Tatbestand Der Kaufmann David B^m^und seine Frau Adelheid Emilie geh« B^p (im folgenden die Erblasserin genannt) sowie deren Schwester, die Beklagte, waren als Juden im Jahre 1940 aus Deutschland in das in Südfrankreich liegende Lager Ours verschleppt worden« Dort verstarb David B«| am 6. Lie in dem vierten Testament genannte Rosa ist mit der Erblasserin nicht verwandt$ sie lebte mit ihr im selben Lager zusammen« Lie in den drei anderen Testamenten genannte Bella lBJHHBfc» eine Tochter der Beklagten, also eine Nichte der Erblasserin, hatte sich zunächst auch im Lager Guts befunden; sie wurde aber von dort im August 1942 nach Auschwitz abtransportiert und ist von dort nicht zurückgekehrt. Aus der zweiten Ehe der Mutter der Erblasserin waren außer dieser zwei Kinder hervorgegangen, die Beklagte und ein 1917 Die Kläger sind der Meinung, die Erblasserin habe mit den 4 Testamenten nur über ihre im Lager befindlichen Sachen verfügen wollen, um sie damit dem Zugriff der Lagerverwaltung zu entziehen und anderen Lagerinsassen zu erhalten, für die selbst die gebrauchten Kleidungsstücke der Verstorbenen von großem Wert gewesen seien. Die Kläger begehren mit der Klage die Feststellung, daß ihnen an dem Nachlaß der Erblasserin eia Erbrecht in Höhe von je 1/8 Anteil zustehe und daß ein vom Notariat 1 in Weinheim am 1. 3.) Die Revision rügt zunächst, daß das angefochtene Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 26. Sie meint, ein Urteil, das erst so lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung erlassen sei, könne nicht mehr als auf die mündliche Verhandlung ergangen angesehen werden, so daß der Grundsatz des § 128 Abs 1 ZPO verletzt sei. Januar 1955 mündlich verhandelt worden ist und nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht behauptet worden ist, daß vom Berufungsgericht Tatsachenstoff berücksichtigt worden sei, der nicht Gegenstand des mündlichen ParteiVorbringens gewesen sei, beruht das-Urteil auf der mündlichen Verhandlung. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist nicht dadurch verletzt, daß das Urteil entgegen der Bestimmung des § 310 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO nicht innerhalb einer Woche seit dem Verhandlungstermin verkündet wird. Ob dieser Grundsatz dann verletzt wäre, wenn die Sache erst solange Zeit nach der mündlichen Verhandlung beraten worden ist, daß nicht damit gerechnet werden konnte, daß dem Richter das Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch Hierfür fehlt es im vorliegenden Pall an einem Anhaltspunkt 5 insbesondere liegt hier die Annahme nahe; daß mit der Verkündung gewartet wurde, bis das eingehende Urteil, in dem ein sehr umfangreicher Prozeßstoff zu würdigen war, vollständig abgefaßt worden war, um die Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO nicht zu verletzen. Das Berufungsgericht sehe den Vortrag der Beklagten als nicht widerlegt an, daß die Insassen des Lagers, in dem die Erblasserin festgehalten worden sei, über ihre Lagerhabe nur zu Gunsten einer im Lager befindlichen Person hätte testieren dürfen und daß die Lagerverwaltung den Vollzug einer anderslautenden Verfügung nicht zugelassen haben würde (BU S 12 - 13) - Aus diesem Grunde habe die Erblasserin nach ddm erwähnten Vortrag der Beklagten die gleichfalls im Lager festgehaltene Frau als Ersatz- Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Willensfreiheit der Erblasserin auch hinsichtlich der Errichtung letztwilliger Verfügungen durch Anordnung der Lagerverwaltung beschränkt gewesen sei, und daß die' Erblasserin aus Gründen dieser Einschränkung in der Person der Frau eine Ersatzerbin auch für das über die Lagerhabe hinausgehende Vermögen eingesetzt habe, der sie es materiell nicht zuv/enden wollte- Liese Ausführungen decken sich hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen nicht mit den Feststellungen des Berufungsgerichts* Dieses hat nicht festgestellt, daß die Lagerverwaltung ,fden Vollzug einer letztwilligen Verfügung11 über die außerhalb des Lagers befindlichen Vermögenswerte nicht zugelassen haben würde, sondern es hat im Gegenteil als erwiesen erachtet, daß Lagerinsassen auch zu Gunsten von Personen außerhalb des Lagers über ihr