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BGH · IV ZB 228/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 228/61

Zur Frage der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn es dem Verfolgten nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1936 gelungen ist, sich in Italien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen und er im Jahre 1940 durch Maßnahmen des italienischen Staates seiner Freiheit beraubt worden 1s t. Mai 1961 aufgehoben, soweit es über den Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 26. Die Klägerin, die früher die polnische Staatsangehörigkeit besaß und seit dem Jahre 1950 britische Staatsangehörige ist, hat Witwenrente wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann beantragt. November 1953 bis zu dem Beginn der laufenden Zahlung steht gemäß Errechnung nach Bl. 2 dieses Bescheides eine Rentennachzahlung von 5.886 DM zu, Die*Klägerin ist von der Landesrentenbehörde in einer Schlußbemerkung dieses Bescheides darauf hingewiesen worden, daß für sie die Möglichkeit der Anerkennung nach § 150 BEG (d. Durch das Schreiben vom 7* Mai 1958 teilte der Regierungspräsident in der Landesrentenbehörde mit, die Klägerin gehöre sogar zu dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Verbindung mit Art. Ill Ziff.8 des Bundesergänzungsgesetzes, d. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung einer Kapitalentschädigung ab 1* März 1953 und auf Erhöhung der Rente weiter verfolgt. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung der Frage, ob und inwieweit im Revisionsrechtszuge nachzuprüfen ist, ob das Berufungsgericht die Revision mit Recht zugelassen hat. Wenn auch das Berufungsgericht im Zuge seiner Ausführungen zu dem Ergebnis kommt, daß der Anspruch der Klägerin auch nach den Vorschriften der §§15 ff BEG sachlich gerechtfertigt sei, so schließt diese Feststellung nicht aus, daß der erkennende Senat die vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Zulassung der Revision formulierte Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden hat. Die hierbei zu entscheidende Frage, ob die Entschädigungsorgane einen von dem Berechtigten auf Grund einer neuen Rechtslage erhobenen Mehranspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, oder ob sie bei dieser Prüfung gehalten sind, die der früheren Entscheidung zugrundegelegte Rechtsauffassung bei der neuen Entscheidung grundsätzlich beizubehalten, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Im Bereich der erstgenannten Neuregelung bestimmt § 234 BEG daß der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen kann, soweit vor Inkrafttreten des BEG nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeiehnt oder eine Entschädigung in geringerer Hohe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem BEG 1956 enthält Art. III Nr. 9 des ÄndG eine inhaltsgleiehe Vorschrift. Das hat der erkennende Senat sowohl für die Bedeutung des § 234 BEG als auch für die des Art. III Nr. 9 ÄndG wiederholt ausgesprochen. 'Vas den besonderen Zweck der VO im Bereich der Entschädigung wegen Schadens an Beben, um die es sich hier handelt, anlangt, so bestimmt § 27 Abs. 2 BEG, daß die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Wenn eine erneute Entscheidung auf Grund der ÄndVO für-zulässig erklärt wird, so ist damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen allein auf Grund der ÄndVO, nicht aber auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen ist. Der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer monatlichen Rente wegen Schadens an Leben ist daher gerechtfertigt. Dagegen ist das Verlangen der Klägerin, ihr wegen Schadens an Leben auch eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1957 entschieden, ohne zu beachten, daß nunmehr die Klägerin auf Grund ihres letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung gemäß § 4 Abs. 1 Hr. 1c des inzwischen in Kraft getretenen BEG uneingeschränkt anspruchsberechtigt'war. Mai 1957 die Klägerin darauf aufmerksam machte, daß für sie die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 150 BEG (als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten) bestehe, und ihr anheimgab, dem Regierungspräsidenten einen entsprechenden Antrag vorzulegen, so beruhte auch dieser Hinweis auf einer Verkennung der Rechtslage, da» wie bereits ausgeführt worden ist, die Klägerin im Hinblick auf ihre räumliche Beziehung zu dem ehemaligen Reichsgebiet nach dem Stande vom 51* Dezember 1937 zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Leben nach § 15 ff BEG berechtigt war. Mai 1957 eine abschließende und endgültige Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Klägerin wegen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Leben nicht treffen wollte, sondern der Geltendmachung ergänzender Anträge entgegensah, wenn sie auch die Rechtslage wiederum insoweit verkannte» als der Klägerin auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ebenfalls nur für die Zeit ab 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Zunächst deutet der Schlußvermerk des Entschädigungsbescheides darauf hin, daß die Entschädigungsbehörde - wenn auch auf Grund einer Verkennung der Rechtslage - mit weiteren Ansprüchen rechnete. 3. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Meinung, daß der erweiterte Antrag der Klägerin nach dem bisherigen Ergebnis der Feststellungen auch sachlich gerechtfertigt sei.Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die besonderen Anspruch^voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Schadens an Leben keine rechtliche Bedeutung haben. Sie kommt daher nur bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen dieses Schadens zu dem Tragen. Für die Geltendmachung eines Schadens an Leben kommt es allein darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§15 ff BEG zu bejahen sind. In erster Linie ist entscheidend, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und dem auf der erlittenen Lungentuberkulose beruhenden Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und ob der Schaden der Verfolgung eigentümlich ist (BGH vom 15. Bas Berufungsgericht, das diese Frage bejaht, übersieht, daß der Anspruch wegen Schadens an Leben, ebenso wie auch die anderen im BEG geregelten Entschädigungsansprüche, von der Erfüllung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG abhängig ist. Ber Schaden an Leben muß daher auf einer unmittelbar gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruhen« Baß das der Fall ist, ergeben die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Feststellung, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang stehe, konnte in der Entscheidungsformel nicht rechtswirksam getroffen werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod sachlich geprüft. Die gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin aus rassischen Gründen gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hatten mit seiner Auswanderung nach Italien ihr Ende erreicht, da der Verfolgte dem nationalsozialistischen Machtbereich entkommen war. Die Verhaftung des Klägers im Jahre 1940 setzte daher eine neue Kausalkette in Gang, so daß die Frage, ob diese Verhaftung und der während der Verhaftung erlittene Tod des Ehemannes der Klägerin verfolgungsbedingt war oder nicht, selbständig ohne Berücksichtigung der früheren Verfolgung zu prüfen ist. Dezember 1955 - IV ZB 248/55 -, IM Sr. 3 zu § 16 BErgG für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer späteren Verhaftung durch einen ausländischen Staat aufgestellt hat, sind auch hier für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend. Ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG wegen Schadens an Leben kann daher die Klägerin nur geltend machen, wenn die nationalsozialistischen Machthaber für diese Maßnahme der italienischen Regierung verantwortlich sind. Diese Anspruchsvoraussetzung ist zu bejahen, wenn die Verfolgung des Klägers durch die italienische Regierung auf Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber beruhte und dadurch ermöglicht wurde, daß der Kläger zuvor durch nationalsozialistische Verfolgungsraaßnahmen verfolgt wurde und hierdurch in den Machtbereich der italienischen Behörden gelangte. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungöl von denen der Entschädigungsanspruch der Klägerin abhängt, im vorliegenden Palle erfüllt sind. entZiehung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausal25usammenhang besteht.

Zitierte Normen: § 150 BEG
GrundBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 9 Aha. 5
Zur Frage der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn es dem Verfolgten nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1936 gelungen ist, sich in Italien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen und er im Jahre 1940 durch Maßnahmen des italienischen Staates seiner Freiheit beraubt worden 1s t.
BGH, Urt. v. 7. *ebruar 1962 - IV ZB 228/61 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
2537 036
IV ZR 228/61
Verkündet am 7. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Ra
 nwalt Dr
 in
die Witwe Toni N
Road,
 geb.
England,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 51. Januar 1962 unterMitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1961 aufgehoben, soweit es über den Anspruch der Klägerin auf eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 26. Februar 1942 bis 51. Dezember 1948 und über die Kosten entschieden hat.
1 a -
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur. anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
hie weitergehende Revision des beklagten Landes wird zurUckgewiesen.
Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Die amfimp 1899 in Lemberg/Gali2ien geborene jüdische Klägerin heiratete am 26. Mai 1920 in Leipzig den 1884 ebenfalls in Lemberg geborenen Benjamin Komis, der gleichfalls Jude war. Der Ehemann der Klägerin betrieb irr Leipzig, wo er mit seiner Familie wohnte, bis zu dem Jahre 1936 eine Fehschweiffabrik. Dann wander$e er über Paris nach Mailand aus. Die Klägerin blieb zunächst in Leipzig zurück, alsdann begab sie sich im Sommer 1939 nach England. Am 31. Juli 1940 wurde der Ehemann der Klägerin festgenormen und alsbald in einem Lager bei Cosenza/ Süditalien interniert. Dort zog er sich eine Lungentuberkulose zu und wurde wegen dieser Erkrankung in der ’’Clinica Antitubercolare	in	Cosenza	auf genommen. In dieser
 Klinik verstarb er am 25. Februar 1942
Die Klägerin, die früher die polnische Staatsangehörigkeit besaß und seit dem Jahre 1950 britische Staatsangehörige ist, hat Witwenrente wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann beantragt. Am 22. Mai 1957 hat die Landesrenten-behörde in	einen Bescheid erlassen, dessen
 entscheidender Teil folgenden Wortlaut hat:
M1. Es wird festgestellt, daß der Tod des Obengenannten (des Ehemannes der Klägerin) mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang steht.
2.	Ab 1. Juli 1956 besteht bis auf weiteres Anspruch auf eine monatlich vorauszahlbare Witwenrente
 im Betrage von 327 DM.
3.	Für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem Beginn der laufenden Zahlung steht gemäß Errechnung nach Bl. 2 dieses Bescheides eine Rentennachzahlung von 5.886 DM zu,
4.	Vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31• Oktober 1953 steht eine Kapitalentschädigung ln Höhe von 5.800 DM zu.
 
Nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung vor der Verfolgung erfolgt gemäß § 11 der 1. DV-BEG die Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes.
Der Hundertsatz beträgt 100 # des Diensteinkommens .”
Die*Klägerin ist von der Landesrentenbehörde in einer Schlußbemerkung dieses Bescheides darauf hingewiesen worden, daß für sie die Möglichkeit der Anerkennung nach § 150 BEG (d. h. als deutsche Vertriebene) bestehe und ihr anheimgegeben werde, dem Regierungspräsidenten in	einen
 entsprechenden Antrag vorzulegen. Die Klägerin bat darauf diese Behörde um "Grundfeststeilung”. Durch das Schreiben vom 7* Mai 1958 teilte der Regierungspräsident in der Landesrentenbehörde mit, die Klägerin gehöre sogar zu dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Verbindung mit Art. Ill Ziff. 8 des Bundesergänzungsgesetzes, d. h. zu den unbeschränkt Entschädigungsberechtigten. Darauf hat die Klägerin gebeten, den Bescheid vom 22. Mai 1957 durch Ergänzungsbescheid zu erledigen.
Durch den Bescheid vom 1. September 1959*3er der Klägerin am 9. September 1959 zugestellt worden ist, hat die Landesrentenbehörde in	Antrag	auf Er-
höhung der Kapitalentschädigung durch Erweiterung des maßgebenden Entschädigungszeitraums zurück bis zu dem 1. März 1942 und auf Rentenerhöhung gemäß der inzwischen in Kraft getretenen Ersten ÄnderungsVO mit der Begründung.abgelehnt, daß die Inhaftierung des Ehemannes der Klägerin und sein hierdurch bedingter Tod, auf Verfolgungsmaßnahmen des italienischen Staates beruhe, die nicht auf die Einwirkung deutscher Dienststellen zurückzuführen seien. Daher ent-
m
 
falle die Möglichkeit einer Rentengewährung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Da aber der Bescheid vom 22o Mai 1957 rechtskräftig sei, müsse der zuerkannte Betrag von 327 DM monatlich auch weiter gezahlt werden. Eine Ren ten erhöh ung komme .jedoch nicht mehr in Betracht .
