLG Karlsruhe ILZR 225/57 Verkündet am 6. Dez. 1957 Sc.horm, Just., Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ijn N a men des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bürgermeisters i.R. Wilhelm V W Krs . Klägers und Revisionslclägers, in ~ Prozeßbevollmöchtigte: Re chtsanwält e Dr. flUBl in gegen das Land Badens Württemberg, vertreten durch den Justizminister des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v. Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Brsg. vom 25«. April 1957 wird zuruckgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtssuges trägt der Kläger. Von Rechts wegen V Tatbestands Der iin Jahre 1886 geborene Kläger, der Bürgermeister der Gemeinde war, wurde durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen mit Wirkung vom 1. Februar 1934 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Buhestand versetzt. In dem zur Entscheidung stehenden Kechtsstreit macht er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Zur Begründung seiner Ansprüche trägt er vor, er sei durch die mit der vorzeitigen Entlassung und der Ungewißheit seiner Zukunft verknüpfte seelische Belastung und die mit dem mühseligen Aufbau einer neuen Lebensgrundlage als Landwirt verbundenen schweren körperlichen Anstrengungen an seiner Gesundheit geschädigt worden* Der Kläger leidet zur Zeit an einer essentiellen Hypertonie, einer S chl e imhaut ent Zündung im Bereich des Magen-Darmkanals mit Hyperazidität und verstärkter Peristaltik sowie an einer Spendylösis deformans der Lendenwirbelsäule. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers soll durch diese Krankheiten um 50 v.H. gemindert sein. Die Entschädigungs-behörde in Freibürg hat auf Grund eines versorgungsärztlichen Gutachtens vom 11. Juli 1955 die Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Körper- und Gesundheitsschadens durch den Bescheid vom 8. September 1955 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Heilbehandlung, Käpitalentschädiguhg und Geschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Erwerbsmindei’ung von 50 v.H., Einstufung in den gehobenen Bienst und eines Kentenhundertsatzes von 30 v.H. zu gewähren. Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Freiburg hat nach Einholung eines Obergutachtens der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg vom 16. Februar 1956 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für Schleimhautentzündung im Bereich des Magen-Darrakanals mit Hyperazidität und verstärkter Peristaltik Heilverfahren gemäß § 15 des Bundesergänzungsgesetzes für Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18, September 1953 in Verbindung mit der 2* Durchführungsverordnung zu dem Bundesergänzungsgesetz vom 24» Dezember 1954 zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und festzustellen, daß das beklagte Land ihm Heilbehandlung, sowie entsprechend der gesetzlichen Kegelung Kapitalentschädigung und Geschädigtenrente zu gewähren habe, wobei eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zu Grunde zu legen, er in den gehobenen Dienst einzustufen und eine Heute von 50 v.Ho zu bewilligeit sei. > Der 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. hat nach Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Äußerung der Freiburger Universitätsklinik vom 6. Februar 1957 und naeh persönlicher Anhörung des Gutachters Professor Pr. V/^m^ im Verhandlungstermin am 11, April 1957 das Urteil des Landgerichts in Freiburg geändert und festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger 1. Heilverfahren nach § 30 BLG für Schleimhaut ent Zündung im Bereich des Magen-Darmkanals mit Hyperazidität und verstärkter Peristaltik sowie für eine verfolgungsbedingte essentielle Hypertonie, 2. Kapitalentschädigung für diese Leiden nach den §§ 36, 37, 121 BBCr für die Zeit vom 1« Januar 1934 bis zu dem 31. Dezember 1950 in Höhe von 30 v»H. des Diensteinkowmens eines Beamten des gehobenen Dienstes su gewähret habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.» Die Revision gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Nachdem auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 6. Juni 1957 - IV ZB 98/57 - für zulässig erklärt worden ist, hat der Kläger Revision eingelegt. Mit ihr verfolgt er seine im Berufungsrechtszüg gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zu^ckzuweisen. ÜSnt s chb idun^sgiuhdeg I. Da der Revisionskläger im Verhandlungstermin am 6. Dezember 1957 nicht erschienen ist, hat das Gericht ge- 'BUG maß § 209 Abs. 3 Satz 2/auf eine einseitige mündliche Verhandlung entschieden. Hierauf ‘ war der Revisionskläger in der Ladung hingewiesen worden. II. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von dem Klager erhobenen Peststellungsklage damit begründet, daß angenommen werden könne, die Parteien würden sich über die Berechnung des Anspruchs einigen, wenn die Verpflichtung des beklagten Landes feststehe; auch ließen sich mögliche Berechnungsfehler leichter ausgleichen, wenn sie nicht in ein rechtskräftiges Urteil eingegangen seien* Der erkennende Ser.at hat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30. Oktober 1957 - IV ZR 183/57 - ausgeführt, der Verfolgte müsse in aller Hegel eine Leistungsklage erheben, wenn sein Entschädigungsanspruch durch Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden sei* Der Senat hat jedoch in der genannten Entscheidung in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung anerkannt, daß.unter bestimmten Voraussetzungen das rechtliche Interesse an einer I’eststellungsklage dann nicht allein deshalb verneint werden müsse, weil der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben könne. Ob die vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe ausreichen, um die Zulässigkeit der Feststellungsklage in dein zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zu bejahen, kann hier auf sich beruhen, da das beklagte Land das Urteil nicht angefochten hat und die Revision des Klägers jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt ist. . III. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung vor allem mit folgenden Erwägungen begründet? Der Senat trägt keine Bedenken, sich den Ausführun- % gen des Sachverständigen anzuschließen, nach denen neben der Schleimhautentzündung des Magen-Darrakanals auch die Hypertonie beim Kläger durch seine Verfolgung in v/esentliehern Umfange verursacht worden ist, und zwar sowohl im Sinne einer vorzeitigen Auslösung als auch einer späteren Verschlimmerung der Krankheit. Es ist dem Sachverständigen aber auch darin beizutreten, daß vom Jahre 1951 an eine yer-folgungsbedingte Hypertonie nicht mehr anzunehmen a ist. Das Urteil des Landgerichts ist deshalb dahin abzuändern, daß dem Kläger Heilbehandlung, auch für die Hypertonie, soweit sie verfolgungsbedingt war, zu gewähren ist'* Da bei Mitberücksichtigung der Bluthochdruckkrankheit die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht und übersteigt, steht dem Kläger nach den §§ 36, 37, 121 BEG Kapitalentschädigung zu. Eine Rente hat der Kläger dagegen nicht anzusprechen, weil am 1. November 1953 die Erwerbsfähigkeit nicht mehr um mindestens 2$ v«He auf Grund der Verfolgung gemindert war. Die hiergegen und gegen.die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet. 1. Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zu dem 31« Dezember 19-50 und die Zeit danach mit verschiedenen Vomhundertsätzen, nämlich mit 25 v.H. vom 1. Januar 1934 bis 31» Dezember 1936, mit 30 v.H. vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1939, mit 35 v.H. ab 1. Januar 1940 bis 31. Dezember 1941, mit 40 v.H. vom 1. Januar 1942 bis 31. Dezember vl?43’, mit 50 v.H. vOm .l. Januar 1944 bis 31« Dezember 1945, mit 40 v.H. vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1947, mit 30 v.K. vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 und mit 20 v.H. ab 1. Januar 1951 angenommen hat. YZenn auch der Sachverständige diese Sätze in seinem Gutachten und bei öeiner mündlichen Anhörung nicht ausdrücklich genannt hat, so beruhen sie doch auf seinem Gutachten. Denn der Sachverständige hat nach den tatbestandsmäßigen Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner Vernehmung ausdrücklich folgendes erklärt: Auch ohne den Nachweis erblicher Belastung - von der das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 16» Februar 1956 ausgegangen war - sei auf jeden Pall daran festzuhalten, daß es sich bei der Blut- hochdruckkrankheit um ein anlagebedingtes Leiden handele. Bei dem Alter des Klägers, der bei Beginn der Verfolgung schon 47 Jahre alt gewesen sei, lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß er nicht auch ohne Verfolgung zu dieser Zeit erkx’ankt wäre« Man könne aber doch mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß es sich durch die psychischen Belastungen wä.h~ ♦ rend der Verfolgung zu einer vorzeitigen Manifestation für eine Zeit von 3 bis 5 Jahren gekommen sei, und es sei mit großer V/ahrscheinlichkeit anzunehmen, daß auch danach die Verfolgung im Sinne einer Verschlimmerung auf den Krankheit8'verlauf eingewirkt habe» Im Verlaufe der Jahre seien aber die Einwirkungen der Verfolgung geringer geworden, während der Anlagefaktor dmmer mehr in den Vordergrund gestellt sei» Der Höhepunkt der Verfolgungseinwirkung auf die Hypertonie könne für das Jahr 1945 angenommen werden; eine wesentliche Nachwirkung liege noch bis zu dem Jahre 1950 vor. Dann gehe die Hypertonie in eine eigentliche Alterserscheinung über. Line Einwirkung der Verfolgung auf die Bluthochdruckkrankheit könne von diesem Zeitpunkt an nicht mehr angenommen werden. Für die Jahre 1934 bis 1940 nehme er eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von