Zur Präge, welche Bedeutung eine im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde abgegebene Erklärung des Verfolgten hat, er sei mit der Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe einverstanden. Das Geschäft des Erblassers war in den Jahren nach der sogenannten Machtübernahme nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen ausgesetzt und kam 1938 zu dem Erliegen. Juni 1956 mit, das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen weiche erheblich von den Angaben des Erblassers über sein Jahreseinkommen vor Beginn der Verfolgung ab. März 1961 hat dite Entachädigunga-behörde den Klägern als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers durch Beschränkung in und Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Entschädigung von 12.768,- DM zuerkannt, auf die Vorauszahlungen in Höhe von 9.250,- DM angerechnet wurden. Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat sie den Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Mit der auf Zahlung von weiteren 27.232,- DM bezifferten Klage haben die Kläger sich gegen die Einstufung des Erblassers sowie gegen die Begrenzung des Schadenszeitraumes auf den 31. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erblasser sei mit Rücksicht auf die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten Durchschnittseinkommens in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzuatufen. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte, auf Zahlung weiterer 19.694,- DM gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien lediglich noch über die Einstufung des Erblassers und das Ende des Entschädigungszeitraums verschiedener Auffassung sind. Eine höhere Einstufung des Erblassers scheitere daran, daß seine damalige Bevollmächtigte sich im Verfahren vor der Bntschädigungsbehörde durch Schreiben vom 25. Juli 1956 mit dessen Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einverstanden erklärt habe und diese Erklärung bis zu dem Erlaß des Bescheids vom 28. Die Einverständniserklärung habe weiter zur Folge, daß die Kläger auch mit der vorliegenden Kluge keine über die Sätze des mittleren Dienstes hinausgehende Entschädigung beanspruchen könnten. Gleichwohl könne im vorliegenden Rechtsstreit die Frage der - höheren - Einstufung des Erblassers nicht mehr geprüft werden, über den zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigungsleistungen könnten nur bei etwaiger Ausdehnung des Entschädigungs-Zeitraums in Betracht kommen. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Erklärung der Bevollmächtigten des Erblassers, dieser sei mit der Einstufung in den mittleren Dienst einverstanden, seien den Klägern Entschädigungsleistungen wegen Berufsschadens nur auf der Grundlage einer Einstufung in diese Beamtengruppe zuzuerkennen, ist nicht beizutreten* Die Erklärung des Einverständnisses mit der Einstufung in eine bestimmte Beamtengruppe läßt sich also allenfalls dahin verstehen, daß der Verfolgte keine höhere Entschädigung beanspruche, als sie auf der Grundlage dieser Einstufung äußerstenfalls zu leisten sei. Wird ihm eine geringere Entschädigung als die bei dieser Einstufung mögliche zuerkannt, ao ist es ihm unbenommen, die von ihm begehrte höhere Entschädigung, die durch seine frühere die Einstufung betreffende Erklärung nur betragsmäßig begrenzt ist, zu verlangen und nunmehr den Anspruch auf diese auch damit zu begründen, daß er doch in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei. Mai 1964 - IV ZR 235/63 -, das RzW 1964, 406 Nr. 59 nur unvollständig veröffentlich ist, ist nicht zu entnehmen, daß ein Verfolgter bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Grund der von ihm in dem Verfahren abgegebenen Erklärungen weitergehenden Beschränkungen unterliege. Auch bei einer Einstufung des Erblassers in den mittleren Dienst könnten die Kläger die Höchstentschädigung von 40.000,- las zu beanspruchen haben, wenn der Ent-echädigungszeitraum entsprechend lange auszudehnen wäre; die Kläger selbst haben die Auffassung vertreten, daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem Tode des Erblassers angedauert habe. Die Kläger sind nicht gehindert, ihren Anspruch auf die Höchstentschädigung auch damit zu begründen, daß der Erblasser in eine über dem mittleren Dienst liegende Beamtengruppe einzustufen sei» Soweit es darauf ankommen sollte, welche Entschädigung den Klägern für die Zeit zusteht, in der der Erblasser in seiner Erwerbßtätigkeit beschränkt war, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Unteil dos erkennenden Senats vom 25.