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung einer Kapitalentschädigung ab 1* März 1953 und auf Erhöhung der Rente weiter verfolgt. Sie hat beantragt,
 das beklagte Band zu verurteilen, an sie wegen
 Schadens an Leben ihres am 25. Februar 1942 verstorbenen Ehemannes Benjamin	folgende	Zah-
lungen zu leisten:
1.	eine monatliche Rente von 365 DM, beginnend mit dem 1. April I960 (anstelle der gewährten Rente von 327 DM),
2.	an Rentenrückständen für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 31* März I960 den Betrag von 1.368 DM,
3.	Kapitalentschädigung für die Zeit vom 26. Februar 1942 bis zu dem 31* Dezember 1948 den Betrag von 6.360 DM.
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen.
weiter
 
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
I.
Die Revision des beklagten Landes ist entgegen der Annahme der Klägerin zulässig. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung der Frage, ob und inwieweit im Revisionsrechtszuge nachzuprüfen ist, ob das Berufungsgericht die Revision mit Recht zugelassen hat. Denn die Präge nach der rechtlichen Tragweite der ÄndVO ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn auch das Berufungsgericht im Zuge seiner Ausführungen zu dem Ergebnis kommt, daß der Anspruch der Klägerin auch nach den Vorschriften der §§15 ff BEG sachlich gerechtfertigt sei, so schließt diese Feststellung nicht aus, daß der erkennende Senat die vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Zulassung der Revision formulierte Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden hat. Hierbei reicht bereits die Möglichkeit der Entscheidung zur Rechtfertigung der Zulassung der Revision aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Revision nach § 219 Abs. 2 Ziff. 1 BEG sind daher gegeben.
II.
Der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der Witwenrente ist nach den Vorschriften der Xnderungsverordnung begründet. Die hierbei zu entscheidende Frage, ob die Entschädigungsorgane einen von dem Berechtigten auf Grund einer neuen Rechtslage erhobenen Mehranspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, oder
 ob sie bei dieser Prüfung gehalten sind, die der früheren Entscheidung zugrundegelegte Rechtsauffassung bei der neuen Entscheidung grundsätzlich beizubehalten, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung zu beachten.
Die gesetzliche Grundlage hat sich im Bereich der Entschädigung wiederholt geändert. Diese Änderurigen beruhten insbesondere auf dem Bestreben, die materielle Lage der Verfolgten zu verbessern und ihnen neue und bessere Ansprüche zu eröffnen. Die wichtigsten materiellrechtlichen Änderungen und Verbesserungen sind der Übergang vom Landesrecht zürn Bundesrecht und im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung die Ersetzung des Bundesergänzungsgesetzes 1953 durch das Bundesentschädigungsgesetz 1956.
Im Bereich der erstgenannten Neuregelung bestimmt § 234 BEG daß der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen kann, soweit vor Inkrafttreten des BEG nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeiehnt oder eine Entschädigung in geringerer Hohe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem BEG 1956 enthält Art. III Nr. 9 des ÄndG eine inhaltsgleiehe Vorschrift. Bei diesen gesetzlichen Neuregelungen handelt es sich um Änderungen materiell-rechtlicher Art. Die Ansprüche der Berechtigten sind teilweise auf eine neue Grundlage gestellt worden. Ihre Voraussetzungen sind geändert, die zu gewährenden Leistungen sind verbessert worden. Es entspricht daher dieser ma-
teriellrechtlichen Änderung, daß der Berechtigte, der
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die erhöhten Leistungen der gesetzlichen Neuregelung für sich in Anspruch nehmen will, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die verlangte Besserstellung nachweist.
 
Das hat der erkennende Senat sowohl für die Bedeutung des § 234 BEG als auch für die des Art. III Nr. 9 ÄndG wiederholt ausgesprochen.
