Lie Witwe eines Verfolgten hat auch dann im Sinne der §5 17, 23 BEG wieder geheiratet* wenn sie die neue Ehe nur zu dem Zweck geschlossen hat, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, und beide Ehegatten bei dieser Eheschließung nicht den Willen hatten, demnächst miteinander in ehelicher Gemeinschaft zu leben (so bereits Urt» v. Mai 1902 geborene Klägerin, die nach den nationalsozialistischen Rassebegriffen als “Arierin“ galt, war vom Jahre 1929 ab in zweiter Ehe mit dem jüdischen Ra-brikanten Leonhard verheiratet, der infolge ver- Von der diplomatischen Vertretung der USA in der Tschechoslowakei wurde ihr geraten, mit einem amerikanischen Staatsbürger, dem damals etwa 62-jährigen Emil Bu~ der als Kriegsbeschädigter des ersten Weltkrieges eine Rente empfing und zu Besuch in der Tschechoslowakei weilte, eine "Eormehe” einzugehen, damit sie ohne Schwierigkeiten,in die USA einwandern könne. Die Klägerin hat im Jahre 1952 bei dem Entschädigungsamt Berlin Ansprüche auf Witwenversorgung nach ihrem zweiten Ehemann Leonhard erhoben» Durch Bescheide vom 4» Juni 1957 und vom 7» Oktober 1958 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» August 1938 bis zu dem 31. - ist die Versorgung durch den Bescheid vom 7» Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Klägerin sich wiederverheiratet habe (§ 17 Abs. 1 Ziff.1 BEG). Von einer Scheinehe in dem Sinne, daß eine Wiederverheiratung nicht vorliege, könne nicht die Rede sein. Januar 1959 hat das Ent-schädigungsamt Berlin auch den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung der Versorgung für die Zeit vom September 1950 bis zu dem November 1957 im Wege des Härteausgleichs abgelehnt, weil die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des § 171 Abs« 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädugung und Rente nicht gesehen werden könne« Sie begehrt die Versorgung für die genannte Zeit in erster Linie auf Grund des § 17 BEG, hilfsweise nach § 171 BEG« Sie ist der Ansicht, daß ihre im Notstand geschlossene, rein formale Ehe keine richtige Ehe gewesen sei, mithin von einer Wiederverheiratung nicht gesprochen werden könne« August 195o in gültiger Form vorgenommene Eheschließung der Klägerin deshalb nicht als Wiederverheiratung im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Ziff.1, 23 BEG anzusehen ist, weil sie nach dem übereinstimmenden Willen der Eheschließenden nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen begründen, sondern lediglich der Klägerin die Einwanderung in die USA und den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit ermöglichen sollte und weil sie aus diesem Grunde inzwischen durch Urteil eines amerikanischen Gerichts für nichtig erklärt worden ist. Der Senat hat diese Frage inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils durch Urteil vom 8, Juni I960 (IV ZR 34/60 = RzVV I960, 470) im gleichen Sinne, wie die Vorinstanzen, entschieden* Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß im Sinne des Entschädigungsrechts jede formgültige Eheschließung als WiederVerheiratung angesehen werden müsse. Es könne nicht Sache der deutschen Entschädigungsorgane sein, auf entsprechende Behauptungen des Anspruchstellers hin zu prüfen, ob bei der Eheschließung außer der Erfüllung der Formvorschriften auch die sonstigen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen Vorgelegen hätten und die Ehe nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei, die ihre spätere Nichtigerklärung zur Folge haben könnten. Eine solche Prüfung sei auch den deutschen EntschädigungsOrganen bis zur Nichtigerklärung der Ehe durch die Bestimmung des § 23 EheG verwehrt, nach der sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt sei. sorgungsansprüche, äie die Witwe oder der Witwer durch die Wiederverheiratung in Verbindung mit der Nichtigerklärung der Ehe gegen den Ehegatten der nichtigen