Nachschlagewerk: ja BGHZ; nein BEG §§ 190, 210 Zur Präge, welche Bedeutung eine im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde abgegebene Erklärung des Verfolgten hat, er sei mit der Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe einverstanden. BGH, Urt. v. 13. Januar 1967 - IV ZR 228/65 - OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 228/65 Verkündet am 13. Januar 1967 URTEIL JustTzängestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Betty M 2. des Leo L 3. des Josef I> Arj * 1 4. der Johanna U a Provinz wohnhaft in Dep.A wohnhaft in , wohnhaft in E1 wohnhaft in 5. des Ernst L Provinz BfllH 6. der Frieda 3 Luis Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt* gegen das Land Kordrhein-Westfale vertreten durch den Regierungspräsidenten in A n, Z traße » Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Kinder und Erben des Kaufmanns Abraham 10IHÜB* Dieser wurde am 29* August 1881 geboren und war jüdischer Abstammung. Er betrieb früher in Kreis D^l^» ein Viehhandelsgeschäft und eine Metzgerei. Das Geschäft des Erblassers war in den Jahren nach der sogenannten Machtübernahme nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen ausgesetzt und kam 1938 zu dem Erliegen. Im April 1939 wanderte der Erblasser nach Argentinien aus. Dort war er jahrelang als Kolonist tätig, bevor er zu seinem Sohn in die Hauptstadt des Landes übersiedolte, wo er am 8. Dezember 1957 verstarb. Der Erblasser hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beantragt und hierzu vorgetragens Er habe während der letzten Jahre vor Beginn der Verfolgung, und zwar in den Jahren 1929 bis 1932, aus seinem Geschäft und seiner Metzgerei einen Jahresumsatz von insgesamt 500.000, - RM sowie einen jährlichen Reingewinn von 50.000, - RM erzielt. Hach Durchführung einzelner Ermittlungen bat die damalige Bevollmächtigte des Erblassers, Frau Betty dem Erblasser eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000,- DM zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde teilte ihr daraufhin durch Sohreiben vom 26. Juni 1956 mit, das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen weiche erheblich von den Angaben des Erblassers über sein Jahreseinkommen vor Beginn der Verfolgung ab. Es seien zu diesem Punkt weitere Ermittlungen angestellt worden. Mit Rücksicht auf das Alter des Erblassers werde ihm jedoch eine Vorauszahlung von 5.000,- DM auf alle Entschädigungsansprüche gewährt. Mit Schreiben vom 25. Juli 1956 teilte die damalige Bevollmächtigte des Erblassers der Entschädigungsbehörde mit, daß sie sich im Aufträge des Erblassers mit dessen Einstufung in die mittlere Beamtenlaufbahn einverstanden erkläre. Durch Bescheid vom 28. März 1961 hat dite Entachädigunga-behörde den Klägern als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers durch Beschränkung in und Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Entschädigung von 12.768,- DM zuerkannt, auf die Vorauszahlungen in Höhe von 9.250,- DM angerechnet wurden. Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat sie den Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes — 4 — eingestuft und einen Schadenszeitraum von 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1937 für Beschränkung sowie vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31. Dezember 1948 für Verdrängung zugrunde gelegt. Mit der auf Zahlung von weiteren 27.232,- DM bezifferten Klage haben die Kläger sich gegen die Einstufung des Erblassers sowie gegen die Begrenzung des Schadenszeitraumes auf den 31. Dezember 1948 gewandt. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erblasser sei mit Rücksicht auf die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten Durchschnittseinkommens in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzuatufen. Außerdem sei der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1948 hinaus bis zu dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers auszudehnen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 7.538,- DM stattgegeben. Xm übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte, auf Zahlung weiterer 19.694,- DM gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e: Die Revision ist im Ergebnis begründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien lediglich noch über die Einstufung des Erblassers und das Ende des Entschädigungszeitraums verschiedener Auffassung sind. Eine höhere Einstufung des Erblassers scheitere daran, daß seine damalige Bevollmächtigte sich im Verfahren vor der Bntschädigungsbehörde durch Schreiben vom 25. Juli 1956 mit dessen Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einverstanden erklärt habe und diese Erklärung bis zu dem Erlaß des Bescheids vom 28. März 1961 nicht widerrufen worden sei. Die Erklärung sei rechtsgültig und auch nicht nur zur Erlangung einer Vorauszahlung abgegeben. Da