Bine ganz andere Bedeutung kommt dagegen der Xnderungs-verordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz vom 16. Dezember 1958 zu. Diese VO beruht auf der der Bundesregierung in den §§ 27, 42 und 126 BEG erteilten Ermächtigung, zur Durchführung des Gesetzes, Rechtsverordnungeh zu erlassen. 'Vas den besonderen Zweck der VO im Bereich der Entschädigung wegen Schadens an Beben, um die es sich hier handelt, anlangt, so bestimmt § 27 Abs. 2 BEG, daß die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Schon dieser Zweck der Verordnung und die der normsetzenden Exekutive generell gezogenen Schranken legen die Annahme nahe, daß sich die Verordnung auf diesen besonderen Zweck der Rentenerhöhung beschränkt und eine erneute Prüfung der Antrags-berechtigtung nicht bestimmen wollte. Für diese Auslegung spricht auch die Formulierung des Art. IV ÄndVO, insbesondere des Abs. 1 dieser Vorschrift. Danach steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieserVO nicht entgegen. Wenn eine erneute Entscheidung auf Grund der ÄndVO für-zulässig erklärt wird, so ist damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen allein auf Grund der ÄndVO, nicht aber auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen ist. Entscheidend ist aber, daß die ÄndVO alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten erhöhten Rentenleistungen setzen wollte, ohne daß die Entachädigungsorgane berechtigt wären, die materiellrechtliche Grundlage für
 die begehrte höhere Leistung zu prüfen* Einem solchen erneuten Prüfungsrecht steht der Grundsatz der Hechtssicherheit und das rechtspolitische Interesse der Bundesrepublik an einer beschleunigten Durchführung der Entschädigung in gleicher Weise entgegen. Die wiederholte materiellrechtliche Prüfung würde diesen Grundsätzen entgegenstehen und die Gefahr mit sich bringen, die end>-gültige Abwicklung der Entschädigung in unerträglicher Weise hinauszusügern. Diese Gefahr ist umso größer, als der 1. ÄndVO inzwischen die 2. ÄndVO vom 25. Februar I960 (BGBl I 130) und die 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) gefolgt sind und mit dem Erlaß weiterer ÄnderungsVerordnungen im Zuge einer weiteren Anhebung der Beamtengehälter gerechnet werden muß. Der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer monatlichen Rente wegen Schadens an Leben ist daher gerechtfertigt.
XII.
Dagegen ist das Verlangen der Klägerin, ihr wegen Schadens an Leben auch eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. März 1942 bis zu dem 31. Dezember 1948 zu gewähren, auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht gerechtfertigt.
1,	Der Bescheid vom 22. Mai 1957 steht diesem Verlangen allerdings nicht entgegen. Als die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Leben am 5. «Juni 1955 geltend machte, galt das Bundesergänzungsgesetz• Die Klägerin stützte ihren Anspruch nach der ausdrücklichen Erklärung der URO, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, auf § 71 BErgG und erhob nach der Anlage zu der Entschä-digungsanmeldung mit Rücksicht auf die Vorschrift des

§ 74 Abs. 1 S. 2 BErgG einen Anspruch auf Kapitalerit-schädigung nur für die Zeit ab Januar 1949 (vgl.