Ehe erlangt habe, bei der Bemessung der wiederäuflebenden Rente zu berücksichtigen seien» Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpfe, die, wie sich später herauastelle, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt habe, so beweise das, daß es sie gleichwohl als Wiederverheiratung, und zwar in demselben Sinne wie in § 17 Abs. 1 Ziff.1 BEG, behandele. Er hätte den Entschädigungsorganen damit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen, insbesondere auch der Frage zugemutet, ob der in dem Nichtigkeitsurteil - im Regelfall eines ausländischen Gerichts - oder in dem ihm vorangegangenen Verfahren angegebene Nichtigkeitsgrund mit dem im Entschüdi-gungsverfahren behaupteten übereinstimmt, und ob bejahendenfalls dieser Grund schon auf Grund des Nichtigkeitsurteils als gegeben anzuerkennen oder ob auf Grund einer eigenen Untersuchung des Sntschädigungsorgans zu entscheiden ist, ob er auch wirklich Vorgelegen und zur Nichtigerklärung der Ehe geführt hat. baren Tatbestandsvoraussetzungen der Wiederverheiratung im Sinne einer formgültigen Eheschließung einerseits und der Nichtigerklärung der Ehe andererseits an» Der Gesetzgeber ist dabei, wie der Revision zuzugeben ist, von der Erwägung ausgegangen, daß i»„der_Regel die Versorgung der Witwe in der Zeit- zwischen ihrer Wiederverheiratung und der Nichtigkeitserklärung auf Grund der - wenn auch nichtigen - Ehe gesichert gewesen sei* Er kann dabei jedoch nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß eine solche Versorgung in derartigen Fällen nicht immer bestanden hat. Die Bntschädigungsbehörde hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des § 171 Abs. 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und Rente nicht festgestellt werden könne.
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 17, 23 Lie Witwe eines Verfolgten hat auch dann im Sinne der §5 17, 23 BEG wieder geheiratet* wenn sie die neue Ehe nur zu dem Zweck geschlossen hat, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, und beide Ehegatten bei dieser Eheschließung nicht den Willen hatten, demnächst miteinander in ehelicher Gemeinschaft zu leben (so bereits Urt» v. 8. Juni 1960 - IV ZR 34/60 RzW I960, 470). BGH, Urt« Vo 11o Januar1961 - IV 2R 228/60 - Kammergericht LG Berlin IV ZK 228/60 Verkündet am 11. Januar 1961 flHB» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit der Witwe Vera S geh. V Street, _________ East CMHHV» USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Pres. und gegen das Land B » vertreten durch den Senator für Inneres in Platz Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br.^l^Bl in Kl hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* Pebruar I960 wird zurückgewiesen* Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszuge nicht erhoben* Von Rechts wegen f }. t Tatbestand: Die am 23. Mai 1902 geborene Klägerin, die nach den nationalsozialistischen Rassebegriffen als “Arierin“ galt, war vom Jahre 1929 ab in zweiter Ehe mit dem jüdischen Ra-brikanten Leonhard verheiratet, der infolge ver- folgungsbedingter Gesundheitsschädigungen am 7. Juli 1938 verstarb. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn Manfred Mit ihm ging die Klägerin 1943 in ihre tschechische Heimat, um ihn vor Gewaltmaßnahmen zu schützen. Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hatten die Klägerin und ihr Sohn unter tschechischen Verfolgungen gegen Deutsche zu leiden. Die Klägerin bemühte sich deshalb, aus der Tschechoslowakei herauszukommen und in einem anderen Land ein neues Leben zu beginnen. Von der diplomatischen Vertretung der USA in der Tschechoslowakei wurde ihr geraten, mit einem amerikanischen Staatsbürger, dem damals etwa 62-jährigen Emil Bu~ der als Kriegsbeschädigter des ersten Weltkrieges eine Rente empfing und zu Besuch in der Tschechoslowakei weilte, eine "Eormehe” einzugehen, damit sie ohne