d) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vertreibung der Deutschen aus Danzig Ende Januar 1945 begonnen hat* ist eine tatsächliche Feststellung* die auf ihre Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen ist*. Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt flflfl in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23 «> Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr, Loewenheim und Dr* Graf für Recht erkannt: Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung;, daß der Mutter der Klägerin diese Ansprüche auch zustanden. hängt ihre Anspruchsberechtigung grundsätzlich davon ab, daß sie als Vertriebene aus den Vertreibungsgebieten nach der Vorschrift des § 15o 3EG anzusehen war. Entschädigungsanspruch des vertriebenen Verfolgten nach den Bestimmungen der §§ 15o ff BEG grundsätzlich davon abhängig ist, daß er den Beginn der Vertreibung noch erlebt hat» Denn die Rechtsstellung des Vertriebenen soll nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er das Vertreibungsgebiet vor dem Beginn der Vertreibung aus Vcrfolgungsgründen verlassen hat» Wer aber vor dem Beginn der Vertreibung verstorben ist, wäre von dieser Vertreibung nicht mehr erfaßt worden, so daß kein sachlicher Grund dafür besteht, ihm Entschädigungsansprüche als Vertriebenem zuzuerkennen» 5» Dieser Grundsatz kann jedoch auf den vorliegenden Pall schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Verfolgte nicht vor der Vertreibung verstorben ist» Hat ein Verfolgter seinen letzten bekannten Aufenthalt in Gebieten, die am 31 o 12» 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, oder in anderen vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebieten,gehabt und ist sein Aufenthalt,mit dem 0» 5o 194$ unbekannt, so wird vermutet, dass er am 8» 5» 1945 verstorben ist, es sei denn, dass nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist (§ 180 Abo» 1 BEG)o Gegen die Anwendung dieser Vermutung im vorliegenden Palle bestehen keine rechtlichen Bedenken» Ein anderer Zeitpunkt des Todes auf Grund des Verschollenheitsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht festgestellt» Auch die Voraussetzungen des § 18o Abs» 2 BEG liegen nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht vor» Danach kann unter den Voraussetzungen des Abs» 1 im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 80 Kai 1945 festgestellt werden* wenn nach den Umstanden des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf* ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ioto Das Berufungsgericht hat erwogen, ob es mit Rücksicht auf die Zielbestimmung des Transportes, dem die Mutter der Klägerin zugeteilt worden war, angezeigt sei, einen früheren Zeitpunkt des Todes der Verfolgten zu bestimmeno Wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstande des vorliegenden Falles davon abgesehen hat* von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt diese Entscheidung im 'Bereich des dem Gericht zustehenden tatsächlichen Ermessens, aas einer Nachprüfung im Revi-sionsrechtszug in tatsächlicher Hinsicht nicht unterliegt* Ein Rechtsfehler in der Auslegung des § 180 Abso 2 BEG ist nicht ersichtliche Auch historische Erkenntnisse sind nicht verletzt» Zwar sprechen manche Umstünde dafür, daß die Verfolgte alsbald nach ihrer Ankunft in Auschwitz uns Leben gebracht worden ist„ Bas Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten erwogen» Wenn e3 jedoch nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten zu dem im Bereich tatsächlicher Feststellung liegenden Schluß kommt, daß ein anderer Todesseitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich sei, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden» Nach den der Vorschrift des § 10 VerschG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken wird verneint, dass die Verfolgte bis zu dem 8» Mai 1945 gelebt hat» 6» Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Mutter der Klägerin bei Zugrundelegung des TodesZeitpunktes am 8» Mai 1945 den Beginn der Vertreibung erlebt hat» Bei ihren Angriffen gegen diese Ajh Annahme des Berufungsgerichts verkennt die Revision;, daß die Feststellung des Beginns der allgemeinen Vertreibung dem tatsächlichen Bereich angehört und auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse beruht. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eingehender Prüfung, insbesondere unter Heranziehung der ’'Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa” - herausgegeben vom Bundccministerium für Vertriebene - als Beginn der Vertreibung der Deutschen aus Danzig Ende Januar 1945 angenommen hat (vgl, Bl0 13 BU), so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24» November 1961 - IV ZR 135/61 - o Abgesehen von den oben dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen über den Beginn der Vertreibung übersieht die Revision auch, daß sich das genannte Urteil mit dem Verti^eibungsgebiet der Tschechoslowakei beschäftigt. Wenn in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils der Zeitpunkt des 8, Mai 1945 genannt worden ist«, so geschah dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe zweifelsfrei ergibt, um aufzuseigen, daß die Vertreibung der Deutschen auch vor den Potsdamer Beschlüssen-unmittelbar nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begonnen hatte« Dagegen kann das Urteil nicht dahin verstanden werden, daß der erkennende Senat einen früheren Beginn der allgemeinen Vertreibung überhaupt habe ausschließen wollen. Einklang mit der grundsätzlichen Auffassung des erkennenden Senats9 wie sie insbesondere in Entscheidung vom 14- Juni 1961 - IV ZH 27/61 - (RzW 1961, 5o9 Nr. 28);-z um Ausdruck gebracht worden ist. Nach alledem begegnet die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verfolgte auch unter Zugrundelegung der Todesvcrmutuhg des § 18o Abs. 1 BEG den Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig überlebt habe und daher als Vertriebene gemäß § T52 BEG im Zusammenhang mit den §§ 45 und 48 BEG einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsochadens erlangt habe, den die Klägerin^ aus ererbtem Recht geltend zu machen berechtigt sei, keinen Bedenken. Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» t BEG, § 97 Abs» 1 ZPQ zurückzuweiseno Raske Wilden Br».
I 2538 051 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 15o, 1$2? 18o; BundesvertriebenenG v„ 14« August 1957p BGBl I, 12^:2, § T a) Die Vertreibung der Deutschen hat in den einzelnen Vertreibungsgebieten zu verschiedenen Zeiten begonnen b) Die Feststellung* wann im einzelnen Falle die Vertreibung begonnen hat, ist eine Tatfrage0 c) Als Vertreibung im Sinne des § 1 BVFG ist auch die Flucht anzuseheno d) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vertreibung der Deutschen aus Danzig Ende Januar 1945 begonnen hat* ist eine tatsächliche Feststellung* die auf ihre Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen ist*. Die Annahme des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das historische Wissen unserer Zeit« BGH * Brt Vo 3öo Januar 1963 - IV ZR 228/62 ODG Köln IV ZR 228/62 Verkündet am 3Qo Januar 1963. Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Na m e n des Volke s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen., vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln* - Prozeßbevollmächtigter? Beklagten und Revisionsklägers , Rechtsanwalt 3)r. in Frau Martha Bfl^K Hfl - Prozeßbevollmächtigter: gebe K Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt flflfl in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23 «> Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr, Loewenheim und Dr* Graf für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Cberlandeagerichto Köln vom 4. Juni 1962 wird zurückgewiesen• Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei0 Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Lande Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht aus erei'btem Recht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens geltend, den ihre verstorbene Mutter aus rassischen Gründen erlitten hat. Diese war in Danzig geboren und hatte dort bis zu ihrer Auswanderung nach Belgien im April 1938 ihren Wohnsitz» Bis zu dem Beginn des Jahres 1943 lebte sie in Brüssel* Zu diesem Zeitpunkt wurde die Verfolgte in das Lager Merhelen (Malines) verbracht, dort dem Transport Kr* XX zugeteilt und am 19* April 1943 mit dem Ziel Auschwitz aus dem Lager abtransportiert * Ob der Transport das Bestimmungslager erreicht hat, ist nicht bekannt» Auch über das weitere persönliche Schicksal der Mutter der Klägerin fehlt jede Nachricht» Die Bntsehädigungsbehorde hat den Antrag der Klägerin abgelehnt* Ihre gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos» Dagegen hat das Berufungsgericht der Klägerin die nachgesuchte Entschädigung wegen Preiheitsschadens für die Zeit von der Einführung des Judensterns in Belgien am 7» Juni 1942 bis zu dem 8» Mai 1945 für 35 Monate in Höhe von 5*25o DM gemäß den §§ 152, 45? 