a) Die &ntscbädigungsbebörde kann einen zugunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid nicht abändern, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit festgestellt ist.§ 41 des Gesetzes Uber das Verwaltungsverfahren der KriegsOpferVersorgung vom 2. Die Entscbädigungsbehörde bat der Erbengemeinschaft nach Karl F^IP durch den Bescheid vom 5» Mai I960 wegen eines durch Verdrängung aus unselbständiger fTrwerbstätigkeit entstandenen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 1.160 DM zuerkannt. Nachdem sich die der Klägerin von der Landes-Versicherungsanstalt gewährten Invalidenrenten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 auf 192,90 DM und auf 102,90 DM erhöht hatten, hat die JBntschädigungsbobörde der Klägerin die Rentenberechtigung durch den Bescheid vom 22. Der Klägerin, seiner Witwe, die anstelle der der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst und ihrem Sohn, durch den Bescheid vom 5. Mai I960 zuerKannten Kapitalentschädigung eine Rente verlangt, ist durch den weiteren Bescheid vom 22. Dieser Betrag wird gemäß § 35 Abs. 2 der 3* DV-BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus öffentlichen deutschen Mitteln im Sinne des § 93 Abs. 5 Satz 1 BEG den Betrag von.2.6.0 Eine Kürzung der Mindestrente von 60 BH um 52,70 BM (also auf 7,30 BM) hat die Rntschädigungsbebörde jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 95 Abs.3 Satz 3 BEG, nach der der Verfolgte auch im Falle der Kürzung mindestens den •B -trag der nach § 93 BEG errechneten Rente erhält, für unzulässig angesehen. Die errechnete Rente ist im Bescheid vom 5« Hai I960 zutreffend auf 14,50 DU errechnet worden. Dieser Betrag ist der Klägerin durch den Bescheid vom 22. Es sei mithin auch unter Berücksichtigung des $ 97 Abs. 2 BKG nicht ausgeschlossen, daß die Witwenrente wegen der anzursehnenden anderweitigen Versorgungsleistangen, durch die die Witwe eine hinreichende Versorgung erhalte, stark gekürzt werde oder ganz entfalle. Zutreffend ist dagegen die Auffassung der Ent-schädigungsbebörde im Bescheid vom 22* Februar 1962, daß der Klägerin bei der jetzt bestehonden Rechtslage mit Rücksicht auf die Erhöhung ihrer Invalidenrente auf monatlib 293,80 DM ein Rentenanspruch nicht mehr zustebe (295,80 + 60 = 355,80 DM). 3- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß weder § 206 BEG noch der in dem Bescheid vom 22. enthaltene Vorbehalt eine Kürzung oder den Wegfall der der Klägerin zugesprochenen Rente von monatlich 15 DM rechtfertige. Der allgemeine .Vorbehalt für eine neue Berechnung oder Entziehung der Rente im Falle veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse gebe über die Änderungsmöglichkeit des § 206 BEG nicht hinaus; eine ausdebnende Auslegung sei nicht möglich. Diese Bestimmung sehe die Änderung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Bescheides für den Fall vor, daß eine wesentliche Änderung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Zuerkennung oder Ablehnung der Entschädigung maßgebend gewesen seien (§ 206 Abs. 1 Satz 1 BEG). die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung Uber Gewährung» Erhöhung» Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig machten (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Hier hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar insoweit geändert, als die beiden Invalidenrenten, die die Klägerin von der Landesversicherungsanstalt beziehe, um 43,10 DM auf zusammen 293,80 DM monatlich erhöht worden seien. Die Zuerkennung der Rente von 15 DM monatlich, auf die es hier, wo es um deren Entziehung gehe, allein ankomme, sei allein v/egen der Anwendung des § 93 Abs. 5 Satz 3 BEG und damit auf Grund einer fehlerhaften Rechtsansicht erfolgt. DV-BEG auch der Betrag von 8 DM nicht mehr zusteht, weil die erhöhten Renten zusammen mit dem Rentenmindestbetrag von 60 DM den Betrag von 260 DM um mehr als 60 DM Ubersteigen, so ist die Entschädigungsbehörde gemäß § 206 Abs. 1 BEG berechtigt, insoweit einen neuen Bescheid Uber den Anspruch zu erlassen und in Höhe dieses Teilbetrages der Rente die weitere Zahlung einzustellen. FUr seine Zuerkennung war nicht die Höhe der damals gezahlten