insgesamt 25 bis 30 v.H. an. In den Jahren bis 1945 habe sich die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bis zu 5Q v.H. gesteigert, um dann bis 1950 wieder auf die durch die Schleimhaut-entzündung bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zurückzugehen. wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß sich die von dem Sachverständigen dargelegte Entwicklung der Krankheit meßbar und errechenbar nachträglich nicht mehr genauer erfassen lasse, bei seiner Entscheidung von den in der.'Entscheidungsgründen angenommenen Vomhundertsätzen ausgegangen ist, so hält es sich bei dieser Auswertung des Gutachtens im Hahmen der ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden freien Beweis Würdigung. Es trifft daher nicht zu, daß der Schätzung des Berufungsgerichts insoweit keine ausreichenden sie begründenden Tatsachen zugrundeliegen. 2j Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des vcrfolgungsbeding-ten Anteils der Gesaiaterwerbsminderuiig die sogenannte Lohmüller'sche-Formel nicht angewandt und dadurch den Kläger benachteiligt habe. Die Formel dient der Berechnung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese auch durch andere nichtverfolgungs-bedingte Ursachen gemindert ist. Ihre Anwendung ist jedoch im Entschädigungsrecht nicht vorgeschrieben. Auch die Begründung des.Regierungsentwurfs zu § 15 f (jetzt § 34 BEG) weist nur darauf hin, daß die Anwendung der Lohmüller’schen-Formel nicht ausgeschlossen sei (vgl. auch van Dam-Los § 34 BEG Anm. 4 S. 237). Wie der Sachverständige den Anteil eines Verfolgungsleidens an einer insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt, unterliegt seiner auf wissenschaftlichen Forschungen und Erfaimingen zu gründenden Beurteilung, und das Gericht entscheidet hierüber gemäß § 287 ZPO nach freiem pflichtgemäßem Ermessen. Im übrigen ist, wie Ehrig bei Blessin-Wilden Anm. 3 zu § 34 BEG mit Recht ausführt, für die Anwendung der Formel kein Raum, wenn der Verfolgte bei Eintritt des Verfolgungs-Schadens noch voll erwerbsfähig war, da in diesem Falle kein hinreichender Grund dafür besteht, die Wirkung des VerfolgungSchadens stärker zur Geltung zu bringen. So aber liegt der Füll hier. Daß das Gericht bei der Feststellung des verfolgungsbedingten Anteils an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit die Grenzen des freien Pflicht*» gemäilen Ermessens verkannt oder von seinem Ermessen einen unangemessenen Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. 3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht Bedeutung und fragweite der Vorschrift des § 4 der 2. DV-BEG vom 25« November 1956 - BGBl. I, S. 370 - verkannt. Nach dieser Vorschrift gilt ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Der Sinn der Vorschrift geht dahin, diese Leiden in ihrem ganzen Umfang als Ver-folgungsleiden zu werten, wenn sie ohne die Verfolgung überhaupt nicht zur Manifestation gekommen wären, weil die Anlage allein dazu nicht ausgereicht hätte (so auch Ehrig bei Bless in-Y/ilden Anm. 8 zu § 28 BEG). Anders sind dagegen die Fälle' rechtlich zu beurteilen, in denen zwar die Manifestation des Leidens wesentlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen raitverursächt worden ist, in denen aber das Leiden auch ohne die Verfolgung auf Grund der Anlage früher oder später schicksalsmäßig zu dem Ausbruch gekommen wäre. Hat die Verfolgung in diesen Fällen bewirkt, daß das Leiden früher zur Manifestation gelangt ist, als dies ohne die Verfolgung allein auf Grund der Anlage geschehen wäre, so ist das Leiden für die Zeit seiner früheren Entstehung als Verfolgungsleiden anzusehen. Die Auffassung der Revision, daß das Leiden, wenn es einmal durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden sei, für die Gesamtzeit seines Bestehens als Verfolgungsleiden anerkannt werden müsse, wird schon durch den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht gedeckt. Vor allem ist die ' Auffassung der Revision aber deshalb abzulehnen- weil sie der Grundsatzvorschrift des § 9 Äbs. 5 BEG, daß für einen Schaden* der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, eine Entschädigungsieistung nicht gewährt wird, widerspricht, Der in § 9 Abs» 5 LEG normierte Grundsatz beherrscht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, das gesamte Entschädigungsrecht» Die von der Revision vertretene Auslegung des § 4 der 2» DV-BEG würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen, und ist daher nicht richtig. Mit Recht erhebt die Revision allerdings gegen die Auslegung des Begriffs "der wesentlichen MitVerursachung” Bedenken» Bas Berufungsgericht führt hierzu aus* nNach dem Wortsinn dieser Bestimmung könnte man zwar eine wesentliche Kitverursachung schon dann annehmen, wenn die Verfolgung nicht nur einen ganz unbedeutenden Anteil an der Entstehung des Leidens hat. Es müßte