gesamtes Vermögen verfügt hätten und daß es auch der Erblasserin nicht unmöglich gewe- Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Erblasserin habe "eine Lagerinsassin" einsetzen müssen, wenn sie für ihre Lagerhabe eine Ersatzerbin gegenüber der Lagerverwaltung habe stellen wollen- Hinsichtlich des außerhalb des Lagers befindlichen Vermögens befanden sich also die Lagerinsassen nicht in einer Zwangslage- Auch abgesehen hiervon ergibt das Vorbringen der Hevision nicht, daß die Erbeinsetzung der Beklagten auf eine Drohung der Lagerverwaltung hin geschehen sei- 3) Die Hevision rügt drittens, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Zeugen N^ppppund Ap^ PPPP bekundet hätten, daß die Verschleppten auf dem Bahnhof in Mannheim eine Erklärung unterzeichnen mußten, durch die sie ihr Vermögen der tfeichsvereinigung der Juden in Deutschland überliessen* Mit der Über- Diese Erwägung ist nicht schlüssig; denn daß nach den zur Zeit der Errichtung der Testamente herrschenden Zuständen die Verschleppten nicht annehmen konnten, damals zur Verfügung über die in Deutschland zurückgelassenen Vermögensstücke berechtigt oder tatsächlich imstande zu sein, schließt nicht aus, daß sie nicht damit rechneten, später wieder zu ihrem Vermögen zu kommen und in dieser Erwartung darüber letztwillig zu verfügen. Das ergeben insbesondere die Feststellungen des Berufungsgerichts auf S 9 des Urteils (Bl 451 d.A„), wo es sich mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Chemikers Dr. phil*
f * IV ZH 229/55 Verkündet am 18, Januar 1956 Schorm, Just. Angestellter als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen ✓ 2474 032 des Volkes ♦/' In dem Hechtsstreit anns Hermann H straße dgrEhefrau Johanna S (Frankreich) Kläger und Revisionskläger', - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt 2)r geh, H gegen die_ verwitwete Frau Luise L in HflBPTlsz^ael)? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszugst Rechtsanwalt geb. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. v. Werner und Scheffler für Recht erkannt« Die Revision gegen das am 22. Juni 1955 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen i/v if*/» Tatbestand Der Kaufmann David B^m^und seine Frau Adelheid Emilie geh« B^p (im folgenden die Erblasserin genannt) sowie deren Schwester, die Beklagte, waren als Juden im Jahre 1940 aus Deutschland in das in Südfrankreich liegende Lager Ours verschleppt worden« Dort verstarb David B«| am 6. Dezember 1940 im Alter von 69 Jahren« Die Erblasserin wurde durch alliierte Gruppen befreit« Sie starb am 11» August 1945 in einem Krankenhaus in Lombez (Frankreich) im Alter von fast 75 Jahren» Während ihres Lageraufenthalts hatte sie vier Testamente errichtetg 1» ein undatiertes 5- das wie folgt lautet s Mon Testament l nP$r cela je decide, que* apres ma mort tout mon heritage d*argent et de bien est transmit dans la possession, de ma soeur, Luise ^ ou. aprds la mort qe celle-ci Stre tran3l6re I ma nidce Bella L Camp de Ours, le Emilie B nee age doit nee1 2, ein weiteres undatiertes mit folgendem Inhalts Mein letzter Y»:ille ! "Wach meinem Ableben bestimme ich, daß meine ganze Hinterlassenschaf^a^^ld und Out an meine Schwester Luise L^miHB^geb. oder nach deren schon etwa erroigtem Tode an meine Sichte, Bella IUbergeht. Emilie geh« Camp de Ours, den 3, am 17- November 1941 ein Testament mit folgendem Wortlauts •• 3 - Mon testament ! ”Je soussignee, Emilie B^flHfcn&e B^Ädeclare <jue tous mes biens^ejr^^revenir apres ma mort a ma soeur Luise n^e BBJ* Au oas ou ma soeur sera de ja deceoee^iMieritage reviendra ä ma nidce, Bella LBBHHBfc. Fait au Camp de Curs le 17 (dix-sept) Novembre 1941 Emilie bBBHI nee bBP Temoins Mo Sch^H^ Chef dnCTot M Temoin: Anneliese Eti s/chef d’llo 4« am 11« Januar 1943 ein Testament, das wie folgt lau- tet? Mon testament ! nJe sousignee Emilie n§e B(Hfc declare que tous me^biensdevront revenir agree ma mort a ma soeur Louise n^e B^B0 En cas que ma soeur sere deja decedee 1*heritage dra Rosa nee m- Fait au Camp de Noe le 11« Janvrier 1943 _ Emilie nee B^feH» revi a Lie in dem vierten Testament genannte Rosa ist mit der Erblasserin nicht verwandt$ sie lebte mit ihr im selben Lager zusammen« Lie