Schwierigkeiten,in die USA einwandern könne. Die Klägerin wurde in diesem Sinne mit Bu^HB einig, insbesondere wurde zwischen ihnen vereinbart, daß durch die Ehe keine Unterhaltsverpflichtung begründet werden solle und daß bei^de keine eheliche Gemeinschaft miteinander aufnehmen würden. Die Ehe solle, nachdem die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft erlangt haben würde, alsbald wieder aufgehoben werden. Das Verlassen der Tschechoslowakei gelang der Klägerin und ihrem Sohn im Jahre 1950 schon auf Grund des Verlöbnisses mit Sie kamen in das deutsche Auffanglager in Idstein. Die Klägerin, die Verwandte in Mexiko hatte, versuchte zunächst noch eine Auswanderung dorthin, die aber scheiterte» Daraufhin wurde am 16» August 1950 die Ehe zwischen BuHHlund der Klägerin geschlossen. Zwei Jahre mußten sie noch in Deutschland und in der Schweiz warten, bis die Einreise in die USA im Jahre 1952 gelang. Der Sohn Manfred kam als displaced person ebenfalls in die USA. Nach der Darstellung der Klägerin hatte die Ehe mit £uÄBH®lieina3-s einen ihrem eigentlichen Wesen entsprechenden Inhalt. Es soll niemals eine eheliche, insbesondere eine geschlechtliche Gemeinschaft bestanden haben, und soll der Klägerin auch niemals Unterhalt geleistet haben, soll hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen sein. Nachdem die Klägerin die US~Staatsbürgerschaft erlangt hatte, wurde die Ehe durch Gerichtsurteil in Baltimore am 23o Oktober 1957 für null und nichtig erklärt» Die Klägerin hat im Jahre 1952 bei dem Entschädigungsamt Berlin Ansprüche auf Witwenversorgung nach ihrem zweiten Ehemann Leonhard erhoben» Durch Bescheide vom 4» Juni 1957 und vom 7» Oktober 1958 hat das Entschädigungsamt Berlin ihr Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» August 1938 bis zu dem 31. August 1950 und Rente für die Zeit ab 1, Dezember 1957, d. h. beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils folgenden Monat, zugesprochen» Leonhard ist hierbei in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren. Dienstes eingereiht worden» Bür die Zeit der Ehe mit Budovcc - September 1950 bis November 195? - ist die Versorgung durch den Bescheid vom 7» Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Klägerin sich wiederverheiratet habe (§ 17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG). Von einer Scheinehe in dem Sinne, daß eine Wiederverheiratung nicht vorliege, könne nicht die Rede sein. Daß diese neue Ehe der Antragsteilerin keine Versorgung ~ 4 ~ gebracht habe, sei angesichts der eindeutigen und bindenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG ohne Bedeutung«, Durch weiteren Bescheid vom 7. Januar 1959 hat das Ent-schädigungsamt Berlin auch den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung der Versorgung für die Zeit vom September 1950 bis zu dem November 1957 im Wege des Härteausgleichs abgelehnt, weil die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des § 171 Abs« 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädugung und Rente nicht gesehen werden könne« Gegen beide Bescheide wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Versorgung für die genannte Zeit in erster Linie auf Grund des § 17 BEG, hilfsweise nach § 171 BEG« Sie ist der Ansicht, daß ihre im Notstand geschlossene, rein formale Ehe keine richtige Ehe gewesen sei, mithin von einer Wiederverheiratung nicht gesprochen werden könne« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungagründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein von der Beantwortung der Präge ab, ob die am 18. August 195o in gültiger Form vorgenommene Eheschließung der Klägerin deshalb nicht als Wiederverheiratung im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Ziff. 1, 23 BEG anzusehen ist, weil sie nach dem übereinstimmenden Willen der Eheschließenden nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen begründen, sondern lediglich der Klägerin die Einwanderung in die USA und den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit ermöglichen sollte und weil sie aus diesem Grunde inzwischen durch Urteil eines amerikanischen Gerichts für nichtig erklärt worden ist. Der Senat hat diese Frage inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils durch Urteil vom 8, Juni I960 (IV ZR 34/60 = RzVV I960, 470) im gleichen Sinne, wie die Vorinstanzen, entschieden* Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß im Sinne des Entschädigungsrechts jede formgültige Eheschließung als WiederVerheiratung angesehen werden müsse. Es könne nicht Sache der deutschen Entschädigungsorgane sein, auf entsprechende Behauptungen des Anspruchstellers hin zu prüfen, ob bei der Eheschließung außer der Erfüllung der Formvorschriften auch die sonstigen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe erforderlichen Voraussetzungen Vorgelegen hätten und die Ehe nicht mit Mängeln behaftet gewesen sei, die ihre spätere Nichtigerklärung zur Folge haben könnten. Eine solche Prüfung sei auch den deutschen EntschädigungsOrganen bis zur Nichtigerklärung der Ehe durch die Bestimmung des § 23 EheG verwehrt, nach der sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt sei. Schon daraus folge, daß auch eine Eheschließung, die trotz ihrer Formgültigkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen lediglich zu einer nichtigen oder vernichtbaren Ehe geführt habe, gleichwohl eine Eheschließung sei* Der rechtliche Vorgang der Eheschließung als solcher könne und solle durch die Nichtigerklärung nicht ungeschehen gemacht werden* Er werde vielmehr in dieser Erklärung vorausgesetzt und wirke als Tat-bestandsvoräussetzung, an die das Gesetz auch im Falle der Nichtigerklärung bestimmte Rechtsfolgen anknüpfe, fort* Im Bereiche des Entschädigungsrechts ergebe sich das für die Wiederverheiratung eindeutig aus § 23 Satz 2 und 3 BEG* Die Wirkung der Wiederverheiratung würde im Falle der Nichtigerklärung der Ehe insoweit nicht beseitigt, als der Fortfall der Rente in der Zeit von der Y/iederverheiratung bis zur Nichtigerklärung bestehen bleibe und etwaige Ver- sorgungsansprüche, äie die Witwe oder der Witwer durch die Wiederverheiratung in Verbindung mit der Nichtigerklärung der Ehe gegen den Ehegatten der nichtigen Ehe erlangt habe, bei der Bemessung der wiederäuflebenden Rente zu berücksichtigen seien» Wenn das Gesetz somit diese Regelung an eine Eheschließung anknüpfe, die, wie sich später herauastelle, lediglich zu einer vernichtbaren Ehe geführt habe, so beweise das, daß es sie gleichwohl als Wiederverheiratung, und zwar in demselben Sinne wie in § 17 Abs. 1 Ziff. 1 BEG, behandele. Die Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn die Wiederverheiratung in einem solchen Ralle den Eentenanspruch der Witwe unberührt lassen■würde. Die Ausführungen der Klägerin in diesem Rechtsstreit geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes sind eindeutig. Der Gesetzgeber hat ersichtlich eine unterschiedliche Behandlung nichtiger Ehen je nach dem Grunde ihrer Nichtigkeit auch nach erfolgter Nichtigerklärung nicht vorschreiben wollen. Er hätte den Entschädigungsorganen damit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen, insbesondere auch der Frage zugemutet, ob der in dem Nichtigkeitsurteil - im Regelfall eines ausländischen Gerichts - oder in dem ihm vorangegangenen Verfahren angegebene Nichtigkeitsgrund mit dem im Entschüdi-gungsverfahren behaupteten übereinstimmt, und ob bejahendenfalls dieser Grund schon auf Grund des Nichtigkeitsurteils als gegeben anzuerkennen oder ob auf Grund einer eigenen Untersuchung des Sntschädigungsorgans zu entscheiden ist, ob er auch wirklich Vorgelegen und zur Nichtigerklärung der Ehe geführt hat. Um das Entschädigungaverfahren mit solchen Fragen nicht zu belasten, knüpft das