dann etwa ein Leiden, das mit 20 v.H. durch Verfolgung und mit 80 v.H. durch Veranlagung bedingt ist, ganz als durch Verfolgung entstanden gelten. Wäre durch dieses Leiden die volle Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt worden, so müßte nach § 31 Abs. 4 BEG eine Rente von mindestens 40 v.H. gewährt werden, obwohl die Erwerbsunfähigkeit nur zu 20 v.H. durch die Verfolgung verursacht wäre. Bieses Ergebnis würde dem § 34 BEG widersprechen, nach dem bei Bemessung der Rente nur die durch die verfolgungsbe-dingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde gelegt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit auch durch andere Ursachen gemindert worden ist. Dieser Auslegung stünde weiter auch § 9 Abs. 5 BEG im Wege, nach dem für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird. Die §§ 34 und 9 Abs- 5 BEG zwingen deshalb dazu, den Begriff der wesentlichen Mitverursachung in §' 4 der 2. DV-BjsG dahin auszulegen, daß er nur eine überwiegende Llit-verursachung erfasse. Nur wenn die durch Anlage bedingte Mitverursachung verhältnismäßig geringfügig ist, erscheint es gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes angängig, sie außer Betracht zu lassen« Für die Zeit, in der danach eine wesentliche Mitver-ursacbung durch die Verfolgung nicht mehr anzuneh-men ist, kann das Leiden nur noch in dem durch die Verfolgung verursachten Umfang, wie bei der Ver-. schlimme rung eines bestehenden Leidens nach § 3 Abs.. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden.“ Diese Auslegung des Begriffs “wesentlich” ist rechtsirrig. Schon der Sprachgebrauch verbietet-es, die Begriffe “wesentlich” und '’überwiegend” gleichzustellen» Wesentlich ist etwas dann, wenn es für eine Sache von erheblicher Bedeutung ist. Keinesfalls kann daher von einer wesentlichen MitVerursachung nur dann gesprochen werden, wenn sie 50 vdL und mehr der Gesamtursache ausmäeht. Auch eine unter diesem Vomhundertsatz liegende Mitverursachung kann eine wesentliche Ursache sein, wenn sie nur nicht unbedeutend ist« Unrichtig ist daher in jedem Falle die Meinung des Berufungsgerichts? daß die verfolgungshcdingte Mitverursachung nur dann wesentlich sei, wenn die anlagebedingte Ursache verhältnismäßig geringfügig sei. Daß die Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere dem Sinn des BEG widerspricht, ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift des § 66 BEG, in dem der Begriff "wesentlich” verwendet und in seiner Bedeutung bestimmt ist. Nach der genannten Vorschrift hat Anspruch auf Entschädigung der Verfolgte, der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich "beschränkt” worden ist. Wesentlich ist nach Abs. 3 daselbst in der Regel die Beschränkung - 12 der selbstänö.igen Erwerbs tat igkeit, wenn sie in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkominensminderung von mehr als 25 v«hT. geführt hat* Nach alledem liegt es auch im Bereich der Körper- und GesunöheitsSchädigung nahe, eine wesentliche Mitverursachung im Sinne des § 4 der 2* BV-BEG dann anzunehmen, wenn der verfolgungsbedingte Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit minde- . * stens 25 v.H. beträgt. Gleichwohl braucht der Rechtsstreit nicht aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden* Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß für die Kapitalentschädigung nach § 37 Abs. 2 BEG die Rente maßgebend ist, die sich für den Kläger im Dezember 1950 ergeben hätte. Wenn das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung ausführt, daß in diesem Zeitpunkt, in dem die verfolgungsbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit noch 30 v.H. betrug, die Hypertonie nicht mehr gemäß § 4 der 2« DV-BEG insgesamt als durch die Verfolgung entstanden anzusehen sei, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag eine wesentliche Nachv/irkxmg der Verfolgungsmaßnahmen auf die Manifestation der Hypertonie nur bis zu dem Jahre 1950 vor., dann sei die Krankheit in eine eigentliche Alterserscheinung Ubergegangen und von diesem Zeitpunkt an könne eine Einwirkung der Verfolgung auf die Bluthochdruckkrankheit nicht mehr angenommen werden. Nach diesen Darlegungen, denen sich das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angeschlossen hat, war in jedem Falle der verfolgungsbedingte Anteil an der durch die Bluthochdruckskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Jahre 1950 an nicht mehr wesentlich, so daß jedenfalls für die Berechnung der Kapitalentschädigung das Oberlandesgericht zutreffend die Hypertonie nicht mehr als ein durch nationalsozialistische Gewaltmaß- - JLp - nahmen ira Sinne der Entstehung verursachtes anlagebedingtes Leiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BKG- angesehen hat, Die Kostenentscheidung beruht aufden §§ 225 Abs. 1 BEG und 97 ZPO. Schmidt , Ascher v. Werner Y/üstenberg Wilden