Invalidenrenten, sondern die - unrichtige - Rechtsauffassung entscheiden daß die Klägerin nach der - zu Unrecht - fUr anwendbar gehaltenen Vorschrift des § 95 Abs.3 Satz 3 BEG in jedem Falle den Betrag von 15 UM zu erhalten habe. Durch'die Erhöhung der Invalidenrenten haben sich daher die fUr die Zuerkennung des Teilbetrages von 7,DM maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht Die Einstellung der Zahlung für diesen Teilbetrag wird demnach durch § 206 BEG nicht gedeckt. Neuänderungsgesetz'- vom 27« Juni 1950 (BGBl I 453), bestimmt, daß Bescheide Uber Rechtsansprüche zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch neuen Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden können, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht, so kann diese Vorschrift im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes nicht angewandt werden. Sicher hat die öffentliche Hand ein berechtigtes Interesse daran, daß nur solche Entschädigungsmittel verausgabt werden, auf die der Berechtigte nach aen Vorschriften des Gesetzes einen rechtlichen Anspruch hat* - Die Verausgabung von Mitteln aus dem Härtefonds, für die andere Grundsätze gelten, stebt hier nicht in Frage. 6» Bin Widerruf der Rentenleistungen in Höhe eines Teilbetrages von 7 DH monatlich ist auch nicht auf Grund des Vorbehalts des beklagten Landes möglich. Danach ist die Klägerin verpflichtet, der Bntscbädigungsbehörde jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen. Wenn die .cntschädigungsbebörde sich in dem der Bestimmung der Anzeigepflicht folgenden Satz das Recht zu einer Neuberechnung der Rente oder zu deren vollständiger Einstellung Vorbehalten bat, so enthält der Vorbehalt materiell eine Wiedergabe der der Behörde nach § 206 B®* ohnehin zustehenden Rechte. Das ergibt sich eindeutig aus der nach dem Vorbehalt bestehenden Verpflichtung der Klägerin, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen. Wenn daher das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß der Vorbehalt dem beklagten Land keine Uber § 206 BFG hinausgehenden Rechte eröffnet, so bestehen gegen diese Annahme entgegen der Meinung der Revision keine Bedeoken, so daß es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Entschädigungsbehörde Überhaupt berechtigt gewesen wäre, sich durch einen entsprechenden Vorbehalt über die Vorschrift des § 206 BEG hinaus-gehende Anderungsmöglicbkeiten zu eröffnen. Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Klägerin nur ein Teilbetrag der ihr zuerkennten Rente in Höhe von 7 DM zu belassen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BB6 §§ 202, 206 a) Die &ntscbädigungsbebörde kann einen zugunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid nicht abändern, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit festgestellt ist.§ 41 des Gesetzes Uber das Verwaltungsverfahren der KriegsOpferVersorgung vom 2. Kai 1955 (BGBl X 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechte - 1. Neuänderungsgesetz - vom 2?« Juni I960 (BGBl 453)» findet, im Entsobädigungs-verfabren keine Anwendung. Eine Abänderung des Bescheides ist vielmehr nur dann möglich, wenn die im Entscbädigungsgesetz bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. b) Die dem Antragsteller zugesproohene BotSchädigungsleistung kann nur insoweit von einem Vorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiellrechtlicb Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes einen solchen Vorbehalt zulassen. BGH, Ürt. v. 13. Mai 1964. - IV ZU 228/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf jy.ZR^228/63 Verkündet am 13. Mai 1964 Ehrenberger, Justizangestellter ale Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entechädigungsrechtsetreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revioionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: fogjrtggalt Dr. flHfc in gegen Frau Emilie Klara F » RIflBNtraße Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in ■■■■I - hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenbeim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3« Juli 1963 aufgehoben. Das Urteil der 3* Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. November 