in den drei anderen Testamenten genannte Bella lBJHHBfc» eine Tochter der Beklagten, also eine Nichte der Erblasserin, hatte sich zunächst auch im Lager Guts befunden; sie wurde aber von dort im August 1942 nach Auschwitz abtransportiert und ist von dort nicht zurückgekehrt. Lie Erblasserin hatte keine Kinder, Ihre Eltern waren zur Zeit der Errichtung der Testamente verstorben« Aus der ersten Ehe ihrer Mutter war der Vater der Kläger hervorgegangen, der im Jahre 1934 starb. Aus der zweiten Ehe der Mutter der Erblasserin waren außer dieser zwei Kinder hervorgegangen, die Beklagte und ein 1917 verstorbener Bruder* Die Beklagte war hiernach als voll-bürtige Schwester die nächste Verwandte der Erblasserin, Nach der gesetzlichen Erbfolge wären somit die Beklagte zu 3/4, die. Kläger zu je 1/8 Erben. hie Beklagte war fünf Jahre jünger als ihre Schwester. Die Kläger sind der Meinung, die Erblasserin habe mit den 4 Testamenten nur über ihre im Lager befindlichen Sachen verfügen wollen, um sie damit dem Zugriff der Lagerverwaltung zu entziehen und anderen Lagerinsassen zu erhalten, für die selbst die gebrauchten Kleidungsstücke der Verstorbenen von großem Wert gewesen seien. Eine Verfügung über ihr in Deutschland zurückgelassenes Vermögen sei unter, den damaligen Verhältnissen nicht sinnvoll gewesen. Die Kläger begehren mit der Klage die Feststellung, daß ihnen an dem Nachlaß der Erblasserin eia Erbrecht in Höhe von je 1/8 Anteil zustehe und daß ein vom Notariat 1 in Weinheim am 1. llärz 1951 zugunsten der Beklagten als alleiniger TestamentSerbin ausgestellter Erbschein nichtig und ^demgemäß einzuziehen sei. Das Landgericht in Mannheim hat der Klage statt-gegeben. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Jit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. s' S & \ \ . % * .'A*'* } * ♦ i. t n * V/ *« i* *. * W- Sntseheidungsgründe 2 I. Die Revisionsbeklagte war in der RevisionsVerhandlung nicht vertreten, Es war daher § 331 ZPO entsprechend anzuwenden (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 566 ZPO Anm III, 2). II. Die Angriffe gegen das angefochtene Urteil sind nicht begründet. 3.) Die Revision rügt zunächst, daß das angefochtene Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1955 ergangen, Jedoch erst am 22. Juni 1955 verkündet worden sei, nachdem schon der erste Verkündungstermin unter Verletzung des §. 310 ZPO auf den 23. März 1955, also auf einen Tag anberaumt worden sei, der fast zwei Monate nach dem Verhandlungstermin gelegen habe. Sie meint, ein Urteil, das erst so lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung erlassen sei, könne nicht mehr als auf die mündliche Verhandlung ergangen angesehen werden, so daß der Grundsatz des § 128 Abs 1 ZPO verletzt sei. Die Rüge greift nicht durch. Da im Termin vom 26. Januar 1955 mündlich verhandelt worden ist und nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht behauptet worden ist, daß vom Berufungsgericht Tatsachenstoff berücksichtigt worden sei, der nicht Gegenstand des mündlichen ParteiVorbringens gewesen sei, beruht das-Urteil auf der mündlichen Verhandlung. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist nicht dadurch verletzt, daß das Urteil entgegen der Bestimmung des § 310 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO nicht innerhalb einer Woche seit dem Verhandlungstermin verkündet wird. Ob dieser Grundsatz dann verletzt wäre, wenn die Sache erst solange Zeit nach der mündlichen Verhandlung beraten worden ist, daß nicht damit gerechnet werden konnte, daß dem Richter das Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch V.7. y.» <•» gegenwärtig sei, braucht nicht erörtert zu werden. Hierfür fehlt es im vorliegenden Pall an einem Anhaltspunkt 5 insbesondere liegt hier die Annahme nahe; daß mit der Verkündung gewartet wurde, bis das eingehende Urteil, in dem ein sehr umfangreicher Prozeßstoff zu würdigen war, vollständig abgefaßt worden war, um die Vorschrift des § 315 Abs 2 ZPO nicht zu verletzen. Verletzt worden ist,somit nur § 310 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO. A>iese Bestimmung ist aber nur eine Ordnungsvorschrift, ein Verstoß gegen sie ist verfahrensrechtlich nicht.erheblich, er stellt insbesondere keinen Revisionsgrund dar (RG *TW 38, 692). 