48 BE& zugesprochen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag;/ die Klage abzuweisen. weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Bntseheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß die Klägerin zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche ihrer verstorbenen Mutter wegen Freiheitsschadens berechtigt ist. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen. 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung;, daß der Mutter der Klägerin diese Ansprüche auch zustanden. Da dfe Verfolgte die Wohnsitz- und Stichtags-Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllte? hängt ihre Anspruchsberechtigung grundsätzlich davon ab, daß sie als Vertriebene aus den Vertreibungsgebieten nach der Vorschrift des § 15o 3EG anzusehen war. Das hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt. 3° Sie ist jedoch der Auffassung, daß der verstorbenen Verfolgten deshalb keine Entschädigungsansprüche wegen Freihcitsschadens zugestanden hätten? weil sie den Beginn der Vertreibung der Deutschen aus Danzig nicht mehr erlebt habe. Gehe man für die Bestimmung des mutmaßlichen Todes-zeitpunktes der Mutter der Klägerin von der Vermutung des § 18o Abs. 1 BSG aus? so sei der 2od für den 8. Mai 1945 an-, Zunahmen, während die Vertreibung der Deutschen aus Danzig erst im August 1945 begonnen habe. 4o Diese Ausführungen sind nicht geeignet? der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen. Richtig ist allerdings? daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der «u Entschädigungsanspruch des vertriebenen Verfolgten nach den Bestimmungen der §§ 15o ff BEG grundsätzlich davon abhängig ist, daß er den Beginn der Vertreibung noch erlebt hat» Denn die Rechtsstellung des Vertriebenen soll nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er das Vertreibungsgebiet vor dem Beginn der Vertreibung aus Vcrfolgungsgründen verlassen hat» Wer aber vor dem Beginn der Vertreibung verstorben ist, wäre von dieser Vertreibung nicht mehr erfaßt worden, so daß kein sachlicher Grund dafür besteht, ihm Entschädigungsansprüche als Vertriebenem zuzuerkennen» 5» Dieser Grundsatz kann jedoch auf den vorliegenden Pall schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Verfolgte nicht vor der Vertreibung verstorben ist» Hat ein Verfolgter seinen letzten bekannten Aufenthalt in Gebieten, die am 31 o 12» 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, oder in anderen vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebieten,gehabt und ist sein Aufenthalt,mit dem 0» 5o 194$ unbekannt, so wird vermutet, dass er am 8» 5» 1945 verstorben ist, es sei denn, dass nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist (§ 180 Abo» 1 BEG)o Gegen die Anwendung dieser Vermutung im vorliegenden Palle bestehen keine rechtlichen Bedenken» Ein anderer Zeitpunkt des Todes auf Grund des Verschollenheitsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht festgestellt» Auch die Voraussetzungen des § 18o Abs» 2 BEG liegen nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht vor» Danach kann unter den Voraussetzungen des Abs» 1 im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 80 Kai 1945 festgestellt werden* wenn nach den Umstanden des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf* ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ioto Das Berufungsgericht hat erwogen, ob es mit Rücksicht auf die Zielbestimmung des Transportes, dem die Mutter der Klägerin zugeteilt worden war, angezeigt sei, einen früheren Zeitpunkt des Todes der Verfolgten zu bestimmeno Wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstande des vorliegenden Falles davon abgesehen hat* von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt diese Entscheidung im 'Bereich des dem Gericht zustehenden tatsächlichen Ermessens, aas einer Nachprüfung im Revi-sionsrechtszug in tatsächlicher Hinsicht nicht unterliegt* Ein Rechtsfehler in der Auslegung des § 180 Abso 2 BEG ist nicht ersichtliche Auch historische Erkenntnisse sind nicht verletzt» Zwar sprechen manche Umstünde dafür, daß die Verfolgte alsbald nach ihrer Ankunft in Auschwitz uns Leben gebracht worden ist„ Bas Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten erwogen» Wenn e3 jedoch nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten zu dem im Bereich tatsächlicher Feststellung liegenden Schluß kommt, daß ein anderer Todesseitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich sei, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden» Nach den der Vorschrift des § 10 VerschG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken wird verneint, dass die Verfolgte bis zu dem 8» Mai 1945 gelebt hat» 6» Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Mutter der Klägerin bei Zugrundelegung des TodesZeitpunktes am 8» Mai 1945 den Beginn der Vertreibung erlebt hat» Bei ihren Angriffen gegen diese Ajh — 6 — Annahme des Berufungsgerichts verkennt die Revision;, daß die Feststellung des Beginns der allgemeinen Vertreibung dem tatsächlichen Bereich angehört und auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse beruht. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eingehender Prüfung, insbesondere unter Heranziehung der ’'Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa” - herausgegeben vom Bundccministerium für Vertriebene - als Beginn der Vertreibung der Deutschen aus Danzig Ende Januar 1945 angenommen hat (vgl, Bl0 13 BU), so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24» November 1961 - IV ZR 135/61 - o Abgesehen von den oben dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen über den Beginn der Vertreibung übersieht die Revision auch, daß sich das genannte Urteil mit dem Verti^eibungsgebiet der Tschechoslowakei beschäftigt. Wenn in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils der Zeitpunkt des 8, Mai 1945 genannt worden ist«, so geschah dies, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe zweifelsfrei ergibt, um aufzuseigen, daß die Vertreibung der Deutschen auch vor den Potsdamer Beschlüssen-unmittelbar nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begonnen hatte« Dagegen kann das Urteil nicht dahin verstanden werden, daß der erkennende Senat einen früheren Beginn der allgemeinen Vertreibung überhaupt habe ausschließen wollen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Anfang des Jahres 1945 cinsctzendc Flucht der ostdeutschen Bevölkerung vor der Roten Armee den ersten Abschnitt der gesamten Vertreibung darstolltc« Diese Meinung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der grundsätzlichen Auffassung des erkennenden Senats9 wie sie insbesondere in Entscheidung vom 14- Juni 1961 - IV ZH 27/61 - (RzW 1961, 5o9 Nr. 28);-z um Ausdruck gebracht worden ist. Hier hat der Senat betont, daß die Revision den Begriff der Vertreibung und der Vertroibungsmaßnahmen zu eng fasse, wenn sie nur auf den ' = Zeitpunkt abstelle, in dem die den Vertreibungsmaßnahmen zugrunde liegenden politischen Entschlüsse formal gefaßt worden seien. Auf diesen Zeitpunkt könne es nicht ankommen. Vielmehr seien die die Vertreibung auslösenden Geschehnisse des zweiten Weltkrieges und der Folgezeit als einheitlicher historischer Vorgang anzusehen. Diese einheitliche Betrachtungsweise verbiete es, ausschließlich auf den von der. Revision erwähnten Zeitpunkt des Anfangsbeginns der Vertreibung abzuoteilen. Zur weiteren Begründung der Auffassung, daß die Vertreibung der Deutschen aus den Östlichen Provinzen dos Deutschen Reiches schon vor dem 8. Mai 1945 begonnen habe, wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird „ Diese Grundsätze kommen auch im vorliegenden Palle zu dem Tragen. Dass auch eine Flucht eine Vertreibung sein kann, ergibt sich, worauf ergänzend hinzuweisen ist, auch aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 BVFG, wonach als Erscheinungsformen der Vertreibung insbesondere "Flucht" und "Ausweisung'1 anzusehen sind. Nach alledem begegnet die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verfolgte auch unter Zugrundelegung der Todesvcrmutuhg des § 18o Abs. 1 BEG den Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus Danzig überlebt habe und daher als Vertriebene gemäß § T52 BEG im Zusammenhang mit den §§ 45 und 48 BEG einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsochadens erlangt habe, den die Klägerin^ aus ererbtem Recht geltend zu machen berechtigt sei, keinen Bedenken. 7» Bio Berechnung der Höhe des Freiheitsschadens ist nicht zu beanstanden» Angriffe werden insoweit von der Revision auch nicht erhoben» Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» t BEG, § 97 Abs» 1 ZPQ zurückzuweiseno Raske Wilden Br». Loewenheim Br« Graf Ascher