auch im Sntschädigungsverfahren die Anträge den rechtlichen Umfang der gebotenen Hachprüfung beschränkten, habe die Entschädigungsbehörde die Möglichkeit der Einstufung des Erblassers in die Beamtengruppe des gehobenen oder des höheren Dienstes nicht zu prüfen brauchen. Die Einverständniserklärung habe weiter zur Folge, daß die Kläger auch mit der vorliegenden Kluge keine über die Sätze des mittleren Dienstes hinausgehende Entschädigung beanspruchen könnten. Zwar fehle es wegen dieser Einverständniserklärung nicht an der zur Zulässigkeit der Klage notwendigen Beschwer, da diese Erklärung nur zur Einstufung, nicht aber auch zur Dauer des Entachädigungszeitraums Stellung nehme. Gleichwohl könne im vorliegenden Rechtsstreit die Frage der - höheren - Einstufung des Erblassers nicht mehr geprüft werden, über den zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigungsleistungen könnten nur bei etwaiger Ausdehnung des Entschädigungs-Zeitraums in Betracht kommen. Insoweit sei jedoch der Feststellung des Landgerichts beizutreten, daß dieser infolge Arbeitsunfähigkeit des Erblassers spätestens am 51. Dezember 1948 ende. Daß die Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 verfolgungsbedingt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Den Klägern sei bereits eine höhere Entschädigung zuerkannt worden, als ihnen eigentlich zustehe. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Erklärung der Bevollmächtigten des Erblassers, dieser sei mit der Einstufung in den mittleren Dienst einverstanden, seien den Klägern Entschädigungsleistungen wegen Berufsschadens nur auf der Grundlage einer Einstufung in diese Beamtengruppe zuzuerkennen, ist nicht beizutreten* Eine solche Erklärung kann eura Ausdruck bringen, daß Entschädigungsleistungen, die sich bei einer höheren Einstufung ergeben würden, nicht beansprucht wurden, und sie kann auch insoweit verbindlich sein. Da aber die Parteien nicht in der Lage sind, Uber einzelne Anspruchselemente als solche zu disponieren, kommt eine Bindung an eine derartige Erklärung grundsätzlich nur in Betracht, soweit sich aus ihr eindeutig eine betragsmäßige Begrenzung des Entschädigungsanspruchs ergibt. Die Erklärung des Einverständnisses mit der Einstufung in eine bestimmte Beamtengruppe läßt sich also allenfalls dahin verstehen, daß der Verfolgte keine höhere Entschädigung beanspruche, als sie auf der Grundlage dieser Einstufung äußerstenfalls zu leisten sei. Wird ihm eine geringere Entschädigung als die bei dieser Einstufung mögliche zuerkannt, ao ist es ihm unbenommen, die von ihm begehrte höhere Entschädigung, die durch seine frühere die Einstufung betreffende Erklärung nur betragsmäßig begrenzt ist, zu verlangen und nunmehr den Anspruch auf diese auch damit zu begründen, daß er doch in eine höhere Beamtengruppe einzustufen sei. Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1964 - IV ZR 235/63 -, das RzW 1964, 406 Nr. 59 nur unvollständig veröffentlich ist, ist nicht zu entnehmen, daß ein Verfolgter bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Grund der von ihm in dem Verfahren abgegebenen Erklärungen weitergehenden Beschränkungen unterliege. Auch bei einer Einstufung des Erblassers in den mittleren Dienst könnten die Kläger die Höchstentschädigung von 40.000,- las zu beanspruchen haben, wenn der Ent-echädigungszeitraum entsprechend lange auszudehnen wäre; die Kläger selbst haben die Auffassung vertreten, daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem Tode des Erblassers angedauert habe. Es ergibt sich mithin, daß der Erklärung des Einverständnisses mit der Einstufung in den mittleren Dienst unter den gegebenen Umständen keine Bedeutung zukommt. Die Kläger sind nicht gehindert, ihren Anspruch auf die Höchstentschädigung auch damit zu begründen, daß der Erblasser in eine über dem mittleren Dienst liegende Beamtengruppe einzustufen sei» Da das Berufungsgericht die Frage der Einstufung des Erblassers nicht hinreichend geprüft hat, ist das angefocHtene Urteil, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden braucht, aufzuheben und die Sacho zur erneuten Verhandlung und.Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit es darauf ankommen sollte, welche Entschädigung den Klägern für die Zeit zusteht, in der der Erblasser in seiner Erwerbßtätigkeit beschränkt war, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Unteil dos erkennenden Senats vom 25. September 1963 - IV ZR 39/63 - (RzW 1964, 125 Nr. 19) dargelogt worden sind. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht § 225 Abs. 1 BEG. Wüstenberg Bundesriehter Maaß ist v/egen Dienstunfähigkeit verhindert ssu unterschreiben. Wüatenberg Dr. Boevrenheim Dr, Graf auf Wilden