2) Die zweite Revisionsrüge geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die von den Alägem erklärte Anfechtung der Testamente nicht durchgreifen lassen. Die Revision führt hierzu aus? Das Berufungsgericht sehe den Vortrag der Beklagten als nicht widerlegt an, daß die Insassen des Lagers, in dem die Erblasserin festgehalten worden sei, über ihre Lagerhabe nur zu Gunsten einer im Lager befindlichen Person hätte testieren dürfen und daß die Lagerverwaltung den Vollzug einer anderslautenden Verfügung nicht zugelassen haben würde (BU S 12 - 13) - Aus diesem Grunde habe die Erblasserin nach ddm erwähnten Vortrag der Beklagten die gleichfalls im Lager festgehaltene Frau als Ersatz- erbin eingesetzt in dem Vertrauen, daß sie das Vermögen, falls sie Erbin würde, an die Tochter der Beklagten herausgeben würde. Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Willensfreiheit der Erblasserin auch hinsichtlich der Errichtung letztwilliger Verfügungen durch Anordnung der i t i ! \ / i < Lagerverwaltung beschränkt gewesen sei, und daß die' Erblasserin aus Gründen dieser Einschränkung in der Person der Frau eine Ersatzerbin auch für das über die Lagerhabe hinausgehende Vermögen eingesetzt habe, der sie es materiell nicht zuv/enden wollte- Liese Ausführungen decken sich hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen nicht mit den Feststellungen des Berufungsgerichts* Dieses hat nicht festgestellt, daß die Lagerverwaltung ,fden Vollzug einer letztwilligen Verfügung11 über die außerhalb des Lagers befindlichen Vermögenswerte nicht zugelassen haben würde, sondern es hat im Gegenteil als erwiesen erachtet, daß Lagerinsassen auch zu Gunsten von Personen außerhalb des Lagers über ihr gesamtes Vermögen verfügt hätten und daß es auch der Erblasserin nicht unmöglich gewe- ♦ sen wäre, außerhalb des Lagers befindliche Familienangehörige an Stelle der zunächst als irsatzerbin be-zeichneten Bella L^p|einzusetzen. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Erblasserin habe "eine Lagerinsassin" einsetzen müssen, wenn sie für ihre Lagerhabe eine Ersatzerbin gegenüber der Lagerverwaltung habe stellen wollen- Hinsichtlich des außerhalb des Lagers befindlichen Vermögens befanden sich also die Lagerinsassen nicht in einer Zwangslage- Auch abgesehen hiervon ergibt das Vorbringen der Hevision nicht, daß die Erbeinsetzung der Beklagten auf eine Drohung der Lagerverwaltung hin geschehen sei- 3) Die Hevision rügt drittens, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Zeugen N^ppppund Ap^ PPPP bekundet hätten, daß die Verschleppten auf dem Bahnhof in Mannheim eine Erklärung unterzeichnen mußten, durch die sie ihr Vermögen der tfeichsvereinigung der Juden in Deutschland überliessen* Mit der Über- / lassung an die Reichsvereinigung sei das Vermögen dem Reiche verfallen. Daraus sei zu entnehmen, daß die Verschleppten außer der Lagerhabe nach der damaligen MRechts”-Lage über Vermögen nicht mehr verfügen konnten, so daß schon danach ein Wille, über Vermögen außerhalb der Lagerhabe zu verfügen, nicht angenommen werden könne. Diese Erwägung ist nicht schlüssig; denn daß nach den zur Zeit der Errichtung der Testamente herrschenden Zuständen die Verschleppten nicht annehmen konnten, damals zur Verfügung über die in Deutschland zurückgelassenen Vermögensstücke berechtigt oder tatsächlich imstande zu sein, schließt nicht aus, daß sie nicht damit rechneten, später wieder zu ihrem Vermögen zu kommen und in dieser Erwartung darüber letztwillig zu verfügen. Das ergeben insbesondere die Feststellungen des Berufungsgerichts auf S 9 des Urteils (Bl 451 d.A„), wo es sich mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Chemikers Dr. phil* (Bl 261 d.A.) auseinandergesetzt hat. Das eingehende Urteil des Oberlandesgerichts beruht im wesentlichen auf einer Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme. Diese Würdigung des Verfahrensergebnisses kann die Revision nicht mit Erfolg angreifen. Da die angefoch-tene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen. ' H 4 * M- * * / Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, Schmidt Ascher Raske v. Werner Scheffler i J