Gesetz bei der Regelung des Entschädigungsanspruchs der Witwe in d9n §§ 17 und 23 EheG an die verhältnismäßig leicht feststell- baren Tatbestandsvoraussetzungen der Wiederverheiratung im Sinne einer formgültigen Eheschließung einerseits und der Nichtigerklärung der Ehe andererseits an» Der Gesetzgeber ist dabei, wie der Revision zuzugeben ist, von der Erwägung ausgegangen, daß i»„der_Regel die Versorgung der Witwe in der Zeit- zwischen ihrer Wiederverheiratung und der Nichtigkeitserklärung auf Grund der - wenn auch nichtigen - Ehe gesichert gewesen sei* Er kann dabei jedoch nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß eine solche Versorgung in derartigen Fällen nicht immer bestanden hat. Das ergibt sich deutlich aus der Begründung zu § 14 b und § 14 g des Regierungsentwurfs zu dem BEG (BT-Drucks* 1949/55, S. 1o3, 1o7),in der ausgeführt ist: Der Anspruch auf Rente stehe in erster Linie der Witwe eines getöteten Verfolgten zu, und zwar grundsätzlich bis zu ihrem Tode* Entsprechend der Vorschrift des § 164 Abs« 1 Nr* 1 des BBG erlösche jedoch der Anspruch mit der Wiederverheiratung* Diese Regelung erscheine auch für das Entschädigungsrecht angezeigt, weil die Witwe in der Regel durch die Wiederverheiratung in einen neuen, mit dem Verfolgten nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis eintrete und überdies einen neuen Versorgungsanspruch erwerbe* Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Fortfall der Rente in der Zeit von der Wiederverheiratung bis zur Nichtigerklärung der neuen Ehe ausnahmslos und nicht, wie die Revision will, nur für den Fall angeordnet, daß die Witwe während dieser Zeit durch die neue Ehe keine oder nur eine unzureichende Versorgung gehabt hat. Eine solche allgemeine Regelung war, von den dargelegten Gründen abgesehen, auch deshalb gerechtfertigt, weil die Witwe durch die Wiederverheiratung auch Vorteile anderer Art erlangt haben kann* Wenn sich aus dieser vereinfachenden Regelung im Einzelfall Härten ergeben, so können diese nur durch Gewährung eines Härteausgleichs gemildert werden. Dabei ist jedoch, worauf der Senat bereits in seiner vorerwähnten Entscheidung hingewiesen hat, zu berücksichtigen, daß der Anspruchsteller durch die unter einem geheimen Vorbehalt geschlossene Ehe zunächst nach außen hin tatsächlich die Rechtsstellung eines rechtmäßig verheirateten Ehegatten hat erwerben wollen und daß er dadurch seine läge auch in gewissen Beziehungen wesentlich verbessert haben • kann. Die Bntschädigungsbehörde hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin zwar an sich zu dem berechtigten Personenkreis des § 171 Abs. 1 BEG gehöre, eine Härte aber angesichts der ihr zugeflossenen Kapitalentschädigung und Rente nicht festgestellt werden könne. Diese Entscheidung war als Ermeseensentscheidung gemäß § 211 BEG nur unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Yveise Gebrauch gemacht habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß ein Ermessensfehler in diesem Sinne in der Entscheidung des Entschädigungsamts nicht erkennbar sei. Es entspreche durchaus dem Grundgedanken des § 173 BEG, der Härten mildern helfen solle, wenn das Entschädigungsamt das Vorliegen einer Härte da verneine, wo dem Antragsteller als Entschädigung für den fraglichen Schaden eine Kapitalentschädigung von 18.260,17 DM, eine Rentenaachzahlung von 5*808 DM und seit dem 1. November 1958 2ine laufende Rente von monatlich 528 DM geleistet werde. in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Verlust der Witwenversorgung für die Zeit der Ehe mit Bu(HHI könne keine die Llägerin treffende Härte gesehen werden«. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken» Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben» Über ihre Kosten ist nach § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG entschieden worden» Ascher Baske Wüstenberg Wilden Dr»Loewenhei