 Bl. 5 GA), über diesen Antrag hat die Entsehädigungs-behörde durch den Bescheid vom 22. Mai 1957 entschieden, ohne zu beachten, daß nunmehr die Klägerin auf Grund ihres letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung gemäß § 4 Abs. 1 Hr. 1c des inzwischen in Kraft getretenen BEG uneingeschränkt anspruchsberechtigt'war. Wenn die Entschädigungsbehörde in dem abschließenden Hinweis des Bescheides vom 22. Mai 1957 die Klägerin darauf aufmerksam machte, daß für sie die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 150 BEG (als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten) bestehe, und ihr anheimgab, dem Regierungspräsidenten einen entsprechenden Antrag vorzulegen, so beruhte auch dieser Hinweis auf einer Verkennung der Rechtslage, da» wie bereits ausgeführt worden ist, die Klägerin im Hinblick auf ihre räumliche Beziehung zu dem ehemaligen Reichsgebiet nach dem Stande vom 51* Dezember 1937 zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Leben nach § 15 ff BEG berechtigt war. Der abschließende Hinweis der Entschädigungsbehörde zeigt jedoch, daß sie in ihrem Bescheid vom 22. Mai 1957 eine abschließende und endgültige Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Klägerin wegen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Leben nicht treffen wollte, sondern der Geltendmachung ergänzender Anträge entgegensah, wenn sie auch die Rechtslage wiederum insoweit verkannte» als der Klägerin auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ebenfalls nur für die Zeit ab 1. Januar 1949 zugestanden hätte (§ 159 Satz 2 BEG). Entscheidend ist jedoch, daß der Entschädigungsbescheid vom 22. Juli 1957 keine abschließende Entscheidung Über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch
 in vollem Umfang enthielt, so daß die vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 30. März I960 - I? ZR 290/59 - ,
RzW I960, 327, entwickelten Grundsätze einer Weiterverfolgung des Anspruchs der Klägerin wegen unveränderter Rechtslage nicht entgegenstehen. In diesem rechtlichen Zusammenhang bleibt auch zu beachten, daß der erkennende Senat in besonderen Pallen die Möglichkeit eines Abweichens von den von ihm aufgestellten Grundsätzen ausdrücklich offengelassen hat. Einer abschließenden Beurteilung der Rechtslage bedarf es ira vorliegenden Palle jedoch nicht, da der Bescheid vom 22. Mai 1957 mangels einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. März 1959 - IV ZR 193/58 RzW 1959, 332) und wegen Pehlens des Zustellungsnachweises nicht rechtskräftig geworden ist.
2.	Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. März 1942. bis zu dem 31. Dezember 1948 nicht verwirkt ist. Rach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs genügt ein längerer Zeitablauf für sich allein nicht, um die Verwirkung eines Anspruchs annehmen zu können. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen freu und Glauben empfunden wird. Hiervon kann im vorliegenden Pall nicht die Rede sein. Zunächst deutet der Schlußvermerk des Entschädigungsbescheides darauf hin, daß die Entschädigungsbehörde - wenn auch auf Grund einer Verkennung der Rechtslage - mit weiteren Ansprüchen rechnete. Vor allem aber spricht gegen die Annahme der Verwirkung, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund des Amtsermitt-1ungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin
11
auf die auf Grund der Vorschriften des BEG eingetretene Verbesserung ihrer Rechtslage hinzuweisen und die Stellung eines erweiterten Entschädigungsantrages anzuregen.
3.	Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Meinung, daß der erweiterte Antrag der Klägerin nach dem bisherigen Ergebnis der Feststellungen auch sachlich gerechtfertigt sei.Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die besonderen Anspruch^voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Schadens an Leben keine rechtliche Bedeutung haben. Die Vorschrift des § 43 BEG betrifft den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit. Sie kommt daher nur bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen dieses Schadens zu dem Tragen. Für die Geltendmachung eines Schadens an Leben kommt es allein darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§15 ff BEG zu bejahen sind. In erster Linie ist entscheidend, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und dem auf der erlittenen Lungentuberkulose beruhenden Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und ob der Schaden der Verfolgung eigentümlich ist (BGH vom 15. Januar 1958 - IV ZR 285/57 -*> RzW 1958, 142 Nr. 19). Bas Berufungsgericht, das diese Frage bejaht, übersieht, daß der Anspruch wegen Schadens an Leben, ebenso wie auch die anderen im BEG geregelten Entschädigungsansprüche, von der Erfüllung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG abhängig ist. Ber Schaden an Leben muß daher auf einer unmittelbar gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruhen« Baß das der Fall ist, ergeben die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Bern Ausspruch in Ziff. 1 der Entscheidungsformel des Bescheides vom 22. Mai 1957 kommt in diesem rechtlichen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.
