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BGH · IV ZR 229/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 229/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsprechungpsychischZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 229/06
BESCHLUSS
vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 15. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGFIZ 159, 360, 363). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen handelt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt.
Terno
 Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.671,60 €
Seiffert
 Wendt
Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 7 0 229/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 222/05 -