1962 wird wie folgt geändert: - « a - Per Bescheid des Regierungspräsidenten in Püsseldorf vom 22. Februar 1962 - ZK 9553 -wird teilweise aufgehoben. Pas beklagte Land wird verurteilt, an die Kl&gerin rückwirkend ab 1. April 1962 die Witwenrente in Höhe von 7 BM zu zahlen. Per weitergebende Anspruch der Klägerin wird abgewiesen. Pie Entscheidung ergebt gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten aller Reclitszüge tragen die Parteien je zur Hälfte, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Juni 1955 verstorbenen Karl F^P, der im Jahre 1935 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Die Entscbädigungsbehörde bat der Erbengemeinschaft nach Karl F^IP durch den Bescheid vom 5» Mai I960 wegen eines durch Verdrängung aus unselbständiger fTrwerbstätigkeit entstandenen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 1.160 DM zuerkannt. Hierbei ist der Verstorbene in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und der Schadenszeitraum für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 20. November 1958 angenommen worden. Durch den weiteren Bescheid vom 22. November I960 ist der Klägerin anstelle der der Erbengemeinschaft zuerkannten Kapitalentacbädigung eine Witwenrente gewährt worden. Für die Zeit vom 1. Juni 1955 bis zu dem 30. November i960 hat die Klägerin eine Rentennachr Zahlung von 2.004 DM erhalten. Ab 1. Dezember I960 ist ihr eine laufende Rente in Höhe von 15 DM zugesprochen worden. Der Bescheid enthält folgenden Vorbehalt : ••Die Antragsteller in ist verpflichtet, der untechädigungsbehörde jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichsn Verhältnisse, insbesondere eine Änderung der ihr zufliefienden Invalidenrenten unverzüglich mitzuteilen. Die Lntschädigungsbehörde ist gegebenenfalls zu einer Neuberechnung der Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen oder zu deren vollsten-diger Einstellung berechtigt. '• Nachdem sich die der Klägerin von der Landes-Versicherungsanstalt gewährten Invalidenrenten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 auf 192,90 DM und auf 102,90 DM erhöht hatten, hat die JBntschädigungsbobörde der Klägerin die Rentenberechtigung durch den Bescheid vom 22. Februar 1962 mit Wirkung vom 1. April 1962 . entzogen. Die Klägerin, die die Entziehung der Rente fUr unbegründet ansiebt, bat .gegen den Bescheid vom 22. Februar 1962 Klage erhoben und beantragt, diesen Bescheid aufsubeben. Das Landgericht und das Oberlandesgericbt haben dem Antrag der Klägerin entsprochen und den Bescheid vom 22. Februar 1962 aufgehoben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. EntscheidungsarÜnde: Die Revision des beklagten Landes ist nur teilweise begründet. 1. Karl fmm, der durch nationalsozialistische VerfolgungsmaSnahmen in seiner selbständigen Berufsausübung geschädigt worden ist, ist am 11. Juni 1935 vor Ausübung des Rentenwablrecbts verstorben. Der Klägerin, seiner Witwe, die anstelle der der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst und ihrem Sohn, durch den Bescheid vom 5. Mai I960 zuerKannten Kapitalentschädigung eine Rente verlangt, ist durch den weiteren Bescheid vom 22. November I960 außer einer Rentennacbzablung von 2.004 Bll eine laufende Rente von monatlich 15 BM, beginnend mit dem 1. Dezember I960, zugesprochen worden. Zutreffend ist die Entscbädigungsbehörde bei der Bemessung der Rente von § 98 BEG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift findet auf das Rentenrecht der Witwe §* B6 BEG entsprechende Anwendung. Banach steht der Klägerin das Rentenwählrecht zu. Bie Bemessung der Rente erfolgt gemäß § 98 Abs. 2 BEG nach § 97 BEG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt der monatliche Mindestbetrag der Rente der Klägerin 60 BM. Dieser Betrag wird gemäß § 35 Abs. 2 der 3* DV-BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus öffentlichen deutschen Mitteln im Sinne des § 93 Abs. 5 Satz 1 BEG den Betrag von.2.6.0 BM im Monat übersteigt. Zutreffend ist der Bescheid vom 22. November I960 bei der Berechnung der der Klägerin nach den genannten Vorschriften zu gewährenden Rente davon ausgegaogen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung aus