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Die Feststellung, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang stehe, konnte in der Entscheidungsformel nicht rechtswirksam getroffen werden. In dieser Formel (§ 195 Abs. 1 Ziff. 2 BEG) ist über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Der Ausspruch in Ziff. 1 des Bescheides enthält keine solche Entscheidung, sondern stellt die Bejahung einer-Anspruchsvoraussetzung dar, die in die Entscheidungsgründe (§ 195 Abs. 2 Ziff. 2 BEG) gehört. In jedem Falle würde dem Ausspruch auch nur rechtliche Bedeutung für den Anspruch zukommen, Uber den im Bescheid entschieden worden ist. Hechtskraftwirkungen für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Anspruch können dem Ausspruch nicht zuerkannt werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod sachlich geprüft. Seine Auffassung, daß der Kausalzusammenhang zu bejahen sei, ist jedoch aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Die gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin aus rassischen Gründen gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hatten mit seiner Auswanderung nach Italien ihr Ende erreicht, da der Verfolgte dem nationalsozialistischen Machtbereich entkommen war. Dem Verfolgten war es auch gelungen, die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen der Verfolgung zu überwinden. Nach der Erklärung der Klägerin vom 4. Mai 1955 (Bl. 7 Verw.Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sindj vgl.
Bl. 94 GA) eröffnete der Verfolgte, der bis zu seiner Auswanderung in der Pelzwarenbranehe tätig gewesen war, im Jahre 1936 mit einem Teilhaber in Mailand ein neues Felzgeschäft, das sich gut entwickelte. Die Verhaftung des Verfolgten im Jahre 1940 war daher nicht die Fortsetzung der letzten, sondern der Beginn einer neuen Verfolgung.
 
Die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Verfolgung hatte mit der Auswanderung des Klägers ihr Ende erreicht. Wenn der Klä«er im Jahre 1940 durch Maßnahmen italienischer Staatsorgane seiner Freiheit beraubt worden ist, so bedeutet dies nicht die Fortsetzung der bisherigen Kausalkette. Diese war vielmehr durch die Wiedergewinnung der wirtschaftlichen Existenz in Mailand abgeschlossen. Die Verhaftung des Klägers im Jahre 1940 setzte daher eine neue Kausalkette in Gang, so daß die Frage, ob diese Verhaftung und der während der Verhaftung erlittene Tod des Ehemannes der Klägerin verfolgungsbedingt war oder nicht, selbständig ohne Berücksichtigung der früheren Verfolgung zu prüfen ist. Die Grundsätze, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1955 - IV ZB 248/55 -, IM Sr. 3 zu § 16 BErgG für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer späteren Verhaftung durch einen ausländischen Staat aufgestellt hat, sind auch hier für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat einen adäquaten Kausalzusammenhang verneint, wenn ein nach Jugoslawien auegewsnderter Jude, der dort unbehelligt lebte, nach Ausbruch des Krieges mit Jugoslawien beim Einmarsch italienischer Truppen durch italienische Polizei verhaftet und in ein italienisches Konzentrationsläger in Süditalien gebfacht wurde. Aus den gleichen Gründen ist, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Flucht des Erblassers aus Deutschland nach Italien und seiner erst vier Jahre später erfolgenden Verhaftung durch Organe des italienischen Staates abzulehnen.
Die Verfolgungsmaßnahme, die schließlich zu seinem Tode führte, war keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Sie beruhte vielmehr auf Maßnahmen
 der souveränen italienischen Regierung. Ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG wegen Schadens an Leben kann daher die Klägerin nur geltend machen, wenn die nationalsozialistischen Machthaber für diese Maßnahme der italienischen Regierung verantwortlich sind. Diese Anspruchsvoraussetzung ist zu bejahen, wenn die Verfolgung des Klägers durch die italienische Regierung auf Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber beruhte und dadurch ermöglicht wurde, daß der Kläger zuvor durch nationalsozialistische Verfolgungsraaßnahmen verfolgt wurde und hierdurch in den Machtbereich der italienischen Behörden gelangte.
IV.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungöl von denen der Entschädigungsanspruch der Klägerin abhängt, im vorliegenden Palle erfüllt sind. Kommt das Berufungsgericht bei seiner sachlichen Prüfung dazu, die Veranlassung der nationalsozialistischen Machthaber im vorliegenden Palle zu bejahen, so muß auch die Frage überprüft und entschieden werden, ob zwischen der Freiheits-
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entZiehung und dem Tod des Ehemannes der Klägerin ein adäquater Kausal25usammenhang besteht.
Ascher . Baske Bundesrichter Wilden Br, Graf
 Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
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