deutschen öffentlichen Mitteln monatlich den Betrag von 252,70 (Invaliden-Tfitwenrente 162,70 + eigene Invalidenrente 90) BM bezog, so daß der Freibetrag von 260 BM um 52,70 BM (252,70 + 60 * 312,70 - 260 = 52,70 DM) überschritten wurde. Eine Kürzung der Mindestrente von 60 BH um 52,70 BM (also auf 7,30 BM) hat die Rntschädigungsbebörde jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 3 BEG, nach der der Verfolgte auch im Falle der Kürzung mindestens den •B -trag der nach § 93 BEG errechneten Rente erhält, für unzulässig angesehen. Die errechnete Rente ist im Bescheid vom 5« Hai I960 zutreffend auf 14,50 DU errechnet worden. Dieser Betrag ist der Klägerin durch den Bescheid vom 22. November I96O als monatliche Rente zugesprochen worden, wobei der Betrag von 14,50 DH gemäß § 41 der 3. DV-BEG auf 15 DH aufgerundet worden ist. 2. Die Festsetzung dieses Betrages entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. August 1963 - IV 2R 117/62 -, RzW 1963, 276 Nr. 26, mit eingehender Begründung dargelegt bat, schreibt § 97 Abs. 2 BEG nicht die wörtliche, sondern die entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 3 BEG vor. Es würde, so hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt, eine sachlich unberechtigte Bevorzugung der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gegenüber der Witwe des in einer selbständigen -^Werbetätigkeit geschädigten Verfolgten bedeuten, wenn die Verweisung auf § 95 Abs. 3 Satz 3 BEG dahin aufgefaßt würde, daß sie stete die volle Auszahlung von 60 v.H. der dem Verfolgten selbst zustehenden Rente gewährleiste. Es sei mithin auch unter Berücksichtigung des $ 97 Abs. 2 BKG nicht ausgeschlossen, daß die Witwenrente wegen der anzursehnenden anderweitigen Versorgungsleistangen, durch die die Witwe eine hinreichende Versorgung erhalte, stark gekürzt werde oder ganz entfalle. Ein solches Ergebnis widerspreche nicht dem Zweck» der mit der Vorschrift des § 97 BEG verfolgt wei’de. Es solle sicbergestellt sein, daß die Witwe des in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Vorfolgten nicht mittellos bleibe. Die Witwenrente sei aber keine Entschädigung im eigentlichen Sinne für den von dem £.hemann erlittenen Berufsschäden; deswegen wurden andere Versorgungsbeziige io gewissem Umfange ange-rechnet* Die Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten habe darüber hinaus die Vergünstigung, daß ihr durch die Regelung des § 97 Abs. 2 BIG i. V. mit § 95 Abs. 5 BIG, § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG eine bestimmte Mindestversorgung, nicht aber auf jeden Fall eine nach dem BIG zu zahlende Rente gewährleistet sei. Die Entscheidung des erkennenden Senats betrifft zwar nicht unmittelbar den hier zu entscheidenden Fall, da es eich damals nicht um die Berechnung einer Mindestrente bandelte. Die Grundsätze des Urteils vom 16. August 1963 kommen jedoch auch hier in gleicher Weise zu dem fragen. Der Klägerin durfte daher bei richtiger Anwendung der §§ 98, 97, 95 Abs. 3 BIG i.V. mit § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG nur eine monatliche Rente von 7,30 DM zugesproeben werden. Dieser Betrag war nach § 41 der 3« DV-BEG auf 8 DM aufzurunden. Zutreffend ist dagegen die Auffassung der Ent-schädigungsbebörde im Bescheid vom 22* Februar 1962, daß der Klägerin bei der jetzt bestehonden Rechtslage mit Rücksicht auf die Erhöhung ihrer Invalidenrente auf monatlib 293,80 DM ein Rentenanspruch nicht mehr zustebe (295,80 + 60 = 355,80 DM). Der danach auf die Rntsohädigungsrente anzurechnende Betrag von 95,$0 DM (355,60 - 260 DM) ist höher als die Mindestrente von 60 DM. 3- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß weder § 206 BEG noch der in dem Bescheid vom 22. Februar 1962. enthaltene Vorbehalt eine Kürzung oder den Wegfall der der Klägerin zugesprochenen Rente von monatlich 15 DM rechtfertige. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so hat das Berufungsgericht in den Entacheidungsgrttnden seines Urteils ausgeführt, gebe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Entschädigungsbescheide wie Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig seien und nur unter den im BIG in den §§ 200 ff abschließend geregelten Voraussetzungen widerrufen oder abgeändert werden könnten. Es liege keiner der gesetzlichen Widerrufs-grUnde der §§ 200, 201 BEG vor. Die Änderung werde auch nicht durch den im Bescheid vom 22. November I960 enthaltenen Leistungsvorbebalt gedeckt. Insoweit werde zur Begründung auf die folgenden Ausführungen zu § 206 BEG verwiesen, die in gleicher Weise für den Vorbehalt Geltung hätten. Der allgemeine .Vorbehalt für eine neue Berechnung oder Entziehung der Rente im Falle veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse gebe über die Änderungsmöglichkeit des § 206 BEG nicht hinaus; eine ausdebnende Auslegung sei nicht möglich. Die Voraussetzung des § 206, der eine Neufestsetzung der Witwenrente ermögliche, sei nicht gegeben. Diese Bestimmung sehe die Änderung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Bescheides für den Fall vor, daß eine wesentliche Änderung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Zuerkennung oder Ablehnung der Entschädigung maßgebend gewesen seien (§ 206 Abs. 1 Satz 1 BEG). Die Änderung sei zulässig, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung Uber Gewährung» Erhöhung» Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig machten (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Hier hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar insoweit geändert, als die beiden Invalidenrenten, die die Klägerin von der Landesversicherungsanstalt beziehe, um 43,10 DM auf zusammen 293,80 DM monatlich erhöht worden seien. Die Höhe der Invalidenrenten sei für die im Bescheid vom 22. November I960 getroffene Entscheidung aber nur insoweit "maßgebend", als ab 1. Mai 1937 die über 15 DM monatlich hinausgebende Mindestrente gekürzt worden sei. Die Zuerkennung der Rente von 15 DM monatlich, auf die es hier, wo es um deren Entziehung gehe, allein ankomme, sei allein v/egen der Anwendung des § 93 Abs. 5 Satz 3 BEG und damit auf Grund einer fehlerhaften Rechtsansicht erfolgt. Ob die anderweiten Versorgungsleistungen damals zu einer Kürzung der Mindestrente auf 7,30 Dil oder zu deren Fortfall geführt hätten, sei uoerheblich gewesen und habe diesen Seil der Entscheidung nicht beeinflußt. Damit entfalle aber auch die Möglichkeit für eine Neufestsetzung der Rente. Sie werde nach Absicht des Senats schon durch den Wortlaut des § 206 Abs. 1 BEG, insbesondere durch die in Satz 2 erfolgte ausdrückliche Begrenzung auf die durch die veränderten Verhältnisse notwendig werdende Änderung ausgeschlossen. Der Weg zur Berichtigung unrichtiger Bescheide der Entechädigungsbebörde werde nicht eröffnet. 4. Mit Recht greift die Revision diese rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts an. Die Zubilligung der Rente in Höbe von 19 DM stand nicht in vollem Umfang mit der Rechtslage in Widerspruch. Der Betrag von 8 DM stand der Klägerin» wie in den Ausführungen unter 1. näher dargelegt worden ist, zu. Hur den über diesen Betrag hinausgehenden weiteren Betrag von 7 DM hat die Klägerin zu Unrecht erhalten. Wenn nunmehr mit Rücksicht auf die Erhöhung der Invalidenrenten der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 98» 97, 95 Abs. 3 BEG i. V. mit § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG auch der Betrag von 8 DM nicht mehr zusteht, weil die erhöhten Renten zusammen mit dem Rentenmindestbetrag von 60 DM den Betrag von 260 DM um mehr als 60 DM Ubersteigen, so ist die Entschädigungsbehörde gemäß § 206 Abs. 1 BEG berechtigt, insoweit einen neuen Bescheid Uber den Anspruch zu erlassen und in Höhe dieses Teilbetrages der Rente die weitere Zahlung einzustellen. Soweit der Teilbetrag von 8 DM in Frage steht, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die fUr seine Zuerkennung maßgebend waren, durch die Erhöhung der Invalidenrenten in der Tat geändert. Die gleichen Erwägungen gelten jedoch nicht fUr die Zubilligung des Uber den Betrag von 8 DM hinausgehenden Teilbetrages von 7 DM. FUr seine Zuerkennung war nicht die Höhe der damals gezahlten Invalidenrenten, sondern die - unrichtige - Rechtsauffassung entscheiden daß die Klägerin nach der - zu Unrecht - fUr anwendbar gehaltenen Vorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 3 BEG in jedem Falle den Betrag von 15 UM zu erhalten habe. Durch'die Erhöhung der Invalidenrenten haben sich daher die fUr die Zuerkennung des Teilbetrages von 7,DM maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert. Die Einstellung der Zahlung für diesen Teilbetrag wird demnach durch § 206 BEG nicht gedeckt. 5. Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Bescheide der Entscbädigungs-bebörde als Verwaltungsakte der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind und zu Ungunsten des Berechtigten nur unter den im Bundesentschädigungs-gesetz normierten Voraussetzungen abgeändert oder widerrufen werden können. Tienn § 41 des Gesetzes Uber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl I 202), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts - 1. Neuänderungsgesetz'- vom 27« Juni 1950 (BGBl I 453), bestimmt, daß Bescheide Uber Rechtsansprüche zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch neuen Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden können, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht, so kann diese Vorschrift im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes nicht angewandt werden. Sicher hat die öffentliche Hand ein berechtigtes Interesse daran, daß nur solche Entschädigungsmittel verausgabt werden, auf die der Berechtigte nach aen Vorschriften des Gesetzes einen rechtlichen Anspruch hat* - Die Verausgabung von Mitteln aus dem Härtefonds, für die andere Grundsätze gelten, stebt hier nicht in Frage. - Auf der anderer Beite bat der Verfolgte ein berechtigtes Interesse daran, daß er mit dem Bezug der ihm zugesprochenen wiederkebrenden Leistungen auch in der Zukunft sicher rechnen kann, beruht doch oft die wirtschaftliche Existenz des Verfolgten wesentlich mit auf diesen Leistungen. Zwischen diesen beiden widersprechenden Interessen hat der Gesetzgeber in den Vorschriften des Bundesentscbgdigungpgesetzes einen wohlabgewogencn Ausgleich geschaffen, der die beiderseitige Interessenlage endgültig und abschließend regelt. 6» Bin Widerruf der Rentenleistungen in Höhe eines Teilbetrages von 7 DH monatlich ist auch nicht auf Grund des Vorbehalts des beklagten Landes möglich. i Der Inhalt dos Vorbehalts ergibt sich aus den Grtlnden des Bescheides vom 22. November I960. Die Beschlußformel dieses Bescheides verweist wegen des Vorbehalts auf die Gründe. Danach ist die Klägerin verpflichtet, der Bntscbädigungsbehörde jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen. Die.^ntschädigungsbefaörde ist gegebenenfalls zu einer Neuberechnung der Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen oder zu deren vollständiger Einstellung berechtigt. Diese Auflage entspricht materiell der durch § 34 i. V. mit § 26 der 3. DV-BEG normierten Anzeigepflicht des Berechtigten. Wenn die .cntschädigungsbebörde sich in dem der Bestimmung der Anzeigepflicht folgenden Satz das Recht zu einer Neuberechnung der Rente oder zu deren vollständiger Einstellung Vorbehalten bat, so enthält der Vorbehalt materiell eine Wiedergabe der der Behörde nach § 206 B®* ohnehin zustehenden Rechte. Das ergibt sich eindeutig aus der nach dem Vorbehalt bestehenden Verpflichtung der Klägerin, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere also ihre mögliche Wiederverheiratung oder eine Änderung ihrer Rentenbezüge, unverzüglich mitzuteilen. - 12- Denn diese Umstände sind für die Zuerkennung oder Aberkennung der Rente von wesentlicher Bedeutung. Wenn daher das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß der Vorbehalt dem beklagten Land keine Uber § 206 BFG hinausgehenden Rechte eröffnet, so bestehen gegen diese Annahme entgegen der Meinung der Revision keine Bedeoken, so daß es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Entschädigungsbehörde Überhaupt berechtigt gewesen wäre, sich durch einen entsprechenden Vorbehalt über die Vorschrift des § 206 BEG hinaus-gehende Anderungsmöglicbkeiten zu eröffnen. 7. Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Klägerin nur ein Teilbetrag der ihr zuerkennten Rente in Höhe von 7 DM zu belassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG Ascher Raske Wilden Br„Loewenbeim Br»Graf